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BGH · VII ZR 53/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 53/59

Mit einer weitergehenden Schuldübernahme duroh die Beklagte war die ASHB nämlich nicht einverstanden, weil nach ihrer Auffassung das Wohnungseigentum der Beklagten für eine höhere Beleihung keine genügende Sicherheit bot. F^^ erwarben daraus, daß sie gegenüber der AflBBl die Schuld anstelle der Beklagten übernommen hatten, gegen diese Ansprüche in Höhe von insgesamt 7.674 DM (BM^ 739 DM, Frau 6*935 DM) nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung für wirksam; denn wegen der auf dem Gebiet des Schuldrechts herrschenden Vertragsfreiheit könne - ebenso wie bei einem gegenseitigen Vertrag nach § 318 BGB die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen werden könne - auch die Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung einem Dritten eingeräumt werden. Das Berufungsgericht ist wie Imehr der Auffassung, daß zwischen der Beklagten und ihren Gläubigern und Frau FME vertraglich vereinbart worden ist, auch der Verwalter der Wohngemeinschaft solle im eigenen Hamen kündigen können, er solle zur Ausübung des den Gläubigern und Frau F(B) zustehenden Kündigungarechts ermächtigt sein. c) Ein Gläubiger kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege einseitiger Ermächtigung (§ 185 BGB) ohne Mitwirkung des Schuldners sein Kiindigungsrecht einem Britten zur AusUbung im eigenen Namen Uberlassen, Umso weniger bestehen Bedenken dagegen, hier eine vertragliche Abrede dahin zuzulassen, daN der Britte neben dem Inhaber des Hauptrechts das Kündigungsrecht ausüben darf, wie die Parteien des SchuldübernahmeVertrages es nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts vereinbart haben, Baß auch der Verwalter KUpdie Abrede so aufgefaßt hat, zeigt der Y/örtlaut seines Kündigungsschreibens vom 21. d) Bie Ermächtigung an den Verwalter der Wohngemeinschaft, das KUndigungsrecht von BflSH und Frau neben diesen auszuüben, hatte hier auch ihren guten Sinn. Das übernahm daher für sie der Verwalter der Wohngemeinschaft, und deshalb wurde er auch ermächtigt, bei Verzug der Beklagten das KUndigungsrecht von BflHBf und Frau gegen die Beklagt e^ausEiiüben. Das Berufungsgericht legt diese Vollmachten dahin ausr daß durch sie zu dem Abschluß auch des Vertrages bevollmächtigt worden sei, in welchem und Frau mit der Beklagten - alle drei vertreten durch WdHIH -vereinbart haben, daß der Verwalter der Wohngemeinschaft zur Ausübung des Kündigungsrechts für BfllHfc und Frau ermächtigt sein solle. Die Revision erhebt gegen diese Feststellung selbst keine Einwendungen, meint aber, ein Verzug der Beklagten habe deswegen nicht Vorgelegen, weil die Beklagte die Zahlung bis zur Böaschung der GrUndschuld von 13*000 DM nach § 273 Dabei verkennt die Revision jedoch, daß BflHBl und Frau Rflp, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, ihr Gläubigerrecht gegen die Beklagte nicht von der Genossenschaft, der Wohngemeinschaft oder der Treuhand herleiten, sondern daß sie Inhaber selbständiger Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß für diese Ansprüche auf Aufwendungsersatz (nach vertraglicher Abrede von BMB und Frau mit der Beklag- Der Kläger, als jetziger Verwalter der Wohngemeinschaft und insoweit Nachfolger von Bk müsse die widerrechtliche Grund Schuldbestellung des von der Genossenschaft bestellten Bevollmächtigten der Beklagten (WBBBB) gegen sich gelten lassen. Er hat die Forderung von BBHP und von Frau $BP auch nicht in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohngemeinschaft, als Vertretcruder Wohnungseigentümer, erworben, sondern für sich persönlich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Abtretungsurkunde vom 3- August 1957 entnommen hat. Es fehlen auch genügende Anhaltspunkte dafür, daß er dabei als Treuhänder einer der Personen aufgetreten wäre, denen gegenüber die Beklagte Einwendungen erheben zu können glaubt, wie im einzelnen weiter unten ausgeführt ist. 2) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht die von der Beklagten angebotene Auskunft der ABBB eingeholt hat darüber, daß die AflBB erklärt habe, über ihre Forderung und deren Kündigung bestimme sie und sonst niemand. Die Revision meint, wenn man diese Äußerung der ABHB als richtig unterstelle, sei die vom Verwalter KBPgegen den Willen des Gläubigers ausgesprochene Kündigung unwirk- Oktober 1956 die Kündigung auch für die Forderung der gegen die Beklagte ausgesprochen hat und ob er dazu befugt war, kann auf sich beruhen. 3) Die Revision beruft sich darauf, daß Frau FflBl - wie vom Kläger zugestanden - der Beklagten erklärt habe, sie habe gegen die Beklagte keine Forderung und mache auch keine Forderung geltend. Wenn Frau F^^, möglicherweise in Unkenntnis der Erklärungen, die ihr Bevollmächtigter in ihrem Namen abgegeben hatte, die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, so ändert das nichts daran, daß, wie jetzt unstreitig ist, Frau Ffl^ (vertreten durch WMHBnO einen Teil der im Innenverhältnis auf die Beklagte entfallenden Genossenschaft sschuld gegenüber der A|B übernommen hat und mit der Beklagten vereinbart hat, daß für ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte die Vertragsbedingungen des AflHB~Barlehens gelten sollten. 4) Die Revision rüg;t, das Berufungsgericht habe die (vom Kläger nicht bestrittene) Behauptung der Beklagten nicht gewürdigt, daß der Kläger auf Betreiben und unter Bürgschaft der Vorstände der Wohngemeinschaft von der FeMHHNb Volksbank ein Darlehen von 20.000 DM erhalten habe, aus dem er u.a. auch die Schulden von BflB) und Frau Fg|^gegenüber der AflBM) getilgt habe. Die Revision meint, bei dieser Sachlage müsse der Kläger sich Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen der Beklagten zur Genossenschaft, zur Wohngemeinschaft und zur Treuhand entgegenhalten lassen. Entsprechend hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts persönlich und nicht etv/a als Vertreter oder Treuhänder der Genossenschaft, der Wohngemeinschaft oder der Treuhand aus seinem Vermögen die Ablösung der Schulden von BfH^und Frau gegenüber der APPBP vorgenommen und hat daher auch persönlich von BflHP und Frau deren Forderungen gegen die Beklagte abgetreten erhalten. 5) Die Revision meint,-der Kläger sei von der Genossenschaft und der Wohngemeinschaft als Inhaber der Klageforderung nur "vorgeschoben”, ”um einer unredlichen Beeinträchtigung der Beklagten zu dem Vorwand zu dienen". Dieser Gesichtspunkt käme jedoch nur in Betracht, wenn die Genossenschaft, die Wohngemeinschaft, die Treuhand, Kfl^oder WpBBP sich des Klägers als ihres Treuhänders bedient, ihm z.B. aus ihrem Vermögen Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit er als ihr Treuhänder (im eigenen Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und der eigene Sachvortrag der Beklagten bieten aber keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger,sei beim Erwerb der Klageforderung nicht für sich, sondern als H Treuhänder eines anderen tätig geworden. Die Hilfe, die - wie oben ausgeführt - WöHBBBB* und die Vorstände der Wohngemeinschaft nach Behauptung der Beklagten dem Kläger bei der Erlangung des Darlehens von der Volksbank geleistet haben so11eh> würde noch nicht beweisen, daß der Kläger beim Erwerb der Klageforderung Treuhänder w oder der Wohngemeinschaft gewesen wäre. Nach alledem handelt es sich bei den von der Beklagten erhobenen Einwendungen um solche aus ihren Rechtsbeziehungen zu Britten, die sie dem Kläger nicht entgegenhalten kann.

