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BGH · VIX ZR 54/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 54/69

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Mai 1963 zu dem Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt wurde mit der Verpflichtung, für diese organisatorisch tätig zu sein. ein Beratungsvertrag mit der Klägerin, wonach diese jährlich 60.000 US-Dollar zu erhalten hatte. April 1965 gegen ein monatliches Entgelt von 2.500 US-Dollar für die Beklagte Mals freier Berater" tätig sein sollte; Die Dienste der Klägerin wurden nach Abschluß dieser Verträge jedoch nicht mehr in Anspruch genommen. 1964 und die Beratungsverträge mit der Klägerin vom 11. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Beklagten mit HÜI^^BHund der Klägerin abgeschlossenen Verträge eine Einheit bildeten. Es unterstellt weiter, daß den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der beiden ersten Verträge führten, erklärt habe, er müsse mindestens 100.000 US-Dollar jährlich verdienen, damit er sich nicht im Verhältnis zu seinem bisherigen Einkommen in den USA verschlechtere. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht durchweg frei von Rechtsirrtum sind. Allerdings hat Helversen - wenn man von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgeht - bei der Beklagten die unrichtige Vorstellung erweckt, er habe in den USA bereits an die 100.000 US-Dollar jährlich verdient. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es auch darauf, ob hJHHHB eine Offenbarungspflicht hinsichtlich seiner bisherigen Bezüge hatte, nicht ankommen. Dies vermag Jedoch für sich allein noch nicht die Feststellung zu rechtfertigen, daß hBHHH die Beklagte durch arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß bewogen hat. Denn hinzukommen muß noch, daß er auch mindestens damit gerechnet hat, seine Angaben über seine bisherigen Einkommensverhältnisse könnten für die Entschließung der Beklagten von Bedeutung sein. 5 lediglich behauptet und durch das Zeugnis ihres Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. unter Beweis gestellt, ßflHIHl habe diesem gesagt, er müsse mindestens 100.000 US-Dollar Jährlich verdienen, um sich nicht im Verhältnis zu seinem bisherigen Einkommen zu verschlechtern. Unter diesen Umständen konnte er möglicherweise davon ausgehen, daß die Höhe der Vergütung bereits feststand und daß sich in dem noch abzuschließenden schriftlichen Vertrag daran nichts mehr wesentlich ändern werde. Dann aber ist es nicht beweisbar (naturgemäß auch nicht unter Beweis gestellt), daß hBBH mit der vom Berufungsgericht unterstellten Äußerung die Beklagte bewußt (vorsätzlich) zu einem Rechtsgeschäft veranlaßt hat, das sie sonst nicht abgeschlossen hätte. Daß Hel-versen bei den Vorbesprechungen mit diesen bereits über seine bisherigen Einkommensverhältnisse getäuscht habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, Glanzmann Rietschel Erbel Schmidt Girisch

Zitierte Normen: § 123 BGB
vertragenUS-DollarVertragbisherigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
C90
IM NAMEN DES VOLKES
VIX ZR 54/69
URTEIL
Verkündet am
29. Oktober 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
|M Aktiengesell-
der Papierwerke "1
schaft, vertreten d\u*chihreVorstaigsmitgIieder Lehmann und Dr • Bi^BiB. I^B HBIBHB Rc Straße B>
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Associated Cflf^B^BInteraational, Inc. Ri BuBBB» SanF^^^^^» Kalifornien, vertreten durch den Präsidenten Valter E.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2 *
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel» Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19* Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hatte im Jahre 1963 bei einem britischen Unternehmen eine große» völlig neu konstruierte Papiermaschine für ihr Werk in SflHHHi angeschafft. Da sich hierdurch Produktionsschwierigkeiten ergaben» entstand das Bedürfnis nach einem geeigneten Mann für die Neuordnung der Planung und Überwachung der Investitionen» sowie der Produktion und des Aufwands. Hierfür schlug der damalige stellvertretende Aufsichtsrat svor sitzende der Beklagten» der amerikanische Industrielle	den	Diplomingenieur	^HBHÜ	vor’
der damals Präsident der Klägerin, einer amerikanischen
 seine Tätigkeit bei der Beklagten an.
Es kam am 11. September 1963 zu dem Abschluß von zwei Verträgen:
Wirkung ab 1. Mai 1963 zu dem Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt wurde mit der Verpflichtung, für diese organisatorisch tätig zu sein. Hierfür sollte er jährlich 36.000 US-Dollar erhalten;
ein Beratungsvertrag mit der Klägerin, wonach diese jährlich 60.000 US-Dollar zu erhalten hatte.
Für beide Verträge war eine Laufzeit von rund 3 Jahren vorgesehen.
Am 28. Oktober 1964 wurden diese Verträge durch zwei neue Verträge ersetzt:
Ein Vertrag mit	wonach	dieser	mit	Wir-
kung vom 31. Oktober 1964 aus dem Vorstand der Beklagten ausschied, jedoch noch bis 30. April 1965 gegen ein monatliches Entgelt von 2.500 US-Dollar für die Beklagte Mals freier Berater" tätig sein sollte;
ein Vertrag mit der Klägerin, der für weitere Beratung ab 1. November 1964 bis 31. Oktober 1967 eine monatliche Vergütung an die Klägerin von 1.070 US-Dollar sowie die Übernahme der Umzugskosten von	in
 Höhe von 4.500 US-Dollar vor sah.
Die Dienste der Klägerin wurden nach Abschluß dieser Verträge jedoch nicht mehr in Anspruch genommen.
Industrieberatungsfirma, war.
trat im Mai 1963
Ein Vertrag mit
 nach welchem er mit
 
