Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3- Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) zurückverwiesen >.Von Rechts wegen Juli 1951 erwirkte sie dann einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß gegen Werner H^p^; durch den dessen angebliche Forderung "aus Auseinandersetzung und Schadensersatz" gegen die Beklagte Frau H^P^ gepfändet wurde c Im ersten Rechtszug hatte sie diese nur auf unerlaubte Handlung (§§ 826, 831 BGB) gestützt und hierzu vorgebrachts Die drei Beklagten hätten sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie Werner H^P^I vermögenslos gemacht und ihm die Förtfüh-rung seines Geschäfts durch Eröffnung eines Konkurrenzgeschäftes fast unmöglich gemacht hätten Den Beklagten sei bewußt gewesen, daß Werner unter diesen Um- Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin gegen sie eine Forderung von 13 025 DM nicht zustehe. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, die Nichtbeitreibbarkeit der Forderung der Klägerin beruhe darauf, daß - wie unstreitig ist - Werner alsbald nach seiner Wiederbemündigung in seine Trunksucht zurückgefallen sei, große Geldbeträge verschleudert und sich um sein Geschäft nicht gekümmert- habe Im übrigen habe die Klägerin es unterlassen, für eine Sicherung ihrer Forderung zu sorgen, als sie vom Beklagten Schütz die Mitteilung erhalten habe, Werner führe sein Geschäft wieder allein. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu dem Klagegrund der unerlaubten Handlung u.a„ noch vorgebracht, die Beklagten hätten die Bücher der Firma Werner absichtlich unordentlich geführt, um einen klaren Überblick über die Lage des Geschäfts unmöglich zu machen; sie hätten gewußt, daß Frau Forderungen gegen Werner überhaupt nicht zusuanden; sie hätten, um Werner als Konkurrenten auf dem Schrotthandels- markt auszuschalten, ihm nach seiner Wiederbemündigung seine Geschäftsräume und -bücher vorenthalten Durch ihr Zusammenwirken hätten sie das Geschäft des Werner H( bewußt ausgehöhlt und dadurch erreicht, daß Frau H( und der Beklagte in dem von Werner übernommenen Schrotthandelsgeschäft p in das später eingetreten sei, jetzt • • glänzend verdienten. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch gegen Frau im zv;eiten Rechtszug auch auf den oben genannten Pfändungsund Überweisungsbeschluß gestützt, Im Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ferner neu vorgetragen worden, die Beklagten Mund kät- Im Lauf der Unterredung hätten sie diesem erklärt, durch die Ausschaltung Werner seien alle Schwierigkeiten für die Zukunft ausgeräumt und die Tilgung des Kredits könne v/ie vereinbart durchgeführt werden R^jhat - wie unstreitig ist - das Ergebnis der Besprechung mit folgendem Schreiben - vom 13» Juli 1949 -an die Firma Werner bestätigtg Ihrem Wunsch nach Aussetzung der Amortisationsraten habe ich nur insoweit entsprechen können, daß wir die Raten für Juni und Juli 1949 aussetzen und Sie ab 1- August dieses Jahres wieder mit dem normalen Abtrag beginnenDer Zinsanfall für die beiden Monate ist aber nach wie vor von Ihnen zu tragen» Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage festgestellt, daß der Klägerin die Hälfte ihrer Forderung von 13 025 DM nebst etwaigen Zinsen seit dem 1» Oktober 1950 nicht zusteht. Das Bandgerieht hatte die Klage gegen alle drei Beklagten mit der Begründung abgewiesen, es fehle an zwei Voraussetzungen des § 826 BGBs einmal verstoße der Vertrag vom 18, August 1950 nicht gegen die guten Sitten, und zweitens sei den Beklagten eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht nachzuweisen. August 1950 eine Schädigung der Klägerin beabsichtigt und auch erreicht worden sei, und zwar in einer Weise, die gegen die guten Sitten verstieße, so genügte das zur Begründung auch der gegen den Beklag-ten S4» gerichteten Berufung. Demgegenüber hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift behauptet (vgl Nr IV), alle Beklagten (also auch der Beklagte S ) seien von vornherein darauf ausgegangenv Werner II* Der Berufungsrichter hat die von ihm angenommene Haftung der Beklagten aus der Verletzung eines Vertrages hergeleitet, den nach seiner Ansicht die Klägerin am 13« Juli 1949 mit den Beklagten geschlossen habe« Darin sollen diese persönlich die Gewähr dafür übernommen