Zitierte Normen: § 318 BGB § 266 StGB § 134 BGB § 97 ZPO
VerwalterGenossenschaftBerufungsgerichtWohngemeinschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 53/59
Verkündet am 23- Mai I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des
V
o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Frau Erni Schfl^,	M®HWstraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Willi SBB,	Baustraße	W,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. (Ha -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:

b
ib.'
'.'bi
b
'i:
Der - jetzt im Genossenschaftsregister gelöschte -Wohnverein M^Hpstraße e.G.mb.H. in St^Hi^ ("Genossenschaft *•) ließ auf eigenen Grundstücken von der - inzwischen in Konkurs gefallenen - Deutschen Treuhand Wohnbau GmbH ("Treuhand") Wohnhäuser errichten, in denen seine Genossen, darunter auch die Beklagte, Eigentumswohnungen erhielten»
Zur Finanzierung der Bauten hatte die Genossenschaft unter anderem bei der	Lebensversicherungs-AG	in
 Std^^ ("J4HP") ein hypothekarisch gesichertes Darlehen aufgenommen. Im Zuge der Übertragung des Wohnungseigentums an die Genossen übernahmen diese die Schuld der Genossenschaft gegenüber der A^B9 anteilig und ließen in ihren Wohungsgrundbüchern entsprechende Hypotheken zugunsten der AfB|^ eintragen»
Im Innenverhältnla zur Genossenschaft war die Beklagte verpflichtet, die Schuld der Genossenschaft gegenüber der AflB in Höhe eines Teilbetrages von 15.274 DM zu übernehmen. Tatsächlich übernahm di© Beklagte gegenüber der AHHP aber nur eine Teilschuld von 7.600 DM und ließ nur in dieser Höhe in ihrem Wohnüngsgrundbuoh eine Hypothek zugunsten der A^BBB eintragen. Mit einer weitergehenden Schuldübernahme duroh die Beklagte war die ASHB nämlich nicht einverstanden, weil nach ihrer Auffassung das Wohnungseigentum der Beklagten für eine höhere Beleihung keine genügende Sicherheit bot.
Die restliche Schuld der Genossenschaft gegenüber der aSHK in Höhe von 7*674 DM (15.274 DM - 7.600 DM) übernahmen anstelle der Beklagten anteilig zwei andere Genossen (B(HiB und Frau	,	deren Wohnungseigentum der
A(HBB genügende Sicherheit bot. In ihren Wohnungsgrundbüchern wurden entsprechende Hypotheken zugunsten der
 
