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BGH · VII ZR 55/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 55/77

Bevorzugt der Sachwalter vor Beendigung der Liquidation einzelne Vergleichsgläubiger» ohne daS die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VerglO Vorgelegen haben» so kann seine die Quote der anderen Gläubiger übersteigende Leistung als ungerechtfertigte Bereicherung zur Liquidationsmasse zurückverlangt werden« Mai 1978 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma T ■■■ T t> ■■ TrJHp & Co GmbH & Co KG, Straße ^1 - PP7vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Trdp GmbH,diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Gerd ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Hans Wl fstraße W$ Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.089>62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Wir erteilen dem VergleichsVerwalter als Sachwalter der Gläubiger und zugleich als unserem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag, unsere Firma durch Verwertung aller Vermögensteile abzuwickeln. Das Amtsgericht bestätigte den Vergleich am selben Tage und hob das Verfahren zugleich gemäß § 91 VerglO auf.Die Forderung des Beklagten wurde im Januar 1974 von Dr. PflHIHI voll erfüllt: Der Sachwalter zahlte einschließlich Zinsen und unter Berücksichtigung eines vom Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Teilbetrages von 101,20 DM insgesamt 35.789,92 DM. Die Klägerin meint, dem Beklagten stünden wie den anderen Vergleichsgläubigem nur 35 %, und zwar ohne Zinsen, zu. Das Landgericht hat der Klägerin 65,78 DM (65 % von 101,20 DM) nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 24.120,17 DM nebst Zinsen zu verurteilen. 1 * Mit der Bestätigung des Liquidationsvergleichs und der Aufhebung des Vergleichsverfahrens hatte der zu dem Sachwalter (§§ 91 ff VerglO) gewordene frühere Vergleichsverwalter nicht nur die Stellung eines "doppelseitigen Treuhänders" erhalten (Senatsurteil BGHZ 62, 1, 3); er sollte auch zur Ausübung einer echten Treuhandschaft berechtigt und verpflichtet sein. Aufl., § 92 An. 36 b), nicht nur aufgrund einer Ermächtigung der Klägerin (sog, unechte Treuhandschaft, vgl, BGH NJW 1964, 1319, 1320, insoweit in BGHZ 41, 98 nicht abgedruckt) zugunsten der Gläubiger verwerten sollte. Eine ausdrückliche Erklärung des Sachwalters, daß er die Klägerin zur Prozeßführung ermächtige, war nicht erforderlich; es genügt, daß sein Einverständnis aus den Umständen erkennbar ist (BGHZ 25, 250, 259 ff; BGH Urteil vom 29. In ihrem rechtlichen Interesse liegt es, daß der für den Abschluß des Verfahrens notwendige Rechtsstreit unter ihrer Beteiligung geführt wird (vgl. Nach ihrer Behauptung ist die Mindestquote von 35 % nur aufgebracht worden, weil der Kaufmann KrflHB aus eigenen Mitteln 27.500 DM zur Verfügung gestellt hatte. Das Darlehen wäre aus der Masse zurückzuzahlen, weil es zu dem Zwecke der Liquidation und in deren Rahmen gewährt worden war (Bley/ Mohrbutter, aaO, § 92 An. 30; Böhle-Stamschräder, VerglO, 9» Aufl., § 7 An. 3)* Hatte Krdagegen als Bürge gezahlt, so haftet er nur für den Betrag, der nach vollständiger Verwertung der Liquidationsmasse zur Erfüllung der Mindestquote fehlt (Bley/Mohrbutter, aaO, § 7 An. 15; Mainka, KTS 1970, 12, 13); er kann daher Rückzahlung des von ihm Geleisteten insoweit verlangen, als eine zur Masse gehörende Forderung nachträglich eingezogen und zur Zahlung auf die Mindestquote verwendet werden kann. Leistung an den Sachwalter braucht die Klägerin nicht zu beantragen; sie kann auch Zahlung an sich selbst verlangen, zu demal ihr Geschäftsführer der Darlehensgeber oder Bürge ist und ihm der Gewinn des Prozesses letztlich zugute kommt (vgl. Nach der auf § 87 Abs. 1 VerglO beruhenden Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 65,78 DM kommt, wie auch von den Parteien nicht bezweifelt wird, ein weitergehender Anspruch der Klägerin nur bei unmittelbarer Anwendung des § 812 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht versagt diesen Bereicherungsanspruch, weil die Forderung des Beklagten mit dem Abschluß und der Bestätigung des Vergleichs nicht bis auf die Mindestquote erloschen sei, sondern, wenngleich nur als Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit), so doch als zureichender Rechtsgrund für die Leistung des Sachwalters fortbestanden habe. Als Treuhänder sei er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt gewesen; mit der eines Konkurs- oder Vergleichsverwalters sei die Stellung des Sachwalters nicht zu vergleichen. Ob er im InnenVerhältnis gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, auf die Forderung des Beklagten nur die Mindestquote zu zahlen, könne dahinstehen: Gegenüber Dritten habe sich eine derartige Verpflichtung nicht auswirken können. