Rechtsanwalt Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Klägerin sollte für alle Lieferungen der Beklagten in diese Länder eine Provision von 10 '% erhalten, die Beklagte der Klägerin Durchschlage ihres Schriftwechsels mit Interessenten, Kunden, staatlichen Einkaufs zentralen usw. Pie Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9- August 1959 mit, sie stehe wegen dieses Auftrages durch ihre "Geschäftsstelle" in Sofia, die Bürpred, mit verschiedenen maßgeblichen bulgarischen Stellen in steter Fühlungnahme; eine Entscheidung sei erst im Frühjahr I960 zu erwarten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Kündigung des Vertrages das Ziel verfolgt, sie um ihre Provisionsansprüche zu bringen. Die Beklagte habe ihr auch mit dem Schreiben vom 20. Bei dem polnischen Geschäft seien die zuständigen Stellen bereits im Juli 1959 zu der Bestellung entschlossen gewesen; jedenfalls hätte der Auftrag bereits vor Vertragsende bei der Beklagten eingehen können, wenn diese ihr vertragsgemäß Durchschläge des Schriftwechsels übersandt hätte. Auch in diesem Palle könne sie die Provision mindestens gemäß § 87 Abs.3 HGB beanspruchen, weil ihre Besprechung mit den Ingenieuren der Huta Baildon für den Auftrag entscheidend ge- Das Berufungsgericht sieht die Klägerin als Bezirksvertreterin im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB an, stellt aber fest, daß beide Aufträge der Beklagten erst nach dem Ende der Vertragsbeziehungen der Parteien, dem 31« Dezember 1959» zugegangen sind, die Beklagte den Eingang der Bestellungen auch nicht wider Treu und Glauben verzögert hat. A. Zu_dom_ bul^arischen_Geschäft Io) Mit Hecht sieht das Berufungsgericht für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs, 2 HOB als maßgebend den Tag des Eingangs der Bestellung bei der Beklagten, den 19-Februar I960 an» Auch bei Aufträgen aus Ostblockstaaten, die von den staatlichen Einkaufsstellen erteilt werden, ist für die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Auftrag beim Unternehmer eingeht. Eine Entschließung zu dem Kauf, die der Beklagten noch gar nicht bekanntgemacht war, vermochte aber für sie noch keine Rechte und Pflichten zu begründen und daher auch für die Klägerin noch keinen Provisionsanspruch zur Entstehung bringen. La sich hiernach aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, daß der Auftrag bereits vor Vertragsende der Beklagten zugegangen sein soll, brauchte das Berufungsgericht den Anträgen der Klägerin, der Beklagten die Vorlage des gesamten Schriftwechsels aufzugeben und eine Auskunft der Metal import einzuholen, schon deswegen nicht zu entsprechen. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß sie etwa aus bestimmten Gründen die besondere Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 20. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Abschluß weder vermittelt noch oingeleitot und so vorbereitet, daß er überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß die Bemühungen der Klägerin mehr als die der Beklagten für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler angenommen; die Klägerin habe nicht einmal genügend Tatsachen dafür vorgetragen, daß der Abschluß überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sei. c) Auch nach der Auffassung der Revision deutet das vorerwähnte Schreiben der Beklagten vom 20« Juli 1959 höchstens darauf hin, daß die Klägerin vor diesem Zeitpunkt den Abschluß cingplfiJi-i hatte. Keinesfalls kann daraus entnommen werden, daß die Klägerin in der Folgezeit weiter in der Sache tätig geworden und der Abschluß überwiegend darauf zurückzuführen ist, wie es § 87 Abs.3 HGB erfordert. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben nicht für geeignet gehalten, die Voraussetzungen des § 87 Abs.3 3IGB darzulegen, weil es darin an Angaben über die Tätigkeit der Bürpred im einzelnen fehle <> Der auf dem Schreiben befindliche Stempel der bulgarischen Handelskammer decke offenbar nicht den Inhalt des Schreibens, sondern diene allenfalls der Beglaubigung der Unterschriften. Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Schreiben der Bürpred selbst mangels hinreichend bestimmter Angaben keine Bedeutung boigclegt hat, kommt es nicht darauf an, wie der Stempel und die Unterschrift der bulgarischen Handelskammer zu verstehen sind. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Klägerin keine Brägen zu dem Inhalt des Schreibens vom 29» Dezember 196'1 zu stellen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, zunächst einmal nähere tatsächliche Angaben über die von ihr und der Bürpred zur Förderung des Abschlusses ausgeübte Tätigkeit zu machen und diese unter Beweis zu stellen. f) Wenn die Beklagte in ihrem Angebot die Provision für die Klägerin einkalkuliert haben sollte, so ist daraus nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für den Provisionoan-spruch der Klägerin später auch tatsächlich erfüllt worden sind. g) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9» August 1959 nicht auseinandergesetzt (BU 25)» Es ist kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß es diesem von der Klägerin selbst stammenden und allgemein gehaltenen Schreiben keine besondere Bedeutung beigelegt hat. und ferner ausgeführt, eine Vertragsverletzung der Beklagten könnte allenfalls darin liegen, daß die Bevollmächtigten der Beklagten weder die Klägerin noch die Bürpred eingeschaltet hätten, als sie im November 1959 in Sofia mit der Metalliaport verhandelten. Der Vortrag der Klägerin lasse aber nicht erkennen, daß ihr bei einem anderen Verhalten der Beklagten ein Anspruch aus § 87 Abs. 2 oder 3 HGB entstanden wäre. Das Berufungsgericht brauchte daher eine Beteiligung an den Besprechungen der Bevollmächtigten der Beklagten mit der Metallimport nicht als ausreichend anzusehen, um den Abschluß überwiegend auf die Tätigkeit der Klägerin oder die der Bürpred zurückzuführen, 2.) Zur Beurteilung des Provisionsanspruchs der Klägerin nach § 87 Abs.3 HGB hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Klägerin habo selbst nicht behauptet, daß sie ctv/a schon vor der ersten Anfrage der Polimex bei der Beklagten am 2. Februar 1959 Hat das Berufungsgericht bemerkt, selbst v/enn dieser Vermerk - wie wahrscheinlich sei - von der Beklagten stamme, könne daraus nur entnommen werden, daß deren Sachbearbeiter das Schreiben damit "firmenintern" als aus dem Bezirk der Klägerin stammend eingeordnet und das eingcleitete Geschäft als unter Umständen - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen - provisionspflichtig bezeichnet habe. Die Revision trägt dazu vor, wenn der Sachbearbeiter der Beklagten den Vermerk gemacht habe, müsse diese sich entgegenhalten lassen, daß nach dessen Auffassung die Provision "in Betracht kam". Die Revision vermag aber nicht darzutun, daß aus dem Vermerk auch die spätere Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs der Klägerin gefolgert werden könnte. Auch in diesem Falle kann die Revision nichts daraus herleiten, daß der Beklagten nicht - wie von ihr verlangt -die Vorlegung des gesamten Schriftwechsels aufgegeben worden sei. 5-) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat zwar die Beklagte der Klägerin keine Durchschriften des Schriftwechsels mit der Polimex übersandt, obwohl sie dazu nach dem Vertretervertrag verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Klägerin habe trotz Befragung nicht dargetan, inwiefern ihr ein Provisionsanspruch entstanden wäre, wenn die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt hätte. Das Berufungsgericht hätte auch darauf hinwoisen können, daß die Klägerin seit der Posener Messe von dem Bedarfsfall unterrichtet war. Zu der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Vertrag unter Verstoß gegen Treu und Glauben gekündigt, um die Entstehung der Provisionsansprüche der Klägerin zu verhindern, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es fohle an genügenden Anhaltspunkten für eine solche Annahme, zur Zeit der Kündigung sei auch nicht zu übersehen gewesen, ob die Aufträge vor oder nach Vertragsende eingehen würden. Im übrigen waren die Interessen der Klägerin hinreichend dadurch geschützt, daß sie unter den Voraussetzungen des § 87 Abs.3 HGB auch Provision für erst nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte bezogen hätte.
