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BGH · VII ZR 55/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 55/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Klägerin hat die Ansprüche von SflBIB auf den ihm nach ihrer Auffassung vom Beklagten geschuldeten restlichen Werklohn pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dio Klägerin hat dem gegenüber vorgetragen: Die vom Beklagten gerügten Mängel seien auf fehlende Isolierung der Rohre und Nichtoinbau einer Zirkulationspumpe zurückzuführen; S0I habe den Einbau der Pumpe vergeblich vor-geschlagen. Im laufe des Rechtsstreits haben die Parteien in einer von ihnen, Schmitt und dem Sachverständigen Brunisch Unterzeichneten Erklärung vom 23* April I960 (1,341) festgestcllt, das Ausmaß aller von Schmitt verlegten Leitungen und Montagen einschließlich seiner Lieferungen schließe mit einem Rechnungsbetrag von 18.231,70 DM ab. Davon seien die zur Beseitigung der Mängel entstandenen Kosten in Höhe von 2.308,15 DM abzusetzen, zu deren Übernahme Schmitt sich bereit erklärt habe. Die Einigung zwischen ihm und dem Beklagten, daß die Firma EflHHI die Anlage betriebsfertig zu Ende bringen sollte, müsse unter den gegebenen Umständen dahin verstanden werden, daß EflHHB anstelle von SflHB alles nach der Sachlage Gebotene tun sollte, um die Anlage in einen einwandfrei funktionierenden Zustand zu bringen und ihr anhaftende Mängel zu beseitigen. Er sei damit von jeder Haftbarkeit für etwaige Mängel, die sich aus der Ausführung der Arbeiten durch ihn etwa in Zukunft ergeben könnten, entbunden worden. Die Entscheidung darüber, welcher Maßnahmen es zur einwandfreien Fertigstellung der Anlage bedurfte, habe allein beim Beklagten und der Firma EflHV gelegen. Mit Recht hat es daraus jedenfalls eine Einigkeit der Parteien darüber entnommen, daß Schmitt Leistungen für den angegebenen Rechnungsbetrag erbracht habe. b) Darauf, daß nach dem letzten Satz der Erklärung vom 23- April I960 in der Endsumme von 16.263»55 DM rechtliche Einwendungen der Parteien über noch nicht geprüfte sonstige Mängel nicht berücksichtigt waren, brauchte das Berufungsgericht nicht entscheidend abzustellen. hat sich verpflichtet, alle Kosten der Firma zu übernehmen, die die Anlage fertigstellen und "betriebsreif" machen sollte. Dies durfte das Berufungsgericht dahin verstehen, daß der Beklagte im Hinblick darauf von einer weiteren Haftung für Mängel der von ihm ausgeführten Arbeiten befreit hat. Der Beklagto hatte ja die Möglichkeit, alle diese Mängel auf Kosten von Schmitt durch die Firma E^mUbeseitigen zu lassen. d) Es ist nicht ersichtlich, was die Revision daraus her leiten will, daß das Landgericht, von einer anderen Rechts auffassung ausgehend, mehrere Gutachten über die den Arbei ten von Schmitt anhaftenden Mängel eingeholt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenFirmaSchmittArbeitAnlageMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 55/64	URTEIL	Verkündet am 13» Juni 1966 Horn, Justizobersekretär
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Fabrikanten Heinrich C Krs. BflHB,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flH-
gegen
 die Firma P
GafllBstraße
& m
Sanitär-Großhandlung, Kj
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/' ' ** N
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe
 vom 13» Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Beklagte ließ in den Jahren 1957/58 einen Fabrikneubau in Karlsdorf errichten. Mit der Herstellung der Leitungen und Anlagen zur Bewässerung und Entwässerung beauftragte er den Installateur Alois 3^^. Für das Vertragsverhältnis sollte die VOB gelten.
Der Beklagte war mit der Ausführung der Arbeiten durch SflHHB nicht zufrieden. Er einigte sich mit diesem dahin, daß	3eine Tätigkeit einstellte und die Firma EflB
H die Arbeiten zu Ende führen sollte.
In der hierüber getroffenen schriftlichen Vereinbarung vom 11. März 1958 heißt es:
 
