Nach wiederholten Anfragen des Beklagten N( PP, ob noch keine Spende eingegangen sei, teilte diesem der Abteilungsleiter bei dem Opppp, FpPPfc, im November oder Dezember 1947 mit, daß seitens einer evangelischen amerikanischen Stelle ein Spenden-Akkreditiv in Höhe von 75-000 £ eingetroffen sei. Von den Papierlieferungen erhielt die BpIP-Upp einen Teil, der sich einschließlich Transportkosten auf 45,149,65 DM belief.Da weitere Sendungen in die Sowjetzone nicht möglich waren, verkaufte die Beklagte das restliche Papier zu dem Marktpreise an Kunden in'Westdeutschland- Bei allen Lieferungen und Verkäufen berechnete die Beklagte ihren Großhändlemutzen. In zweiter Linie nimmt sie die Beklagte aus einem dem 00/ 0}} erteilten Aufträge zur Beschaffung und Bezahlung des Papiers in Anspruch. Kaufvertrages oder eines Auftragsverhältnisses zwischen OppJJ^ und der Beklagten und hält die Beklagte auch nicht auf Kosten des oppppl für ungerechtfertig bereichert. In tfoereinstimmung mit ihren Ausführungen im ersten Rechtszuge möchte die Klägerin das durch das Spendenakkreditiv der amerikanischen evangelischen Stelle ausgelöste Handeln des und der Beklagten rechtlich dahin bewerten, daß das Rapier von den Herstellern und die Beklagte es von gekauft habe. Die Beklagte wäre dann ohne Rücksicht darauf, ob sie für die ihrerseits gemachten Lieferungen ein Entgelt erhalten hätte oder nicht, dem O^ft zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet geweseno Baß die dem zur Verfügung gestellte Spende in Wirklichkeit nicht für den von den Vertragsparteien angenommenen Zweck bestimmt war, hätte die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen und der Beklagten nicht beeinträch- es der Beklagten, die kurze Zeit vorher ein ähnliches Geschäft für die katholische Kirche unbeanstandet abgewickelt hatte, überlassen, aus den zur Verfügung gestellten Mitteln daran interessiert, über das Dollarakkreditiv frei verfügen zu können. Denn im Unterschied zu den genannten Importgeschäften entfiel hier die Eot-wendigkeit, zu dem Schutze.des Importeurs gegen das deutsche Eigentum gerichtete Maßnahmen des Auslands dadurch abzuwehren, daß nicht dieser, sondern als Käufer der Ware auftrat. Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision peint, O^HH^habe überhaupt nur in der Weise tätig werden können, daß es die im Inland benötigte Ware selbst arikaufte und .sodann an den deutschen Interessenten verkaufte. pierherstellern $ vielmehr war diese Abwicklung der Liefergeschäfte in Verbindung mit dem .auf die Rechnungen zu setzenden Vermerk, daß die verkaufte Ware zur Ausfuhr nach den USA bestimmt sei, erforderlich, um die Papierfabrikanten zur Lieferung anzuhalten und sie in den Genuß der Bxportvergünstigungen kommen zu lassen. Nach Lage der Umstände hatte auch die Beklagte kein Interesse daran, das bei dem Bezüge des Papiers zwischen sich und die Hersteller als Verkäufer einzuschalten. Andererseits kann aber auch nicht unterstellt werden, die Beteiligten hätten erwartet, daß die aus der Spende begünstigten Empfänger des Papiers dessen vollen Wert an die Beklagte bezahlen würden. Bei dieser Interessenlage ist es abwegig, einen Geschäftswillen der Beteiligten anzunehmen, die Beklagte solle ihrerseits den Wert des von aus Spendenmitteln zu bezahlenden Papiers dieser Behörde in Porm eines Kaufpreises schuldig sein. Dem Berufungsgericht ist vielmehr im Ergebnis darin beizutreten, daß ein Kaufvertrag zwischen und der Beklagten über das Papier nicht geschlossen ist. Juli 1951, sie sei in die Lage gekommen, daß sie einmal ihren Vertrag mit 0^pp|^ auf Hückzahlung restlicher 29.500 DM erfüllen solle, auf der anderen Seite von der keinerlei Zahlung erhalten habe, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Selbst wenn unterstellt würde, daß dem Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Schreibens ein grundsätzlicher Verstoß gegen die Auslegungsregeln unterlaufen wäre, folgt aus dem Hinweis der Beklagten auf einen mit bestehen- Hätte die Beklagte das Papier im eigenen Namen gekauft, so wäre ihre Rechtsteliung als Käufer mit der Annahme, sie habe das 0^0)^ mit dem Ankauf des Papiers beauftragt, nicht vereinbara Die Beklagte hatte auch sonst kein Recht oder Anlaß, das mit der Beschaf- Andererseits lag für das kein Grund vor, sich von der Beklagten mit der Beschaffung und Bezahlung des Papiers