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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. 1. ) Das Berufungsgericht stellt fest, daß vor August 1955 zwischen den Parteien keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, welche die Beklagte verpflichtet hätte, der Klägerin bestimmte Aufträge 2U erteilen. Die Klägerin kann die von Ihr behauptete Verpflichtung der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagte) insbesondere auch nicht aus einem sog. Die regelmäßige Erteilung von Werkaufträgen, auch wenn sie sich auf mehrere-Jahre erstreckt-, ist noch kein typisches Verhalten in dem Sinne, daß sie den Schluß zuließe, der Auftraggeber habe sich verpflichten wollen, auch für die Zukunft regelmäßig Aufträge zu erteilen. wonach sie der Klägerin zugesagt hat, ihr nach wie vor die Anfertigung der Priseurmöbel zu übertragen, dies jedoch mit dem Vorbehalt, einen Teil, insbesondere Resopalraöbel, im eigenen Betriebe anzufertigen, ferner ihr im Palle einer Änderung der bisherigen Zusammenarbeit dies ein halbes Jahr vorher ansuzeigen. b) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte gegen diese Verpflichtung ver*-stoßen habe. Das ist nicht zu beanstanden, zu demal die hierdurch verursachte Schmälerung des Umsatzes der Klägerin angesichts der bisher zv/ischen den Parteien getätigten Gesamtumsätze nicht als sehr wesentlich angesehen werden kann. 4.) a) Eine weitere Verpflichtung der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß sie der Klägerin am 10.'Marz 1956 zugesagt habe, sie werde ihr im Jahre 1956 Aufträge in einer Umsatzhöhe von 200.000 bis 300.000 DM erteilen. Da die Klägerin im April 1956 die Geschäftsbeziehungon aufgesagt habe, könne die Behauptung der Beklagten, sie würde im Laufe des Jahres 1956 ihre Zusicherung noch eingehalten haben, nicht widerlegt werden. Dadurch,’ daß die Klägerin die Geschäftsbeziehungen im April 1956 abgebrochen hat, ist eine Feststellung, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen in der Folgezeit noch nachgekommen wäre, nicht mehr möglich. Ihre Behauptung, die Beklagte sei hierzu nicht willens gewesen, ist nur eine Vermutung, für die sie keinen Beweis angetreten hat. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch hilfs-weise" noch darauf gestützt, daß die Beklagte in unlauterer Weise Arbeiter bei ihr abgeworben habe (§ 1 DWG; § 826 3GB). Sie rügt, das Berufungsgericht habe in seiner Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt, daß Aj^BH den vier Schreinern die Zeche bezahlt und diese später von der Beklagten ersetzt bekommen habe, und daß während der Unterredung mit auch ein Angestellter der Beklagten erschienen sei und erklärt habe, die Schreiner könnten, wenn sie wollten, bei der Beklagten eintreten. Damit will die Klägerin die Feststellung de3 Berufungsgerichts angreifen, daß die Beklagte von der Unterredung AHIHIH mit den Sehreinern vorher nichts gewußt habe. Auch wenn davon ausgegangen würde, die Beklagte habe von der Unterredung AflMHB vorher gewußt und sie gebilligt, würde das an der Entscheidung nichts ändern. Es bleibt einmal die von der Klägerin nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Arbeiter der Klägerin schon vorher mit dem Gedanken eines Wechsels des Arbeitsplatzes getragen hatten und daß die Unterredung mit AflUBBI auf ihren Wunsch erfolgte. Lie Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dadurch ihre bisherigen Kunden zu sich hinüberziehen wollte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte auf eine "Ausbeutung” der Klägerin aus-gegangen ist oder dies auch nur in Kauf nahm. Dor Umstand, daß Atzenhof er den Arbeitern die - unstreitig geringfügige - Zeche bezahlt hat, kann auch noch nicht als eine unzulässige Willensbeeinflussung angesehen werden. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß die Arbeiter gerade dadurch veranlaßt werden sollten und worden seien, ihren Arbeitsplatz zu wechseln.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
VerpflichtungFirmaBerufungsgerichtAuftragTheodorArbeiterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
17. Oktober 1966 Horn,
 JustizhauptsekretHr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
OHG,
der Firma Möbelhaus Marie P
Schwarze 5|^J|straße 6, vertreten durch ihre Gesellschafter Eduard PflHB und Bianca Hl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmäehtigter;
Rechtsanwalt Br.