ILl~Z^~2iL§2 Verkündet am 19« Oktober 1964 Jodas, J urs t i zange s t g 111 e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der Firma Dr. K , Verkaufsorganisation öster- reichischer, deutscher^schweizer und englischer Lieferwerke in V, V/äUHPgasse S, Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma K Aktiengesellschaft in gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr« Peter und Karl S und stellvertretend Karl-Friedrich HeflB in H Beklagte,.Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in* Cello vom 18. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen - ^ -Tatbestand; Die Beklagte übertrug gemäß ihrem Schreiben vom 6. Januar 1958 der Klägerin die Wahrnehmung ihrer Interessen in der CSR, in Ungarn, Polen, Bulgarien, Rumänien, Jugoslawien, Albanien und in der UdSSR. Die Klägerin sollte für alle Lieferungen der Beklagten in diese Länder eine Provision von 10 '% erhalten, die Beklagte der Klägerin Durchschlage ihres Schriftwechsels mit Interessenten, Kunden, staatlichen Einkaufs zentralen usw. zur Verfügung stellen. Die Vereinbarung war bis zu dem 31* Dezember 1958 befristet; sie sollte sich jeweils um 1 Jahr verlängern, wenn sie nicht drei Monate vorher gekündigt wurde. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 22. September 1959 zu dem 31. Dezember 1959 mit der Begründung, die Zusammenarbeit der Parteien habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Die Klägerin fordert mit der Klage Provision für zwei von der Beklagten nach Bulgarien und nach Polen ausgeführte Lieferungen. Für Aufträge dieser Art sind als staatliche Einkaufsstellen in Bulgarien die Metallimport, in Polen die Polimex und die Varimex zuständig. 1.) Das bulgarische Geschäft Die Metallimport forderte mit Schreiben vom 1. Juli 1959 von der Beklagten ein Angebot für eine Brenneranlage zur Befeuerung einer Glasschmelzwanne ein. Die Beklagte übersandte das Angebot am 20. Juli 1959 und ließ der Klägerin zwei Durchschlüge davon zugehen. In ihrem Begleitschreiben an die Klägerin heißt es: "Wir bestätigen, daß die Preise 10 # für sie enthalten. Pie Provision ist fällig nach vollständiger Abwicklung des Geschäfts, d.h. nach Bezahlung unserer entsprechenden Rechnungen, wobei Zahlung in Y/echseln nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen anzusehen ist. Kommt es nicht zu einem Auftrag, sind wir auch zu keinerlei Zahlung verpflichtet." Pie Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9- August 1959 mit, sie stehe wegen dieses Auftrages durch ihre "Geschäftsstelle" in Sofia, die Bürpred, mit verschiedenen maßgeblichen bulgarischen Stellen in steter Fühlungnahme; eine Entscheidung sei erst im Frühjahr I960 zu erwarten. Im November 1959 verhandelten Bevollmächtigte der Beklagten in Sofia mit der Metallimport. Mit Schreiben vom 19* Februar I960 wurde der Beklagten der Originalauftrag der Metallimport übersandt. Pie Beklagte führte den Auftrag demnächst aus. Per ihr gezahlte Kaufpreis betrug 217-750,— DK 2.) Das__ppInische^ Geschäft Am 2. Februar 1959 erbat die Polimex von der Beklagten ein Angebot über Dampfstrahl-Injektoren, das diese am 4. März 1959 abgabo V/ährend der Posener Messe (7- - 21. Juni 195c verhandelte der Inhaber der Klägerin mit drei Ingenieuren der Huta Baildon, für die die Anlage bestimmt war. Am 11. Juli 1959 schrieb die Klägerin der Beklagten u.a.: "Wie Ihnen bekannt, ist es uns gelungen, einen bedeutenden Auftrag, der Ihnen in Kürze durch Polimex zugeht, sicherzustcllen." In einem weiteren Schreiben vom selben Tage bat die Klägerin die Beklagte, der Huta Baildon und der . Polimex ein Angebot zu übersenden und dabei auf ihre - der Klägerin - persönliche Verhandlungen mit den Ingenieuren der Huta Baildon Bezug zu nehmen. Mit Schreiben vom 21, Juli 1959 teilte die Polimex der Beklagten mit, sie habe Interesse für ihr Angebot vom 4. März 1959* müsse aber eine Bestellung von einer Preisermäßigung von 13 rP abhängig machen. Hierdurch und durch weitere Umstände zögerte sich der Abschluß hinaus. Die Bestellung ging der Beklagten erst im Mai I960 zu. Sie erhielt für die Lieferung einen Gesamtpreis von 17-500 DM. