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BGH · VII ZR 54/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 54/59

April 1957 mit, daß die Firma VMHfc mit Rücksicht auf einen von der Bundesbahn den Bimsherstellern im NtfIBHM Becken eingeräumten Ausnahmetarif die BimsProduktion habe einstellen müssen; deshalb könne sie, die Beklagte, das Vertragaverhältnis nicht fortsetzen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vor ge tragen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Bims ausschließlich an die Firma Vflp geliefert werden sollte, mit der sie zunächst selbst ein entsprechendes Abkommen habe schließen wollen. Sie habe keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Firma gehabt» Die Klägerin hätte im übrigen den Schaden durch anderweitige Ausnutzung ihrer Waschanlage beseitigen oder mindern können und müssen» 1) a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe zwar gewußt, daß die Beklagte den Bims an die Firma VMHHb liefern wollte und daß diese Absatzmöglichkeit für die Beklagte der Beweggrund zu dem Abschluß des Vertrages gewesen sei* Did Klägerin habe aber durch Ablehnung eines Abschlusses mit der Firma zu erkennen gegeben, daß sie ein etwa aus der finanziellen Schwäche der Firma V4HB sich ergebendes Risiko nicht tragen, sondern es der Beklagten überlassen wolle« Die Firma hätte als Vertragspartei sich nicht auf ihr wirtschaftliches Unvermögen berufen können; die Klägerin habe durch den Abschluß mit der Beklagten hierannichts ändern wollen, vielmehr auf eine langfristige Bindung der Beklagten Wert gelegt» Hätte die Beklagte nicht nur bei Betriebsstörungen technischer Art, sondern auch im Falle von Absatzschwierigkeiten frei gestellt werden sollen, so hätte es nahe gelegen, dies gleichfalls im Vertrag festzulegen* Die Beklagte habe nach Ausfall der Firma VflHBP andere Absatzmöglichkeiten gehabt; es sei ihre Sache gewesen, einen anderen Abnehmer zu finden* Zwar sei nur für die Beklagte das Interesse an der Abnahme des Biroses durch die Firma VBHB ausschlaggebend gewesen; die Klägerin habe dieses Interesse der Beklagten aber gekannt und sei damit einverstanden gewesen, daß es Geschäftsgrundläge geworden sei, wie sich aus der Gleichstellung von Betriebsstörungen bei der Firma VBHBB mit solchen bei den Parteien, ferner aus ihren vorangegangenen Vertragsverhandlungen mit der Firma VBHP und der Ausstellung der Rechnungen auf deren Hamen ergebe., b) Diese Voraussetku^gen sindhier nicht erfüllt, Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat vielmehr die Klägerin durch Ablehnung eines Abkommens mit der Firma VBHH) der Beklagten zu erkennen gegeben, sie wolle kein sich aus der finanziellen Schwäche der Firma VBIHl ergebendes Risiko übernehmen, sondern dieses der Beklagten überlassen und die Beklagte wie im Vertrag vorge- Dann ist aber auch die vom Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, die Abnshmefähigkeit der Firma sei nicht als von der Klägerin hingenommene Geschäftsgrundlage anzuseheno Die Beklagte hat selbst nicht einmal behauptet, daß sie keinen anderen Abnehmer hätte finden können. für den Fall von Betriebsstörungen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die Klägerin erkennbar das Fortbestehen der Abnahmefähigkeit der Firma nicht als Geschäfts- a) Im übrigen wäre aber auch Voraussetzung für die von der Beklagten erstrebte Befreiung von ihren vertraglichen Verpflichtungen, daß das Festhalten am Vertrage für sie untragbare} mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen gehabt hätte und ihr daher nach Treu und Glauben nicht hätte zugemutet werden können (vglo z»Bo RGZ 163, 121 /~126, 127./; b) Die Beklagte hat es aber an jedem Vorbringen fehlen lassen, aus dem entnommen werden könnte, daß die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für sie nicht mehr zu demutbar gewesen sei« Sie hat, wie bereits erwähnt, nicht einmal dargelegt, daß sie nach Einstellung der Bims-Produktion durch die Firma VfHHP sich um andere Absatz-* möglichkeiten bemüht, solche aber nicht gefunden habe« Erst recht hat sie nichts dafür vorgetragen, daß die Aufrechterhaltung des Vertrages für sie untragbar gewesen wäre, daß daraus etwa ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten für sie entstanden wären. Ein^ derartiger Sachvortragder Beklagten wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte an den Vertrag nicht etwa hoch jahrelang gebunden war, sondern zu dem 31 - Dezember 1957 ohnehin hatte kündigen können (LM Nr. 15 au § 24l^Bb)| LM Nr. 1 zu § 595 BGB). 