, vertreten durch und Haftung in ihre Geschäftsführer, Ministerialdirektor z*Y#v* Rudolf H und Bankdirektor Dr- Werner oflHfe ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof* Br, hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr-Vinkelmann und Erbel für Recht erkannts Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des % Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Frankfurt am Main vom 16* März 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die. Am 3« Dezember 1950 erteilte die üBB der Beklagten als Äecht3nachfolgerin der BdL wegen eigener EntnaJmen aus dem Konto Nr. BBB und unter.Bezugnahme auf den Arrestbefehl uncL-EfändungsbeSchluß vom 16. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im vollen Umfange abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag auf Zahlung von 28»000.— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24« September 1951 weiter und beantragt äusserstenfalls, die Beklagte zur Hinterlegung der streitigen Beträge zu verurteilen» Das Berufungsgericht verneint die von der Revision allein noch zur Entsbheidung gestellte Präge, ob der Klägerin wegen eines Betrages von 28»000»— DM ein Bereicherungeanspruch aus § 816 BGB gegen die Beklagte zusteht, mit folgenden Erwägungeng Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der BdL zu dem Empfang der Leistungen der I(|(pfeerechtigt gewesen» Damit entfalle ein Anspruch aus § 816 Abs» 2 BGB. Juni 1951 vorangegangene Pfändung der Bdlr vom 16»Juni 1950 sei, jedenfalls sows iir"es sich um das Konto Nr« ^K^hanffle-, unwirksam gewesen- Ihr habe ein materiell-rechtlich wirksamer Anspruch nicht zugrunde gelegen» Sie beruhe im übrigen auf einem Titel gegen den Schuldner nicht aber auf einem solchen gegen die die allein Bercfttigte des bei der Bank unterhaltenen Kontos Nr. gewesen sei» Die Beklagte habe daher wegen der insoLeere gegangenen Arrestpfändung der BdL keinerlei Rechte an dem Konto erlangt« Dagegen habe die nachfolgende Arrestpfändung der Klägerin die Forderung der * gegen die Bank wirksam mit Beschlag belegt. Die Bank sei allerdings durch die Leistung an die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung an 'die.Klägerin;^bef reit-wordenj daS:Rindere aber nicht die Anwendung des § 816 Aba. 2 BGB» Denn die Klägerin habe die Leistung der Bank an die Beklagte nachträglich genehmigt und damit sich selbst gegenüber wirksam gemacht. 1.) Ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zusteht, hängt davon ab, wer von den Beteiligten auf Grund einer wirksamen Forderungspfändung Pfandgläubiger des Guthabens der I^^pbei der HflHHI^PB&nk geworden ist und sich auf Grund eines Verwertungsrechts aus ihm hätte befriedigen dürfen. Kläger in als unwirksam, so liegt in der Entgegennahme des Guthabens durch die Beklagte dann ein gegenüber der Klägerin unberechtigter Leistungsempfang, wenn diese die Zahlung als Erfüllung gegen sich gelten lassen muss und dadurch einer aus dem 3icherungspfandrecht hergeleiteten Verwertungsmöglichkeit verlustig gegangen ist. Dabei ist es einer gegenüber der Klägerin wirksamen Leistung gleichzuachten, wenn die HfllBIM Bank von ihrer Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin zwar nicht befreit wurde und damit auf Grund der Forderungspfändung hierzu verpflichtet blieb, die schuldtilgende Wirkung gegenüber der Klägerin aber nachträglich dadurch eingetreten ist, daß die Klägerin die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte genehmigte (§ 185 Abs. 2 BGB). Mit dem Arrest erhielt die BdL gegen jflp ^m^einen Titel, der sie berechtigte, dessen der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zu pfänden und sich aus ihm nach Zustellung eines vollstreckbaren Erkenntnisses in der Hauptsachdr-iuid nach Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung zu befriedigen« Zu diesem Vermögen des. aa) Babei kann es auf sich beruhen, ob das Konto, wie die Beklagte annimmt, ein Treuhandkonto zugunsten des wflflBBge-wesen ist» Auch in diesem Falle wäre die BdL als Gläubigerin des Treugebers nicht berechtigt gewesen, die für die als Treuhänderin begründete Forderung auf Grund eines Vollstreckungstitels gegen den treugebende*u$chuldner zu pfänden« Ihrem Zugriff hätte vielmeh^im* der Anspruch des wHHRgegen die auf Rüclcübert^agung der Forderung un- bb) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, daß der lUBin Ziffer 3 des Pfandungsbe schlu,« sg§ auf erlegt worden ist, die Zwangsvollstreckung in das auf ihren Namen bei der H^HÜHMank in geführte Konto Nr« zu dulden« Im Hinblick auf die §§ 737 ff ZPO, die das Erfordernis eines Titels auf Duldung der Zwangsvollstreckung abschliessend regeln, ist es zweifelhaft, ob allgemein der Gläubiger eines Treugebers gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat* Aber selbst wenn man dies in rechtsähnlicher Anv/endung der §§ 737 ff ZPO bejahen wollte, so kann hier in dem ergangen Ausspruch einipul-dungstitel gegen die 1^1 nicht gefunden werden« Kur gegen V/HH ist der dingliche Arrest angeordnet, ihm sind auch die Kosten des Arrestverfahrens auf erlegt worden« Der dage-" Juni 1950 habe einen Vollstreckungstitel (Duldungstitel) auch gegen die geschaffen, diese sfel also t für den Arrestvollzug Vollstreckungsschuldnerin neben so fehlt es gleichwohl an einer wirksamen Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr« Selbst wenn man in dem an die Hingerichteten Verbot, an HHpzu leisten, die Pfändung*eines solchen Anspruchs erblicken wollte, wäre damit nach dem oben unter cc) dargelegten nicht die Forderung der IflHlgegen die HMHBn Bank auf Auszahlung ihres Guthabens beschlagnahmt worden, ganz abgesehn davon, daß diese Anordnung schon nach ihrem Inhalt nur den schuldrechtlichen Anspruch des Treugebers wMBBlgegen die Treuhänderin HHl hätte erfassen können, nicht aber unmittelbar die zu dem Treuvermögen gehörige Forderung der IHB gegen die Bank (vgl. 2») Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Forderungen der Ipj|p an die HpHHHP Bank auf Grund des Arrestbefehls des Landgerichts in »Wiesbaden vom 22- Mai 1951, der im Berufungsrechtzug im Betrage von 28.000.— DM aufrechterhälten worden ist, durch den Pfändungsbeschluß vom 1./9* Juni 1951 in dieser Höhe gepfändet- Das Konto Nr. PHHI wies damals!zugunsten der IflHMin Guthaben von 153-490,01 DM aufDer Pfändung der Klägerin ging - abgesehen von der unwirksamen Arrestpfändung der BdL - zunächst eine Pfändung der Finanzkasse WflflHBin Höhe von 123-940,— / DM vor. II u Die HflHHD Bank hat somit hei ihrer Zahlung an die* Beklagte das Pfandrecht der Klägerin unbeachtet gelassene Ob die Leistung unter solchen Umständen der Klägerin gegenüber unwirksam gewesen ist, war im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens an die Beklagte noch in der Schwebeo Denn es stand damals noch nicht fest, ob die Klägerin zu ihrem Sicherungspfandrecht auch ein Verv/ertungBrecht er& langen würde, auf Grund dessen die Hd^Bank an die Klägerin zu leisten gehabt hätte* Wäre nämlich die Klägerin mit den durch das Arrestpfandrecht gesicherten Ansprüchen gegen die IÜfcim Hauptprozeß unterlegen, so hätte sich ^ herausgestellt, daß die Sicherung sich auf eine nicht berr stehende Forderung bezog* Das Pfandrecht wäre hinfällig geworden; die Klägerin hätte sich nicht aus dem Guthaben befriedigen, dch* seine Auszahlung*.an sich nicht verlangen können* Die Leistung an die Beklagte wäre dann nicht unter Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin bewirkt worden* Diese wäre nicht "Berechtigte" im Sinne des § 81S Abs» 2 BGB gewesen* Anders gestaltete sich die Rechtslage, wenn die Klägerin in den Hauptprozessen gegen die obsiegende rechtskräftige Erkenntnisse