beauftragen zu lassen. kanischen kirchlichen Stelle errichtete Akkreditiv konnte es im Rahmen des mit der Spende verfolgten Zwecks frei verfügen« Das hatte die Wahl, sich selbst mit der Begünstigten ins Benehmen zu setzen oder den Papiereinkauf der mit der Angelegenheit vertrauten Beklagten zu überlassen. Das hier vorliegende Geschäft weicht im übrigen nach seinem Anlaß wie nach seinem Inhalt von den sonst üblichen Einund Ausfuhrgeschäften so wesentlich ab, daß die für diese geltenden Rechtsregeln sich nicht auf jenes anwenden lassen; vielmehr ist der hier in Betracht kommende Vorgang entsprechend der ihm eigenen Rechtsund Sachlage für sich allein zu betrachten und rechtlich besonders zu beurteilen, tragt worden ist, aus den von der amerikanischen kirchlichen Stelle zur Verfügung gestellten Mitteln für die das erforderliche Papier zu be- Die Klägerin hat freilich den Klageanspruch rechtlich nicht auf einen der Beklagten von erteilten Auftrag gestützt. Hoch in der Hevi-sionsinstanz führt die Klägerin aus, habe davon ausgehen dürfen, daß die mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Spender ihm als der zuständigen Behörde einer verbündeten Besatzungsmacht hinsichtlich der zweckmäßigsten Verwertung des Akkreditivs hätten freie Hand lassen wollen, sofern nur sein Zweck erreicht würde. Nimmt man hinzu, daß wie die Klägerin ständig behauptet hat, die Beklagte und niemand anderen als ihren Vertragspartner angesehen hat, so lassen sich die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten mangels Vorliegens eines Kaufs rechtlich nur so auffassen, daß das ein eigenes Interesse nur an der freien Verfügung » über den gespendeten Dollarbetrag hatte, die Beklagte mit der Beschaffung des Papiers für die nach dem Akkreditiv vermeintlich Begünstigte beauftragt und daß die Beklagte sich des ersten (Teils dieses Auftrags durch den Ankauf des Papiers entledigt hat. Denn die Beklagte war, als sie von dem Eingang des 11 evangelischen” Akkreditivs unterrichtet wurde, von der mit der Bieferung des Papiers noch nicht beauftragte Da das Akkreditiv sie als Begünstigte nicht aufführte, sie auch sonst von sich aus zu dem Einkauf des Papiers nicht berechtigt war, konnte sie nur auf Veranlassung des ia Sinne der Verwirklichung der Spende tätig werden. Dies geschah, auch wenn die Beklagte eine ausdrückliche Weisung von nicht erhalten haben sollte, sie vielmehr ihre Tätigkeit im Sinne der vermeintlichen Spender ünter stillschweigender * Duldung jener Stelle aufnahm, dennoch auf Grund eines Auftrags. Hiernach ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte von 0 beauftragt worden ist, das von der vermeintlich Begünstigten benötigte Papier zu beschaffen und es dieser zuzuführen. Daß die Beklagte in der beiderseitigen irrigen Annahme tätig geworden ist, das Akkreditiv enthalte eine berührt die Rechtswirksamkeit des Auftrags nicht. dem nach Ansicht der Beteiligten mit der Spende verfolgten Zweck der Begünstigten zuzuführen und es ihr zu übereignen, nachdem sich herausgestellt hatte,daß die weitere Belieferung der B^PP^-U^HP mit Papier unmöglich war, hatte die Beklagte nach § 665 BGB die Verpflichtung, ihrem Auftraggeber, dem von den veränderten Umständen Anzeige, zu machen und, da mit dem Aufschübe des von der Beklagten beabsichtig7 ten Verkaufs eine Gefahr nicht verbunden war, ».dessen Entschließung abzuwarten. Unterließ sie die Benachrichtigung ihres Auftraggebers, so verstieß sie damit gegen ihre Pflichten aus dem Auftragsverhältnis > Zudem hielt sich der eigenmächtige Verkauf des Papiers nicht mehr im Nahmen des der Beklagten erteilten Auftrags. Dieser war auf die Beschaffung des Papiers und auf die Belieferung der vermeintlich Begünstigten, nicht auf eine freihändige Veräußerung des Papiers zu anderen Zwecken oder gar zu dem ausschliesslichen Nutzen der Beklagten gerichtet. Mit dem Verkauf des Papiers im eigenen Namen ohne Benachrichtigung des und unter Einbehaltung des Erlöses nahm die Beklagte vielmehr ein Geschäft, das sie wie ein fremdes hätte führen müssen,als ein eigenes vor. Dazu gehört auch der Kaufpreis, den sie bei dem Verkauf des von 0000 bezahlten, jedoch nicht an die 300- ^00 gelieferten Teils des Papiers erzielt hat. Sollte die Beklagte deshalb, weil sie den Verkaufserlös nicht alsbald an das Oj0 100 abgeführt hat, weitere Gewinne erzielt haben, so ist sie auch zur Herausgabe dieser Beträge verpflichtet ^G aa07. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz oder auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung würde der Klägerin im Ergebnis nicht mehr geben, als sie unter dem Gesichtspunkt der unechten Geschäftsführung nach Maßgabe der §§ 687 Abs 2, 667 BGB verlangen kann. Auf das Schuldversprechen vom 30o November 1950 kann die Klage nicht gestützt werden, weil dieses, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, von der Beklagten wegen der im Schreiben der vom 7.