haben, daß durch die Ausschaltung Werner H 0/^ und durch ihre eigene Tätigkeit in dessen Geschäft für die Zukunft alle Schwierigkeiten behoben, die Geschäfte ordnungsmäßig geführt und die Forderung der Klägerin ordnungsmäßig getilgt werden würdenr Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht allein auf der Auslegung des Bestätigungsschreibens vom 13 * Juli 1949, das auch nur die einzige Grundlage dieser Feststellung 3ein kann; denn die Klägerin hat irgendwelche Behauptungen über das Zustandekommen eines Vertrages nicht aufgesteilt* Da die Klägerin das Schreiben vom 13« Juli 1949 nur an die Firma Werner gerichtet hat und es in diesem Schreiben weiter heißt, die Unterredung habe mit "Ihren Herren und stattgefunden; Eines Eingehens auf diese Präge bedarf es aber ebensowenig, wie einer Erörterung der Rügen, die von der Revision gegen die Auslegung erhoben worden sind Auch brauchen die Bedenken nicht erörtert zu werden, die gegen den von dem Oberlandesgericht angenommenen stillschweigenden Beitritt der Beklagten Maja zu dem Abkommen erhoben werden können» Denn das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, daß die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit den drei Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet hatte. Sie hätte hierzu mindestens Vorbringen müssen; daß der Wille des Treuhänders der am 13- Juli 1950 die Verhandlung mit den Beklagten und S^PB namens der Klägerin geführt hat, darauf gerichtet gewesen sei, die Beklagten persönlich zu verpflichten- und daß er diesen Willen erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe- Dies ist nicht geschehen. Auch wenn man annimmt, die Klägerin habe snch den Inhalt der Aussage des Treuhänders zu eigen und zu dem Gegenstand ihres Vortrages gemacht, so liegt darin nicht ein Vorbringen, das nach dem eben Dargelegten ausreichend wäre«. Boch ist schon jetzt zu dieser Haftungsgrundlage folgendes zu sagen* Beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ist diese« Bas gilt auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerin erlitten hat« Allerdings wird vielfach eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß die Entziehung von Vermögenswerten eines Schuldners in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß ein Gläubiger bei einer späteren Vollstreckung nicht voll befriedigt worden ist, Biese Vermutung wird aber im vorliegenden Pall kaum gelten; denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat Werner in den ersten 14 Tagen nach seiner Wiederbemündigung H 000 BM in hemmungsloser Weise verschwendet« Die Klägerin müßte also darlegen und bev/eisen, daß sie trotz dieses Verhaltens bei Werner erfolgreich hätte voll strecken können, wenn nicht der Beklagten Prau die in dem Vertrag vom 18, August 1950 genannten Werte zugeflosöen wären« Ebenso müßte die Klägerin beweisen, daß Werner aus dem Schrotthandel mehr Gewinn gezogen haben würde, wenn seine Prau nicht das Konkurrenzunternehmen betrieben hätte. Sie brauchte hierbei nicht darauf bedacht zu sein, daß die Klägerin zu ihrem Geld kam, Dies muß um so mehr gelten, als es unstreitig ist, daß sie - zusammen mit dem Beklagten - das darniederliegende Geschäft ihres Mannes wieder in die Höhe gebracht hat, daß es also anscheinend allein der Tüchtigkeit der Beklagten Frau m und zu verdanken ist, daß zur Zeit der Auseinandersetzung, also am 18.. IVBern Tatrichter muß ferner die Prüfung überlassen bleiben, ob die Klage gegen die Beklagte Frau H^|^p mit Erfolg auf den angeblichen Anspruch gestützt werden kann, den die Klägerin durch den Beschluß des Amtsgerichts in Bortmund-Hörde vom 28„ Juli 1951 - 3 M 2139/51 - hat pfänden und sich überweisen lassen, .
