Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß der Beklagten im Verfahren nach § 13 AGBG als Auftraggeberin die Verwendung nachfolgender vorformulierter Vertragsbedingungen untersagt worden ist: 2. "Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung oder entgangenen Gewinn für Leistungen, die z.B. aufgrund einer Kündigung seitens des Auftraggebers nicht zur Ausführung gelangen, aus dem Auftrag genommen oder ander- 3. "Verlangt der Auftraggeber von dem Auftragnehmer über die vertragliche Leistung hinausgehende Leistungen oder führen sonstige von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zu Behinderungen, Unterbrechungen oder einem verspäteten Beginn der Arbeiten, führt dies - unter Ausschluß weitergehender Ansprüche - nur zu einer angemessenen Fristverlängerung, wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, vereinbarte Fristen durch verstärkten Personal-und/oder Geräteeinsatz einzuhalten und der Auftragnehmer den Anspruch auf Fristverlängerung dem Arbeitgeber schriftlich ankündigt, bevor er mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen beginnt. Der Auftragnehmer kann im Falle der Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen etwaige Ansprüche nur geltend machen, wenn eine von dem Auftraggeber zu vertretende Zeit der Unterbrechungen der von dem Auftragnehmer auf der Baustelle zu erbringenden Leistung von mehr als 30 % der vereinbarten Gesamtfrist eintritt." 4. "Ein entsprechender Vorbehalt des Auftraggebers (vom Auftragnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe zu fordern) ist weder bei Abnahme noch sonst erforderlich." 6. "Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach oder handelt es sich um einen von der örtlichen Bauaufsicht für dringend gehaltenen Fall, so ist die örtliche Bauaufsicht berechtigt, ohne vorherige Ankündigung alle von der Arbeit des Auftragnehmers, seiner Leute und Geräte herrührenden Schäden und Verschmutzungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen" (anknüpfend an folgende Regelung: "Bei Durchführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer unaufgefordert darauf zu achten, daß bereits fertiggestellte Arbeiten bzw. Bei dennoch verursachten Beschädigungen oder Verschmutzungen hat der Auftragnehmer diese auf seine Kosten zu beseitigen"). "Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die o.a. Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen" (anknüpfend an folgende Regelung: "Der Ausführungsort ist laufend besenrein zu halten. sind unverzüglich nach Beendigung der Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers zu räumen, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und nötigenfalls zu säubern"). 8. "Wird das Aufmaß vom AN nicht erstellt oder ist das Aufmaß unbrauchbar, so kann der AG das Aufmaß allein erstellen und die Kosten dem AN anlasten". "Nach Angebotsabgabe kann sich der Bieter auf Unklarheiten in den Angebotsunterlagen oder über Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen nicht berufen. "Sofern der AG oder dessen Sonderfachleute einzelne Ausführungs- und Detailzeichnungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann oder diese mangelhaft sind, hat der AN diese Zeichnungen selbst zu erstellen. "Auf Wünsche des AG oder der zuständigen Behörde zurückzuführende Änderungen der statischen Berechnungen sind vom AN ohne Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zu fertigen und dem AG zur weiteren Veranlassung zu übergeben. Versäumt der AN die Berechnung erbrachter Lieferungen und Leistungen, so ist der AG auch ohne weitere Mitteilung an den AN von jeglicher Verpflichtung zur Bezahlung für eventuelle spätere Forderungen des AN befreit." 3. "Ist der AG mit dem Kostenangebot für eine Änderung entsprechend VOB/B § 2 Nr. 5, 6 oder 7 nicht einverstanden, so hat der AN die Änderungen der Leistungen gleichwohl auszuführen. Gegen die Untersagung der Verwendung folgender Vertragsbedingung wendet sich die Revision ohne Erfolg, weil jedenfalls die Überbürdung des Risikos, daß Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt werden, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 54/96 vom 5. Juni 1997 in dem Rechtsstreit ... 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 5. Juni 1997 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: A Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß der Beklagten im Verfahren nach § 13 AGBG als Auftraggeberin die Verwendung nachfolgender vorformulierter Vertragsbedingungen untersagt worden ist: I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Untersagung der Verwendung folgender Vertragsbedingungen: 1. "Die vereinbarten Festpreise schließen Nachforderungen jeglicher Art aus." 2. "Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung oder entgangenen Gewinn für Leistungen, die z.B. aufgrund einer Kündigung seitens des Auftraggebers nicht zur Ausführung gelangen, aus dem Auftrag genommen oder ander- 3 weitig vergeben werden. In solchen Fällen beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers 'unter Ausschluß weitergehender Ansprüche auf die am Erfüllungsort erbrachten mängelfreien Leistungen." 