Der Kläger behauptet, das larlehn der beklagten Gesellschaft zu dem banküblichen Zinssatz gewährt zu haben auf Vermittlung von Willi bei. 1) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger das Darlehn der beklagten Gesellschaft gewährt hat. 2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen und das von diesem genannte Schreiben nicht vollständig gewürdigt, ist unbegründet. a) Xer Zeuge R(HD bekundet, er wisse nicht, ob das Geld als Darlehn des Klägers unmittelbar an die Gesellschaft oder auf dem Umweg über den früheren Gesellschafter Willi Hifll als Darlehnsnehmer fließen sollte« Er und sein Mitarbeiter hätten auf Grund eines Schreibens des Willi HiflIP, das sie bei der beklagten Gesellschaft vorfanden, das Darlehn so verbucht, als sei es vom Kläger unmittelbar an Willi HifflBl gegeben und habe dieser den gleichen Betrag als seine Geschäftseinlage an die beklagte Gesellschaft weitergegeben. 1953, der nach der Meinung der Revision das von dem Zeugen HHP erwähnte Schreiben gewesen ist, das diesen und seinen Mitarbeiter veranlaßt hat, die vom Kläger gezahlten 7.000,— DM als Darlehn des Willi 8X1 äie beklagte Gesellschaft au verbuchen, hat das Berufungsgericht gewürdigt* In diesem Brief ist von einer Einlage des Willi HiflMl hei der beklagten Gesellschaft die Bede. Wieso er für die Behauptung des Klägers, er habe das Barlehn der beklagten Gesellschaft gegeben, sprechen soll, hat die Revision gleichfalls nicht ausgeführt* gericht dem Vortrag der Parteien entsprechend in erster ju Linie geprüft, ob das Barlehn vom Kläger der beklagten Gesellschaft gegeben worden ist* Xas hat es nicht für erwiesen erachtet. 1955$ «wie mir Herr Br* SchCHMl kürzlich mitteilte, bittet er, das mir vor i 1/2 Jahre» gegebene Barlehn in Höhe von HM 7o000,— an ihn zurückzahl'en” .dahin, gewürdigt, daß es schlechthin nicht möglich erscheine, diesen Worten einen anderen Sinn beizulegen als den, daß der Kläger Barlehnsgeber des Willi sei (US* 6)* Ebenso hat es dem * 21* Bezember 1953 und der Bekundung des Franz Hi^Mpl entnommen, daß die beklagte Gesellschaft den Betrag von Willi Hinicht vom Kläger als ‘.Barlehn empfangen hat (US* 7). Kläger dem Willi HidNHP das Darlehn gegeben hat» Darin liegt der von der Revision vermißte Rechtsgrund (§ 8.12 BGB) für die Überweisung des Geldes vom Kläger an die beklagte Gesellschaft» Hinzukommt, daß, wollte man die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigte Bereicherung für gegeben erachten, die beklagte Gesellschaft jedenfalls nicht mehr bereichert wäre, weil sie, wie das Berufungsgericht fest stellt, den Betrag von 7.000,^- DM an Willi Hippp zurückgezahlt hat, bevor der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht hat»
VII ZR 55/58 Verkündet
am 16. Februar 1958 Joäas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 013
♦
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Dr. Wilhelm Sc:
Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1) die Firma Franz Co., KG*, vertreten durch ihren
Komplementär Rudolf RlflBP boi
2) Hudolf seHHK SXSBS bei Kflfc Hag^Btr. • :
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.14BHHP~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar* 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-frosien* Br. Winkelmann und Erbel V
für Recht erkannt t
* ♦ »
£ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats dos Oberlandesge^richts in Köln vom H* Februar \1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* ,*
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Alleiniger Komplementär der beklagten Gesellschaft war bis Ende 1953 Franz H34HMP ö^11# An dessen Stelle trat am 1. Januar 1954 der Beklagte Eckstein. Franz HiflNBl wurde Kommanditist« Dessen Kommanditanteil übernahm Mitte Januar 1954 sein Sohn Willi HiflMftu
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Im Dezember 1953 und im Januar 1954 hat der Kläger zwei Verrechnungsschecks Uber insgesamt 7.000 DM dem Buchprüfer RCHB* ^er beklagten Gesellschaft zur Weiterleitung an diese übersandt. Beide Beträge wurden in der Buchführung der Gesellschaft auf der Kontokarte «Kurzfristige Darlehn” als Darlehn Willi verbucht! bei der Eintragung im Januar
1954 über 4.000 DM ist hinter dem Namen Willi HiflBBll in Klammern der Name des Klägers angegeben. Willi hatte mit dem Kläger über die Zahlung der 7.000 DM eine Vereinbarung getroffen, über deren Inhalt die Parteien streiten. Der Kläger will die 7.000 DM der Gesellschaft als Darlehn gegeben habe»! die beklagte Gesellschaft und der Beklagte Eckstein behaupten, Willi Hhabe sich die 7.000 DM vom Kläger verschaff$ und sie, nachdem sie zunächst als Einlage gedacht gewesen waren, als persönliches Darlehn der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Der Kläger behauptet, das larlehn der beklagten Gesellschaft zu dem banküblichen Zinssatz gewährt zu haben auf Vermittlung von Willi bei. dem er sich über die wirt-
schaftliche Iiage der Gesellschaft* erkundigt habe. Er hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Bückzahlung des Dar-lehnsbetrags von 7.000 Hl hebst Zinsen verklagt.