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Schuld der Klägerin insoweit als Naturalobligation bestehen geblieben ist, als sie aufgrund des bestätigten Vergleichs erlassen worden war (Senatsurteil vom 30. 2. Grundsätzlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Verfügungsbefugnis des Sachwalters im Liquidationsvergleichsverfahren nach außen hin nicht eingeschränkt ist. Der Beklagte hat mit der vollständigen Befriedigung seiner Forderung eine Leistung erlangt, die ihm nach den für den Liquidationsvergleich maßgeblichen Grundsätzen nicht zustand. a) Bei einem Liquidationsvergleich mit Treuhänderbestellung gilt bis zu dem Abschluß der Liquidation und der Verteilung der daraus angefallenen Mittel für die Erfüllung des Vergleichs der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Ver gleichsgläubiger (BGHZ 41, 98, 101). Rechtsgrund dieser Leistung ist mithin nicht nur die im Vergleichsverfahren angemeldete Forderung, sondern auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung. Nach dem hier zugunsten des Beklagten zugrunde zu legenden Sachverhalt ist zwar nicht auszuschließen, daß die Vergleichsgläubiger nach Beendigung der Liquidation eine höhere als die bereits ausgeschüttete Quote von 35 % ihrer Forderungen beanspruchen können. Der den Liquidationsvergleich beherrschende Grundsatz der Gleichbehandlung führt vielmehr dazu, daß der Beklagte auch hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem zusätzliche Zahlungen zu leisten wären, nicht günstiger gestellt werden darf als die anderen Vergleichsgläubiger. Der Beklagte hat deshalb den Betrag, der die auf seine Forderung entfallende Mindestquote übersteigt, alsbald und vollständig zu erstatten. Auszugehen ist davon, daß die Forderung des Beklagten sich auf 33.053 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 5. Da er unstreitig 35.789,92 DM erhalten hat, sind von ihm 24.089,62 DM zu erstatten, und.zwar einschließlich der 65,78 DM, zu deren Zahlung er schon vom Landgericht unangefochten verurteilt worden ist. Deshalb sind die vorinstanzlichen Urteile nur insoweit aufzuheben, als die Klage dort in Höhe von 24.023,84 DM (« 24.089,62 DM abzüglich 65,78 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 565 ZPO § 291 BGB § 91 ZPO
ForderungSachwalterGläubigerZahlungKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 812; VerglO §§8» 92
Bevorzugt der Sachwalter vor Beendigung der Liquidation einzelne Vergleichsgläubiger» ohne daS die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VerglO Vorgelegen haben» so kann seine die Quote der anderen Gläubiger übersteigende Leistung als ungerechtfertigte Bereicherung zur Liquidationsmasse zurückverlangt werden«
BGH, Urt. v. 11. Mai 1978 - VII ZR 55/77 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
yj
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 55/77	URTEIL	Verkündet	am
11. Mai 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma T ■■■ T t> ■■ TrJHp & Co GmbH & Co KG, Straße ^1 - PP7vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Trdp GmbH,diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Gerd	ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Bauunternehmer Hans Wl
 fstraße W$
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 21• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 1977 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 1976 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 24.089,62 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.089>62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1976 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin schuldete dem Beklagten restlichen Werklohn. Durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 9. April 1973 wurde sie zur Zahlung von 33.053 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. April 1973 verurteilt (12 0 51/73 LG Wuppertal).
