* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

3o Elisabeth , En Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Dr, Vogt für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27, Mai I960 wird zurüek-gewieoen. Der Kläger macht als Konkursverwalter gegen die beklagten iVohnungseigentlimer eine der Hübe nach unbestrittene restliche Werklebnforderung von DM.7 Der Kläger hat hierzu eingewandt, die Risse seien erst nach Ablauf der “Garantiefrist“ aufgetreten und die Mängelrüge sei nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 13 Siff« 4 VOB (ö) erhoben worden« Der Kläger hat der H^J|^-freuhand GmbH den Streit verkündete Diese ist auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht, da sich aus der Fassung des Vertrags er-, gebe, daß die B^I^H-'ireuhand GmbH nur als Vertreterin der Beklagten aufgetreten sei« Dem ist 2uzustimmen. JBg ist auch der Auffassung, daß diese Mängel noch vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Ziff» 4 VOB (B) gerügt worden seien» Dabei legt es § 6 des Vertrags dahin aus, daß es sich hierbei um einen sog« unselbständigen Garantievertrag handle, bei dem die Verjährung für Mangel, die während der Garantiefrist auftauchen, nicht schon mit der Abnahme, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Auftretens des Mangels zu laufen beginne» vor Juli 1956 aufgetreten seien, sei die Varjahrungsfrist zur Zeit der von den Beklagten erhobenen Mängelrüge noch nicht abgelauföß gewesen» Der zwischen der H^^J^-Trouhand GmbH in und dem Gemeinschuldner abgeschlossene Vertrag ist ein der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugängiger Eormularvertrag. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß andernfalls die Bestimmung des § 6 überflüssig gewesen wäre, weil sich die allgemeine Gewährleistungspflicht des Unternehmers und die zwei jährige Verjährung bereits aus § 13 Ziff.4 der zu dem Gegenstand des Vertrags gemachten VQB (B) ergebe. Es ist deshalb nicht nur nicht überflüssig, sondern häufig sogar zweckmäßig und auch üblich, daß in solchen Rallen trotz der allge meinen Bezugnahme wichtige Bestimmungen der VOB ihrem vvesent liehen Inhalt nach wiederholt werden und zwar besonders dann wenn sic wie hier von der Regelung des BG-B abweichene Daraus folgt, daß - entgegen der Ansicht des Bex-ufungs-gerichts - die Verjährungsfrist bereits mit der Abnahme des Bauwerks und nicht erst mit dem Auftreten des Mangels zu laufen begann. b) Mit Recht rügt der Kläger auch, daß das Berufungsgericht bei der Peststellung des Zeitpunkts der Abnahme auf die Gebrauchsabnahmebescheinigung der Baubehörde vom Diese ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Abnahme nicht maßgebend, denn unter Abnahme im Sinne des § 6 des Vertrags kann ebenso vvie in § 640 BGB und § 12 VOB (B) nichts anderes verstanden werden als die Abnahme durch den Bauherrn. Damit ist aber das Bauwerk in.Benutzung genommen worden, so daß nach § 12 Ziff.$ Abs. 2 VOB (B) die Abnahme als 6 Werktage nach der Benutzung, somit als Anfang Januar 1955 erfolgt angesehen werden muß. Abs» 3 VOB (B) greift nicht Platz, denn sie hätte u» a» zur Voraussetzung, daß der Unternehmer gegen seine gesetzliche Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt gewesen wäre oder eich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung hätte decken können»

Zitierte Normen: § 13 VOB § 638 BGB § 13 VOB
VOBAbnahmeBestimmungGmbHVertragBerufungsgerichtKlägerMangel