TU ZR 54/56 Verkündet laut Protokoll am 17» Januar 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2333 068 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gesellschaft mit beschränk ter Haftung in N^(^straße £ vertreten durch_ihre Geschäftsführer, Ministerialdirektor z. Wv, Rudolf und Bankdirektor Br» ebenda, Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof«, gegen 1) 2) die offene Handelsgesellschaft Heinrich von S deren Inhaber a) den Kaufmann Br. HeinricJ^ron b) den Kaufmann Heinz NflHPHfe? _ sämtlich in R^Hjatraße Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-frosien, Br» Winkelmann und H» Meyer für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26» November.1954 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen NWU'W'P" Tatbestand : i Die Beklagte, eine Papiergroßhandlung, die seit vielen Jahren kirchliche Stellen mit Papier versorgt, hatte im Jahre 1947 im Einvernehmen mit dem Office du cPPHP EPPIP de la Zone FpppP d*0ppPP (Op(PP), dem Außenhandelszentralamt der früheren französischen Militärregierung, aus einer Dollarspende eine katholische kirchliche Stelle mit Papier beliefert. Der Mitinhaber der Beklagten, Dr. von Sch^M*, suchte auf Grund persönlicher Auslandsbeziehungen eine ähnliche Spende für die BppH?PP in Ht zu vermitteln. Nach wiederholten Anfragen des Beklagten N( PP, ob noch keine Spende eingegangen sei, teilte diesem der Abteilungsleiter bei dem Opppp, FpPPfc, im November oder Dezember 1947 mit, daß seitens einer evangelischen amerikanischen Stelle ein Spenden-Akkreditiv in Höhe von 75-000 £ eingetroffen sei. In der Annahme, es handele sich um die von ihr erwartete Spende für die bP|P-DPP, bestellte die Beklagte bei einer Reihe ihr von Oppp be zeichneten Fabriken Papier, dessen Gesamtpreis sich nach einer zu den Akten eingereichten Liste auf 128.658,14 DM belief. Die Rechnungen wurden für oPPPP ausgestellt und von diesem bis auf einen Restbetrag von rund 4»100 DM, den die Beklagte entrichtete, bezahlt. Von den Papierlieferungen erhielt die BpIP-Upp einen Teil, der sich einschließlich Transportkosten auf 45,149,65 DM belief. Da weitere Sendungen in die Sowjetzone nicht möglich waren, verkaufte die Beklagte das restliche Papier zu dem Marktpreise an Kunden in'Westdeutschland- Bei allen Lieferungen und Verkäufen berechnete die Beklagte ihren Großhändlemutzen. Anfang des Jahres 1949 ergab eine Nachprüfung bei dem im Herbst 1948 in die JpP Export-Import Agency («) aufgegangenen OpPPfc daß das Spendenakkreditiv nicht für die 1-uPP, sondern für eine andere evangelische Stelle h li ,'l !l!j* 'i,l; in I’ -■ bestimmt war* Die 00 Zweigstelle 00/0/0 forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von an die Papierfabri- ken abgeführten Beträge auf« Da die Beklagte diesem Ersuchen bis zu dem Juni 1950 nicht nachkam, wurde ihr Mitinhaber, der Beklagte $0000, 3111 ^2° Juni 1950**von der französischen Besatzungsbehörde verhaftet und erst wieder freigelassen, nachdem er der drei Akzepte der Beklagten über insge- samt 60.000 DM ausgehändigt hatte. Die Wechsel wurden von der Beklagten eingelöst. Danach drängte die J^pf auf weitere Zahlungen. Unter dem 7. November 1950 forderte die J^^ Zweigstelle 000/00 von dem Rechtsberater der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. L^J^ in IpPPHHfe? die Zahlung restlicher 64.551,4-2 DM innerhalb bestimmter Fristen und stellte für den Fall der Ablehnung dieser Forderung eine erneute Verhaftung des Beklagten in Aussicht. Daraufhin er- kannte die Beklagte im Schreiben vom 30. November 1950 an, der Jp^-Op^HPl einen Restbetrag von 54 >500 DM schuldig zu sein, und versprach, diesen Betrag in Raten bis zu dem 31« März 1952 zu tilgen* Die Beklagte zahlte insgesamt 95.051 *42 DM an die Nachdem diese ihre Restforderung an die Klägerin abgetreten