 
Schon vorher, am 3. April 1973, hatte sie die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt. Zum vorläufigen Vergleichsverwalter hatte das Amtsgericht alsbald den Steuerberater Dr.	bestellt	(45	VN	5/73	AG Wuppertal).
Am 19. Juni 1973 machte die Klägerin ihren Gläubigern einen Vergleichsvorschlag, in dem es u.a. hieß:
"1. Wir erteilen dem VergleichsVerwalter als Sachwalter der Gläubiger und zugleich als unserem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag, unsere Firma durch Verwertung aller Vermögensteile abzuwickeln.
2. ...
3. Sollte der Erlös aus der Verwertung unseres Vermögens nicht ausreichen, unsere Schulden voll zu decken, so wird dieser Fehlbetrag von den Gläubigern erlassen. Dieser Erlaß erstreckt sich jedoch höchstens auf 65 % der Forderungen unserer Gläubiger.w
Das Vergleichsverfahren wurde daraufhin am 27* Juni 1973 eröffnet. Dr. PfHBB wurde auch zu dem endgültigen Vergleichsverwalter ernannt. Die Gläubiger nahmen den - später noch etwas erweiterten - Vorschlag der Klägerin am 6. November 1973 an. Das Amtsgericht bestätigte den Vergleich am selben Tage und hob das Verfahren zugleich gemäß § 91 VerglO auf.
Die Forderung des Beklagten wurde im Januar 1974 von Dr. PflHIHI voll erfüllt: Der Sachwalter zahlte einschließlich Zinsen und unter Berücksichtigung eines vom Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Teilbetrages von 101,20 DM insgesamt 35.789,92 DM. Mit einer weiteren Ausnahme erhielten die anderen Vergleichsgläubiger auf ihre Forderungen dagegen nur eine Quote von 35 %•
 
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Die Klägerin meint, dem Beklagten stünden wie den anderen Vergleichsgläubigem nur 35 %, und zwar ohne Zinsen, zu. Mit ihrer Klage hat sie deshalb 24.221,37 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt.
Das Landgericht hat der Klägerin 65,78 DM (65 % von 101,20 DM) nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 24.120,17 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Hilfsweise begehrt sie Verurteilung zur Zahlung an den Sachwalter Dr. PfljHjH*
Entscheidungsgründe:
I.
Die als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Rechtsstreits zu prüfende Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu beanstanden. Maßgeblich hierfür sind alle Umstände, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hätten vorgetragen werden können (BGHZ 31, 279, 283; zuletzt Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76 = WM 1978, 65/66). Sie ergeben eine zulässige gewillkürte Prozeßführungs befugnis der Klägerin.
 
1 * Mit der Bestätigung des Liquidationsvergleichs und der Aufhebung des Vergleichsverfahrens hatte der zu dem Sachwalter (§§ 91 ff VerglO) gewordene frühere Vergleichsverwalter nicht nur die Stellung eines "doppelseitigen Treuhänders" erhalten (Senatsurteil BGHZ 62, 1, 3); er sollte auch zur Ausübung einer echten Treuhandschaft berechtigt und verpflichtet sein. Das Berufungsgericht legt den Vergleich rechtsfehlerfrei dahin aus, daß Dr.	das
 Unternehmen als Rechtsinhaber (vgl. Bley/Mohrbutter, VerglO, 3. Aufl., § 92 Anm. 36 b), nicht nur aufgrund einer Ermächtigung der Klägerin (sog, unechte Treuhandschaft, vgl, BGH NJW 1964, 1319, 1320, insoweit in BGHZ 41, 98 nicht abgedruckt) zugunsten der Gläubiger verwerten sollte. Der von der Klägerin behauptete Vermögens Verlust hat daher nicht sie selbst, sondern den Treuhänder getroffen,
2. Gleichwohl kann die Klägerin den Anspruch des Sachwalters im eigenen Namen geltend machen. Sie ist hierzu von Dr. PMHH ermächtigt worden und hat das außerdem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Rechtsverfolgung.