erstritt und damit auf der Grundlage ihres Arrestpfandrechts die Voraussetzungen für • eine Verwertung der gepfändeten Forderung schuf* Durfte sie sich'nunmehr aus dem beschlagnahmten Anspruch befriedigen, so wurde sie insoweit zu dem berechtigten Leistungsempfänger, während die unter Verletzung ihres Pfandrechts bev/irkte Leistung an einen Dritten als unberechtigt anzusehen ist* Allerdings ist die Verwertung einer gepfändeten Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur dadurch möglich, daß der Arrestpfandgläubiger auf Grund des Titels in der Hauptsache einen Überweisungsbeschluß erwirkt (§ 831 ZPO) oder sich vonüdem Vo11streckungsSchuldner zur Einziehung der Forderung ermächtigen lässt« Diese Voraussetzungen hat die Klägerin unstreitig nicht erfüllt« Gleichwohl rechtfertigen es die Umstande des vorliegenden Falles, die Klägerin so zu stellen, als oh sie sich den Anspruch der 33flB|an die Bank zur Einziehung hätte überweisen lassen« 337) * Bei einer Forderung ist das im Regelfall der Gläubiger, nach Pfändung und Überweisung des Anspruchs zur Einziehung aber statt seiner der Pfändungsgläubiger. Ist eine Forderung pair gepfändet, dem Gläubiger aber noch nicht zur Einziehung überwiesen, so kann der Drittschuldner entsprechend dem § 1281 BGB (RGZ 104, 34$ Warn- 1912 Nr. 294$ RGZ 108, 318, 320) nur an seinen Gläubiger und den Pfändungsgläubiger gemeinschaftlich leisten. durch in seinem Recht, schon vor der Überweisung die Leistung an sich und den Gläubiger gemeinschaftlich verlangen zu können, beeinträchtigto Denn er verliert die Möglichkeit, sich aus der gemeinschaftlich einzuziehenden Forderung zu befriedigen, sobald er zur Verwertung des Pfandrechts berechtigt ist« 2«) Hätte die HflHMB^Bank als Drittschuldner in, etwa infolge einer Ersatzzustellung, von der Pfändung der Klägerin keine Kenntnis e r langt, und: hä t1 e’^ cie*' infolgedessen 'für ■ Rechnung der l^^pund in deren Einvernehmen an die Beklagte gezahlt, so wäre sie in entsprechender Anwendung des § 407 BGB von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden (RGZ 87, 412, 415 £Ö Beeinträchtigt wäre durch eine solche Leistung nur die Klägerin, nicht dagegen die IflHB&ls Gläubigerin; denn die Auszahlung an die Beklagte geschah mit Zustimmung der- Iggp, die damit durch die Hand der HflBHHMl Bank von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten befreit worden ist. recht verloren und damit zugleich die Möglichkeit, einen Überv/eisungsbe Schluß gegen die H0BHB Bank zu erwirken» Besteht aber in einem solchen Palle unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt eine Handhabe, von dem Drittschuldner Zahlung zu erlangen, obwohl dieser bei Kenntnis des Pfandrechts auf Grund eines nachfolgenden tfoerweisurigsbeschlusseszur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein Pall des § 816 Abs* 3«) Ähnliche rechtliche Gesichtspunkte müssen für den Pall gelten, daß der Pfandgläubiger, nachdem er durch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegen den Gläubiger sein Recht zur Einziehung der Porderung nachgewiesen hat, die mit Zustimmung des Gläubigers an den Dritten bewirkte, ihm gegenüber unwirksame Leistling auch seinerseits genehmigt. So aber liegt der Fall hier* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat die IflÜ als Gläubigerin der vonfder Klägerin gepfändeten Forderung bereits vor dem Erlaß eines tjberweisungsbe Schlusses in die Auszahlung des Guthabens gewilligt« Diese Zustimmung ist-zwar zugunsten der Beklagten erteilt worden, weil die diese für die berechtigte Pfand- gläubigerin hielt» Sie hat jedoch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie aus ihrer Gläubigerstellung gegenüber der H(HHHB3unk keinerlei Hechte mehr herleiten wolle« Ihr mußte es daher gleichgültig sein, welcher ihrer Gläubiger aus der gepfändeten Forderung befriedigt wurde* Stellte sich heraus daß die Klägerin hinsichtlich des Bankguthabens die am besten Berechtigte war, so stand einer Auszahlung an diese von ihrer Seite aus nichts im Wege« Denn es kann in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß ein Vollstreckungsschuldner eine Auszahlungsermächtigung abgeben will, die eine andere als die Befriedigung des Bestberechtig-ten zu dem Ziel hat« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat sie gleichv/ohl in Kenntnis der Arrestpfändung der Klägerin an die Beklagte geleistet, und zwar obne durch einen Überweisungsbeschluß hierzu verpflichtet gewesen zu sein« Ein etwaiger Irrtum der Bank über die Berechtigung der Klägerin befreite sie nicht von ihrer Zahlungspflicht dieser gegenüber« Ein /Fäll des § 407 BGB ist insoweit nicht gegebene Die Klägerin hätte daher die Leistung an die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen brauchen» Die Bank wäre der Klägerin vielmehr zur Leistung verpflichtet geblieben, wenn diese nicht die Zahlung an die Beklagte genehmigt und damit auch von sich aus als Schuldtilgung anerkannt hätte (§§ 185 Abs» 2, 362 Abs»2 BGB)» Mit der Genehmigung der Zahlung erlangte daher die Klägerin, auch ohne einen ÜberweisungebeSchluß hinsichtlich der gepfändeten Forderung erwirkt zu haben, gemäß § 816 Abs« 2 BGB das Recht, von der Beklagten die Herausgabe der empfangenen Leistung zu verlangen» 1») Zunächst hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die den Schluß zulassen, die Bank habe nur auf Grund eines Zahlungsauftrages der l^migeleistet« Die Beklagte hat eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt» Das Berufungsgericht war deshalb gehindert, seiner Entscheidung die .Annahme eines Zahlungsauftrags der IfHfezugrundezulegen, zu demal die gegenteilige Behauptung der Klägerin unbestritten geblieben ist» Auch der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitige Sachvortrag trägt eine solche Feststellung nicht» Die. Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung rechtfertigen will, sind daher vom Sachverhalt gelöste Deutungsmöglichkeiten, die 2c) Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daß die Bank auf Grund eines Auftrags der im^an die Beklagte gezahlt hat, so rechtfertigte das nicht die Versagung eines Bereicherungsanspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB. Iso die SjBMHII Bank in Kenntnis des Pfandrechts der Klägerin auftragsgemäß f'aus dem Konto Nr. BBV1 an die Beklagte gezahlt, so hat sie damit ebenso an einen Nichtberechtigten geleistet, wie wenn sie das Guthaben an die selbst als Kontoinhaberin aus. Die Beklagte hat daher, auch wenn man mit dem Berufungsgericht das Vorliegen eines Zahlungsauftrages der lBHunat;e:r~ stellt, zu Unrecht aus dem von^der Klägerin gepfändeten. Die Beklagte kann sich ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des unter Beeinträchtigung der HechtsStellung der Klägerin Erlangten auch nicht unter Berufung auf den Einwand der -Arglist entziehen. Es hat sich dabei vielmehr um ein Alleingeschäft des NflHB gehandelt» Die Klägerin hat auch unstreitig durch den vorliegenden Arrest keine aus einer Gewinnbeteiligung bei Peter WflHBhergeleiteten Ansprüche gegen die sichern lassen« Ihr Bereicherungsanspruch beruht vielmehr darauf, daß durch die Auszahlung an die Beklagte andere, vornehmlich auf Unterhaltsforderungen, beruhende, gegen V/flHP ausgeklagte und wegen Gläubigerbe-nachtjgiligung gegen die rechtskräftig zuerkannte An- Es kann auch nicht als erheblich anerkannt werden, daß der Klägerin,wie die Revision weiter annimmt, jedenfalls mitteibar eine Gewinnbeteiligung zufliesäen-würde, wenn sie den unberechtigten Leistungsempfang von der Beklagten erstattet erhält« Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung steht das Recht zur Befriedigung grundsätzlich