gegen
1)
2)
die Firma Theodor K HIHV KG, Regensburg,, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Theodor KHBjr.
a)	die Frau Berta K ____
b)	den Kaufmann Theodor
c)	der Frau Lise M sämtlich in R
:eb.
K HM ,ir.
geb. Ki als Erben des Theodor Ki
 sen.
Prozeßbevollmächtigtor:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanv/alt Br.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober. 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietsohel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senat vom 30. September 1963 - VII ZR 24/62 - verwiesen, durch das die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Ergänzend wird noch hinzugefügt, daß sich in dem auf S. 3 dieses Urteils angeführten Schreiben der Beklagten vom 9» August 1955 u.a. noch folgende Sätze befinden:
’*... Außerdem zwingt mich die Knute des Wettbewerbs, einen eigenen Betrieb nachzuweisen, denn ich muß meinen Schwerpunkt künftig in der Werbung auf die Friegon-Spiegel-Prisraen-Fabrikation. hin-weisen. Wenn darüber hinaus noch ein Teil von Priseureinrichtungen, insbesondere Resopalmöbel und Resopal-Vorderstücke, gefertigt wird, so wird dies kaum den Umsatz in den übrigen Möbeln, die Sie bisher herstellten, schmälern. ..."
 
Das Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagten betragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.	) Das Berufungsgericht stellt fest, daß vor August 1955 zwischen den Parteien keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, welche die Beklagte verpflichtet hätte, der Klägerin bestimmte Aufträge 2U erteilen. Das wird mit der Revision nicht angegriffen.
2.	) Es stellt weiter fest, daß bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch konkludente Handlungen der Parteien eine dahingehende vertragliche Verpflichtung entstanden sei. Es folgt damit der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 30. September 1963 (S. 6), wonach allein aus der ’'Verdichtung” der vertraglichen Beziehungen und der Bereitschaft der Klägerin, die Aufträge der Beklagten auszuführen, noch keine beiderseitigen Verpflichtungen entnommen werden können.
Die Klägerin kann die von Ihr behauptete Verpflichtung der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagte) insbesondere auch nicht aus einem sog. "faktischen Vertragsverhältnis” herlciten. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, daß
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in besonderen Pallen auch schon ein sozialtypis.ehes Verhalten, wie z.B. die Benutzung der Straßenbahn oder eines Parkplatzes, ein vertragsähnliches Verhältnis begründen kann (BGHZ 21, 319? 333). Diese auf den Massenverkehr zugeschnittene Entscheidung kann jedoch auf den vorliegenden Pall nicht angewendet werden. Die regelmäßige Erteilung von Werkaufträgen, auch wenn sie sich auf mehrere-Jahre erstreckt-, ist noch kein typisches Verhalten in dem Sinne, daß sie den Schluß zuließe, der Auftraggeber habe sich verpflichten wollen, auch für die Zukunft regelmäßig Aufträge zu erteilen. Der Verlust jahrelanger Dauerkunden - gleichviel aus welchem Grunde - ist im Geschäftsleben nichts Ungewöhnliches. Jeder Unternehmer und Kaufmann muß mit einer solchen Möglichkeit rechnen und sie in seine Berechnungen einbeziehen.