4-) Unter, diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte bis zu dem 31» Dezember 1957 an ihz*e Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 3« August 1956 für gebunden erachtet und sie verurteilt, der Klägerin Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. 5} Die Revision meint noch, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen seiv Auch diese Rüge konnte keinen Erfolg haben* Ult Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es hätte der Beklagten obgelegen, konkret unter Beweisantritt darzutun? Da die Beklagte ihrer Darlegungen und Beweislast nicht nachgekommen ist, hat das Berufüngsgericht auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es eine nähere fräfung des Vorbringens der Klägerin unterlassen hat, das von der Beklagten nicht einmal substantiiert bestritten worden ist.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO
BGBvertragenFirmaBerufungsgerichtVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 54/59
V erkundet am 3. März i960
V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Paul
 in W
»
Beklagten?Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	Kommanditgesellschaft	in	M
straße, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesell Schaft er Bruno	ebenda,
 Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Berufungsklägerin
 und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Troeien, Erbel und Dr. Finke
fUr Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberiandesgerichts in Koblenz vom 2o. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand $
Burch schriftlichen Vertrag vom 3. August 1956 übernahm es die Klägerin, - früher eine Aktiengesellschaft, jetzt eine Kommanditgesellschaft - in ihrer Sink- und Scheideanlage in Saffig von der Beklagten anzuliefernden Rohbims aufzubereiten, Es sollten arbeitstäglich - außer ^in den Wintermonaten - durchschnittlich 200 bis 300 t Rohbims verarbeitet werden. Der Klägerin wurde eine Vergütung von 2,50 DM je Tonne zugebilligt. Nach Ablauf einer Probezeit bis zu dem 1o Oktober 1956 sollte der Vertrag bis zu dem 30. September 1957. unkündbar sein und dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, erstmals zu dem 31. Dezember 1957»
Der von der Klägerin aufbereitete Birne wurde von der Beklagten an die Firma	GmbH	in	geliefert,	an
 deren Stammkapital von 300,000 DM der Inhaber der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 240.000 DM beteiligt war. Dio Klägerin stellte die der Beklagten erteilten Rechnungen auf deren Wunsch auf den Namen der Firma VflIBBt aus.
Nach Ablauf der Wint#rpause teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 1957 mit, daß die Firma VMHfc mit Rücksicht auf einen von der Bundesbahn den Bimsherstellern im NtfIBHM Becken eingeräumten Ausnahmetarif die BimsProduktion habe einstellen müssen; deshalb könne sie, die Beklagte, das Vertragaverhältnis nicht fortsetzen. Die Firma VflBp ging im April 1957 in liquidation.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Sie hat unter Zugrundelegung der im Jahre 1956 für die Beklagte aufbe-
 
reiteten Biniamengen den ihr für die Monate März bis Oktober 1957 entstandenen Gewinnaasfall auf mindestens 19.350 DM beziffert und hiervon einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen eingeklagt»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vor ge tragen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Bims ausschließlich an die Firma Vflp geliefert werden sollte, mit der sie zunächst selbst ein entsprechendes Abkommen habe schließen wollen. Da die Firma	nicht	mehr	habe
.sbnehmen können, sei die Geschäftsgrundlage fortgefallen und ihr - der Beklagten - die weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten?» Sie habe keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Firma	gehabt»	Die
 Klägerin hätte im übrigen den Schaden durch anderweitige Ausnutzung ihrer Waschanlage beseitigen oder mindern können und müssen»
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe nicht mit der Firma 1NHRP abschließen wollen, weil diese ihr nicht sicher genug gewesen sei; deshalb habe sie Wert auf den Abschluß mit der Beklagten gelegt» Mach dem Inhalt des Vertrages hätten ausdrücklich nur Betriebsstörungen technischer Art bei den Parteien selbst oder bei der Firma Vulkan gegenseitige Ersatzansprüche ausschließen sollen, Nachdem die Beklagte die weitere Erfüllung des Vertrages verweigert habe, habe sie - die Klägerin - versucht, einen anderen Kunden zu gewinnen; die Verhandlungen mit diesem hätten sich jedoch zerschlagen« Sie hätte neben der sonstigen Benutzung ihrer Anlage im Jahre 1957 zusätzlich die von der Beklagten zu liefernden Mengen verarbeiten können.
  .

