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BGH · VII ZR 54/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 54/06

September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 54/06
27. September 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 4 U 56/05 vom 02.02.2006; LG Magdeburg - Az. 9 0 1059/01 vom 20.07.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 61.788,74 €
Wiebel
 Bauner
Dressier
 Haß
Hausmann