3. "Verlangt der Auftraggeber von dem Auftragnehmer über die vertragliche Leistung hinausgehende Leistungen oder führen sonstige von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zu Behinderungen, Unterbrechungen oder einem verspäteten Beginn der Arbeiten, führt dies - unter Ausschluß weitergehender Ansprüche - nur zu einer angemessenen Fristverlängerung, wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, vereinbarte Fristen durch verstärkten Personal-und/oder Geräteeinsatz einzuhalten und der Auftragnehmer den Anspruch auf Fristverlängerung dem Arbeitgeber schriftlich ankündigt, bevor er mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen beginnt. Der Auftragnehmer kann im Falle der Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen etwaige Ansprüche nur geltend machen, wenn eine von dem Auftraggeber zu vertretende Zeit der Unterbrechungen der von dem Auftragnehmer auf der Baustelle zu erbringenden Leistung von mehr als 30 % der vereinbarten Gesamtfrist eintritt." 4. "Ein entsprechender Vorbehalt des Auftraggebers (vom Auftragnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe zu fordern) ist weder bei Abnahme noch sonst erforderlich." 5. "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, aufgrund von Prüfungen gemachte Auflagen zu beachten und zu erfüllen. Hieraus resultierende Terminverschiebungen oder Mehrkosten gehen zu seinen Lasten." 4 6. "Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach oder handelt es sich um einen von der örtlichen Bauaufsicht für dringend gehaltenen Fall, so ist die örtliche Bauaufsicht berechtigt, ohne vorherige Ankündigung alle von der Arbeit des Auftragnehmers, seiner Leute und Geräte herrührenden Schäden und Verschmutzungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen" (anknüpfend an folgende Regelung: "Bei Durchführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer unaufgefordert darauf zu achten, daß bereits fertiggestellte Arbeiten bzw. eingebaute Teile, insbesondere auch solche anderer Auftragnehmer, nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Bei dennoch verursachten Beschädigungen oder Verschmutzungen hat der Auftragnehmer diese auf seine Kosten zu beseitigen"). "Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die o.a. Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen" (anknüpfend an folgende Regelung: "Der Ausführungsort ist laufend besenrein zu halten. Anfallendes Verpackungsmaterial, Schutt usw. sind unverzüglich zu entfernen. Zur Verfügung gestellte Lagerund Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Straßen usw. sind unverzüglich nach Beendigung der Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers zu räumen, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und nötigenfalls zu säubern"). 7. "Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ist ausgeschlossen" (betrifft die Pflicht des Auftragnehmers zur Gewährleistung). 5 8. "Wird das Aufmaß vom AN nicht erstellt oder ist das Aufmaß unbrauchbar, so kann der AG das Aufmaß allein erstellen und die Kosten dem AN anlasten". 9. "Stehen vertragliche Regelungen im Widerspruch zueinander, ist die für den AG günstigste anzuwenden". 10. "Ergänzungen, Änderungen sowie die Aufhebung des Vertrages oder der Schriftformklausel sind nur wirksam, wenn der AG sie schriftlich bestätigt." 11. "Nach Angebotsabgabe kann sich der Bieter auf Unklarheiten in den Angebotsunterlagen oder über Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen nicht berufen. Bei oder nach Auftragserteilung sind Nachforderungen mit Hinweis auf derartige Unklarheiten ausgeschlossen." 12. "Der AG hat das Recht, während der Bauzeit Auflagen über die Anzahl der am Bau beschäftigten Arbeitskräfte zu machen, die innerhalb von 24 Stunden zu erfüllen sind." 13. "Befindet sich der AN während seiner vorgegebenen Bauzeiten so offensichtlich im Rückstand mit der Ausführung seiner Leistungen, daß nach Lage der Dinge erwartet werden muß, daß die gesetzten Termine nicht erfüllt werden, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN durch Verstärkung durch Fremdfirmen die Erfüllung der dem AN obliegenden Verpflichtungen zu sichern." 14. "Der AN hat zunächst die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen eingehend zu prüfen und muß dann ausschließlich alle weiterführenden Ausführungsunterlagen selbst erstellen." 6 15. "Sofern der AG oder dessen Sonderfachleute einzelne Ausführungs- und Detailzeichnungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann oder diese mangelhaft sind, hat der AN diese Zeichnungen selbst zu erstellen. Der AN kann aus der nicht rechtzeitigen und/oder mangelhaften Vorlage der Pläne keine Rechte irgendwelcher Art herleiten." 