3.) a) Eine Verpflichtung der Beklagten entnimmt das Berufungsgericht erst ihrem Schreiben vom 9* und 11. August 1955? wonach sie der Klägerin zugesagt hat, ihr nach wie vor die Anfertigung der Priseurmöbel zu übertragen, dies jedoch mit dem Vorbehalt, einen Teil, insbesondere Resopalraöbel, im eigenen Betriebe anzufertigen, ferner ihr im Palle einer Änderung der bisherigen Zusammenarbeit dies ein halbes Jahr vorher ansuzeigen.
b) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte gegen diese Verpflichtung ver*-stoßen habe.
Es stellt fest, daß sie in den Monaten Januar bis März 1956 Möbel im Wert von ca. 74.000 DM selbst hergestellt habe, wobei es sich aber nur zu dem Teil, nämlich in Hohe von insgesamt 21.000 bis 22.000 DM, um Möbel
 
gehandelt habe, die für eine Vergabe an die Klägerin in Frage kamen. Es sei der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen, diese Aufträge an die Klägerin zu geben, solange ihr eigener Betrieb niclxt ausgelastet sei. Auf eine gewisse Schmälerung des Umsatzes der Klägerin, der dadurch naturgemäß eingetreten sei, habe sie in ihrem Schreiben vom 9. August 1955 hingewiesen. An andere Firmen habe die Beklagte keine Aufträge gegeben, ausgenommen die Firma	bei	der	es	sick jedoch um
 Spezialanfertigungen mit Metallverarbeitung gehandelt habe, die für die Klägerin nicht in Frage kamen.
Das ist nicht zu beanstanden, zu demal die hierdurch verursachte Schmälerung des Umsatzes der Klägerin angesichts der bisher zv/ischen den Parteien getätigten Gesamtumsätze nicht als sehr wesentlich angesehen werden kann.
4.) a) Eine weitere Verpflichtung der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß sie der Klägerin am 10.'Marz 1956 zugesagt habe, sie werde ihr im Jahre 1956 Aufträge in einer Umsatzhöhe von 200.000 bis 300.000 DM erteilen.
Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß. die.Beklagte schuldhaft diese Zusicherung nicht eingehalten habe. Die genannte Auftragshöhe sei auf das gesamte restliche Jahr 1956 zugeschnitten gewesen und könne deshalb nicht auf die einzelnen Monate entsprechend verteilt werden. Da die Klägerin im April 1956 die Geschäftsbeziehungon aufgesagt habe, könne die Behauptung der Beklagten, sie würde im Laufe des Jahres 1956 ihre Zusicherung noch eingehalten haben, nicht widerlegt werden.
 
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b) Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dadurch,’ daß die Klägerin die Geschäftsbeziehungen im April 1956 abgebrochen hat, ist eine Feststellung, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen in der Folgezeit noch nachgekommen wäre, nicht mehr möglich. Das geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Zusicherung einzuhalten, hat die Klägerin nicht behauptet. Ihre Behauptung, die Beklagte sei hierzu nicht willens gewesen, ist nur eine Vermutung, für die sie keinen Beweis angetreten hat.
II.
Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch hilfs-weise" noch darauf gestützt, daß die Beklagte in unlauterer Weise Arbeiter bei ihr abgeworben habe (§ 1 DWG; § 826 3GB).
1.) Das Berufungsgericht läßt offen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestanden hatte.
In jedem Fall sei.-der Anspruch nicht begründet.
Es stellt dazu fest, daß der Heister	und
 eine Anzahl von Schreinern der Klägerin bei dieser gekündigt haben und in der Folgezeit bei der Beklagten eingestellt worden sind. Vier Schreiner hätten sich auch mit Atzenhofer in einer Y/irtschaft getroffen und sich von ihm über die Verhältnisse bei der Beklagten aufklären lassen. Das Berufungsgericht hält aber weiter für erwiesen, daß die Arbeiter - mit Ausnahme des Schreiners Har® -von sich aus und ohne von der Beklagten beeinflußt worden zu sein, schon vorher einen Wechsel des Arbeitsplatzes erwogen hatten, daß das Treffen mit A®|®®® nicht auf dessen Anregung, sondern auf Wunsch der betreffenden
 
Schreiner stattfand und daß die Beklagte erst am nächsten Tage von diesem Treffen erfuhr. Darin könne, so meint das Berufungsgericht, kein unlauterer Wettbewerb der Beklagten erblickt werden.