demjenigen zu, der wirksam gepfändet hat, und bei mehreren Pfändungen demjenigen, welcher sein besseres Recht nachgewiesen hat« Aus welchen Mitteln der von der Pfändung erfaßte Gegenstand stammt, ist für den Bestand der Vollstreckungsmaßnahme ohne Bedeutung« Auch der Gläubiger, der durch Hergabe von Mitteln den Schuldner erst in die läge versetzt hat, seinen anderen Gläubigern Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen, kann der Befriedigung anderer Gläubiger unter Berufung auf die Einrede der Arglist nicht entgegentreten« Sofern er die Wirksamkeit der von anderer Seite ausgebrachten Pfändungen nicht durch Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung beseitigen kann, muß er die Befriedigung anderer Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners auch dann hinnehmen, wenn dessen Vermögen im wesentlichen aus Krediten des betroffenen Gläubigers herrührt« Eine andere Betrachtungsweise würde gegen den in der Zwangsvollstreckung geltenden Grundsatz verstoßen, daß alle Gläubiger auf eine Befriedigung aus dem Schuldnervermögen das : gleiche Anrecht haben und daß hierbei der frühere Zugriff grundsätzlich das bessere Recht gibt* Die Beklagte kann daher der Klägerin hicht einen von der Rechtsordnung missbilligten Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten, v/enn diese Rechte wahrnimmt, die sie auf Grund der zu ihren Gunsten ergangenen Vollstreckungstitel auch im Verhältnis zu der Beklagten durchzusetzen berechtigt ist. Vo Nach § 816 Abs. 2 BGB ist die Beklagte somit zur Herausgabe des auf Kosten der Klägerin Erlangten verpflichtet* Das angefochtene Urteil, das jeden Bereicherungsanspruch de'd Klägerin verneint, war daher in dem Umfange aufzuheben, in denL__das Pfändungspfandre'pht*derIOägcrinj^ndem Guthaben der IflHP bei der H0HHB Bank durch die Zahlung an die Beklagte beeinträchtigt v/orden ist. 1.) Von dieser Summe ist nach den Feststellungen der Berufungsgerichts in Verbindung mit dem als unstreitig anzusehenden Vorbringen der Klägerin ein Teilbetrag von 22.551,15 DM schon jetzt zur Endentscheidung reif.Dieser Betrag errechnet sich, wie folgt! das oben genannte Urteil des OLG Frankfurt), Insoweit bleibt der titulierte Anspruch um 1.000.— DM hinter dem Sicherungo-recht zurück, so daß die Klägerin wegen der Hauptforderung nur in Höhe von 20.500 DM gegen die IflHihätte vollstrecken können und auch nur insoweit durch den Leistungsempfeng der Beklagten in ihren Hechten beeinträchtigt ist. 2® Andererseits ist die Revision wegen eines Betrages von 3•801,70 DM nicht begründet® Die Klägerin hätte von der Bank nur in Höhe von 28®000 Bä eine Auszahlung des Guthabens verlangen können« Sie muß sich auf ihren Gesamtanspruch die Beträge anrechnen lassen, die sie bereits im Wege der Zwangsvollstreckung zur Tilgung ihrer gesicherten Forderung beigetrieben hat. In Höhe des noch offenstehenden Unterschiedbetrages von 1®647,15 DM ('24-198,30 abzüglich zuerkannter 22®551,15 DM) ist der Rechtsstreit dagegen noch nicht zur Entscheidung reif® Diesen Betrag kann.die Klägerin gegebenenfalls mit den * -n,- .Die Berechtigung der Klägerin, aus den zu la,- c genannten Titeln Zinsen zu verlangen, endet jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem sie frühestens, sofern der Bereicherungsfall nicht eingetreten wäre, die Auszahlung des Guthabens von der H]0BHHMBank durch einen Überweisungsbeschluß hätte erreichen können® Das Beruf ungsgegericht wird daher in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, wann die Zwangs-
«
VII 2R 56/57
Verkündet am 26a Juni T958 Jodac, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2333 026
Im Hamen, des Volkes In dem Rechtsstreit
geh,
der verwitweten Frau Ta ja ge sehe
iflHM) • 'uflHHHfc Straße®®
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
rrozeßhevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br,
gegen die
Gesellschaft mit beschränkter
, vertreten durch
und
Haftung in
ihre Geschäftsführer, Ministerialdirektor z*Y#v* Rudolf H und Bankdirektor Dr- Werner oflHfe ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof* Br,
hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr-Vinkelmann und Erbel
für Recht erkannts
Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des % Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Frankfurt am Main vom 16* März 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die. Berufung der ^Klägerinegegen das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Yfiesbaden vom 9» Februar 1955 wegen eines Betrages von 24*198*50 DM nebst 4 # Zinsen
i
seit dem 24» September 1951 zurückgewiesen worden ist
II » Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts in Wiebaden dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 22«551,15 DIö zu zahlen»
£11* In Höhe eines Betrages von 3.801,70 PM nebst 4 # Zinsen seit dem 24« September 1951 wird die Revision zurückgewiesen 0
IV» Wegen eines Betrages von 1*647,15 DM nebst 4 °/>
Zinsen seit dem. 24. September 1951 und den Zinsen der zuerkannten 22»551,15 HM wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
V» Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Pferdehändler Peter aus WPHBMP verein-
barte am 24« November und 16» Dezember 1948 mit dem Pferdehändler Josef Wi'^H^in Brüssel die Lieferung von rund 500 Kaltblutpferden nach Deutschland und die Gegenlieferung deutscher Schlachtpferde nach fejgiön«.Nach Ge;~ 1 nehmigung dieser Abmachung durch die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die sonst zuständigen Stollen schloss die Joint Export-Import Agency (JEIA) am 18« Januar 1949 über die Lieferung der belgischen Pferde mit WiflHBB einen
i
Kaufvertrag zu einem Gesamtpreis von 250*000*— s 834*250.— DM ab* Im Aufträge der JEIA l^ßtdie Bank deutscher Länder (BdL) bei der Banque des Bruxelles zugunsten des WiflHM) ein unwiderrufliches Akkreditiv über bfrs. 10*996*875*— = 250*000«.— fi eröffnen, das Wipppp voll in Anspruch nahm«
Im Frühjahr 1949 lieferte WipPPP 508 Pferde aus Belgien-*. Diese nahm Wppp| im Einverständnis mit dem Hessischen Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das in Ziffer 4 des Vertrages vom 18* Januar 1949 als Empfänger der Tiere genannt war, an der Grenze entgegen und verkaufte sie nach seinen Angaben für 744^601*— DM v/eiter. Die Erlöse zahlte er zu dem Teil auf das Konto Nr* der von ihm inzwischen.
mitgegründeten Ippp- IppPPOmbH* für Tiere und tierische Erzeugnisse (3ppp‘ hei der EPHPPP (jetzt DflPPPk) Bank, Filiale ein.
Da PPPP die Abdeckung des Akkreditivs unterließ und zwei fruchtlose Zahlungsaufforderungen vom 26. Januar und 22* Februar 1950 unbeantwortet ließ, erwirkte die BdL am 16* Juni 1950 gegen WppB einen Arrestbefehl des Landgerichts
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in Wiesbaden über 300.00«— DM sowie einen PfändungbeSchluß, durch den der Geschäftsanteil des Y/|BB an der IBB? seine Ansprüche gegen die IBB und das Konto Nr« gepfän-
det wurden« Als DrittSchuldnerin ist hinsichtlich aller Pfändungen die bezeichnet, der auch aufgegeben wurde, die
Zwangsvollstreckung in'das Konto Nr« BHB zu dulden« Gegen den Arrest ist ejjU'Wideropruch nicht erhoben worden«
Am 3« Dezember 1950 erteilte die üBB der Beklagten als Äecht3nachfolgerin der BdL wegen eigener EntnaJmen aus dem Konto Nr. BBB und unter.Bezugnahme auf den Arrestbefehl uncL-EfändungsbeSchluß vom 16. Juni 1950 ein vollstreckbares üchuldanerkenntnis über 100.000.— DM. Ferner erkannte Y/BBI gegenüber der Beklagten am 11« Dezember 1950 in vollstreckbarer Form einen Teilbetrag von 60Ö.00G«— DM seiner AkLre-ditivschuld von insgesamt 834.945,90 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 17e September 1949 an.