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Beklagte gemäß dem Klageanträge verurteilt«
Mit deg Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin bittet, die Revision 2urtiekzuweisen*
Sntächeidvmgsgründe:
1) a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe zwar gewußt, daß die Beklagte den Bims an die Firma VMHHb liefern wollte und daß diese Absatzmöglichkeit für die Beklagte der Beweggrund zu dem Abschluß des Vertrages gewesen sei* Did Klägerin habe aber durch Ablehnung eines Abschlusses mit der Firma	zu	erkennen	gegeben,
 daß sie ein etwa aus der finanziellen Schwäche der Firma V4HB sich ergebendes Risiko nicht tragen, sondern es der Beklagten überlassen wolle« Die Firma	hätte	als
 Vertragspartei sich nicht auf ihr wirtschaftliches Unvermögen berufen können; die Klägerin habe durch den Abschluß mit der Beklagten hierannichts ändern wollen, vielmehr auf eine langfristige Bindung der Beklagten Wert gelegt»
Hätte die Beklagte nicht nur bei Betriebsstörungen technischer Art, sondern auch im Falle von Absatzschwierigkeiten frei gestellt werden sollen, so hätte es nahe gelegen, dies gleichfalls im Vertrag festzulegen* Die Beklagte habe nach Ausfall der Firma VflHBP andere Absatzmöglichkeiten gehabt; es sei ihre Sache gewesen, einen anderen Abnehmer zu finden*
i
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Begriffs der Geschäftsgrundlöge und ihres Wegfalls verkannt. Zwar sei nur für die Beklagte das Interesse an der Abnahme des Biroses durch die Firma VBHB ausschlaggebend gewesen; die Klägerin habe dieses Interesse der Beklagten aber gekannt und sei damit einverstanden gewesen, daß es Geschäftsgrundläge geworden sei, wie sich aus der Gleichstellung von Betriebsstörungen bei der Firma VBHBB mit solchen bei den Parteien, ferner aus ihren vorangegangenen Vertragsverhandlungen mit der Firma VBHP und der Ausstellung der Rechnungen auf deren Hamen ergebe.,
2) Die Aus führ ungezi des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,
a)	Die Revision verkennt, daß nicht alles Geschäfts-
grundlage Ist, was für einen feil, dem anderen erkennbar, Beweggrund zu dem Abschluß ist. Zur Annahme einer Geschäftsgrundlage in dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Sinne ist vielmehr erforderlich, daß auf dem Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände der Geschäftswille mindestens eines feiles aufgebaut ist und daß der andere feil dies erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 168, 121 ^127^7| Ä	BGB (Ba); RGRKT $ 242
BGB Anm* 4),
b)	Diese Voraussetku^gen sindhier nicht erfüllt, Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat vielmehr die Klägerin durch Ablehnung eines Abkommens mit der Firma VBHH) der Beklagten zu erkennen gegeben, sie wolle kein sich aus der finanziellen Schwäche der Firma VBIHl ergebendes Risiko übernehmen, sondern dieses der Beklagten überlassen und die Beklagte wie im Vertrag vorge-
sehen langfristig binden. Diese Feststellung ist ohne Hechtsverstoß getroffen und daher für das Revisionsge-rieht bindend. Dann ist aber auch die vom Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, die Abnshmefähigkeit der Firma	sei
 nicht als von der Klägerin hingenommene Geschäftsgrundlage anzuseheno
c)	Wie das Berufungsgerieht zutreffend angenommen hat, ist der vorliegende Fall in dem entscheidenden Punkte von dem sog. Bohrhämmer-Fall (LM Kr. 12 zu § 242 5GB (Bb) ), auf den die B e klagt e f hi hge wie sen hat, verschieden. Dort war, nachdem sich ergehen hatte, daß die Bohrhämmer nicht in die Sowjetzone geliefert werden konnten, praktisch keine Absatzmöglichkeit für diese mehr vorhanden. Dagegen ist hier nicht ersichtlich, daß die Beklagte den von der Klägerin aufbereitaten Bims nicht anderweitig hätte absetzen können. Die Beklagte hat selbst nicht einmal behauptet, daß sie keinen anderen Abnehmer hätte finden können.
d)	Auch der Hinweis der Revision auf die Bestimmung
 des Vertrages über Betriebsstörungen bei den Parteien und der Firma	ist	nibht	g$eighet, eine andere Beurtei-
lung zu rechtfertigend Das Berufungsgericht hat diese Ver~ tragsbeStimmung für die Eevisionsinstanz bindend dahin ausgelegt, daß hierbei nur an technische Störungen im Arbeitsprozeß gedacht war, nijc&t an den Fell einer völligen und dauernden Betriebseinsteilung.