VII ZR 55/56 Verkündet am Ho Februar 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2334 012 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit mi in B Aktiengesellschaft in vertreten durch ihre Vorstanaa-^ ? daselbst, und Otto Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen 1) Frau Maja Hgp in IA 2) den Kaufmann Bernhard in 3) den Handlungsbevollmächtigten Ernsf Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof- Br«, hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin und die Anschluß-revision der Beklagten wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 1. Juli 1955 aufgehoben- Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3- Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) zurückverwiesen >. Von Rechts wegen Tatbestands Pie Klägerin hatte dem Kaufmann Werner der unter der Firma Werner Hp||^, Waggon-, Oberbau-und Industriebedarf, einen Fabrikationsbetrieb in mmmm*e***> einen Kredit eingeräumt, der zur Zeit der W'ährungsumstellung in Hohe von 168 330 HM = 16 833 DM in Anspruch genommen war- Im März 1949 bewilligte die Klägerin dem Werner H^PPl Ratenzahlungen von 230 BI monatlich« Der Kredit war ohne Sicherung gegeben« Werner wurde am 12. Juli 1949 wegen Trunk- sucht entmündigt. Am 25.- Juli 1949 wurde der Beklagte SpP^ zu seinem Vormund bestellt. Am 10* März 1950 erteilte S^P^der Beklagten Frau H^P|^ (der Ehefrau des Werner HppPBty und dem Beklagten M^PP^* die beide schon seit der Entmündigung des Werner H^pppl die Geschäfte der Firma geführt hatten, Prokura- Werner H^PP^ wurde zur Durchführung einer Entziehungskur in eine Heilanstalt gebracht. Zur Zeit seiner Entmündigung war sein Geschäft in ■ höchstem Maß notleidend; das gesamte Geschäftsvermögen betrug damals nur 1 374 DM. Unter der Leitung der Beklagten Frau Hppp^und des Beklagten entwickel- te sich das Geschäft aber günstig, so daß nicht, nur die laufenden Verbindlichkeiten gedeckt werden konnten; sondern auch ein erhebliches Kapital neu gebildet werden konnte. Im April 1950 erhob Frau H^pp^ die Scheidungsklage gegen ihren Ehemann« Die Ehe wurde am 1 > September 1950 aus Verschulden des Werner H^pPP rechtskräftig geschieden. Schon während des Scheidungsprozesses erstrebte Frau H^pB^^ür sich und für die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder eine selbständige wirtschaftliche Existenz Zu diesem Zweck wollte sie ein eigenes Schrotthandelsgeschäft gründen und dazu Mittel aus dem Geschäftsv mögen der Firma Werner entnehmen. Auch Werner Hj^ erstrebte eine Regelung seiner Vermögens Verhältnisse, insbesondere eine wirtschaftliche Sicherstellung seiner Familie, un damit seine Y/iederbemündigung zu beschleunigen, Er schloß deshalb am 18, August 1950, vertreten durch den Beklagten Sppp, mit seiner Frau einen Vertrag, durch den er sich verpflichtete, 20 000 DM an sie zu zahlen- Dieser Betrag war bestimmt zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche seiner Frau? zur Tilgung von Darlehenszinsen sowie von iMietforderungen für die Benutzung ihres Kraftwagens und schließlich zur Entschädigung für ihre Tätigkeit in der Firma Werner Hpmfcc Es wurden ihr außerdem zwei Schreibmaschinen, eine Rechenmaschine, ejne. Buchungsmaschine und ein Posten Mischschrott übereignet- Sie erhielt ferner die Genehmigung, vom 1. August 1950 ab eine eigene Schrott- und Eisenwarenhandlang zu betreiben. Dafür verzichtete sie auf ihre Unterhaltsansprüche gegen Werner Der Ver- trag wurde am 21. August 1950 vom Vormundschaftsgericht genehmigt. Am 24* August 1950 wurde Werner wie- der bemündigt. Er führte dann sein Geschäft wieder alleine Durch Schreiben vom 11, September 1950 setzte der Beklagte S^H^ die Klägerin hiervon in Kenntnis- Diese unternahm daraufhin zunächst nichts. Erst als die geschuldeten Raten ausblieben, mahnte sie Werner Am 28. Juli 1951 erwirkte sie dann einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß gegen Werner H^p^; durch den dessen angebliche Forderung "aus Auseinandersetzung und Schadensersatz" gegen die Beklagte Frau H^P^ gepfändet wurde c Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Scha- * r (. \ densersatzansprüche geltend. Im ersten Rechtszug hatte sie diese nur auf unerlaubte Handlung (§§ 826, 831 BGB) gestützt und hierzu vorgebrachts Die drei Beklagten hätten sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie Werner H^P^I vermögenslos gemacht und ihm die Förtfüh-rung seines Geschäfts durch Eröffnung eines Konkurrenzgeschäftes fast unmöglich gemacht hätten Den Beklagten sei bewußt gewesen, daß Werner unter diesen Um- ständen die Forderung der Klägerin nicht werde bezahlen können. Dies hätten sie bei ihren Machenschaften bewußt in Kauf genommen. Ihre Böswilligkeit sei insbesondere auch daran erkennbar, daß sie wertvolles Eisenbahnmate-rial des Werner im Gesamtwert von 40 000 DM ver- schrottet und zu Schleuderpreisen verkauft hätten» i ¥ Die Klägerin hat nur einen Teilbetrag ihres Schadens, nämlich ihrer in Höhe von 13 025 DM ausgefallenen Forderung, geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 6 000 DK nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin gegen sie eine Forderung von 13 025 DM nicht zustehe. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, die Nichtbeitreibbarkeit der Forderung der Klägerin beruhe darauf, daß - wie unstreitig ist - Werner alsbald nach seiner Wiederbemündigung in seine Trunksucht zurückgefallen sei, große Geldbeträge verschleudert und sich um sein Geschäft nicht gekümmert- habe Im übrigen habe die Klägerin es unterlassen, für eine Sicherung ihrer Forderung zu sorgen, als sie vom Beklagten Schütz die Mitteilung erhalten habe, Werner führe sein Geschäft wieder allein. * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu dem Klagegrund der unerlaubten Handlung u.a„ noch vorgebracht, die Beklagten hätten die Bücher der Firma Werner absichtlich unordentlich geführt, um einen klaren Überblick über die Lage des Geschäfts unmöglich zu machen; sie hätten gewußt, daß Frau Forderungen gegen Werner überhaupt nicht zusuanden; sie hätten, um Werner als Konkurrenten auf dem Schrotthandels- markt auszuschalten, ihm nach seiner Wiederbemündigung seine Geschäftsräume und -bücher vorenthalten Durch ihr Zusammenwirken hätten sie das Geschäft des Werner H( bewußt ausgehöhlt und dadurch erreicht, daß Frau H( und der Beklagte in dem von Werner übernommenen Schrotthandelsgeschäft p in das später eingetreten sei, jetzt • • glänzend verdienten. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch gegen Frau im zv;eiten Rechtszug auch auf den oben genannten Pfändungsund Überweisungsbeschluß gestützt, Im Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ferner neu vorgetragen worden, die Beklagten Mund kät- ten am 13» Juli 1949 wegen der schlechten Lage der Firma den damaligen Treuhänder der Kläger - - aufgesucht, um eine Stundung der geschuldeten Raten zu erzielen. Im Lauf der Unterredung hätten sie diesem erklärt, durch die Ausschaltung Werner seien alle Schwierigkeiten für die Zukunft ausgeräumt und die Tilgung des Kredits könne v/ie vereinbart durchgeführt werden R^jhat - wie unstreitig ist - das Ergebnis der Besprechung mit folgendem Schreiben - vom 13» Juli 1949 -an die Firma Werner bestätigtg "Icl^ntnehrae au^der soeben mit Ihren Herren un^ltfHp gehabten Unterhaltung, daß Herrn H^U^^amtliche Befugnisse innerhalb der Firma entzogen worden sind und daß damit für die Zukunft Schwierigkeiten ausgeschaltet werden. Ihrem Wunsch nach Aussetzung der Amortisationsraten habe ich nur insoweit entsprechen können, daß wir die Raten für Juni und Juli 1949 aussetzen und Sie ab 1- August dieses Jahres wieder mit dem normalen Abtrag beginnenDer Zinsanfall für die beiden Monate ist aber nach wie vor von Ihnen zu tragen» Sie versprachen, bei sich besserndem Geschäftsgang ohne weiteres die Raten zu erhöhen, um allmählich das Konto abzudecken.n Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage festgestellt, daß der Klägerin die Hälfte ihrer Forderung von 13 025 DM nebst etwaigen Zinsen seit dem 1» Oktober 1950 nicht zusteht. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben die Klägerin Revision und die Beklagten selbständige Anschlußrevision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die volle Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt in erster Linie, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie gegen ihn gerichtet war? hilfsweise beantragt er, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.. Die Beklagten Frau und beantragen, unter Aufhebung des Berufungs- urteils -die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin und die Beklagten bitten weiter um Zurückweisung der gegnerischen Revision- Der Beklagte S ist der Ansicht, die Berufung der Klägerin hätte insoweit als unzulässig verworfen werden müssen, als sie sich gegen ihn gerichtet habe. Denn insoweit habe es an einer formgerechten Berufungsbegründung gefehlt. Diese sage nämlich nur beiläufig, er, der Beklagte habe die Handlungsweise der beiden anderen Beklagten “gebilligt”. Diese Ausführungen des Beklagten treffen nicht zu. Das Bandgerieht hatte die Klage gegen alle drei Beklagten mit der Begründung abgewiesen, es fehle an