2.) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht begründet.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe in seiner Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt, daß Aj^BH den vier Schreinern die Zeche bezahlt und diese später von der Beklagten ersetzt bekommen habe, und daß während der Unterredung mit	auch	ein	Angestellter
 der Beklagten erschienen sei und erklärt habe, die Schreiner könnten, wenn sie wollten, bei der Beklagten eintreten. Damit will die Klägerin die Feststellung de3 Berufungsgerichts angreifen, daß die Beklagte von der Unterredung AHIHIH mit den Sehreinern vorher nichts gewußt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet, denn auf diese Feststellung kommt es entscheidend nicht an. Auch wenn davon ausgegangen würde, die Beklagte habe von der Unterredung AflMHB vorher gewußt und sie gebilligt, würde das an der Entscheidung nichts ändern. Denn auch dann würde der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme geben, die Beklagte hätte in wettbewerbswidriger - oder sonst unerlaubter - Y/eiee Arbeiter der Klägerin abgeworben.
Grundsätzlich verstößt das Abwerben von Arbeitern einer anderen Firma noch nicht gegen die guten Sitten, solange es nicht mit unlauterer Absicht oder mit unlauteren Ilitteln erfolgt. Unzulässig wird die Abwerbung erst
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dann, wenn der Abwerbende sieh nicht darauf beschränkt, bei der Gewinnung neuer Arbeitskräfte eine Gelegenheit auszunützen, wie sie sich im gewöhnlichen Ablauf des Wirtschaftslebens darbietet, sondern wenn er planmäßig und zielbewußt darauf ausgeht oder es mindestens bewußt in Kauf nimmt, daß dadurch der Mitbewerber in seiner geschäftlichen Tätigkeit und Leistungsfähigkeit ernstlich beeinträchtigt oder ausgebeutet wird (BGH in LM Nr. 162 zu § 1 UWG).
Las kann im gegebenen Fall nicht bejaht werden. Es bleibt einmal die von der Klägerin nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Arbeiter der Klägerin schon vorher mit dem Gedanken eines Wechsels des Arbeitsplatzes getragen hatten und daß die Unterredung mit AflUBBI auf ihren Wunsch erfolgte.
Es kann aber einem Unternehmer nicht als Unlauterkeit vorgeworfen werden, wenn er sich unter solchen Umständen den Interessenten zur Verfügung stellt, um ihnen die nötigen Aufklärungen zu geben. Las gilt selbst dann, wenn er ihnen durch Inaussichtstellen höheren Lohns oder besseren Fortkommens den Übergang erleichtert (BGH aaO).
Ler Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß die Beklagte die Klägerin dureh das Ausspannen der Arbeiter ernsthaft/der geschäftlichen Tätigkeit behindern wollte. Lie Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dadurch ihre bisherigen Kunden zu sich hinüberziehen wollte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte auf eine "Ausbeutung” der Klägerin aus-gegangen ist oder dies auch nur in Kauf nahm.
So gesehen kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeiter Har IB möglicherweise von AMHHIiB(rait oder ohne Wissen der Beklagten) zu einem Arbeitsplatzwechsel veranlaßt worden ist.
 
Dor Umstand, daß Atzenhof er den Arbeitern die - unstreitig geringfügige - Zeche bezahlt hat, kann auch noch nicht als eine unzulässige Willensbeeinflussung angesehen werden. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß die Arbeiter gerade dadurch veranlaßt werden sollten und worden seien, ihren Arbeitsplatz zu wechseln.
III.
Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-$rosien	Rietschel
 Meyer	Vogt
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