Die Klägerin war in der Zeit vom 18. Dezember 1947 bis zu dem 13« Dezember 1949* mit >BBB verheiratet. Nach Scheidung der Ehe hatte sie gegen Reihe vollstreckbarer Titel
wegen Unterhalts-und wegen Gewinnbeteiligung aus einer mit uBBB betriebenen Gesellschaft erstritten. Die Zwangsvollstreckung gegen WBBIyer^ef ergebnislos, * da dieser das ihm aus seinen Geschäften zur Verfügung stehende Geld, soweit es feststellbar war, auf das Konto Nr. BB^der IBB Vertragen hatte. Diese Vermögensübertragung focht die Klägerin wegen Gläubigerbenachteiligung gegenüber der IBB 8116 Die Anfechtungsstreitigkeiten führten dazu, daß die IfBBrechts-kräftig verurteilt wurde, insgesamt über «111. 000 DM nebst Zinsen an.die Klägerin zu zahlen. Hierauf hat diese cm..15A>. ökJobbrv'.1951‘bdf-dcr«*lBB 3801,70 DM beigetrieben „ so daß sie nach 107 858,45 DM nebst Zinsen zu fordern hat.
Am 22. Mai 1951 erwirkte die Klägerin bei dem Landgericht Wiesbaden gegen die IfBMinen Arrest über 86.132,85 DM. Die-
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ser wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. August 1951. auf 28-000.— DM herabgestzt. Durch Beschluß vom Io Juni 1951? der de£ als Drittschuld-
nerin am 9» Juni 1951 zugestellt wurde, liess die Klägerin u»a, sämtliche Ansprüche der Id^pauf Auszahlung ihrer Guthaben an diese Bank pfändenc
Im Zeitpunkt der Arrestpfändung zugunsten der Klägerin das.Konto Nr» ein Guthaben der I^l^von
155«490,01 DM auf» Hach einer Auskunft der HflHHHBBank gingen der Pfändung der Klägerin folgende BeschlagnsüameVerfügungen über das Konto vors ----
1 e) Eine Ffänduzig der Finanzkasse in
Höhe von 123«940*— DM,
2«) eine Pfändung der BdL in Höhe von 237«750o— DM,
3«) eine Pfändung der Beklagten in Höhe von 30•066,27 DM.
Von dem Guthaben von 153«490,01 DM erhielt die.Finanzdirektion in August oder September 1951 mit Zu-
stimmung der Beklagten 30.000.— DM ausgezahlt. Den. Bestbestand von 123.490,01 DM ließ sich die Beklagte am 24. September 1951 von der HflHH^Bank überweisen.
Die Klägerin hat in den beiden Vorinstanzen in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 107.858,45 DM nebst Zinsen begehrt, weil die in Gläubigerbenachteiligungsabsicht den Bestand des Kontos Nr. äie Beklagte habe aus^hlfcnylassen, um sich
der Zwangsvollstreckung der Klägerin zu entziehen, und weil die Beklagte die Benachteiligungsabsicht der gekannt
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habe« Hilfsweise hat sie den Klageanspruch in Höhe von 28 cOOO-— DM nebst Zinsen auf die Forschriften über die un-gerechtfertigte Bereicherung gestützt, weil das genannte Guthaben der Ifp^an die Beklagte auf Grund einer unwirksamen Pfändung der BdL au3gezahlt worden und diese Zahlung gegenüber der Arrstpfändung der Klägerin unberechtigt gewesen sei»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat bestritten, von einer Absicht der deren Gläubiger;
insbesondere die Klägerin, zu benachteiligen, Kenntnis gehabt zu” haben e
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im vollen Umfange abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag auf Zahlung von 28»000.— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24« September 1951 weiter und beantragt äusserstenfalls, die Beklagte zur Hinterlegung der streitigen Beträge zu verurteilen»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entsoheidungsgrtode s
Das Berufungsgericht verneint die von der Revision allein noch zur Entsbheidung gestellte Präge, ob der Klägerin wegen eines Betrages von 28»000»— DM ein Bereicherungeanspruch aus § 816 BGB gegen die Beklagte zusteht, mit folgenden Erwägungeng
Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der BdL zu dem Empfang der Leistungen der I(|(pfeerechtigt gewesen» Damit entfalle ein Anspruch aus § 816 Abs» 2 BGB. Es könne allen-
1
falls eine Eereicherungshaftung der I|
und der H
Bank in Betracht kommen, sofern diese hei der Auszahlung des
hätten»,Da alsdann aber eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 816 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht vorliege, hafte die Beklagte der Klägerin nicht auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten*
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die der Arrestpfändung der Klägerin vom 1./9. Juni 1951 vorangegangene Pfändung der Bdlr vom 16»Juni 1950 sei, jedenfalls sows iir"es sich um das Konto Nr« ^K^hanffle-, unwirksam gewesen- Ihr habe ein materiell-rechtlich wirksamer Anspruch nicht zugrunde gelegen» Sie beruhe im übrigen auf einem Titel gegen den Schuldner nicht aber auf einem solchen gegen die die allein Bercfttigte des bei der
Bank unterhaltenen Kontos Nr. gewesen sei» Die Beklagte
habe daher wegen der insoLeere gegangenen Arrestpfändung der BdL keinerlei Rechte an dem Konto erlangt« Dagegen habe die nachfolgende Arrestpfändung der Klägerin die Forderung der * gegen die Bank wirksam mit Beschlag belegt.
Die Bank habe deshalb nicht an die Beklagte zahlen dürfen« Diese sei im Verhältnis zur Klägerin nicht zu dem Empfang berechtigt gewesen. Die Bank sei allerdings durch die Leistung an die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung an 'die.Klägerin;^bef reit-wordenj daS:Rindere aber nicht die Anwendung des § 816 Aba. 2 BGB» Denn die Klägerin habe die Leistung der Bank an die Beklagte nachträglich genehmigt und damit sich selbst gegenüber wirksam gemacht. Die Beklagte sei also zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Das angefochtene Urteil lässt sich nicht aufrecht erhalten.
Guthabens auf dem Konto Nr
gepfändete Forderung der I
über die von der Klägexi n an die H Bank "verfügt”
*
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe eines ihr gegenüber unberechtigten Leistungsempfangs. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Leistende unberechtigt verfügt hat. Von Bedeutung ist vielmehr allein, ob der Leistun^sempfängerr_zu dem‘Wachteil des Berechtigten dessen Forderung gegen d'ßfc Drittschuldner zu dem Erlöschen gebracht hat.
1.) Ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zusteht, hängt davon ab, wer von den Beteiligten auf Grund einer wirksamen Forderungspfändung Pfandgläubiger des Guthabens der I^^pbei der HflHHI^PB&nk geworden ist und sich auf Grund eines Verwertungsrechts aus ihm hätte befriedigen dürfen. Erweist sich die zeitlich vorangehende Arrestpfändung der BdL im Gegensatz zu der cL.er;r Kläger in als unwirksam, so liegt in der Entgegennahme des Guthabens durch die Beklagte dann ein gegenüber der Klägerin unberechtigter Leistungsempfang, wenn diese die Zahlung als Erfüllung gegen sich gelten lassen muss und dadurch einer aus dem 3icherungspfandrecht hergeleiteten Verwertungsmöglichkeit verlustig gegangen ist.