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Kündigung des Vertrages das Ziel verfolgt, sie um ihre Provisionsansprüche zu bringen. Der bulgarische Auftrag sei, wie sich aus dem Datum der Originalbestellung ergebe, noch vor dem Ablauf des Vertretervertrages erteilt worden. Die Beklagte habe ihr auch mit dem Schreiben vom 20. Juli 1959 eine von dem Vertretervertrag unabhängige ProvisionsZusage ohne zeitliche Begrenzung gegeben. Ihr Provisionsanspruch sei mindestens aus § 87 Abs. 3 HGB gerechtfertigt, weil das Geschäft überwiegend durch ihre Tätigkeit zustande gekommen sei, wie besonders das Schreiben der Bürpred vom 29- Dezember 1961 ergebe. Bei dem polnischen Geschäft seien die zuständigen Stellen bereits im Juli 1959 zu der Bestellung entschlossen gewesen; jedenfalls hätte der Auftrag bereits vor Vertragsende bei der Beklagten eingehen können, wenn diese ihr vertragsgemäß Durchschläge des Schriftwechsels übersandt hätte. Auch in diesem Palle könne sie die Provision mindestens gemäß § 87 Abs. 3 HGB beanspruchen, weil ihre Besprechung mit den Ingenieuren der Huta Baildon für den Auftrag entscheidend ge- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr - für den bulgarischen Auftrag - 21.775»— DM nebst Zinsen und - für den polnischen Auftrag 1.750,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hält sich zur Provisionszahlung nicht für verpflichtet. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, der Klägerin 1 *750,— DM nebst Zinsen (die Provision aus dem polnischen Geschäft) zu zahlen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ents chei dungs gründ e; Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben sich die Parteien mit der Anwendung des deutschen Rechts einverstanden erklärt. Das war zulässig. Die Revision hat dagegen auch nichts vorgebracht. I. i i Das Berufungsgericht sieht die Klägerin als Bezirksvertreterin im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB an, stellt aber fest, daß beide Aufträge der Beklagten erst nach dem Ende der Vertragsbeziehungen der Parteien, dem 31« Dezember 1959» zugegangen sind, die Beklagte den Eingang der Bestellungen auch nicht wider Treu und Glauben verzögert hat. A. Zu_dom_ bul^arischen_Geschäft Io) Mit Hecht sieht das Berufungsgericht für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs, 2 HOB als maßgebend den Tag des Eingangs der Bestellung bei der Beklagten, den 19-Februar I960 an» Die Revision meint, der Abschluß des Geschäfts sei “rein privatrechtlich zu fassen“; es komme auch bei den Ostblockstaaten nicht darauf an, wann die staatliche Stelle den Auftrag weitergebe* Da das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, der Beklagten die Vorlage deö gesamten Schriftwechsel aufzugeben, nicht entsprochen habe, sei die Behauptung der Klägerin als richtig zu unterstellen, daß die Originalbe-Stellung ein Datum vor dem 31» Dezember 1959 trage» Die Rüge ist unbegründet. Auch bei Aufträgen aus Ostblockstaaten, die von den staatlichen Einkaufsstellen erteilt werden, ist für die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Auftrag beim Unternehmer eingeht. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht klar behauptet, daß dies noch im Jahre 1959 geschehen sei. Es heißt vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1962 S. 39 der Auftrag der Metallimport sei zwar erst am 19» Februar I960 an die Beklagte weitergeleitet worden, “der Abschluß bzw. Entscheidung des Kaufes“ sei jedoch bereits vor dem 31» Dezember 1959 getroffen, was aus dem Datum der Original bestellung hervorgehe. Eine Entschließung zu dem Kauf, die der Beklagten noch gar nicht bekanntgemacht war, vermochte aber für sie noch keine Rechte und Pflichten zu begründen und daher auch für die Klägerin noch keinen Provisionsanspruch zur Entstehung bringen. La sich hiernach aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, daß der Auftrag bereits vor Vertragsende der Beklagten zugegangen sein soll, brauchte das Berufungsgericht den Anträgen der Klägerin, der Beklagten die Vorlage des gesamten Schriftwechsels aufzugeben und eine Auskunft der Metal import einzuholen, schon deswegen nicht zu entsprechen. Im übrigen ergeben auch die bei den von der Klägerin vorgelcgton Unterlagen befindlichen Telegramme der Bürpred vom 8. Januar und 25. August I960, daß der Beklagten der Auftrag erst im Januar oder Februar I960, keinesfalls noch im Dezember 1959 zugogangen ist. 2.) Las Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 1959 würdigt das Berufungsgericht dahin, daß es kein über die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen hinausgehendes Provisionsversprechen enthalte, sondern diese nur bestätige. Es bemerkt dazu noch, es habe zu diesem Zeitpunkt kein vernünftiger Anlaß zu weitergehenden Zusagen bestanden, gerade wenn die Beklagte sich damals schon mit dem Gedanken einer Kündigung getragen haben sollte. Diese Auslegung des Schreibens durch den Tatrichter ist möglich und auch naheliegend. Was die Revision dagegen vorbringt, überzeugt nicht, ist jedenfalls nicht zwingend. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß sie etwa aus bestimmten Gründen die besondere Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 20. Juli 1959 gefordert habe. Hierzu hatte sie keinen Grund, da sie als Bezirksvertreterin sogar für ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Geschäfte Provision verlangen konnte. 8 3*) Das Berufungsgericht verneint auch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Abschluß weder vermittelt noch oingeleitot und so vorbereitet, daß er überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sei. Das Geschäft sei ohne Zutun der Klägerin durch die Anfrage der Metallimport an die Beklagte oingeleitot worden. Die Klägerin habe erst durch Übersendung von Durchschlagen des Angebots der Beklagten von dem Pall Kenntnis erhalten. Sie habe auch nicht näher dargolegt, in welcher Weise sie den Abschluß gefördert habe. Weder ihrem Schreiben vom 9* August 1959 noch dem Schreiben der Bürpred vom 29- Dezember 1961 könne entnommen werden, was sie und die Bürpred im einzelnen unternommen haben sollen. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß die Bemühungen der Klägerin mehr als die der Beklagten für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich gewesen seien. a) Die Revision meint zunächst in rechtlicher Beziehung, in Fällen dos § 87 Abs. 3 HGB müßten bei früheren Bezirks-Vertretern geringere Voraussetzungen genügen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die §§ 87 Abs. 1 und 2 HGB bestimmen nach ihrem eindeutigen Wortlaut, daß der Handelsvertreter grundsätzlich nur Provision für während des Vertragsverhältnisoes abgeschlossene Geschäfte erhält. § 87 Abs. 3 HGB sieht vor, daß der Handelsvertreter unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch Provision beanspruchen kann, wenn ein Geschäft erst nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wird. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt auch für den Bozirksvertreter, der nur während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Vorteile aus dem § 87 Abs. 2 HGB genießt. Wenn das Vertrags-Verhältnis beendet ist, muß er ebenso wie ein sonstiger Handelsvertreter, um noch einen Provisionsanspruch zu be- gründen, die besonderen Voraussetzungen des § 87 Abs- 3 dartm». es ist dann kein Anlaß und kein Bedürfnis mehr für eine günstigere Behandlung des früheren Besirksvertreters gegeben, b) Die Revision trägt vor, zu Gunsten der Klägerin spreche ein Beweis dos ersten Anscheins. Davon kann gegenüber den Erfordernissen des § 87 Abs. 3 HGB keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler angenommen; die Klägerin habe nicht einmal genügend Tatsachen dafür vorgetragen, daß der Abschluß überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sei. Dazu hätte sie umsomehr Anlaß gehabt, als bereits das Landgericht ihr Vorbringen und Beweiserbieten zu dem bulgarischen Geschäft als unzureichend bezeichnet hatte. Es fehlt daher schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin. c) Auch nach der Auffassung der Revision deutet das vorerwähnte Schreiben der Beklagten vom 20« Juli 1959 höchstens darauf hin, daß die Klägerin vor diesem Zeitpunkt den Abschluß cingplfiJi-i hatte. Keinesfalls kann daraus entnommen werden, daß die Klägerin in der Folgezeit weiter in der Sache tätig geworden und der Abschluß überwiegend darauf zurückzuführen ist, wie es § 87 Abs. 3 HGB erfordert. d) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiber der Bürpred vom 29- Dezember 1961 unzureichend gewürdigt. In diesem Schreiben, das die Bürpred, die "Geschäftsstelle” der Klägerin in Sofia, während des Rechtsstreits an die Klägerin gerichtet hat, bestätigt sie, daß sie in den Jahren 1958 -I960 im Aufträge der Klägerin und im Interesse des Abschlusses der Beklagten mit der Metallimport "aktiv mitgewirkt und bei 10 den zuständigen maßgebenden bulgarischen Stellen wiederholt interveniert habe". Das Schreiben trägt unter den Unterschriften der Bürpred den Stempel der bulgarischen Handelskammer und eine Unterschrift, die anscheinend von einem Mitglied dieser Kammer stammt. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben nicht für geeignet gehalten, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 3IGB darzulegen, weil es darin an Angaben über die Tätigkeit der Bürpred im einzelnen fehle <> Der auf dem Schreiben befindliche Stempel der bulgarischen Handelskammer decke offenbar nicht den Inhalt des Schreibens, sondern diene allenfalls der Beglaubigung der Unterschriften. Auch diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe gegen den §139 ZPO verstoßen, weil es "die Äußerung“ der bulgarischen Handelskammer ohne Rückfrage bei der Klägerin nur als Unter-schriftsbeglaubigung aufgefaßt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Schreiben der Bürpred selbst mangels hinreichend bestimmter Angaben keine Bedeutung boigclegt hat, kommt es nicht darauf an, wie der Stempel und die Unterschrift der bulgarischen Handelskammer zu verstehen sind. Im übrigen war ohne einen dahingehenden Sachvortrag der Klägerin auch nicht zu erkennen, woher die bulgarische Handelskammer Kenntnis von den Dingen haben 11 sollte, da Vcrtragsgegncr dio Metallimport war. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Klägerin keine Brägen zu dem Inhalt des Schreibens vom 29» Dezember 196'1 zu stellen. o) Nicht verständlich ist, was die Revision mit dem Hinweis auf die Schwierigkeiten der Beweisführung im Verhältnis zu den Ostblockstaaten meint. Wegen solcher Schwierigkeiten kann nicht ohne weiteres zu dem Nachteil der nicht beweispflich-tigen Partei ein Beweis als geführt angesehen werden. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, zunächst einmal nähere tatsächliche Angaben über die von ihr und der Bürpred zur Förderung des Abschlusses ausgeübte Tätigkeit zu machen und diese unter Beweis zu stellen. f) Wenn die Beklagte in ihrem Angebot die Provision für die Klägerin einkalkuliert haben sollte, so ist daraus nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für den Provisionoan-spruch der Klägerin später auch tatsächlich erfüllt worden sind. g) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9» August 1959 nicht auseinandergesetzt (BU 25)» Es ist kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß es diesem von der Klägerin selbst stammenden und allgemein gehaltenen