a) Die Ermächtigung ergibt sich aus den Schreiben vom 3. Februar 1976, 4. November 1976 und 22. März 1977, in denen Dr. P|HHB dem Vergleichsgericht allgemein auch über den Stand des vorliegenden Rechtsstreits berichtet hatte. Eine ausdrückliche Erklärung des Sachwalters, daß er die Klägerin zur Prozeßführung ermächtige, war nicht erforderlich; es genügt, daß sein Einverständnis aus den Umständen erkennbar ist (BGHZ 25, 250, 259 ff; BGH Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65 * VersR 1967, 162, 164; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 44 vor § 50).
b) Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung ist nicht zweifelhaft. Die Klägerin befindet sich im Stadium der Liquidation. In ihrem rechtlichen Interesse liegt es, daß der für den Abschluß des Verfahrens notwendige Rechtsstreit unter ihrer Beteiligung geführt wird (vgl. Senatsurteil WM 1978, 65, 66).
Nach ihrer Behauptung ist die Mindestquote von 35 % nur aufgebracht worden, weil der Kaufmann KrflHB aus eigenen Mitteln 27.500 DM zur Verfügung gestellt hatte. War dieser Betrag als Darlehen gegeben worden, so ermöglicht erst die mit der Verurteilung des Beklagten erstrebte Zahlung die endgültige Abwicklung des Vergleichs. Das Darlehen wäre aus der Masse zurückzuzahlen, weil es zu dem Zwecke der Liquidation und in deren Rahmen gewährt worden war (Bley/ Mohrbutter, aaO, § 92 Anm. 30; Böhle-Stamschräder, VerglO,
9» Aufl., § 7 Anm. 3)* Hatte Krdagegen als Bürge gezahlt, so haftet er nur für den Betrag, der nach vollständiger Verwertung der Liquidationsmasse zur Erfüllung der Mindestquote fehlt (Bley/Mohrbutter, aaO, § 7 Anm. 15; Mainka, KTS 1970, 12, 13); er kann daher Rückzahlung des von ihm Geleisteten insoweit verlangen, als eine zur Masse gehörende Forderung nachträglich eingezogen und zur Zahlung auf die Mindestquote verwendet werden kann. Auch dieser Rückzahlungsanspruch richtet sich zwar gegen den Sachwalter (Mainka aaO S. 19); von seiner Erfüllung ist aber gleichfalls die Beendigung des Liquidationsverfahrens abhängig. Leistung an den Sachwalter braucht die Klägerin nicht zu beantragen; sie kann auch Zahlung an sich selbst verlangen, zu demal ihr Geschäftsführer der Darlehensgeber oder Bürge ist und ihm der Gewinn des Prozesses letztlich zugute kommt (vgl. auch BGH NJW 1978, 698, 699 für die stille Sicherungszession; Senatsurteil vom 23. Februar 1978 - VII ZR 11/76 - /zur Veröffentlichung bestimmt für die Ermächtigung zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ).
 
II.
Nach der auf § 87 Abs. 1 VerglO beruhenden Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 65,78 DM kommt, wie auch von den Parteien nicht bezweifelt wird, ein weitergehender Anspruch der Klägerin nur bei unmittelbarer Anwendung des § 812 BGB in Betracht.