Die Beklagten lehnen die verlangte Zahlung ab, weil die Gesellschaft das ihr von Willi gewährte Dar-
lehn an diesen bereits zurückgezahlt habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
sohe^d^gegründ^
1) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger das Darlehn der beklagten Gesellschaft gewährt hat.
2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die
Bekundung des Zeugen und das von diesem genannte
Schreiben nicht vollständig gewürdigt, ist unbegründet.
a) Xer Zeuge R(HD bekundet, er wisse nicht, ob das Geld als Darlehn des Klägers unmittelbar an die Gesellschaft oder auf dem Umweg über den früheren Gesellschafter Willi Hifll als Darlehnsnehmer fließen sollte« Er und sein Mitarbeiter hätten auf Grund eines Schreibens des Willi HiflIP, das sie bei der beklagten Gesellschaft vorfanden, das Darlehn so verbucht, als sei es vom Kläger unmittelbar an Willi HifflBl gegeben und habe dieser den gleichen Betrag als seine Geschäftseinlage an die beklagte Gesellschaft weitergegeben. Wieso diese Bekundung des Zeugen R0g), wie die Revision meint, für die Darstellung des Klägers sprechen soll, ist nicht zu erkennen und hat auch die Revision nicht dargetan.
b) Den Brief des Vaters Franz H3MMP vom 21. Dezember
1953, der nach der Meinung der Revision das von dem Zeugen HHP erwähnte Schreiben gewesen ist, das diesen und seinen Mitarbeiter veranlaßt hat, die vom Kläger gezahlten 7.000,— DM als Darlehn des Willi 8X1 äie beklagte
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Gesellschaft au verbuchen, hat das Berufungsgericht gewürdigt* In diesem Brief ist von einer Einlage des Willi HiflMl hei der beklagten Gesellschaft die Bede. Wieso er für die Behauptung des Klägers, er habe das Barlehn der beklagten Gesellschaft gegeben, sprechen soll, hat die Revision gleichfalls nicht ausgeführt*
3) Der vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren vorgetragenen Ansicht, sein Anspruch sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 BGB) begründet, kann nicht gefolgt werden* Voraussetzung hierfür wäre, daß der Kläger die 7«000,— Bll der beklagten Gesellschaft hätte als Barlehn überlassen wollen, die beklagte Gesellschaft den Geldbetrag aber angenommen hätte in der Annahme, Willi
sei der Barlehnsgeber* Run hat zwar das Berufungs-
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gericht dem Vortrag der Parteien entsprechend in erster ju Linie geprüft, ob das Barlehn vom Kläger der beklagten Gesellschaft gegeben worden ist* Xas hat es nicht für erwiesen erachtet. Es hat aber darüberhinaus den. Satz in dem Brief des Willi HitfHH) an. den Beklagten vom 27* Juni
1955$ «wie mir Herr Br* SchCHMl kürzlich mitteilte, bittet er, das mir vor i 1/2 Jahre» gegebene Barlehn in Höhe von HM 7o000,— an ihn zurückzahl'en” .dahin, gewürdigt, daß es schlechthin nicht möglich erscheine, diesen Worten einen anderen Sinn beizulegen als den, daß der Kläger Barlehnsgeber des Willi sei (US* 6)* Ebenso hat es dem *
Sohr eiben des Franz den Beklagten vom
21* Bezember 1953 und der Bekundung des Franz Hi^Mpl entnommen, daß die beklagte Gesellschaft den Betrag von Willi Hinicht vom Kläger als ‘.Barlehn empfangen hat (US* 7). Somit hält das Berufungsgericht nicht nur für nicht erwiesen, daß der Kläger der beklagten Gesellschaft das Barlehn gegeben hat, sondern es stellt auch eindeutig fest, daß der
Kläger dem Willi HidNHP das Darlehn gegeben hat» Darin liegt der von der Revision vermißte Rechtsgrund (§ 8.12 BGB) für die Überweisung des Geldes vom Kläger an die beklagte Gesellschaft» Hinzukommt, daß, wollte man die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigte Bereicherung für gegeben erachten, die beklagte Gesellschaft jedenfalls nicht mehr bereichert wäre, weil sie, wie das Berufungsgericht fest stellt, den Betrag von 7.000,^- DM an Willi Hippp zurückgezahlt hat, bevor der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht hat»
Die Revision des Klägers ist somit unbegründet» Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen»
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Glanzmann Rietschel H eimann-Trosien Dr. Winkelmann Sr bei