16. "Auf Wünsche des AG oder der zuständigen Behörde zurückzuführende Änderungen der statischen Berechnungen sind vom AN ohne Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zu fertigen und dem AG zur weiteren Veranlassung zu übergeben. " 17. "Der AG kann Verlangen, daß Besprechungen auch außerhalb des Ortes der Baustelle, jedoch innerhalb der BRD, durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung entsteht dadurch nicht." 18. "Nachforderungen nach Einreichung der Schlußrech- nung werden - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht mehr anerkannt. Mit der Einreichung der Schlußrechnung durch den AN sind seine sämtlichen Forderungen geltend gemacht. Versäumt der AN die Berechnung erbrachter Lieferungen und Leistungen, so ist der AG auch ohne weitere Mitteilung an den AN von jeglicher Verpflichtung zur Bezahlung für eventuelle spätere Forderungen des AN befreit." 7 II. Jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Untersagung der Verwendung folgender Vertragsbedingungen : 1. "Kommt neben dem Auftragnehmer auch ein Dritter als Schadensverursacher in Betracht, haftet dennoch der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, soweit diese sich aus oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer, oder Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer ergibt." 2. "Der AN hat die Beweislast für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung und das Fehlen eines Verschuldens." (betrifft die Pflicht des Auftragnehmers zur Gewährleistung) 3. "Ist der AG mit dem Kostenangebot für eine Änderung entsprechend VOB/B § 2 Nr. 5, 6 oder 7 nicht einverstanden, so hat der AN die Änderungen der Leistungen gleichwohl auszuführen. In einem solchen Fall werden dem AN die nachgewiesenen Selbstkosten vergütet." 4. "Ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung entsteht dadurch nicht."' (Der zuvor stehende Satz der Klausel lautet: "Der AN hat die aufgrund von Änderungen am Entwurf und/oder an der Ausführungsart verursachten Änderungen an den in seinem Auftragsumfang enthaltenen Ausführungsunter- 8 lagen durchzuführen"; anknüpfend an folgende Klausel: "Änderungen im Entwurf und in der Ausführungsart der beauftragten Leistungen bleiben Vorbehalten. Die Massen und Beschriebe des Leistungsverzeichnisses sind für Materialbestellungen nicht verbindlich.") 5. "Der AN verzichtet in diesem Falle auf jeden Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Rechnungsaufstellung und erkennt diese als für ihn verbindlich an." (anknüpfend an folgende Regelung: "Erfolgt die Abrechnung nicht innerhalb der genannten Frist oder nicht in der erforderlichen Form, so ist der AG berechtigt, die Rechnung nach bestem Wissen und Gewissen selbst aufzustellen <VOB § 14 Ziff. 4>." III. Gegen die Untersagung der Verwendung folgender Klauseln wendet sich die Revision ohne Erfolg, weil diese jedenfalls gegen das Transparenzgebot verstoßen: 1. "Der Auftragnehmer trägt außerdem die Kosten bzw. Gebühren für vorgeschriebene bzw. für vom Auftraggeber gewünschte Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV, den VDS oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden." 2. "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für seine Leistungen erforderlichen und. nicht von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich beizubringen und diese einschließlich der von dem. Auftragnehmer eventuell . 9 - gefertigten Subunternehmer-Leistungsverzeichnisse dern AG vor Beginn der Ausführung zur Freigabe vorzulegen." 3. "Mit der Abgabe des Angebotes übernimmt der Bieter die Gewähr dafür, daß das Angebot alles enthält, was zur Erstellung des Werkes gehört." 4. "Auf Verlangen des AG hat der AN notwendige bzw. vom AG als erforderlich erachtete Prüfungen/Abnahmen bei unabh.ängigen Prüfungsinstituten/Gutachtern zu veran 1 assen .... Der AN hat keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung /Kost enerstattung . " 5. "Voraussetzungen für die Abnahme sind, daß der AN sämtliehe h ie rfür erforderliche Unterlagen, w ie z.B. Revi-sions- und Bestandspläne, behördliche Bescheinigungen usw. dein AG übergeben hat. " IV. Gegen die Untersagung der Verwendung folgender Vertragsbedingung wendet sich die Revision ohne Erfolg, weil jedenfalls die Überbürdung des Risikos, daß Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt werden, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt: "Noch fehlende' behördliche Genehmigungen sind durch den AN so rechtzeitig einzuholen, daß zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufes entsteht." Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. C Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.316 DM festgesetzt. Lang Quack Hausmann Wiebel Kuffer