Volltext der Entscheidung

VII_Zg_ 53/62 Verkündot
 am 30o Dezember 1963 V/olto check, Juetizoberaekretär als Urkundsbeamter dei’ Geschäftsstelle
2193 072
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwaltes Johannes N der Firma Karl	B
als Konkursverwalt ers ’ H^^^straße #,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1, Dr o Frohw alt JB
2o
3o Elisabeth , En
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Dr, Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandosgerichts Karlsruhe - 5« Zivilsenat in Preiburg/B, - vom 8, Februar 1962 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27, Mai I960 wird zurüek-gewieoen.
Die Beklagten haben die'Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
l
Von Rechts wegen
'fat be st and:
Am 24o August 1954 schloß die Hj^^J^-Treuhand GmbH in als bevollmächtigte Beauftragte der Bauherrn
 für das Bauvorhaben	F^mm^^straßc	0“
mit dein Bauunternehmer Karl	einen	Vertrag	ab,	wonach
 dieser die Grab-, Beten- und Maurerarbeiten an dem Haus
 straße
in Bi
 auszuführen hatte. Die
 genannte Wohnungseigentumergemeinschaft besteht aus den. Beklagten»
Dem Vertrag wurden u,a* die Bestimmungen der VGB Teil A und B zugrundegelegt* § 6 des Vertrages lautet wie folgt:
"Der Unternehmer haftet für die Güte und Dauerhaftigkeit der von ihm gelieferten Materialien und für die Mustergültigkeit seiner Arbeiten auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Abnahme gerechnet»”
Die Arbeiten wurden von	ausgofübrt• Das Haus wurde am
29o Dezember 1954 von dem ersten Wohnungseigentümer, der Beklagten Bmmie	bezogen«
Die Firma Karl	ist	inzwischen	in	Konkurs	ge-
raten»
Der Kläger macht als Konkursverwalter gegen die beklagten iVohnungseigentlimer eine der Hübe nach unbestrittene restliche Werklebnforderung von DM.7 065,74 geltend»
Die Beklagten haben Abweisung d$r jÖ.äge beantragt»
h
Sie haben vorgetrogen, an dem Haus hätten sich im Lauf der Zeit starke Kißbildungen gezeigt, die u«a» darauf zurück-zuführen seien, daß D^|^ das Haus nicht richtig gegründet sowie ungeeignete Mauerziegel verwendet habe, die Einlagen von ungelöschtem Kalk aufgewiesen hätten (sog» "Kalkmänn-clicnM)» Der dadurch entstandene Minderwert des Hauses
 
übei’steige die eingeklagte Summe«
Der Kläger hat hierzu eingewandt, die Risse seien erst nach Ablauf der “Garantiefrist“ aufgetreten und die Mängelrüge sei nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 13 Siff« 4 VOB (ö) erhoben worden«
Der Kläger hat der H^J|^-freuhand GmbH den Streit verkündete Diese ist auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten«
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz dem Architekten der	reu	hand	GmbH,	Sch^^	den	Streit	ver-
kündet« Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt dezv Kläger die 'Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision«
IS nt Scheidung sgründ e:
I« ■	■
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht, da sich aus der Fassung des Vertrags er-, gebe, daß die B^I^H-'ireuhand GmbH nur als Vertreterin der Beklagten aufgetreten sei« Dem ist 2uzustimmen.
Der Kläger ist dadurch nicht beschwert« Die Beklagten sind in ihrer Revisionserwiderung darauf nicht zuriiclege kommen»
1 r*
ii.
Das Berufungsgericht bejaht grundsätzlich eine Gewährleistungspflicht des Gemeinschuldners für die aufgetretenen Mängelo
JBg ist auch der Auffassung, daß diese Mängel noch vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Ziff» 4 VOB (B) gerügt worden seien» Dabei legt es § 6 des Vertrags dahin aus, daß es sich hierbei um einen sog« unselbständigen Garantievertrag handle, bei dem die Verjährung für Mangel, die während der Garantiefrist auftauchen, nicht schon mit der Abnahme, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Auftretens des Mangels zu laufen beginne»
Dazu führt es aus, die Abnahme des Bauwerks sei durch die Erteilung der Gebrauchsabnahmebescheinigung der Stadt (Bauordnungsamt) am 6. September 1933 erfolgt; die .Risse seien spätestens am 20 August 1957 anläßlich einer Besichtigung des Hauses festgestellt worden. Die Beklagten hätten die Mängel spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 29» Juli 1958 gerügt» Da die Mängel jedenfalls auch nicht . vor Juli 1956 aufgetreten seien, sei die Varjahrungsfrist zur Zeit der von den Beklagten erhobenen Mängelrüge noch nicht abgelauföß gewesen»
Die Beklagten könnten deshalb dem Werklohnanspruch noch die Minderungseinrode entgegenhalten. Da der Minderwert des Hauses infolge der Mängel nach dem Gutachten des Sachverständigen den eingeklagten Restbetrag übersteige, könne der Kläger nichts mehr beanspruchen,
2o Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet»
 