Schreiben keine besondere Bedeutung beigelegt hat. 4.) Das Berufungsgericht hat den Pall auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte durch vertragswidriges Verhalten den Provisionsanspruch der Klägerin vereitelt hat. Es hat hierzu feotgcstollt, daß die Beklagte der Klägerin Durchschriften des Angebots an die Metallimport übersandt hat, 12 und ferner ausgeführt, eine Vertragsverletzung der Beklagten könnte allenfalls darin liegen, daß die Bevollmächtigten der Beklagten weder die Klägerin noch die Bürpred eingeschaltet hätten, als sie im November 1959 in Sofia mit der Metalliaport verhandelten. Der Vortrag der Klägerin lasse aber nicht erkennen, daß ihr bei einem anderen Verhalten der Beklagten ein Anspruch aus § 87 Abs. 2 oder 3 HGB entstanden wäre. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu mißbilligen. Es spricht nichts dafür, daß es etwa noch vor dem Ende des Jahres 1959 zu dem Abschluß gekommen wäre, wenn die Bevollmächtigten der Beklagten nicht in Sofia gewesen wären oder wenn die Klägerin an den Verhandlungen teilgenommen hätte. Die Klägerin hat - wie bereits erwähnt - nicht näher dargelegt, was sie oder die Bürpred zur Förderung des Abschlusses getan hätte. Das Berufungsgericht brauchte daher eine Beteiligung an den Besprechungen der Bevollmächtigten der Beklagten mit der Metallimport nicht als ausreichend anzusehen, um den Abschluß überwiegend auf die Tätigkeit der Klägerin oder die der Bürpred zurückzuführen, B. Zu dem ppInisehen Geschafft Die Ausführungen unter I. 3a, b und e gelten auch hier. Ferner ist folgendes zu bemerken: 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Auftrag erst in Mai I960 bei der Beklagten eingegangen ist. Mit Recht hat es allein diesen Zeitpunkt als nach § 87 Abs. 2 HGB maßgeblich angesehen. 2.) Zur Beurteilung des Provisionsanspruchs der Klägerin nach § 87 Abs. 3 HGB hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Klägerin habo selbst nicht behauptet, daß sie ctv/a schon vor der ersten Anfrage der Polimex bei der Beklagten am 2. Februar 1959 diese oder die Huta Baildon auf die Beklagte hingowieson habe. Aus dem Klagevortrag und dem vorgelegten Schriftwechsel könne lediglich entnommen werden, daß die Klägerin auf der Posener Messe eine gewisse offenbar auf die Beantwortung technischer Fragen begrenzte Tätigkeit entfaltet habe. Danach habo die Polimex v/egen desselben Auftrages erst noch ein weiteres Angebot eingeholt; die Tätigkeit der Klägerin habe also nicht dazu beigetragen, den Abschluß wesentlich*zu fördern. Die Klägerin habe auch keine bestimmten Tatsachen über eine angeblich ständige Fühlung mit der Huta Baildon vorgetragen. Das wäre aber erforderlich gewesen in Anbetracht der umfassenden eigenen Tätigkeit der Beklagten, die alle Vertragsbedingungen erst nach dem Juli 1959o dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Tätigkeit in dieser Sache bereits beendet zu haben scheine, selbst auogehandelt habe» Mit der formelhaften Wendung, der Auftrag sei durch ihre Tätigkeit zustande gekommen, habe die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht genügt. Es habe daher kein Anlaß bestanden, die drei Ingenieure der Huta Baildon als Zeugen über diese "Behauptung”, die in Wrhrheit nur die Äußerung einer Rechtsansicht darstelle,zu hören. Auch in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist kein Rechtsfehler zu finden. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die drei Ingenieure nicht als Zeugen vernommen worden sind. Dem Berufungsgericht ist darin boizutreten, daß dem unter Beweis gestellten Vorbringen die Anführung von bestimmten, dem Zeugenbeweis zu- 14 gänglichon Tatsachen fehlt= Eine solche wäre hier unerläßlich gewesen, um dar zutun, (laß die Besprechung auf der Po sonor Messe entscheidend für den Abschluß dos Geschäftes gewesen sei, weil die Klägerin nach den Peststollungen des Berufungs- gerichts vorher und nachher nichts wesentliches des Abschlusses getan hat. sur Förderung 3«) Zu dem handschriftlichen Vermerk des Hamens der Klägerin (Br. auf dem ersten Schreiben der Polimex an die Be- klagte vom 2. Februar 1959 Hat das Berufungsgericht bemerkt, selbst v/enn dieser Vermerk - wie wahrscheinlich sei - von der Beklagten stamme, könne daraus nur entnommen werden, daß deren Sachbearbeiter das Schreiben damit "firmenintern" als aus dem Bezirk der Klägerin stammend eingeordnet und das eingcleitete Geschäft als unter Umständen - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen - provisionspflichtig bezeichnet habe. Die Revision trägt dazu vor, wenn der Sachbearbeiter der Beklagten den Vermerk gemacht habe, müsse diese sich entgegenhalten lassen, daß nach dessen Auffassung die Provision "in Betracht kam". Die Revision vermag aber nicht darzutun, daß aus dem Vermerk auch die spätere Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs der Klägerin gefolgert werden könnte. 4.) Auch in diesem Falle kann die Revision nichts daraus herleiten, daß der Beklagten nicht - wie von ihr verlangt -die Vorlegung des gesamten Schriftwechsels aufgegeben worden sei. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern sich daraus zu ihren Gunsten die Voraussetzungen dos § 87 Abs. 2 oder 3 RGB hätten ergeben können. Unstreitig ist der polnische Auftrag der Beklagten frühestens im Mai I960 erteilt worden. Was sie oder die Bürpred getan haben, um die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 15 zu erfüllen, konnte die Klägerin vortragen, ohne vorherigen Einsicht in weiteren von der Beklagten hierzu der geführten Schriftwechsel zu bedürfen. 5-) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat zwar die Beklagte der Klägerin keine Durchschriften des Schriftwechsels mit der Polimex übersandt, obwohl sie dazu nach dem Vertretervertrag verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Klägerin habe trotz Befragung nicht dargetan, inwiefern ihr ein Provisionsanspruch entstanden wäre, wenn die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt hätte. Das Berufungsgericht hätte auch darauf hinwoisen können, daß die Klägerin seit der Posener Messe von dem Bedarfsfall unterrichtet war. Sie war daher jedenfalls seitdem nicht gehindert, zur Förderung des Abschlusses tätig zu werden, zu demal bei ihrem angeblichen guten Kontakt mit der Huta Baildon. II. Zu der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Vertrag unter Verstoß gegen Treu und Glauben gekündigt, um die Entstehung der Provisionsansprüche der Klägerin zu verhindern, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es fohle an genügenden Anhaltspunkten für eine solche Annahme, zur Zeit der Kündigung sei auch nicht zu übersehen gewesen, ob die Aufträge vor oder nach Vertragsende eingehen würden. Die Beklagte habe im übrigen mehrfach mit Schreiben vom 31• Juli, 15» September und 5« November 1959 die Polimex auf schnelle Erteilung des Auftrages gedrängt. Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen kann die Revision nicht damit gehört werden, es spreche eine Vermutung für eine treuwidrige Kündigung der Klägerin. Mit dem bulgarischen Auftrag war allerdings erst im Früh- die Beklagte habe von einem ihr vertraglich zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, es spreche nichts dafür, daß sie dieses wider Treu und Glauben ausgeübt und der angeführte Kündigungsgrund nur als Vorwand gedient habe» Im übrigen waren die Interessen der Klägerin hinreichend dadurch geschützt, daß sie unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB auch Provision für erst nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte bezogen hätte. Hat sio aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, so kann sie sich auch nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben zur Begründung von Provisions-ansprüchen berufen. Die Hovision der Klägerin erweist sich hiernach in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 P»PO zurückzuweisen. III. Heiraann-Trosien Hietschel Erbel Meyer Pinke