hatte, lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab und focht das im Schreiben vom 30. September 1950 abgegebene Schuld-versprechen wegen Drohung an. £ li 1 ( 1/ lU 1 r i?3 II Die Klägerin verlangt von der Beklagten und ihren Inhabern die Zahlung von 29.000 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. Mai 1949* Sie stützt die Klage in erster Linie darauf, daß die Beklagte das fragliche Papier von 000/0 gekauft habe. In zweiter Linie nimmt sie die Beklagte aus einem dem 00/ 0}} erteilten Aufträge zur Beschaffung und Bezahlung des Papiers in Anspruch. Schließlich verlangt sie,von der Beklagten die Herausgabe des auf Grund der von 0£pHP geleisteten Zahlungen Erlangten nach den Grundsätzen der ungerecht- > * fertigten Bereicherung« Auf das Zahlungsversprechen der Beklagten vom 30. November 1950 ist die Klägerin erst im zweiten Recht sauge zurückgekommen, Pie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben bestritten, das Papier von oppp^ gekauft oder diese Stelle mit dem Ankauf des Papiers beauftragt zu haben. Sie haben ausgeführt, der Klägerin ständen auch keine Bereicherungsansprüche gegen sie zu, weil sie Papier im Betrage von 43.149,65 DM an die Bpp^-Upp^ geliefert und 95.551,44 DM an die Jppgezahlt hätten. Pa ihnen nach den Lieferungen an die Bppp-Uppp nur noch Papier im Werte von.79,401,79 BI verblieben sei, hätten sie an die J(PI 16.149,65 DM zuviel gezahlt. Um diesen Betrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert. Pie Beklagten haben die genannte Summe im Wege der Widerklage zurückverlangt. Pie Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Pas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. lüt der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagten -um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten. ^tscheiavmgagrünaei Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es dem von der Klägerin erhobenen Anspruch an einer Rechtsgrundlage fehle. Es verneint das Bestehen eines. Kaufvertrages oder eines Auftragsverhältnisses zwischen OppJJ^ und der Beklagten und hält die Beklagte auch nicht auf Kosten des oppppl für ungerechtfertig bereichert. Hiergegen wendet sich die Revision. tS&L* <r t t V J r= fll fi ;■! r i r i I. In tfoereinstimmung mit ihren Ausführungen im ersten Rechtszuge möchte die Klägerin das durch das Spendenakkreditiv der amerikanischen evangelischen Stelle ausgelöste Handeln des und der Beklagten rechtlich dahin bewerten, daß das Rapier von den Herstellern und die Beklagte es von gekauft habe. Die Beklagte wäre dann ohne Rücksicht darauf, ob sie für die ihrerseits gemachten Lieferungen ein Entgelt erhalten hätte oder nicht, dem O^ft zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet geweseno Baß die dem zur Verfügung gestellte Spende in Wirklichkeit nicht für den von den Vertragsparteien angenommenen Zweck bestimmt war, hätte die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen und der Beklagten nicht beeinträch- tigt, da der beiderseitige Irrtum über den Inhalt des Spendenakkreditivs ein solcher im Beweggrund gewesen, der Vertrag auch von keinem Teile angefochten worden ist. Die Annahme zweier Kaufverträge läßt sich jedoch weder mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch mit der Interessenlage der Beteiligten in Einklang bringen. Biese gingen davon aus, daß eine Spende zur Beschaffung von Papier für eine evangelische Stelle vorlag und daß 0^0^) die erforderlichen Einkäufe aus den zur Verfügung gestellten Mitteln zu bezahlen habe. Eine bestimmte Weisung, wie mit der Spende zu verfahren sei, hat das dem Ak- kreditiv offenbar nicht entnommen. Unstreitig waren ihm die Bemühungen der Beklagten um die Erlangung einer Spende für Zwecke der evangelischen Kirche bekannte In der irrtümlichen Annahme, es handele sich bei dem eingegangenen Akkreditiv um die von der Beklagten er- i / wartete Spende, konnte das 0 es der Beklagten, die kurze Zeit vorher ein ähnliches Geschäft für die katholische Kirche unbeanstandet abgewickelt hatte, überlassen, aus den zur Verfügung gestellten Mitteln daran interessiert, über das Dollarakkreditiv frei verfügen zu können. Es konnte sich darauf beschränken, die damals bestehenden Bezugsschwierigkeiten durch die von ihr ausgestellten Bestellscheine (Bons de Commande) und durch Gewährung von Export Vergünstigungen an die Papierhersteller zu beheben. Ein Interesse daran, für die Beklagte oder die aus dem Akkreditiv vermeintlich Begünstigte als Zwischenhändler aufzutreten, hatte es nicht. Baß bei Waren- importen in aller Hegel von dem ausländischen Exporteur kaufte und an den deutschen Einführer verkaufte, trifft zwar zu$ es ändert aber nichts an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Denn im Unterschied zu den genannten Importgeschäften entfiel hier die Eot-wendigkeit, zu dem Schutze.des Importeurs gegen das deutsche Eigentum gerichtete Maßnahmen des Auslands dadurch abzuwehren, daß nicht dieser, sondern als Käufer der Ware auftrat. Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision peint, O^HH^habe überhaupt nur in der Weise tätig werden können, daß es die im Inland benötigte Ware selbst arikaufte und .sodann an den deutschen Interessenten verkaufte. Die Revision hebt seihet an anderer Stelle unter Bezugnahme auf die maßgebenden Verordnungen des Oberkommandierenden der französischen Besatzungsmacht (VO Er 97 vom 1. Juli 1947 und Rr 113 vom 1. Oktober 1947 --Joum Off S 845 und 1132 -) mit Recht hervor, daß dem o4flH^Be~ * das von der B schaffen. Bas war naturgemäß in erster Linie benötigte Papier zu be- * ■i i ! • Schränkungen in der Art, wie es seine Geschäfte abwickelte , nicht auferlegt waren. Für das bestand hiernach keine Notwendigkeit, das von der Begünstigten benötigte Papier selbst bei den Herstellern einzukaufen Baß die von den Lieferanten erteilten Rechnungen auf den Namen von ausgestellt wurden, begründete kein Vertrags Verhältnis zwischen und den Pa- pierherstellern $ vielmehr war diese Abwicklung der Liefergeschäfte in Verbindung mit dem .auf die Rechnungen zu setzenden Vermerk, daß die verkaufte Ware zur Ausfuhr nach den USA bestimmt sei, erforderlich, um die Papierfabrikanten zur Lieferung anzuhalten und sie in den Genuß der Bxportvergünstigungen kommen zu lassen. Im übrigen sollte das Papier bestimmungsgemäß nicht aus Mitteln der Beklagten, sondern aus denen der Spende bezahlt werden. Die Verfügung über diese Mittel aber stand dem 2U* Nach Lage der Umstände hatte auch die Beklagte kein Interesse daran, das bei dem Bezüge des Papiers zwischen sich und die Hersteller als Verkäufer einzuschalten. Nachdem sie durch den Abteilungsleiter von dem Eingang der Spende erfahren hat- te, lag ihr nur daran, die Wünsche der vermeintlich begünstigten hinsichtlich der benötigten Papiersorten zu erfahren und entsprechende Papierbe-stellüngen aufzugeben. Ob sie das Papier,., wie aus ihrem Schriftwechsel mit den Papierfabriken und aus der Bezahlung der offen gebliebenen RestBchuld von rund 4.100 UM entnommen werden könnte, im eigenen Namen oder als Vertreter eines der Beteiligten von den Herstellern gekauft hat, bedarf keiner näheren Untersuchung, Ber vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt ♦ k «* keinesfalls die Annahme zu, daß die Beklagte zu 1 das Papier von O^UHft gekauft habe. Gewiß kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei der Durchführung der vermeintlichen Spende nicht völlig unentgeltlich tätig werden wollte. Andererseits kann aber auch nicht unterstellt werden, die Beteiligten hätten erwartet, daß die aus der Spende begünstigten Empfänger des Papiers dessen vollen Wert an die Beklagte bezahlen würden. Bei dieser Interessenlage ist es abwegig, einen Geschäftswillen der Beteiligten anzunehmen, die Beklagte solle ihrerseits den Wert des von aus Spendenmitteln zu bezahlenden Papiers dieser Behörde in Porm eines Kaufpreises schuldig sein. Dem Berufungsgericht ist vielmehr im Ergebnis darin beizutreten, daß ein Kaufvertrag zwischen und der Beklagten über das Papier nicht geschlossen ist. Die von der Hevision hiergegen erhobenen Bedenken können nicht als durchschlagend angesehen werden« Auch auf die Äußerung der Beklagten in deren auf Seite 3 f der Klageschrift auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 7. Juli 1951, sie sei in die Lage gekommen, daß sie einmal ihren Vertrag mit 0^pp|^ auf Hückzahlung restlicher 29.500 DM erfüllen solle, auf der anderen Seite von der keinerlei Zahlung erhalten habe, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Selbst wenn unterstellt würde, daß dem Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Schreibens ein grundsätzlicher Verstoß gegen die Auslegungsregeln unterlaufen wäre, folgt aus dem Hinweis der Beklagten auf einen