Dabei ist es einer gegenüber der Klägerin wirksamen Leistung gleichzuachten, wenn die HfllBIM Bank von ihrer Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin zwar nicht befreit wurde und damit auf Grund der Forderungspfändung hierzu verpflichtet blieb, die schuldtilgende Wirkung gegenüber der Klägerin aber nachträglich dadurch eingetreten ist, daß die Klägerin die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte genehmigte (§ 185 Abs. 2 BGB). Denn der Gläubiger darf in dieser Weise zwischen der Geltendmachung der für ihn gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner und dem Bereicherunga-anspruoh gegen den Empfänger der Leistung wählen (BGHLZH 75/53 V. 25.1.1955, IM Kr. 6 zu § 816 BGB m.’ lachwO^O.
Aus den PestStellungen des Berufungsgerichts geht hervor, daß allein die Pfändung der Klägerin die Forderung der gegen die HflmiBank ergriffen hat.
a) Die BdL hat am 16. Juni 1950 einen Arrestbefehl über 300.000.— DM gegen den daselbst als Schuldner ausgewiesenen Beter erwirkt* Hit dem Arrestbefehl vatode ein Pfändungsbeschluß verbunden, in dem die als Britt Schuldnerin be-
zeichnet ist , Barin heißt es u, a,, daß gcLrj ”'voh der Britischuld nerin bei der Bank in W^Bi treuhänderisch für
den Schuldner geführte Konto Nr, gepfändet” werde (Ziff.
4 des Beschlußes). Mit dem Arrest erhielt die BdL gegen jflp ^m^einen Titel, der sie berechtigte, dessen der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zu pfänden und sich aus ihm nach Zustellung eines vollstreckbaren Erkenntnisses in der Hauptsachdr-iuid nach Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung zu befriedigen« Zu diesem Vermögen des. ge-
hörte aber nicht die Forderung aus dem Konto Nr» fHHBge-gen die Bank» Gläubigerin dieser Forderung war allein
die für die jenes Konto unstreitig eingerichtet und un-
terhalten worden ist«
aa) Babei kann es auf sich beruhen, ob das Konto, wie die Beklagte annimmt, ein Treuhandkonto zugunsten des wflflBBge-wesen ist» Auch in diesem Falle wäre die BdL als Gläubigerin des Treugebers nicht berechtigt gewesen, die für die als Treuhänderin begründete Forderung auf Grund eines Vollstreckungstitels gegen den treugebende*u$chuldner zu
pfänden« Ihrem Zugriff hätte vielmeh^im* der Anspruch des wHHRgegen die auf Rüclcübert^agung der Forderung un-
terlegen (BGHZ 11, 37, 42 f) ■
Für die Annahme der He vision, das Guthaben Nr. WtttB sei zugleich als Anderkonto für die BdL mit der Wirkung angelegt worden, daß für diese unmittelbare Ansprüche gegen die
|Bank begründet worden seien, bestehen nach dem vorgetragenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte« Es handelt sich insoweit um ein neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann«
bb) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, daß der lUBin Ziffer 3 des Pfandungsbe schlu,« sg§ auf erlegt worden ist, die Zwangsvollstreckung in das auf ihren Namen bei der H^HÜHMank in geführte Konto Nr«
zu dulden« Im Hinblick auf die §§ 737 ff ZPO, die das Erfordernis eines Titels auf Duldung der Zwangsvollstreckung abschliessend regeln, ist es zweifelhaft, ob allgemein der Gläubiger eines Treugebers gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat* Aber selbst wenn man dies in rechtsähnlicher Anv/endung der §§ 737 ff ZPO bejahen wollte, so kann hier in dem ergangen Ausspruch einipul-dungstitel gegen die 1^1 nicht gefunden werden« Kur gegen V/HH ist der dingliche Arrest angeordnet, ihm sind auch die Kosten des Arrestverfahrens auf erlegt worden« Der dage-"
gen ist die Duldung der Vollstreckung nur in ihrer Eigenschaft als DrittSchuldnerin aufgegeben worden, und diese Anordnung ist lediglich in dem Teil des Beschlußes enthalten, in dem ”in. Vplistdes Arrestes” gegen de*£ im Titel ausgewiesenen Arrestbeklagten und Vollstreckungschuldner ^üfllBfcdes-sen Ansprüche gegen die IflH) gepfändet cind»
cc) Selbst wenn man aber annähme, der Beschluß vom 16«
Juni 1950 habe einen Vollstreckungstitel (Duldungstitel) auch gegen die geschaffen, diese sfel also t für den Arrestvollzug
Vollstreckungsschuldnerin neben so fehlt es gleichwohl
an einer wirksamen Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr«
Zur Pfändung einer Geldforderung gehört naoh § 829 Abs« 1 ZPO wesentlich das an den Drittschuldner geriohtete Verbot, an den (Vollstreckung©-) Schuldner zu zahlen« Ohne •dieses Verbot kommt eine Forderungspfandung nicht wirk samt zu stände
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(RJr^ 112, 348, 351; 14Q» 340;.Warn. 1913'» 390) . Drittschuld-nerijx war hier die Bank. Gegen jsie enthält der
Pfändungsbeschluß aber kein Zahlungsverbot. Bin solches war vielmehr nqr gegen die gerichtet* Dieser wurde in
ihrer Eigenschaft als 11 die DrittSchuldnerin und die Treu-handerin" verboten, an den Schuldner zu leisten
oder zu zahlen. Das genügte nicht, um das Guthaben bei der Bank zu beschlagnahmen.
Die von der BdL ausgebrachte Pfändung konnte nach alledem ein Pfandrecht an der Forderung der gegen die HflH
Bank nicht begründen. Im übrigen ist auch nicht vorige tragen worden, daß der Pfändungsbeschluß der zuge-
stellt worden ist. Auch das wäre aber nach § 829 Abs. 3 ZPO erforderlich gewesen.
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dd) Auf Grund ihres* Arrestes gegen WVHB konnte die BdL allerdings dessen Anspruch gegen die IJBB auf Kückübertra-gung des Treugutes pfänden (BGHZ 11, 37» 42 f). Selbst wenn man in dem an die Hingerichteten Verbot, an HHpzu leisten, die Pfändung*eines solchen Anspruchs erblicken wollte, wäre damit nach dem oben unter cc) dargelegten nicht die Forderung der IflHlgegen die HMHBn Bank auf Auszahlung ihres Guthabens beschlagnahmt worden, ganz abgesehn davon, daß diese Anordnung schon nach ihrem Inhalt nur den schuldrechtlichen Anspruch des Treugebers wMBBlgegen die Treuhänderin HHl hätte erfassen können, nicht aber unmittelbar die zu dem Treuvermögen gehörige Forderung der IHB gegen die Bank (vgl. oben zu aa) •
b) Mit der Feststellung, daß der von der BdL erwirkte Airestbefehl nebst Pfändungsbeschluös die Forderung cler an die Bank hinsichtlich des Kontos Br. iHBun-
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berührt gelassen hat, erledigt sich zugleich die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob die BdL im Zeitpunkt der Arrestanordnung überhaupt Gläubigerin des oder
der iflHI gewesen ist und ob demgemäss die Pfändung ein materiell-rechtlich wirksames Pfandrecht begründet hat. Hieran •• mangelt es schon deshalb, rreil ein Pfändungspfandrecht unabhängig von der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung des pfändenden Gläubigers ohne eine wirksame Verstrickung der Forderung nicht entstehen kann.
2») Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Forderungen der Ipj|p an die HpHHHP Bank auf Grund des Arrestbefehls des Landgerichts in »Wiesbaden vom 22- Mai 1951, der im Berufungsrechtzug im Betrage von 28.000.— DM aufrechterhälten worden ist, durch den Pfändungsbeschluß vom 1./9* Juni 1951 in dieser Höhe gepfändet- Das Konto Nr. PHHI wies damals!zugunsten der IflHMin Guthaben von 153-490,01 DM aufDer Pfändung der Klägerin ging - abgesehen von der unwirksamen Arrestpfändung der BdL - zunächst eine Pfändung der Finanzkasse WflflHBin Höhe von 123-940,— / DM vor. Auch diese Pfändung entbehrte der Wirksamkeit. Nach dem unbestrittencgebliebenen Vortrag der Klägerin, der durch die Bezugnahme im Tatbestand des SSrufungsurteils (S. 29) allein der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist die Pfändung auf Grund von Titeln ausgebracht worden, die gegen WjflHP gerichtet waren. Sie konnte daher eine wirksame Ver-strickung der Forderung der IflBl gegen die HflBPHBpBsnk nicht begründen. Ob die weiter ausgebraohte Pfändung der Beklagten in Höhe von 30-066,27 DM die Forderung der XQBIan die HllIpBll Bank im Range vor der der Klägerin ergriffen hat, bedarf keiner Prüfung; denn sie stellt, auch wenn sie der Klägerin gegenüber wirksam wäre, ein etwaiges Befriedigungsrecht der Klägerin in Sähe ihrer Arrestsumme von 28.000 DM nicht in Frage.
