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BGH · VII ZR 54/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 54/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
übrigDressierBerufungsgerichtsZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 54/04
16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im Rahmen der	VOB/B	innerhalb	des	Vertragsverhältnisses
 Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte	trägt die	Kosten	des	Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 66.804,02 €
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Hausmann
Wiebel