mit bestehen- den Vertrag nocht nicht, welcher Art dieses Schuldverhältnis gewesen ist. Jedenfalls steht die Annahme, zwischen und der Beklagten sei ein Kaufver- * * trag nicht geschlossen worden, mit dem Schreiben der Beklagten vom 7.» Juli 1951 auch dann nicht im Widerspruch> wenn man das Schreiben in dem von der Klägerin gewünschten Sinne auslegt * 1 1 * n. J I II. Das Berufungsgericht ist der Meinung, zwischen und der Beklagten habe auch kein Auftragsverhältnis vorge legen« 1) Soweit es einen Auftrag der Beklagten an zur Beschaffung und Bezahlung der von jener bestellten Papierlieferungen verneint, enthält diese Ansicht entgegen den Ausführungen der Revision keinen Hechtsirrtum.» Hätte die Beklagte das Papier im eigenen Namen gekauft, so wäre ihre Rechtsteliung als Käufer mit der Annahme, sie habe das 0^0)^ mit dem Ankauf des Papiers beauftragt, nicht vereinbara Die Beklagte hatte auch sonst kein Recht oder Anlaß, das mit der Beschaf- fung des Papiers zu betrauen; denn der Beklagten war das Akkreditiv der amerikanischen kirchlichen Stelle nicht übersandt worden. Sie war in dem Akkreditiv nicht als die Begünstigte, auch nicht als deren Vertreter bezeichnet. Andererseits waren dem die Wünsche der hinsichtlich der von dieser benötig- ten Papiersorten nicht bekannt, so daß es sich insoweit doch wieder an die Beklagte,- mit der allein es verhandelt hat, hätte wenden müssen. Pemer hielt die Beklagte sich auf Grund der Besprechungen, die sie sowohl mit als auch mit der geführt hatte, für er- mächtigt, das Papier von den Herstellern zu beziehen. Andererseits lag für das kein Grund vor, sich von der Beklagten mit der Beschaffung und Bezahlung des Papiers beauftragen zu lassen. Ober das von der ameri- •• 10 - kanischen kirchlichen Stelle errichtete Akkreditiv konnte es im Rahmen des mit der Spende verfolgten Zwecks frei verfügen« Das hatte die Wahl, sich selbst mit der Begünstigten ins Benehmen zu setzen oder den Papiereinkauf der mit der Angelegenheit vertrauten Beklagten zu überlassen. Eines Auftrages der Beklagten an das im Sinne der Verwirk- lichung des Spendenzwecks tätig zu werden, bedurfte es nicht. Ein solcher Auftrag kann auch nicht, wie die Revision meint, aus der Rechtsstellung des om und seiner Parallelorganisation in der ehemaligen britisch-amerikanischen Zone, der.: J’^dP'Eacpört-Im-port Agency hergeleitet werden. Die Rechtsstel- lung der m bei gewissen Außenhandelsgeschäften, namentlich bei sog. Individualeinfuhren, ist in der Tat gelegentlich als einem Beauftragten des deutschen Importeurs ähnlich bezeichnet worden. Hieraus läßt sich aber kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß das ppl im vorliegenden Palle als Beauftragter der Beklagten zu gelten habe. Die aus den Rechtsgeschäften des einen Besatzungsbereichs gewonnenen Rechtserkenntnisse lassen sich nicht ohne weiteres auf die Geschäfte des anderen Bereichs übertragen. Perner handelt es sich hier nicht um ein eigentliches Außenhandelsgeschäft, sondern um einen Rechts Vorgang, der nur infolge des Anfalls von Dollarbeträgen einem Außenhandelsgeschäft ähnlich behandelt worden ist. Das hier vorliegende Geschäft weicht im übrigen nach seinem Anlaß wie nach seinem Inhalt von den sonst üblichen Einund Ausfuhrgeschäften so wesentlich ab, daß die für diese geltenden Rechtsregeln sich nicht auf jenes anwenden lassen; vielmehr ist der hier in Betracht kommende Vorgang entsprechend der ihm eigenen Rechtsund Sachlage für sich allein zu betrachten und rechtlich besonders zu beurteilen, - * 11 Hieraus folgt, daß ein Auftrag der Beklagten an zur Beschaffung und Bezahlung der für die in Aussicht genommenen Papierlieferun-gen nicht vorliegt«. 2) Die Frage, oh die Beklagte von beauf- tragt worden ist, aus den von der amerikanischen kirchlichen Stelle zur Verfügung gestellten Mitteln für die das erforderliche Papier zu be- schaffen, hat das Berufungsgericht verneint. Seine Ansicht, diese rechtliche Betrachtung sei von der Klägerin abgelehnt und von der Beklagten nicht, geltend gemacht worden, trifft in dieser Form nicht« zu. Einmal wird in dem angefochtenen Urteil (Seite 3 oben) fest-gestellt, die Beklagte habe die fraglichen Papierbestellungen nim Einvernehmen mit du Auftrag gegeben. Zum anderen hat die Beklagte (Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. Mai 1954) vorgetragen, habe ihr die Weisung