Mit Schreiben vom 3. März 1965 focht die Beklagte den Abfindungsvertrag mit	28. Oktober
1964 und die Beratungsverträge mit der Klägerin vom 11. September 1963 und 28. Oktober 1964 an. Sie begründete ihre Anfechtung insbesondere damit, daß sie von Helversen bei Abschluß der Verträge arglistig getäuscht worden sei. Dieser habe ihr nämlich erklärt, er müsse eine jährliche Vergütung von 100.000 US-Dollar erhalten, um eine Verschlechterung gegenüber seinen bisherigen Bezügen zu vermeiden. Tatsächlich habe HflHHHB a^er vorher niemals ein höheres Einkommen als 24.000 US-Dollar im Jahr gehabt. Hiervon habe sie erst nach Abschluß der Verträge vom 28. Oktober 1964 Kenntnis erhalten. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte sie die Verträge nicht abgeschlossen.
Seit 1. März 1965 hat die Beklagte nichts mehr an die Klägerin bezahlt. Auch den Umzugskostenvorschuß von 4.500 US-Dollar hat sie nicht geleistet.
Die Klägerin verlangt Bezahlung von 38.740 (32 x 1070 + 4500) US-Dollar nebst 8 % Zinsen nach den einzelnen Fälligkeitstagen.
Das Landgericht hat (bis auf einen über 5 % hinausgehenden Mehranspruch an Zinsen) der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von
 der Beklagten mit HÜI^^BHund der Klägerin abgeschlossenen Verträge eine Einheit bildeten. Es unterstellt weiter, daß	den	Verhandlungen,	die zu dem
 Abschluß der beiden ersten Verträge führten, erklärt habe, er müsse mindestens 100.000 US-Dollar jährlich verdienen, damit er sich nicht im Verhältnis zu seinem bisherigen Einkommen in den USA verschlechtere. Schließlich ist unterstellt, daß iBHHIH tatsächlich dort nicht mehr als 24.000 US-Dollar jährlich verdient habe.
Dennoch vermag das Berufungsgericht in dieser Erklärung von HflHHV keine arglistige Täuschung zu erblicken. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten seine früheren Bezüge zu offenbaren.
2.	Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht durchweg frei von Rechtsirrtum sind. Gleichwohl ist die Revision im Ergebnis nicht begründet.
Allerdings hat Helversen - wenn man von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgeht - bei der Beklagten die unrichtige Vorstellung erweckt, er habe in den USA bereits an die 100.000 US-Dollar jährlich verdient. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es auch darauf, ob hJHHHB eine Offenbarungspflicht hinsichtlich seiner bisherigen Bezüge hatte, nicht ankommen. Wenn er hierzu Angaben machte, so war er - gleichviel ob er eine Offenbarungspflicht hatte oder nicht - verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
 
Dies vermag Jedoch für sich allein noch nicht die Feststellung zu rechtfertigen, daß hBHHH die Beklagte durch arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß bewogen hat. Denn hinzukommen muß noch, daß er auch mindestens damit gerechnet hat, seine Angaben über seine bisherigen Einkommensverhältnisse könnten für die Entschließung der Beklagten von Bedeutung sein.
Das kann deren Vortrag nicht entnommen werden. Sie hat in ihrem Berufungsschriftsatz vom 9. Januar 1968 S. 5 lediglich behauptet und durch das Zeugnis ihres Aufsichtsratsvorsitzenden Dr.	unter	Beweis
 gestellt, ßflHIHl habe diesem gesagt, er müsse mindestens 100.000 US-Dollar Jährlich verdienen, um sich nicht im Verhältnis zu seinem bisherigen Einkommen zu verschlechtern. Zu diesem Zeitpunkt war er aber schon in Deutschland. Wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen Dr. EflBH und LBHHI vom 16. und 27* April 1963 ergibt, hat	schon bei seinen Verhandlungen mit
 Landegger in den USA 100.000 Dollar Jahresvergütung verlangt, hat	sich darauf eingelassen und war
 bereit, den Betrag zu zahlen. Auf dieser Grundlage kam HflHHÜ nach Deutschland zu der Beklagten. Unter diesen Umständen konnte er möglicherweise davon ausgehen, daß die Höhe der Vergütung bereits feststand und daß sich in dem noch abzuschließenden schriftlichen Vertrag daran nichts mehr wesentlich ändern werde.
Dann aber ist es nicht beweisbar (naturgemäß auch nicht unter Beweis gestellt), daß hBBH mit der vom Berufungsgericht unterstellten Äußerung die Beklagte bewußt (vorsätzlich) zu einem Rechtsgeschäft veranlaßt hat, das sie sonst nicht abgeschlossen hätte.

7 -
Damit entfällt der Tatbestand des § 123 BGB. Daß Hel-versen bei den Vorbesprechungen mit	diesen
 bereits über seine bisherigen Einkommensverhältnisse getäuscht habe, hat die Beklagte nicht behauptet.
Übrigens ist es nicht ausgeschlossen, daß er bei seinen angeblichen Äußerungen gegenüber Dr. nicht nur auf seine letzten Einkünfte bei CxflB’ZI wo er vor seiner Bestellung zu dem Präsidenten der Klägerin tätig war, abhob, sondern auch auf seine "sonst möglichen Einnahmen" (BU S. 20 Zeile 1), insbesondere in seiner Eigenschaft als Präsident der Klägerin abstellte. Wäre dem aber so, so könnte schon eine Täuschungshandlung nicht bejaht werden. Auch die Ungewißheit hierüber geht aber zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.
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%
 
3.	Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
 Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Schmidt
Girisch