Herr Alois S|HH’	erklärt hiermit,
 daß Herr MdB von der Firma Hermann ^BIBI KG HoBBBB die Wasseranlage einschließlich der sanitären Anlage fertigstollt und betrieb3reif übergibt.
Die Kosten hierfür trägt die Firma Si
 sofern sie von Herrn Architekten Pi und abgezeichnet sind.
Die Verrechnung der Anlage erfolgt laut Angebot vom 8.5.57.
Die Firma	führte	die	Arbeiten	zu	Ende	und
 stellte dem Beklagten dafür 2-308,15 DM in Rechnung. Dieser hat SflHB bisher 4*500 DM gezahlt.
Die Klägerin hat die Ansprüche von SflBIB auf den ihm nach ihrer Auffassung vom Beklagten geschuldeten restlichen Werklohn pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 9*848,98 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Die von	aus-
geführten Arbeiten seien teils überflüssig, teils fehlerhaft gewesen. Solange die vorhandenen Mängel nicht beseitigt seien, sei er zu einer weiteren Zahlung nicht verpflichtet. Es ständen ihm auch erhebliche Schadensersatzansprüchc zu, mit denen er gegenüber der Klageforderung aufrechne.
Dio Klägerin hat dem gegenüber vorgetragen: Die vom Beklagten gerügten Mängel seien auf fehlende Isolierung der Rohre und Nichtoinbau einer Zirkulationspumpe zurückzuführen; S0I habe den Einbau der Pumpe vergeblich vor-geschlagen. Für das einwandfreie Funktionieren der Anlage 3ei allein die Firma	verantwortlich, die die Arbei-
ten zu Ende geführt habe. Die ßewährleistungsansprüchc seien im übrigen verjährt.
Im laufe des Rechtsstreits haben die Parteien in einer von ihnen, Schmitt und dem Sachverständigen Brunisch Unterzeichneten Erklärung vom 23* April I960 (1,341) festgestcllt, das Ausmaß aller von Schmitt verlegten Leitungen und Montagen einschließlich seiner Lieferungen schließe mit einem Rechnungsbetrag von 18.231,70 DM ab. Davon seien die zur Beseitigung der Mängel entstandenen Kosten in Höhe von 2.308,15 DM abzusetzen, zu deren Übernahme Schmitt sich bereit erklärt habe. Andererseits sei ihm ein Provisionsan-" teil von 340 DM gutzubringen. In der Endsumme von 16.263,55 EM seien "rechtliche Einwendungen der Parteien über noch nicht geprüfte sonstige Mängel nicht berücksichtigt.”
Landgericht und Oborlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurüekzuweisen.
 
Entsehei dungsgründc^
1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob das Schriftstück vom 23* April I960 rechtsgeschäftliche Erklärungen oder nur tatsächliche Feststellungen enthalte. Jedenfalls ergebe sich daraus Einigkeit der Parteien darüber, daß S| Leistungen für den angegebenen Betrag erbracht habe. Nach Abzug der vom Beklagten an St/JEKt gezahlten 4*500 DM und an EflMBIgezahlten 2.308,15 DM belaufe sich der vom Beklagten geschuldete Werklohn auf 11*763,55 DM.
Ein Grund für weitere Abzüge sei nicht dargetan. Palls die Anlage noch Mangel aufv/eisen sollte, könne	dafür
 nicht haftbar gemacht werden. Die Einigung zwischen ihm und dem Beklagten, daß die Firma EflHHI die Anlage betriebsfertig zu Ende bringen sollte, müsse unter den gegebenen Umständen dahin verstanden werden, daß EflHHB anstelle von SflHB alles nach der Sachlage Gebotene tun sollte, um die Anlage in einen einwandfrei funktionierenden Zustand zu bringen und ihr anhaftende Mängel zu beseitigen. SfllHB habe darauf keinen Einfluß mehr nehmen können. Er sei damit von jeder Haftbarkeit für etwaige Mängel, die sich aus der Ausführung der Arbeiten durch ihn etwa in Zukunft ergeben könnten, entbunden worden. Die Entscheidung darüber, welcher Maßnahmen es zur einwandfreien Fertigstellung der Anlage bedurfte, habe allein beim Beklagten und der Firma EflHV gelegen.	nur	noch	verpflichtet	gewesen, die
 Kosten der Arbeiten von E0HHI zu tragen. Gewährleistungsansprüche des Beklagten gegenüber	und der Klägerin
 beständen nicht mehr.
f V-«
 
2.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum. Alles, was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.
a)	Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt sein lassen, ob das Schriftstück vom 23. April I960 rechtsgeschäftliche Erklärungen oder nur tatsächliche Feststellungen enthält. Mit Recht hat es daraus jedenfalls eine Einigkeit der Parteien darüber entnommen, daß Schmitt Leistungen für den angegebenen Rechnungsbetrag erbracht habe.
b)	Darauf, daß nach dem letzten Satz der Erklärung vom 23- April I960 in der Endsumme von 16.263»55 DM rechtliche Einwendungen der Parteien über noch nicht geprüfte sonstige Mängel nicht berücksichtigt waren, brauchte das Berufungsgericht nicht entscheidend abzustellen. Dieser Vorbehalt
 in der erst im Laufe des Rechtsstreits abgegebenen Erklärung schließt es nicht aus, daß S(BHVund der Beklagte sich am 11. März 1958 in der vom Berufungsgericht angenommenen Y/eisc geeinigt haben.
c)	Die Auslegung dieser Vereinbarung durch den Tatrichter
 bindet das Revisionsgericht. Die Revision vermag nicht darzulegen, daß darin ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze zu finden sei.	hat	sich
 verpflichtet, alle Kosten der Firma	zu übernehmen,
 die die Anlage fertigstellen und "betriebsreif" machen sollte. Dies durfte das Berufungsgericht dahin verstehen, daß der Beklagte im Hinblick darauf	von einer weiteren Haftung
 für Mängel der von ihm ausgeführten Arbeiten befreit hat.
Der Beklagto hatte ja die Möglichkeit, alle diese Mängel auf Kosten von Schmitt durch die Firma E^mUbeseitigen zu lassen.
d)	Es ist nicht ersichtlich, was die Revision daraus her leiten will, daß das Landgericht, von einer anderen Rechts auffassung ausgehend, mehrere Gutachten über die den Arbei ten von Schmitt anhaftenden Mängel eingeholt hat.
3«) Hiernach ist die Revision des Beklagten, ohne daß es noch weiterer Erörterungen bedarf, als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
Meyer