erteilt, das Akkreditiv sofort in Papier umzuwandeln. Sie folgert daraus, daß sie von O^flPHfcden Auftrag zur Beschaffung und von der den Auftrag zur Auswahl und zur Weiterbeförderung des Papiers erhalten habe. Die Klägerin hat freilich den Klageanspruch rechtlich nicht auf einen der Beklagten von erteilten Auftrag gestützt. Ihr Vorbringen schließt aber nicht aus, daß ein solcher Auftrag Vorgelegen hat. Hoch in der Hevi-sionsinstanz führt die Klägerin aus, habe davon ausgehen dürfen, daß die mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Spender ihm als der zuständigen Behörde einer verbündeten Besatzungsmacht hinsichtlich der zweckmäßigsten Verwertung des Akkreditivs hätten freie Hand lassen wollen, sofern nur sein Zweck erreicht würde. Da aber selbst i * ♦ L keine Möglichkeit gehabt habe, mit den kirchlichen Stellen Verbindung aufzunehmen und das Geschäft unmittelbar mit ihnen durchzuführen, habe es sich für befugt halten können, das Geschäft über die Beklagte abzuwickeln, die als angesehene Firma schon seit geraumer Zeit kirchliche Stellen mit Papier beliefert und nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten das vermeintliche Akkreditiv durch ihre persönlichen Beziehungen vermittelt gehabt habe. Nimmt man hinzu, daß wie die Klägerin ständig behauptet hat, die Beklagte und niemand anderen als ihren Vertragspartner angesehen hat, so lassen sich die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten mangels Vorliegens eines Kaufs rechtlich nur so auffassen, daß das ein eigenes Interesse nur an der freien Verfügung » über den gespendeten Dollarbetrag hatte, die Beklagte mit der Beschaffung des Papiers für die nach dem Akkreditiv vermeintlich Begünstigte beauftragt und daß die Beklagte sich des ersten (Teils dieses Auftrags durch den Ankauf des Papiers entledigt hat. Denn die Beklagte war, als sie von dem Eingang des 11 evangelischen” Akkreditivs unterrichtet wurde, von der mit der Bieferung des Papiers noch nicht beauftragte Da das Akkreditiv sie als Begünstigte nicht aufführte, sie auch sonst von sich aus zu dem Einkauf des Papiers nicht berechtigt war, konnte sie nur auf Veranlassung des ia Sinne der Verwirklichung der Spende tätig werden. Dies geschah, auch wenn die Beklagte eine ausdrückliche Weisung von nicht erhalten haben sollte, sie vielmehr ihre Tätigkeit im Sinne der vermeintlichen Spender ünter stillschweigender * Duldung jener Stelle aufnahm, dennoch auf Grund eines Auftrags. <5 # Hiernach ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte von 0 beauftragt worden ist, das von der vermeintlich Begünstigten benötigte Papier zu beschaffen und es dieser zuzuführen. Daß die Beklagte in der beiderseitigen irrigen Annahme tätig geworden ist, das Akkreditiv enthalte eine berührt die Rechtswirksamkeit des Auftrags nicht. Denn es handelt sich, wie bereits aiisgeführt worden ist, insoweit um einen rechtlich unbeachtlichen Irrtum im * Motiv, der auch zu einer Anfechtung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht geführt hat. IIIo Nach § 667 BGB ist die Beklagte als Beauftragte des verpf:lichtet, diesem und seiner Rechts- nachfolgerin, der Klägerin, alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. 1) Soweit die Beklagte die B^JJ^-Unität mit Papier beliefert und soweit sie hierbei Aufwendungen gehabt hat, ist sie von dieser Herausgabepflicht befreit % denn insoweit hat sie, wenn auch im Irrtum über die Person des Begünstigten, in Ausführung des ihr erteilten Auftrags gehandelt. Sie könnte, wenn sie von ihrem Auftraggeber die zu dem Ankauf und zu dem Weitertransport des Pa- piers benötigten Mittel noch nicht erhalten hätte, diese ersetzt verlangen. 2) Anders verhält es sich mit dem Erlös aus dem Verkauf des nicht in die Sowjetzone gelieferten Teils des Papiers. Auch insoweit war die Beklagte gemäß dem ihr > erteilten Aufträge verpflichte.t, das Papier entsprechend. Dollarspende zugunsten der B in H m dem nach Ansicht der Beteiligten mit der Spende verfolgten Zweck der Begünstigten zuzuführen und es ihr zu übereignen, nachdem sich herausgestellt hatte,daß die weitere Belieferung der B^PP^-U^HP mit Papier unmöglich war, hatte die Beklagte nach § 665 BGB die Verpflichtung, ihrem Auftraggeber, dem von den veränderten Umständen Anzeige, zu machen und, da mit dem Aufschübe des von der Beklagten beabsichtig7 ten Verkaufs eine Gefahr