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II u Die HflHHD Bank hat somit hei ihrer Zahlung an die* Beklagte das Pfandrecht der Klägerin unbeachtet gelassene Ob die Leistung unter solchen Umständen der Klägerin gegenüber unwirksam gewesen ist, war im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens an die Beklagte noch in der Schwebeo Denn es stand damals noch nicht fest, ob die Klägerin zu ihrem Sicherungspfandrecht auch ein Verv/ertungBrecht er& langen würde, auf Grund dessen die Hd^Bank an die Klägerin zu leisten gehabt hätte* Wäre nämlich die Klägerin mit den durch das Arrestpfandrecht gesicherten Ansprüchen gegen die IÜfcim Hauptprozeß unterlegen, so hätte sich ^ herausgestellt, daß die Sicherung sich auf eine nicht berr
stehende Forderung bezog* Das Pfandrecht wäre hinfällig geworden; die Klägerin hätte sich nicht aus dem Guthaben befriedigen, dch* seine Auszahlung*.an sich nicht verlangen können* Die Leistung an die Beklagte wäre dann nicht unter Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin bewirkt worden* Diese wäre nicht "Berechtigte" im Sinne des § 81S Abs» 2 BGB gewesen*
Anders gestaltete sich die Rechtslage, wenn die Klägerin in den Hauptprozessen gegen die obsiegende
rechtskräftige Erkenntnisse erstritt und damit auf der Grundlage ihres Arrestpfandrechts die Voraussetzungen für • eine Verwertung der gepfändeten Forderung schuf* Durfte sie
sich'nunmehr aus dem beschlagnahmten Anspruch befriedigen, so wurde sie insoweit zu dem berechtigten Leistungsempfänger, während die unter Verletzung ihres Pfandrechts bev/irkte Leistung an einen Dritten als unberechtigt anzusehen ist*
Allerdings ist die Verwertung einer gepfändeten Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur dadurch möglich, daß der Arrestpfandgläubiger auf Grund des Titels
in der Hauptsache einen Überweisungsbeschluß erwirkt (§ 831 ZPO) oder sich vonüdem Vo11streckungsSchuldner zur Einziehung der Forderung ermächtigen lässt« Diese Voraussetzungen hat die Klägerin unstreitig nicht erfüllt« Gleichwohl rechtfertigen es die Umstande des vorliegenden Falles, die Klägerin so zu stellen, als oh sie sich den Anspruch der 33flB|an die Bank zur Einziehung hätte überweisen lassen«
Io) "Berechtigter” im Sinne des § 816 BGB ist derjenige^/ der zu der von dem Nichtberechtigten getroffenen Verfügung,
also hier zur Entgegennahme der Leistung, befugt gewesen und___
durch sie beeinträchtigt v/orden ist (RGZ 119? 337) * Bei einer Forderung ist das im Regelfall der Gläubiger, nach Pfändung und Überweisung des Anspruchs zur Einziehung aber statt seiner der Pfändungsgläubiger. Ist eine Forderung pair gepfändet, dem Gläubiger aber noch nicht zur Einziehung überwiesen, so kann der Drittschuldner entsprechend dem § 1281 BGB (RGZ 104, 34$ Warn- 1912 Nr. 294$ RGZ 108, 318, 320) nur an seinen Gläubiger und den Pfändungsgläubiger gemeinschaftlich leisten. Bei-«
de sind somit gemeinschaftlich Berechtigte im Sinne des § 816 BGBo Zahlt der Drittschuldner unter Mißachtung der Hechte des Gläubigers und des Pfandg'läubigers an einen Dritten und ist die Leistung jenen gegenüber ausnahmsweise wirksam, so können beide von dem nichtberechtigten. Dritten nach § 816 Abs« 2 BGB die Herausgabe des.Erlangten beanspruchen (Planck 4o Aufl*
Anm. 4$ Staudinger 10. Aufl« Anm.7$ Erman 2. Aufl« Anja. 2 c zu § 816 BGB),
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Leistet andererseits der Drittschuldner unter Verletzung des Rechts des Pfandgläubigers an den Gläubiger allein, so wird er dem Pfandgläubiger gegenüber nicht befreit (§ 432 BGB; vgl» auch RGZ x64, 28). Muß der Pfandgläubiger die Leistung aber aus irgendeinem besonderen Rechtsgrunde gleichwohl als Erfüllung gegen sich geltenjilassen, so iBt er da-
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durch in seinem Recht, schon vor der Überweisung die Leistung an sich und den Gläubiger gemeinschaftlich verlangen zu können, beeinträchtigto Denn er verliert die Möglichkeit, sich aus der gemeinschaftlich einzuziehenden Forderung zu befriedigen, sobald er zur Verwertung des Pfandrechts berechtigt ist«
Leistet tder Drittschuldner wirksam an einen Dritten, Hichtbercchtig^on. so führt die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Forderungsrechts vollends zu dem Verlust des Verv/ertungsrechts« Auch wenn die Voraussetzungen zur Erwirkung eines überweil§uhgsbeschlusseheintreten,so kann, da die gepfändete Forderung erloschen ist, ein Überweisungs-beschluß nicht mehr mit Erfolg erwirkt werden. Diese Rechtsfolgen ergeben sich so?/ohl dann, wenn die Leistung an den Dritten von vornherein dem Pfandgläubiger gegenüber täLrltoum war, als auch dam&, wenn dieser die an den Dritten bewirkte Leistung gemäß § 185 Abs« 2 BGB nachträglich genehmigt«
2«) Hätte die HflHMB^Bank als Drittschuldner in, etwa infolge einer Ersatzzustellung, von der Pfändung der Klägerin keine Kenntnis e r langt, und: hä t1 e’^ cie*' infolgedessen 'für ■ Rechnung der l^^pund in deren Einvernehmen an die Beklagte gezahlt, so wäre sie in entsprechender Anwendung des § 407 BGB von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden (RGZ 87, 412, 415 £Ö Beeinträchtigt wäre durch eine solche Leistung nur die Klägerin, nicht dagegen die IflHB&ls Gläubigerin; denn die Auszahlung an die Beklagte geschah mit Zustimmung der- Iggp, die damit durch die Hand der HflBHHMl Bank von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten befreit worden ist. Die Klägerin müßte die Leistung an die Beklagte als Erfüllung gegen sich «re?.teri}.lövijsen| sie wäre ihr gegenüber wirksam im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hätte damit schon im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte ihr Pfand-
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recht verloren und damit zugleich die Möglichkeit, einen Überv/eisungsbe Schluß gegen die H0BHB Bank zu erwirken» Besteht aber in einem solchen Palle unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt eine Handhabe, von dem Drittschuldner Zahlung zu erlangen, obwohl dieser bei Kenntnis des Pfandrechts auf Grund eines nachfolgenden tfoerweisurigsbeschlusseszur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein Pall des § 816 Abs*
2 BGB vor, Der Zahlungsempfänger müßte das Erlangte an den Pfandgläubiger herausgeben* Daß sich der ÖberweioungsbeSchluß in einem solchen Pall©» ibicht mehr»nachIlolen lässt, kann nicht zu Lasten des Pfandgläubigers gehen» Anknüpfungspunkt für den Rechtsverlust ist bei dieser Sachlage schon der Umstand, daß der Pfandgläubiger ohne die rechtsbeeinträchtigende Verfügung in der Lage gev/esen wäre, sich die gepfändete Porderung zur Einziehung überweisen zu lassen und sich alsdann aus ihr zu befriedigen» Dazu muß bereits die Vorlage eines zur Zv/angs Vollstreckung in den gepfändeten Anspruch berechtigenden Titels genügen*
3«) Ähnliche rechtliche Gesichtspunkte müssen für den Pall gelten, daß der Pfandgläubiger, nachdem er durch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegen den Gläubiger sein Recht zur Einziehung der Porderung nachgewiesen hat, die mit Zustimmung des Gläubigers an den Dritten bewirkte, ihm gegenüber unwirksame Leistling auch seinerseits genehmigt.
