Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Der Kläger, der schon 1958 für die Beklagte tätig gewesen war, reichte auf deren Verlangen am 29» und 30« Juni 1961 je einen Bauontrag mit den erforderlichen Unterlagen Entscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch ihren Ehemann dem Kläger sowohl im Jahre 1961 als auch im Jahre 1963 Architektenaufträge erteilt habe. Die Parteien hätten sich auf eine Vergütung für den Kläger entsprechend dessen Bestätigungsschreiben vom 27* Juni 1961, dem gemeinsam aufgesetzten und vom Ehemann der Beklagten Unterzeichneten Schreiben vom 12. Der Kläger habe von vornherein erkennbar nur gegen Entgelt für die Beklagte arbeiten wollen und deren. von ihr bevollmächtigter Ehemann habe durch sein Verhalten während der Dauer der Beziehungen der Parteien den Inhalt der Bestätigungsschreiben gebilligto Der Senat hat die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahronsrügen der Revision geprüft; sie sind unbegründet . Mit Recht rügt jedoch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob es zwecks Klärung der Be-bauungsmögl'ichkeiten der Einreichung formeller Baugesuche mit den dafür erforderlichen Bauunterlagen bedurfte oder ob hierfür weniger aufwendige Architektenleistungen, etwa Voronfragen unter Beifügung von Vorentwürfen, genügt hätten (vgl, Kretschmer, NJW 1968, 534; Weyer, NJW 1967, 1998)o Eine positive Vertragsverletzung des Klägers liegt nicht vor, wenn er die Beklagte oder deren Ehemann in für diese verständlicher Weise darüber belehrt hat, daß geringere Architektenleistungen für die von ihnen damals verfolgten Zwecke ausreichten, diese aber trotzdem auf der Einreichung von Bauanträgen bestanden haben» Unter vorstehenden Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die Sache erneut zu prüfen und auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben»
2066 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES HUB. 52/66 URTEIL Verkündet am 9„ Mai 1968 Jodas, Justizangestellte j- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Lieselotte K (Kärnten), Österreich, über V - Prozeßbevollmächtigter Beklagten, Berufungsklägerin und Revioionoklägerin, Rechtsanwalt gegen den Architekten Diplom~Ii Hl - Prozeßbevollmächtigters ^nieur Karl-Heinrich Weg m0 Kläger, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr„ o Dor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Hai 1968 unter Mitwir-kung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundosrichtor Dr„ Heimonn-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr« Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» Januar 1966 aufgehoben« Bio Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat desf Berufungsgerichts zurüekverwie-sen» Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagten gehörte ein Teil des unter Naturschutz stehenden Geländes ,,Kuc3cucksbergH bei Lütjensee« Im Februar I960 beauftragte die Gemeinde Lütjensee den Kläger, für den Kuckucksberg einen Bebauungsplan aufzusteilen« Ein Teil des Grundbesitzes der Beklagten wurde im Jahre 1961 in die V/ohnbauflache einbezogen« Der Kläger, der schon 1958 für die Beklagte tätig gewesen war, reichte auf deren Verlangen am 29» und 30« Juni 1961 je einen Bauontrag mit den erforderlichen Unterlagen für sie beim Bauamt ein» Die nachgesuchten Baugenehmigun-gen wurden versagt«, Am 30. März 1963 reichte die Beklagte einen dritten vom Kläger angefertigten Bauantrag ein, der ebenfalls abgelehnt wurde. Darauf verkaufte die Beklagte ihre Grundstücke. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Archi-tektenlionoraro von 15«219 DM nebst Zinsen verklagt« Die Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger gefertigten Bauzeichnungen hätten nicht ihren Wünschen entsprochen, der Kläger habe auch gewußt, daß seine Pläne nicht genehmigt v/ürden; sie schulde ihm deshalb nichts« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch ihren Ehemann dem Kläger sowohl im Jahre 1961 als auch im Jahre 1963 Architektenaufträge erteilt habe. Die Parteien hätten sich auf eine Vergütung für den Kläger entsprechend dessen Bestätigungsschreiben vom 27* Juni 1961, dem gemeinsam aufgesetzten und vom Ehemann der Beklagten Unterzeichneten Schreiben vom 12. September 1962 sov/ie dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 27«. April 1963 geeinigt. Zv/ar habe der Ehemann der Beklagten die in den beiden Bestätigungsschreiben vom Kläger erbetene Ge- genbestätigungen nicht erteilte Die gesamten Umstände ergäben aber, daß die genannten Schreiben den Inhalt dei’ getroffenen Vereinbarungen zutreffend festhielten» Der Kläger habe von vornherein erkennbar nur gegen Entgelt für die Beklagte arbeiten wollen und deren. von ihr bevollmächtigter Ehemann habe durch sein Verhalten während der Dauer der Beziehungen der Parteien den Inhalt der Bestätigungsschreiben gebilligto Der Senat hat die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahronsrügen der Revision geprüft; sie sind unbegründet . II o Mit Recht rügt jedoch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob es zwecks Klärung der Be-bauungsmögl'ichkeiten der Einreichung formeller Baugesuche mit den dafür erforderlichen Bauunterlagen bedurfte oder ob hierfür weniger aufwendige Architektenleistungen, etwa Voronfragen unter Beifügung von Vorentwürfen, genügt hätten (vgl, Kretschmer, NJW 1968, 534; Weyer, NJW 1967, 1998)o Ein Architekt darf, solange nicht geklärt ist, ob das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, grundsätzlich den Bauherrn nicht mit Kosten für noch nicht erforderliche Architoktenleistungon belasten (BGH VII ZR 142/58 vom 23o März 1959 = Schafer-Finnern Z 3»01 - 111; VII ZR 131/65 vom 1, Februar 1968)o Das Berufungsgericht (BU So 19) läßt offen, ob der Kläger die Ablehnung der eingeroichten Bauanträge erwartet hat» Auf die dahingehende Behauptung der Beklagten kommt es jedoch an. Trifft diese zu, v/ofür das Schreiben des Klägers vom 21. März 1963 an deren Ehemann spricht, so war nicht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fertigung der Entwürfe und Bauantragsunterlagen (so Bü S. 19)> sondern das Interesse der Beklagten, sich keine unnötigen Kosten zu machen, maßgebend. Nur wenn die von dem Kläger in Rechnung gestellten Architektenleistungen schon in dem Vorstadium des Bauvorhabens unter den gegebenen Umständen aus besonderen Gründen bereits vertretbar waren, kann er sie vergütet verlangen* Andernfalls hat er sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig und damit Schadens« ersatzpflichtig gemacht mit der Folge, daß die Beklagte so gestellt werden muß, wie sie bei vertragsgemäßem Verhalten des Klägers gestellt wäre» Letzterenfalls aber brauchte sie dem Kläger nur die den Umständen nach vertretbaren Architektcnleistungen zu vergüten» Eine positive Vertragsverletzung des Klägers liegt nicht vor, wenn er die Beklagte oder deren Ehemann in für diese verständlicher Weise darüber belehrt hat, daß geringere Architektenleistungen für die von ihnen damals verfolgten Zwecke ausreichten, diese aber trotzdem auf der Einreichung von Bauanträgen bestanden haben» Das gleiche gilt, wenn die Beklagte oder ihr Ehemann selbst die erforderliche Sachkunde besaßen und sie deshalb einer solchen Belehrung nicht bedurften» Unter vorstehenden Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die Sache erneut zu prüfen und auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben» //& Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, Glanzmann Ileimann-Irosien Rietschel Erbel Vogt