Das Berufungsgericht versagt diesen Bereicherungsanspruch, weil die Forderung des Beklagten mit dem Abschluß und der Bestätigung des Vergleichs nicht bis auf die Mindestquote erloschen sei, sondern, wenngleich nur als Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit), so doch als zureichender Rechtsgrund für die Leistung des Sachwalters fortbestanden habe. Dr. PBÜ habe rechtswirksam gezahlt. Als Treuhänder sei er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt gewesen; mit der eines Konkurs- oder Vergleichsverwalters sei die Stellung des Sachwalters nicht zu vergleichen. Ob er im InnenVerhältnis gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, auf die Forderung des Beklagten nur die Mindestquote zu zahlen, könne dahinstehen: Gegenüber Dritten habe sich eine derartige Verpflichtung nicht auswirken können. Als Treuhänder leite der Sachwalter seine Verfügungsmacht allein vom Vergleichsschuldner ab. Auch dieser könne aber nach Bestätigung des Vergleichs einzelne Gläubiger bevorzugen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Schuld der Klägerin insoweit als Naturalobligation bestehen geblieben ist, als sie aufgrund des bestätigten
 Vergleichs erlassen worden war (Senatsurteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 31/65 * WM 1968, 39, 40;
BGH Urteil vom 28. Juni 1968 - I ZR 142/67 ■ KTS 1969,
50, 53» Bley/Mohrbutter aaO, § 82 Anm. 16 b; Böhle-Stam-schräder aaO, § 82 Anm. 3).
2.	Grundsätzlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Verfügungsbefugnis des Sachwalters im Liquidationsvergleichsverfahren nach außen hin nicht eingeschränkt ist. Für den Fall der sog. unechten Treuhandschaft hat der Bundesgerichtshof das bereits entschieden (NJW 1964, 1319, 1320, insoweit in BGHZ 41, 98 nicht abgedruckt); für die mit weitergehenden Rechten ausgestattete echte Treuhandschaft gilt nichts anderes.
3.	Gleichwohl ist hier ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung anzuerkennen. Der Beklagte hat mit der vollständigen Befriedigung seiner Forderung eine Leistung erlangt, die ihm nach den für den Liquidationsvergleich maßgeblichen Grundsätzen nicht zustand.
a) Bei einem Liquidationsvergleich mit Treuhänderbestellung gilt bis zu dem Abschluß der Liquidation und der Verteilung der daraus angefallenen Mittel für die Erfüllung des Vergleichs der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Ver gleichsgläubiger (BGHZ 41, 98, 101).
Insoweit ist das Liquidationsverfahren dem Konkursverfahren ähnlich (vgl. Bley/Mohrbutter aaO, § 102 Anm. 11 b). Der Konkursmasse entspricht die Liquidationsmasse, aus der die Gläubiger zu befriedigen sind. Der Sachwalter ist der Treuhänder aller Vergleichsgläubiger, die gegen ihn nach
 
§ 328 BGB einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwertung und Verteilung haben (RGZ 117, 143, 149; RG SeuffA 88 Nr. 63; Senatsurteil NJW 1966, 1116; BGHZ 55, 307, 309; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 62, 1, 3). Können aber alle Vergleichsgläubiger aus dem zu ihren Gunsten geschlossenen Treuhandvertrag den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus der Liquidationsmasse herleiten, so haben sie auch nur Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung ihrer Forderungen (vgl. Künne, KTS 1971, 235, 239; Bley/Mohrbutter aaO, § 102 Anm. 11 b).
b) Aufgrund der Wirkungen des Liquidationsvergleichs kann danach ein Vergleichs gläubiger während der Liquidation nur eine Leistung verlangen, die alle Gläubiger gleich berücksichtigt. Rechtsgrund dieser Leistung ist mithin nicht nur die im Vergleichsverfahren angemeldete Forderung, sondern auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung. Leistungen, welche einzelne Gläubiger bevorzugen, sind nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VerglO vergleichsgemäß. Dem Sachwalter ist es verwehrt, während der Liquidation dem Gläubiger eine außerhalb der Gleichbehandlung liegende Leistung zu gewähren (BGHZ 41, 98, 101; Jaeger, KuT 1927, 161, 163). Jede Sonderleistung mindert beim Liquidationsvergleich die auf die übrigen Gläubiger entfallende Quote. Sie wird unter Berücksichtigung des vorrangigen Gleichheitssatzes vom Sachwalter ohne Rechtsgrund bewirkt.