Daß er, bevor er die Leistung genehmigte, die Möglichkeit hatte, einen Uberweisungsbeschluß gegen den Drittschuldner zu erwirken und diesen daraus in Anspruch zu nehmen, kann ihn rechtlich nicht schlechter stellen; denn der Pfandgläubiger ist nicht gezwungen, so zu verfahren» Sr hat auch sonst ohne daraus Rechtsnachteile gewärtigen zu müssen, die Wahl, die von ihm gepfändete Porderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder Bereicherungsansprüche gegen den Leistungsempfänger zu erheben* Entscheidet er sich für eine
Genehmigung , so steht einer Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs ohne die vorherige Erwirkung eines Überwei3ungsbe-sclilufsoesjedenfalls dann nichts im ftege, wenn der Gläubiger der Auszahlung der gepfändeten Forderung an den dritten Empfänger zugestimmt und damit die Leistung des Drittschuldners mit befreiender YJirkung ermöglicht hat*
So aber liegt der Fall hier* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat die IflÜ als Gläubigerin der vonfder Klägerin gepfändeten Forderung bereits vor dem Erlaß eines tjberweisungsbe Schlusses in die Auszahlung des Guthabens gewilligt« Diese Zustimmung ist-zwar zugunsten der Beklagten erteilt worden, weil die diese für die berechtigte Pfand-
gläubigerin hielt» Sie hat jedoch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie aus ihrer Gläubigerstellung gegenüber der H(HHHB3unk keinerlei Hechte mehr herleiten wolle« Ihr mußte es daher gleichgültig sein, welcher ihrer Gläubiger aus der gepfändeten Forderung befriedigt wurde* Stellte sich heraus daß die Klägerin hinsichtlich des Bankguthabens die am besten Berechtigte war, so stand einer Auszahlung an diese von ihrer Seite aus nichts im Wege« Denn es kann in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß ein Vollstreckungsschuldner eine Auszahlungsermächtigung abgeben will, die eine andere als die Befriedigung des Bestberechtig-ten zu dem Ziel hat«
Dia Bank hätte hiernach an die im Verhältnis
zur Klägerin nicht berechtigte Beklagte nicht zahlen dürfen«
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat sie gleichv/ohl in Kenntnis der Arrestpfändung der Klägerin an die Beklagte geleistet, und zwar obne durch einen Überweisungsbeschluß hierzu verpflichtet gewesen zu sein« Ein etwaiger Irrtum der Bank über die Berechtigung der Klägerin befreite sie nicht von ihrer Zahlungspflicht dieser gegenüber« Ein /Fäll des § 407 BGB
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ist insoweit nicht gegebene Die Klägerin hätte daher die Leistung an die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen brauchen» Die Bank wäre der Klägerin vielmehr zur
Leistung verpflichtet geblieben, wenn diese nicht die Zahlung an die Beklagte genehmigt und damit auch von sich aus als Schuldtilgung anerkannt hätte (§§ 185 Abs» 2, 362 Abs»2 BGB)» Mit der Genehmigung der Zahlung erlangte daher die Klägerin, auch ohne einen ÜberweisungebeSchluß hinsichtlich der gepfändeten Forderung erwirkt zu haben, gemäß § 816 Abs« 2 BGB das Recht, von der Beklagten die Herausgabe der empfangenen Leistung zu verlangen»
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III» Die vom Berufungsgericht über den Anlaß der Zahlung an die Beklagte angestellten Erwägungen treffen nicht den Kern der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage» Für den Bereicherungsanspruch der Klägerin ist es ohne Bedeutung, ob die BflHHHfeBank, wie das Berufungsgericht meint, an die Beklagte lediglich auf Grund eines Zahlungsauftrags der iflHt oder ob sie deshalb gezahlt hat, weil sie als Drittschuldnerin die Beklagte für die empfangsberechtigte Nachfolgerin der Pfändungsgläubigerin (BdL) gehalten und die Auszahlung zugestimmt hat»
1») Zunächst hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die den Schluß zulassen, die Bank habe
nur auf Grund eines Zahlungsauftrages der l^migeleistet« Die Beklagte hat eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt» Das Berufungsgericht war deshalb gehindert, seiner Entscheidung die .Annahme eines Zahlungsauftrags der IfHfezugrundezulegen, zu demal die gegenteilige Behauptung der Klägerin unbestritten geblieben ist» Auch der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitige Sachvortrag trägt eine solche Feststellung nicht» Die. Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung rechtfertigen will, sind daher vom Sachverhalt gelöste Deutungsmöglichkeiten, die
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einer tatsächlichen Grundlage entbehren»
2c) Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daß die Bank auf Grund eines Auftrags der
im^an die Beklagte gezahlt hat, so rechtfertigte das nicht die Versagung eines Bereicherungsanspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB. Ein solcher Auftrag bewirkt, daß die Bank die Forderung ihres Kunden durch Leistung an den von diesem auf gegebenen Britten erfüllt (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB). Nachdem aber das Guthaben zugunsten der Klägerin beschlagnahmt v/ar, war weder die IHH noch in der Lage, darüber zu dem Nachteil der Klägerin zu verfügen, noch die Bank berechtigt, derartigen Anv/ci.-ungen. der IBB nachzukommen (§829 Abs. 1 ZPO). Hat 1? Iso die SjBMHII Bank in Kenntnis des Pfandrechts der Klägerin auftragsgemäß f'aus dem Konto Nr. BBV1 an die Beklagte gezahlt, so hat sie damit ebenso an einen Nichtberechtigten geleistet, wie wenn sie das Guthaben an die selbst als Kontoinhaberin aus.
gezahlt hätte.
Die Beklagte hat daher, auch wenn man mit dem Berufungsgericht das Vorliegen eines Zahlungsauftrages der lBHunat;e:r~ stellt, zu Unrecht aus dem von^der Klägerin gepfändeten. Guthaben und damit auf deren Kosten eine Zahlung erlangt.
IV. Die Beklagte kann sich ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des unter Beeinträchtigung der HechtsStellung der Klägerin Erlangten auch nicht unter Berufung auf den Einwand der -Arglist entziehen.
Zunächst trifft es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu,, daß die Klägerin an dem Pferdegeschäft T/Bfe fUB^WiUBP beteiligt £ewesen ist. Es hat sich dabei vielmehr um ein Alleingeschäft des NflHB gehandelt» Die Klägerin hat auch unstreitig durch den vorliegenden Arrest keine aus einer
Gewinnbeteiligung bei Peter WflHBhergeleiteten Ansprüche gegen die sichern lassen« Ihr Bereicherungsanspruch
beruht vielmehr darauf, daß durch die Auszahlung an die Beklagte andere, vornehmlich auf Unterhaltsforderungen, beruhende, gegen V/flHP ausgeklagte und wegen Gläubigerbe-nachtjgiligung gegen die rechtskräftig zuerkannte An-
sprüche nicht erfüllt worden sind*
Es kann auch nicht als erheblich anerkannt werden, daß der Klägerin,wie die Revision weiter annimmt, jedenfalls mitteibar eine Gewinnbeteiligung zufliesäen-würde, wenn sie den unberechtigten Leistungsempfang von der Beklagten erstattet erhält« Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung steht das Recht zur Befriedigung grundsätzlich demjenigen zu, der wirksam gepfändet hat, und bei mehreren Pfändungen demjenigen, welcher sein besseres Recht nachgewiesen hat« Aus welchen Mitteln der von der Pfändung erfaßte Gegenstand stammt, ist für den Bestand der Vollstreckungsmaßnahme ohne Bedeutung« Auch der Gläubiger, der durch Hergabe von Mitteln den Schuldner erst in die läge versetzt hat, seinen anderen Gläubigern Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen, kann der Befriedigung anderer Gläubiger unter Berufung auf die Einrede der Arglist nicht entgegentreten« Sofern er die Wirksamkeit der von anderer Seite ausgebrachten Pfändungen nicht durch Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung beseitigen kann, muß er die Befriedigung anderer Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners auch dann hinnehmen, wenn dessen Vermögen im wesentlichen aus Krediten des betroffenen Gläubigers herrührt« Eine andere Betrachtungsweise würde gegen den in der Zwangsvollstreckung geltenden Grundsatz verstoßen, daß alle Gläubiger auf eine Befriedigung aus dem Schuldnervermögen das : gleiche Anrecht haben und daß hierbei der frühere Zugriff grundsätzlich das bessere Recht gibt*
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Die Beklagte kann daher der Klägerin hicht einen von der Rechtsordnung missbilligten Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten, v/enn diese Rechte wahrnimmt, die sie auf Grund der zu ihren Gunsten ergangenen Vollstreckungstitel auch im Verhältnis zu der Beklagten durchzusetzen berechtigt ist.