zwei Voraussetzungen des § 826 BGBs einmal verstoße der Vertrag vom 18, August 1950 nicht gegen die guten Sitten, und zweitens sei den Beklagten eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht nachzuweisen. Wenn demgegenüber in der Berufungsbegründungsschrift ausführlich die Umstände dargelegt worden sind, aus denen sich - nach Ansicht der Klägerin - ergibt, daß mit der Vereinbarung vom IS. August 1950 eine Schädigung der Klägerin beabsichtigt und auch erreicht worden sei, und zwar in einer Weise, die gegen die guten Sitten verstieße, so genügte das zur Begründung auch der gegen den Beklag-ten S4» gerichteten Berufung. Des weiteren hatte das Landgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte sei- ne Aufsichtspflicht, gegenüber den beiden anderen Beklagten in einer die Klägerin vorsätzlich benachteiligenden Weise verletzt habe. Demgegenüber hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift behauptet (vgl Nr IV), alle Beklagten (also auch der Beklagte S ) seien von vornherein darauf ausgegangenv Werner * H einen erfolgversprechenden Start zu neuer ge- schäftlicher Betätigung zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen« Auch darin liegt eine Begründung II* Der Berufungsrichter hat die von ihm angenommene Haftung der Beklagten aus der Verletzung eines Vertrages hergeleitet, den nach seiner Ansicht die Klägerin am 13« Juli 1949 mit den Beklagten geschlossen habe« Darin sollen diese persönlich die Gewähr dafür übernommen haben, daß durch die Ausschaltung Werner H 0/^ und durch ihre eigene Tätigkeit in dessen Geschäft für die Zukunft alle Schwierigkeiten behoben, die Geschäfte ordnungsmäßig geführt und die Forderung der Klägerin ordnungsmäßig getilgt werden würdenr Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht allein auf der Auslegung des Bestätigungsschreibens vom 13 * Juli 1949, das auch nur die einzige Grundlage dieser Feststellung 3ein kann; denn die Klägerin hat irgendwelche Behauptungen über das Zustandekommen eines Vertrages nicht aufgesteilt* Da die Klägerin das Schreiben vom 13« Juli 1949 nur an die Firma Werner gerichtet hat und es in diesem Schreiben weiter heißt, die Unterredung habe mit "Ihren Herren und stattgefunden; da weiter die Amortisationsraten, von deren Stundung und Erhöhung in dem Schreiben die Hede ist, nur von Werner geschuldet wurden und da schließlich in dem Brief mit keinem Wort davon die Rede ist, daß die Beklagten persönlich eine Verpflichtung übernommen hätten, liegt die Frage nahe, ob nicht dieses Schreiben so klar und eindeutig nur ein Stundungsabkommen mit der gegen S gerichteten Berufung. V/erner H enthält, daß für eine Auslegung über- !' r i t , 9 l. i j. itu £• - haupt kein Raum mehr ist (vgl RGK z BGB Anm 1 zu § 133), und ob nicht jedenfalls die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich ist«. Eines Eingehens auf diese Präge bedarf es aber ebensowenig, wie einer Erörterung der Rügen, die von der Revision gegen die Auslegung erhoben worden sind Auch brauchen die Bedenken nicht erörtert zu werden, die gegen den von dem Oberlandesgericht angenommenen stillschweigenden Beitritt der Beklagten Maja zu dem Abkommen erhoben werden können» Denn das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, daß die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit den drei Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet hatte. Sie hätte hierzu mindestens Vorbringen müssen; daß der Wille des Treuhänders der am 13- Juli 1950 die Verhandlung mit den Beklagten und S^PB namens der Klägerin geführt hat, darauf gerichtet gewesen sei, die Beklagten persönlich zu verpflichten- und daß er diesen Willen erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe- Dies ist nicht geschehen. Auch wenn man annimmt, die Klägerin habe snch den Inhalt der Aussage des Treuhänders zu eigen und zu dem Gegenstand ihres Vortrages gemacht, so liegt darin nicht ein Vorbringen, das nach dem eben Dargelegten ausreichend wäre«. Denn hat nur bekun- det, das Bestätigungsschreiben gebe den Inhalt der Unterredung vom 13« Juli 1949 richtig wieder und er könne keine weiteren Angaben über den Inhalt dieses Schreibens hinaus machen. Dem Schreiben kann aber nicht entnommen werden, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber Willenserklärungen