Nach diesen auch vom Schrifttum (Bley/Mohrbutter aaO, §102 Anm.11 b; Böhle-Stamschräder aaO, § 7 Anm. 3 a.E.;
Künne, Betrieb 1965, 921, 922; ders. KTS 1971, 235, 242) gebilligten Grundsätzen sind nicht nur die Fälle zu beur-
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teilen, in denen es später zu dem Anschlußkonkurs kommt, sondern auch alle anderen, in denen ein einzelner Gläubiger eine dem Zweck des Liquidationsvergleichs widersprechende Bevorzugung erfährt, demgemäß auch der vorliegende.
4.	Nach dem hier zugunsten des Beklagten zugrunde zu legenden Sachverhalt ist zwar nicht auszuschließen, daß die Vergleichsgläubiger nach Beendigung der Liquidation eine höhere als die bereits ausgeschüttete Quote von 35 % ihrer Forderungen beanspruchen können. Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte im Hinblick auf die etwa künftig zu erwartende "Besserungsquote” einen Teil der Klageforderung jetzt schon zurückbehalten dürfte. Der den Liquidationsvergleich beherrschende Grundsatz der Gleichbehandlung führt vielmehr dazu, daß der Beklagte auch hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem zusätzliche Zahlungen zu leisten wären, nicht günstiger gestellt werden darf als die anderen Vergleichsgläubiger.
§813 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um eine betagte Verbindlichkeit handelt. Der Beklagte hat deshalb den Betrag, der die auf seine Forderung entfallende Mindestquote übersteigt, alsbald und vollständig zu erstatten.
III.
Die angefochtenen Urteile können nach alledem zu dem weitaus größten Teil nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Auszugehen ist davon, daß die Forderung des Beklagten sich auf 33.053 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 5. April 1973 bis zu dem 27. Juni 1973 (vgl* § 83 Abs. 2 VerglO), mithin insgesamt auf 33.429,44 DM belief. Im Rahmen des
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Liquidationsvergleichs zu beanspruchen hat der Beklagte bisher 35 %, also 11.700,30 DM. Da er unstreitig 35.789,92 DM erhalten hat, sind von ihm 24.089,62 DM zu erstatten, und.zwar einschließlich der 65,78 DM, zu deren Zahlung er schon vom Landgericht unangefochten verurteilt worden ist. Die weitergehende Klage muß unter Zurückweisung der Rechtsmittel abgewiesen bleiben.
Zur Zahlung der Zinsen ist der Beklagte gemäß § 291 BGB verpflichtet.
Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Sie zeigt, daß auch im Kostenpunkt die Urteile der Vorinstanzen keinen Bestand haben können.
Vogt	Girisch	Recken
 Doerry
Bliesener
BUNDESGERICHTSHOF
tu zr wn BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma
T 000 T o ■■§	& Co GmbH & Co KG
Straße 01 - 40, W00j9007 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Tr00 GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Gerd Kr990> ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Bauunternehmer Hans
H09straße
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 11. Mai 1978 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
a)	In Absatz 1 heißt es statt ”24.089,62 DM” richtig: ”24.023,84 DM";
b)	in Absatz 2 heißt es statt ”24.089,62 DM" richtig: "weitere 24.023,84 DM".
Gründe :
Die im imberichtigten Tenor genannten "24.089,62 DM” umfassen auch die vom Landgericht unangegriffen zuerkannten 65,78 DM, die nicht mehr Gegenstand der beiden Rechtsmittel züge waren. Deshalb sind die vorinstanzlichen Urteile nur insoweit aufzuheben, als die Klage dort in Höhe von 24.023,84 DM (« 24.089,62 DM abzüglich 65,78 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Weiter ist klarzustellen, daß der Beklagte jetzt zur Zahlung weiterer 24.023,84 DM
nebst Zinsen, d.h. über die bereits in 1. Instanz zugesprochenen 65,78 DM nebst Zinsen hinaus, verurteilt wird.
Vogt
 Girisch
Recken
 Doerry
Bliesener