Vo Nach § 816 Abs. 2 BGB ist die Beklagte somit zur Herausgabe des auf Kosten der Klägerin Erlangten verpflichtet* Das angefochtene Urteil, das jeden Bereicherungsanspruch de'd Klägerin verneint, war daher in dem Umfange aufzuheben, in denL__das Pfändungspfandre'pht*derIOägcrinj^ndem Guthaben der IflHP bei der H0HHB Bank durch die Zahlung an die Beklagte beeinträchtigt v/orden ist. Den ihr hierdurch entgangenen Betrag beziffert die Klägerin auf 28.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24- September 1951-
1.) Von dieser Summe ist nach den Feststellungen der Berufungsgerichts in Verbindung mit dem als unstreitig anzusehenden Vorbringen der Klägerin ein Teilbetrag von 22.551,15 DM schon jetzt zur Endentscheidung reif. Dieser Betrag errechnet sich, wie folgt!
a) Durch Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.
November 1953 - 2 a 0 172/51 - ist die verurteilt wor-
den, ai die.Klägerin 1*652 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24*
Januar 1951 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch den von der Klägerin erwirkten Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß gesichert (vgl. Urteil des OIG Frankfurt vom 30. August 1951 -2 a Q 18/51 des LG Wiesbaden).
b) Weiterhin hat die Klägerin durch GZxl Teilurteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. April 1951 - 2a 0 162/50,
- einen Betrag von 3.67^,65 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15»
Juni 1950 und einen Betrag von 307>20 DM nebst 4 # Zinsen
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seit dem 1. November 1949 gegen die ItttB zugesprochen erhalten- Auch dieser Anspruch ist durch das Arrestpfandrecht gesichert (im Urteil des OLG Frankfurt vom 30- 8. 1951 nach Einzelforderungen v/ie folgt auf ge schlüsselt s 3-000 BM’ +
350 LM Hr 2.064,70 DM, abzüglich 1-741,05 DM = 3-673,65 LH). Hierauf hat.die Klägerin nach ihren eigenen Angaben am 15. Oktober 1951 durch die Versteigerung eines gepfändeten Kraftwagens in Höhe von 3-801,70 DM Befriedigung erlangt- Von dem Betrage sind 3-581,70 LM auf die Hauptforderung und 220-- DM auf die bis zu dem 15- Oktober 1951 aufgelaufenen Zinsen verrechnet worden-*
Es verbleibt demnach ein gesicherter Anspruch von 399,15 LM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15« Oktober 1951.
c) Endlich sind der Klägerin im Verhältnis zur IflBl 20.500 DM nebst 4 # Zinsen aus 500 DH seit dem 1. Juli 1950 und aus je 500 LM bis zur Erschöpfung der Urteilssumnie seit dem ersten Tage des jeweils folgenden Monats durch Schlußurteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. November 1953 -2a 0 162/50 - zuerkannt worden. Hinsichtlich dieses Anspruchs hat die.Klägerin durch das Arrestpfandreoht eine Sicherung von 21.500 DH (16.000 + 5-500 LM) erhalten (vgl. das oben genannte Urteil des OLG Frankfurt), Insoweit bleibt der titulierte Anspruch um 1.000.— DM hinter dem Sicherungo-recht zurück, so daß die Klägerin wegen der Hauptforderung nur in Höhe von 20.500 DM gegen die IflHihätte vollstrecken können und auch nur insoweit durch den Leistungsempfeng der Beklagten in ihren Hechten beeinträchtigt ist.
Die Klägerin hat.demnach vollstreckbare Ansprüche gegen die Idpund somit einen Bereicherungsansprüch gegen die Beklagte in Höhe von 1.652 DM.(zu a) + 399,15 LM (zu b) + 20.500.— DM (zu c) « 22.551,15 DM nachgewiesen- Insoweit
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konnte der Klage schon jetzt stattgegeben werden®
2® Andererseits ist die Revision wegen eines Betrages von 3•801,70 DM nicht begründet® Die Klägerin hätte von der Bank nur in Höhe von 28®000 Bä eine Auszahlung des Guthabens verlangen können« Sie muß sich auf ihren Gesamtanspruch die Beträge anrechnen lassen, die sie bereits im Wege der Zwangsvollstreckung zur Tilgung ihrer gesicherten Forderung beigetrieben hat. Sie kann daher nach Befriedigung in Höhe von 3«801,70 DM äußerstenfalls noch 24-198,30 DM verlangen® Wegen des geltend gemachten Mehrbetrages war die Revision der Klägerin zurückzuweisen«
3-). In Höhe des noch offenstehenden Unterschiedbetrages von 1®647,15 DM ('24-198,30 abzüglich zuerkannter 22®551,15 DM) ist der Rechtsstreit dagegen noch nicht zur Entscheidung reif® Diesen Betrag kann.die Klägerin gegebenenfalls mit den * -n,-
Zinsen*uricV Prozeßko?3tenüli^'^’die■' i'hr in den.'zu»
•1 --o .genannten Urteilen gegen die zugesprochen worden sind und wegen der sie ebenfalls gegen die bis zur
Gleichung des Gesamtbetrages von 28®000 DM hätte vollstrecken können® Diese vollstreckbaren Nebenansprüche sind von dem Arrestpfandrecht erfaßt, da der Arrest nur Einzelforderungen in Höhe von"*27« 132,85 DM enthält und somit Raum für die Vollstreckung von ausgeurteilten Zinsen und Kosten gelassen hat®
.Die Berechtigung der Klägerin, aus den zu la,- c genannten Titeln Zinsen zu verlangen, endet jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem sie frühestens, sofern der Bereicherungsfall nicht eingetreten wäre, die Auszahlung des Guthabens von der H]0BHHMBank durch einen Überweisungsbeschluß hätte erreichen können® Das Beruf ungsgegericht wird daher in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, wann die Zwangs-
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Vollstreckungsvoraussetzungen, die die Klägerin zur Erwirkung eines ÜberweisungsbeSchlusses berechtigt hätten, eingetreten sindo Die danach errechneten Zinsen wind das Berufungsgericht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der. ungerechtfertigten Bereicherung bis zu dem Betrage von 1*647*15 DM zuzuerkennen haben.
4o) Endlich v/ird das Berufungsgericht entscheiden müssen, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin Verzugs-oder Prozeßzinsen auf die ihr zuerkannte Forderung von 22.551,15 DM und auf etwaige ihr weiter-zuzusprechende Hauptansprüche verlangen kann.
Es wird hierbei zu berücksichtigen haben, daß ein derartiger Zinsanspruch erst mit der Entstehung des Bereicherungsanspruchs, also frühestens mit der Genehmigung des unberechtigten lei-stungsempfangs der Beklagten durch die Klägerin, gerechtfertigt sein kann.
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* Zur Vornahme der hiernach erforderlichen Feststellungen war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuvcrv/cisen, das auch über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits neu zu befinden haben wird«.
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