abgegeben habe. Das Zustandekommen eines Vertrages ist somit nicht schlüssig behauptet worden« Auf vertragliche Ansprüche der Klägerin durfte die Verurteilung der Beklagten deshalb nicht gestützt werden«. IIIc Bas Berufungsgericht hat - von seiner Rechtsansicht aus zutreffend - nicht erörtert, oh der Klägerin ein .Anspruch aus unerlaubter Handlung zustehe> und es hat daher zu den einzelnen Behauptungen, aus denen die Klägerin diesen Anspruch herleitet, keine Stellung genommen- Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Boch ist schon jetzt zu dieser Haftungsgrundlage folgendes zu sagen* Beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ist diese« Bas gilt auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerin erlitten hat« Allerdings wird vielfach eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß die Entziehung von Vermögenswerten eines Schuldners in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß ein Gläubiger bei einer späteren Vollstreckung nicht voll befriedigt worden ist, Biese Vermutung wird aber im vorliegenden Pall kaum gelten; denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat Werner in den ersten 14 Tagen nach seiner Wiederbemündigung H 000 BM in hemmungsloser Weise verschwendet« Die Klägerin müßte also darlegen und bev/eisen, daß sie trotz dieses Verhaltens bei Werner erfolgreich hätte voll strecken können, wenn nicht der Beklagten Prau die in dem Vertrag vom 18, August 1950 genannten Werte zugeflosöen wären« Ebenso müßte die Klägerin beweisen, daß Werner aus dem Schrotthandel mehr Gewinn gezogen haben würde, wenn seine Prau nicht das Konkurrenzunternehmen betrieben hätte. Sein Verhalten nach der Wiederbemündigung spricht dagegen, Was die . Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten anlangt, so kann der Beklagten Brau H^H^ zunächst kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie bestrebt war, für den Unterhalt ihrer Kinder und ihrer selbst zu sorgen. Sie brauchte hierbei nicht darauf bedacht zu sein, daß die Klägerin zu ihrem Geld kam, Dies muß um so mehr gelten, als es unstreitig ist, daß sie - zusammen mit dem Beklagten - das darniederliegende Geschäft ihres Mannes wieder in die Höhe gebracht hat, daß es also anscheinend allein der Tüchtigkeit der Beklagten Frau m und zu verdanken ist, daß zur Zeit der Auseinandersetzung, also am 18.. August 1950 wieder erhebliche Vermögenswerte vorhanden waren Es wird sodann zu prüfen sein, ob nicht der Beklagten erhebliche Ansprüche wegen ihrer Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes zustanden, sei es auf Grund eines Bienst- oder eines Gesellschaftsverhältnisses (BGHZ 8, 249) s oder ob sie sich nicht wenigstens für berechtigt halten durfte, solche Ansprüche gegen ihren Mann zu stellen. Keinesfalls kann die Annahme eines sittenwidrigen Handelns darauf gestutzt werden, daß die Beklagten der Klägerin nicht die Einzelheiten des Auseinandersetzungsvertrages raitgeteilt haben* IVBern Tatrichter muß ferner die Prüfung überlassen bleiben, ob die Klage gegen die Beklagte Frau H^|^p mit Erfolg auf den angeblichen Anspruch gestützt werden kann, den die Klägerin durch den Beschluß des Amtsgerichts in Bortmund-Hörde vom 28„ Juli 1951 - 3 M 2139/51 - hat pfänden und sich überweisen lassen, . In der Tatsacheninstanz hat schließlich die Klägerin Gelegenheit, den Anfechtungsanspruch, den sie erstmalig 12 - und daher unzulässigerweise in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat* näher zu begründen, V, Die Revision der Klägerin führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Schadensersatzansprüche auf Grund des § 254 BGB wegen eigenen Mitverschuldens um die Hälfte gemindert hat. Solange keine Entscheidung über den Grund des Klageanspruchs besteht, kann nicht darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfange der § 254 BGB verwendbar istc Sollten die Beklagten aus § 826 BGB haften, so kann eigenes Mitverschulden der Klägerin geringer ins Gewicht fallen als bei einer anderen Anspruchsgrundlage.. Deshalb führt auch die Revision der Klägerin zur Zurückweisung der Sacher VIc Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen, Glansmann Scheffler Bundesrichter Erbel Meyer Dr, Heimann-Tro-sien ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert . Glanzmann