nicht verbunden war, ».dessen Entschließung abzuwarten. Unterließ sie die Benachrichtigung ihres Auftraggebers, so verstieß sie damit gegen ihre Pflichten aus dem Auftragsverhältnis > Zudem hielt sich der eigenmächtige Verkauf des Papiers nicht mehr im Nahmen des der Beklagten erteilten Auftrags. Dieser war auf die Beschaffung des Papiers und auf die Belieferung der vermeintlich Begünstigten, nicht auf eine freihändige Veräußerung des Papiers zu anderen Zwecken oder gar zu dem ausschliesslichen Nutzen der Beklagten gerichtet. Mit dem Verkauf des Papiers im eigenen Namen ohne Benachrichtigung des und unter Einbehaltung des Erlöses nahm die Beklagte vielmehr ein Geschäft, das sie wie ein fremdes hätte führen müssen,als ein eigenes vor. Aus der Abwicklung der ersten Papierlieferung zugunsten der katholischen Kirche und nach dem von ihr angenommenen Zweck der zweiten Spende war ihr bekannt, daß sie nach eigenem Gutdünken über das Papier nicht verfügen durfte. Tat sie es dennoch,so führte sie in Kenntnis ihrer mangelnden Berechtigung hierzu ein fremdes Geschäft wie ein eigenes. Gemäß den §§ 687 Abs 2, 678 BGB ist sie dem Geschäftsherrn, auch wenn ihr ein sonstiges Verschulden nicht zur last fällt, , •n. 'S i •' .f y U zu dem Ersatz des aus der unberechtigten Geschäftsführung entstandenen Schadens verpflichtet. Neben den Ansprüchen auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt § 687 Abs 2 BGB dem Ge-schäftsherrn das Hecht, den Handelnden wie einen Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen, d. h, das zu verlangen, was er zu fordern hätte, wenn eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag vorläge (RGZ 138, 45 ^-97? RGRK BGB 10- Aufl Anm 4 zu § 687). Die .Beklagte hat in diesem Balle nach den §§ 687 Abs 2, 681, 667 BGB der Klägerin alles herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dazu gehört auch der Kaufpreis, den sie bei dem Verkauf des von 0000 bezahlten, jedoch nicht an die 300- ^00 gelieferten Teils des Papiers erzielt hat. Sollte die Beklagte deshalb, weil sie den Verkaufserlös nicht alsbald an das Oj0 100 abgeführt hat, weitere Gewinne erzielt haben, so ist sie auch zur Herausgabe dieser Beträge verpflichtet ^G aa07. 3) Das hiernach von der Beklagten Geschuldete steht seiner Höhe nach nicht fest. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, sie habe mit der Zahlving von angeblich insgesamt 95.551,42 DM schon mehr an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeführt, als dieser zugestanden habe. Die Klägerin hat jedoch behauptet und unter Beweis gestellt (vgl Schriftsatz vom 29 Mai 1953 zu III), die von der Beklagten aus dem Verkauf des Papiers erzielten Gewinnspannen seien angesichts der seiner zeitigen Papierknappheit so hoch gewesen, daß die Klagesumme durch sie ohne Rücksicht auf die bisher geleisteten Zahlungen und die Lieferungen an die ‘B^00-O00 voll gedeckt sei. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Die Parteien hatten angesichts 16 - der abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in den Vorinstanzen keine Gelegenheit, zu der Höhe der von der Beklagten nach den §§ 687 Abs 2, 681, 667 BGB geschuldeten Beträge Stellung zu nehmen. Bas führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. IV. Auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe brauchte hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz oder auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung würde der Klägerin im Ergebnis nicht mehr geben, als sie unter dem Gesichtspunkt der unechten Geschäftsführung nach Maßgabe der §§ 687 Abs 2, 667 BGB verlangen kann. Auf das Schuldversprechen vom 30o November 1950 kann die Klage nicht gestützt werden, weil dieses, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, von der Beklagten wegen der im Schreiben der vom 7. November 1950 enthaltenen widerrecht- lichen Drohung rechtzeitig und rechtlich zutreffend angefochten worden ist. Die Revision ist auf diesen Schuldgrund auch nicht mehr zurückgekommen. V. Da somit die von der Beklagten etwa noch geschuldeten Beträge der Höhe nach nicht feststehen, mußte der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird £ auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben* weil der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist« Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Rr. Winkelraann Meyer