Hierzu ist zwar zu bemerken, daß die Geschäftsgrundläge gerade nicht selbst Vertragsinhalt ist. Gleichwohl ist es aus den vorerörterten Erwägungen rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht auch die Sonderregelung
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für den Fall von Betriebsstörungen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die Klägerin erkennbar das Fortbestehen der Abnahmefähigkeit der Firma	nicht	als Geschäfts-
grandläge gelten lassen und die Beklagte im Falle einer Betriebseinstellung der Firma VMI9 nicht aus ihren Vertragspflichten entlassen wollte«
e)«Die Hevision beruft sich ferner darauf, daß die Klägerin ursprünglich uhmittelbar mit der Firma V^HB habe abschließen Sollen« Bas Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum den Umstand, daß die Klägerin diese Absicht hat fallen lassen, weil ihr die Firma V^HBnicht sicher genug erschien, uhd daß sie stStipdessen den Vertrag mit der Beklagten selbst geschlossen hat, gerade entscheidend gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten suBgewertet»
f ) Auch die Ausstellung der Rechnungen auf die Firma spricht nicht fär die Auffassung der Beklagten» Beachtlich ist hierbei, daß die Rechnungen von der Klägerin zwar auf diese Firma ausgestellt, aber der Beklagten zugesandt worden sind und daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20, Oktober 1956 ausdrücklich erwähnt hat, sie habe davon Kenntnis genommen» daßdie Beklagte für die Zahlung der auf die Firma VtiHBi ausgestellten Rechnungen volle Haftung übernehme* Auch hierdurch wird die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, daß die Klägerin, der Be^-klagten erkennbar, sich nicht irgendwelchen Nachteilen aussetzen wollte, die sich etwa aus den von ihr nicht günstig beurteilten Verhältnissen der Firma	für sie ergeben
 könnten»
5) Schon aus diesen Gründen kann sich die Beklagte nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
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a)	Im übrigen wäre aber auch Voraussetzung für die von der Beklagten erstrebte Befreiung von ihren vertraglichen Verpflichtungen, daß das Festhalten am Vertrage für sie untragbare} mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen gehabt hätte und ihr daher nach Treu und Glauben nicht hätte zugemutet werden können
(vglo z»Bo RGZ 163, 121 /~126, 127./; OGHZ 1, 62	BGHZ	2/150,
176; m Nr* 4 und 27 zu § 242 BGB (Bb); LM Nr* 2 zu § 284 BGB)* Wenn die Rechtsprechung sogar unter den außergewöhnlichen Verhältnissen der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit so hohe Anforderungen an die Zulassung einer Ausnahme vom Grundsatz der Vertragstreue gestellt hat, darf in Zeiten einer ruhigeren und im allgemeinen günstigen Wirtschafta-entwicklung keinesfalls ein weniger strenger Maßstab angelegt werden*
b)	Die Beklagte hat es aber an jedem Vorbringen fehlen lassen, aus dem entnommen werden könnte, daß die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für sie nicht mehr zu demutbar gewesen sei« Sie hat, wie bereits erwähnt, nicht einmal dargelegt, daß sie nach Einstellung der Bims-Produktion durch die Firma VfHHP sich um andere Absatz-* möglichkeiten bemüht, solche aber nicht gefunden habe« Erst recht hat sie nichts dafür vorgetragen, daß die Aufrechterhaltung des Vertrages für sie untragbar gewesen wäre, daß daraus etwa ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten für sie entstanden wären. Ein^ derartiger Sachvortragder Beklagten wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte an den Vertrag nicht etwa hoch jahrelang gebunden war, sondern zu dem 31 - Dezember 1957 ohnehin hatte kündigen können (LM Nr. 15 au § 24l^Bb)| LM Nr. 1 zu § 595 BGB). '
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4-) Unter, diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte bis zu dem 31» Dezember 1957 an ihz*e Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 3« August 1956 für gebunden erachtet und sie verurteilt, der Klägerin Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Die Berechnung eines Schadens der Klägerin bis zur Höhe der Klagesumme ist von der Revision nicht beanstandet worden, läßt auch
 keinen Rechtsirrtum erkennen.
5} Die Revision meint noch, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen seiv
 Auch diese Rüge konnte keinen Erfolg haben* Ult Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es hätte der Beklagten obgelegen, konkret unter Beweisantritt darzutun? daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, ihre Anlage durch Abschluß mit anderen Kunden besser auszunutzen. Die Beklagte war dafür, daß: die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt habe, darin-gunge- und beweispflichtig. Sie hat es aber an einem bestimmten tatsächlichen Vorbringen in dieser Richtung fehlen lassen und hat lediglich die Behauptung der Klägerin, sie habe sich ohne Erfolg um weitere Ausnutzung ihrer Anlage bemüht und hätte neben der tatsächlichen Benutzung ihrer Anlage die von der Beklagten zu liefernden Mengen zusätzlich verarbeiten könneh» beetritten. Das genügte nicht. Da die Beklagte ihrer Darlegungen und Beweislast nicht nachgekommen ist, hat das Berufüngsgericht auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es eine nähere fräfung des Vorbringens der Klägerin unterlassen hat, das von der Beklagten nicht einmal substantiiert bestritten worden ist.
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6) Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen*
Glanzmann	Dr«,	Winkelmann	Heimann-Trosien
 Krbei	Pinke