a)	Mit Rocht greift er die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß es sich hei § 6 des Vertrags um einen unselbständigen Garantievertrag handle.
Der zwischen der H^^J^-Trouhand GmbH in und dem Gemeinschuldner abgeschlossene Vertrag ist ein der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugängiger Eormularvertrag. Er wird nicht nur im Bereich des Obar-landesgerichts.Stuttgart verwendet; auch ist eirr ausschließlicher Gerichtsstand nicht vereinbart.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts enthält §6 des Vertrags keine besondere Garantievereinbarung mit den von dem Berufungsgericht gesogenen Rechtsfolgen. Hätte die	x-eulia.nd GmbH als Verfasserin des Vertrags-
formulars eine über die Gewährleistungspflicht des BGB und der VOB hinausgehende besondere Garantievereinbarung gewollt so hätto dies deutlich zu dem Ausdruck kommen müssen. Bas ist in § 6 des Vertrage» in dem von einer Garantie überhaupt nicht die Rede ist, sondern nur von einer Haftung für die Güte und Dauerhaftigkeit des Werks gesprochen wird, nicht geschehen.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß andernfalls die Bestimmung des § 6 überflüssig gewesen wäre, weil sich die allgemeine Gewährleistungspflicht des Unternehmers und die zwei jährige Verjährung bereits aus § 13 Ziff. 4 der zu dem Gegenstand des Vertrags gemachten VQB (B) ergebe. Das ist jedoch nicht stichhaltig. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen der VOB sagt dem Bauherrn, der in der Regel ein Dale ist, wenig. Es ist deshalb nicht nur nicht überflüssig, sondern häufig sogar zweckmäßig und auch üblich, daß in solchen Rallen trotz der allge meinen Bezugnahme wichtige Bestimmungen der VOB ihrem vvesent liehen Inhalt nach wiederholt werden und zwar besonders dann
 wenn sic wie hier von der Regelung des BG-B abweichene
 Daraus folgt, daß - entgegen der Ansicht des Bex-ufungs-gerichts - die Verjährungsfrist bereits mit der Abnahme des Bauwerks und nicht erst mit dem Auftreten des Mangels zu laufen begann.
b)	Mit Recht rügt der Kläger auch, daß das Berufungsgericht bei der Peststellung des Zeitpunkts der Abnahme auf die Gebrauchsabnahmebescheinigung der Baubehörde vom
60 September 1955 abgestellt hat. Diese ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Abnahme nicht maßgebend, denn unter Abnahme im Sinne des § 6 des Vertrags kann ebenso vvie in § 640 BGB und § 12 VOB (B) nichts anderes verstanden werden als die Abnahme durch den Bauherrn. Diese ist aber schon früher erfolgt. Die beklagte iSmmie	ist^ un-
streitig bereits am 29. Dezember 1954 in ihre Wohnung eingezogen. Damit ist aber das Bauwerk in.Benutzung genommen worden, so daß nach § 12 Ziff. $ Abs. 2 VOB (B) die Abnahme als 6 Werktage nach der Benutzung, somit als Anfang Januar 1955 erfolgt angesehen werden muß. Die Verjährung war daher schon Anfang Januar 1957 eingotroten.
Da die Beklagten unstreitig bis zu diesem Zeitpunkt die aufgetretenen Mängel weder dem Unternehmer noch dem Konkursverwalter gegenüber gerügt haben, können sie der restlichen v?erklohnforderung keine Minderungseinrede mehr entgegensetzen.
c)	Die Beklagten haben allerdings auch behauptet und unter Beweis gestellt, daß den Gemeinschuldner an den gerügten Mängeln ein Verschulden treffe und er deshalb aus positiver Vertragsverletzung hafte, so daß eine Verjährungsfrist von 30 Jahren Platz greifen zu demindest gelte aber dann nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 VOB (B) die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB). Mit diesem öchadensersatz-anspruch könnten sie aufrechnen.
 
Einer Prüfung der Verschuldenafrage bedarf es jedoch nicht, da der Vortrag der Beklagten insoweit nicht schlüssig ist»
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung kommt nicht in Betracht; die Beklagten verlangen nur Ersatz des sich aus den behaupteten Mängeln unmittelbar entstandenen Schadens (Minderwert des Hauses und Reparaturkosten)»
Aber auch die Bestimmung des § 13 Ziff» ? Abs» 3 VOB (B) greift nicht Platz, denn sie hätte u» a» zur Voraussetzung, daß der Unternehmer gegen seine gesetzliche Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt gewesen wäre oder eich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung hätte decken können»
Biese Voraussetzung ist nicht gegeben. Unstreitig war der Gemeinschuldner nicht haftpflichtversichert» Er hätte sich wegen der hier geltendgemachten Schäden aber auch nicht innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch eine Haftpflichtversicherung decken können, dehn nach § 4 I Nr» 6 Abs» 3 der hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung ist ein Erfüllungsschaden, wie er hier in Frage steht, nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung»
III»
Ba die mit der Klage gelt end gemachte restliche Werklohnforderung nach Grund und Höhe nicht bestritten wird und ihr infolge Verjährung auch Mangeleinr©den nicht entgegengesetzt werden können, ist der Klage stattzugeben»
Infolgedessen ist auf die Revision des Klägers das angefochteno Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebonde Urteil des Landgerichts zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glansmann	Bundesrichter	Rietschel
 Dro Winkelmann ist mit Ende Dezember 1963 in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann

Erbel
 Vogt