AHB eingetragen. Andererseits wurden im Wohnungsgrundbuch der Beklagten eine Höchstbetragshypothek von 6.154 DM für BflB und eine von 1.351 DM für Frau F^B eingetragen.
F^^ erwarben daraus, daß sie gegenüber der AflBBl die Schuld anstelle der Beklagten übernommen hatten, gegen diese Ansprüche in Höhe von insgesamt 7.674 DM (BM^ 739 DM, Frau	6*935	DM)	nebst	6 $ Zinsen seit
 dem 1. Januar 1957, und zwar zu den gleichen Vertragsbedingungen, viie sie im Barlehensvertrag der Genossenschaft mit der AQBP enthalten waren.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1956 kündigte der damalige Verwalter der Wohngemeinschaft (Kf^) diese Ansprüche fristlos wegen Verzugs der Beklagten mit den laufenden ZinB- und Tilgungsraten.
Später bezahlte der Kläger die Schuld von BMB und Frau F^p an die A(ÜP. BflBB und Frau F^p traten ihm darauf ihre Ansprüche gegen die Beklagte ab. Das alles ist unstreitig.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung der nach seiner Ansicht fälligen 7.674 BM nebst Zinsen, hilfsweise in Baten, begehrt *
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat die Fälligkeit der Klageforderung bestritten. Sie hält sich für befugt, die Zahlung zurückzuhalten, bis eine in ihrem Wohnungagrundbuch zugunsten der Treuhand eingetragene Grundsohuld von 13*000 DM gelöscht sei. Sie hat die Aufrechnung erklärt mit Schadehsersatzforderungen, die sie aus dieser örundschuldbeStellung herleitet, sowie mit einem Kostenerstattungsanspruch, der ihr aus einem Vorprozeß gegen die Genossenschaft zusteht.
 
Sie meint, der Kläger müsse sich als Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ("Wohngemeinschaft",
 §§ 10, 26, 27 Wohnungseigentumsges.) die Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis zur Genossenschaft entgegenholteri lassen; die Wohngemeinschaft sei praktisch Nachfolgerin der Genossenschaft, der Kläger nur Treuhänder der Genossenschaft oder der Wohngemeinschaft.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Ent scheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt! Die Klageforderung sei fällig« Die fristlose Kündigung	vom 21. Ok-
tober 1956 sei wirksam« Das Kündigungsrecht habe der No-tariatspraktikant	Vollmacht	der	Beklagten
 dem Verwalter der Wohngemeinschaft vertraglich eingeräumt.
1)	Die einschlägige Bestimmung der von	im	Barnen
 der Beklagten abgegebenen Schuldübernahmeerklärung vom 1. Dezember 1955 lautet:
"Die Differenz von 7.674 DM ist auf der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers dinglich gesichert , der auch der	gegenüber das über-
höhte Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Hinsichtlich dieses Differenzbetrags können die Rechte aus den Darlehensbestimmungen (insbesondere Ziff.
 3 - Kündigung -) sowohl durch diesen anderen Woh-nungseigentümer wie durch den Verwalter der Wohngemeinschaft M^Bstraße ausgeübt werden."
 
Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung für wirksam; denn wegen der auf dem Gebiet des Schuldrechts herrschenden Vertragsfreiheit könne - ebenso wie bei einem gegenseitigen Vertrag nach § 318 BGB die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen werden könne - auch die Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung einem Dritten eingeräumt werden.
Die Revision erhebt gegen diese Rechtsauffassung keine Bedenken. Sie ist im vorliegenden Fall im Ergebnis auch zutreffend.
a)	Allerdings ist das Kündigungsrecht als akzessorisches Gestaltungsrecht nicht für sich allein ohne das Hauptrecht abtretbar (vgl. Staudinger BGB 9. Aufl. § 413 II 2 b d; Einl. I 2 e vor § 398; § 399 I 3). Auch liegt der vom Berufungsgericht erwähnte Fall, daß die Vertragsparteien die Bestimmung der Leistungszeit einem Dritten überlassen, dem hier gegebenen Sachverhalt nicht gleich.
b)	Um eine bloße Abtretung des Kündigungsrechts bei der es einer Mitwirkung des Schuldners (hier der Beklagten) nicht bedurft hätte, handelt es sich jedoch hier nicht.
Das Berufungsgericht ist wie Imehr der Auffassung, daß zwischen der Beklagten und ihren Gläubigern	und
 Frau FME vertraglich vereinbart worden ist, auch der Verwalter der Wohngemeinschaft solle im eigenen Hamen kündigen können, er solle zur Ausübung des den Gläubigern
 und Frau F(B) zustehenden Kündigungarechts ermächtigt sein. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die gleiche Vollmacht wie von der Beklagten auch von den übrigen Wohnungseigentümern, also auch von BflBP und Frau	besaß.
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c)	Ein Gläubiger kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege einseitiger Ermächtigung (§ 185 BGB) ohne Mitwirkung des Schuldners sein Kiindigungsrecht einem Britten zur AusUbung im eigenen Namen Uberlassen, Umso weniger bestehen Bedenken dagegen, hier eine vertragliche Abrede dahin zuzulassen, daN der Britte neben dem Inhaber des Hauptrechts das Kündigungsrecht ausüben darf, wie die Parteien des SchuldübernahmeVertrages es nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts vereinbart haben, Baß auch der Verwalter KUpdie Abrede so aufgefaßt hat, zeigt der Y/örtlaut seines Kündigungsschreibens vom 21. Oktober 1956, in dem er sich auf die ihm im Schuldübernahmevertrag erteilte Ermächtigung beruft.
d)	Bie Ermächtigung an den Verwalter der Wohngemeinschaft, das KUndigungsrecht von BflSH und Frau	neben	diesen
 auszuüben, hatte hier auch ihren guten Sinn. In der Schuldübernahmeerklärung der Beklagten vom 1. Bezeraber 1955 ist bestimmt, daß sie die Zins- und Tilgungsbeträge an den Verwalter der Y/ohngemeinschaft zu zahlen hatte, der sie an die A^m^ (teils für die Beklagte, teils für Bp|^p und Frau ippp) weiterleitete. Biese Regelung bestand jedenfalls bis zu dem 1. Januar 1957 (vgl. das Hundschreiben der Wohngemeinschaft vom 5. Januar 1957)- Ber Verwalter der Y/ohnge-meinschäft war also bei der Verwaltung und Abwicklung der Forderungen treuhändri^h zwnischen Gläubiger (AflBBB, Bl Frau	und Schuldner (Beklagte) eingeschaltet. Bei
 ihm liefen die Zahlungen der Beklagten ein. Er überwachte die Fälligkeit der Baten und bemerkte alsbald, wenn die Beklagte in Verzug geriet.
Soweit die	als	Gläubigerin in Betracht kam,
 war es allerdings nicht erforderlich, dem Verwalter der Wohngemeinschaft ein Kündigungsrecht neben der	ein-
zuräumen; denn die AflBBl überwachte den Eingang der
 
fälligen Raten selbst und war dazu auch in der Lagej sie hatte dem	im	übrigen	keine	Vollmacht	erteilt,
 eine solche Ermächtigung für sie auszusprechen.
Anders lag es bei den Gläubigern	und	Frau Pf
 Diese hatten gefälligkeitshalber gegenüber der die Schuld anstelle der Beklagten übernommen. Sie wollten aber mit der Abwicklung der Angelegenheit im einzelnen, dem Einzug der Raten bei der Beklagten und ihrer Weiterlei-. tung an die AHHP, naturgemäß nicht behelligt werden.
Das übernahm daher für sie der Verwalter der Wohngemeinschaft, und deshalb wurde er auch ermächtigt, bei Verzug der Beklagten das KUndigungsrecht von BflHBf und Frau gegen die Beklagt e^ausEiiüben.
e)	Entscheidend ist, daß es sich hier nicht um die Abspaltung des bloßen Kündigungsrechts vom Stammrecht (der Gläubigerstellung) handelt, sondern daß die Ermächtigung zur Ausübung des KUndigungsrechts Bestandteil einer umfassenderen treuhänderischen Stellung ist, welche Gläubiger und Schuldner der Forderung gemeinsam dem Verwalter der Wohngemeinschaft in verständiger und zweckent sprechender Weise eingeräumt haben.
f)	Daß die Einräumung eines Einzelrechts aus einer Gesamtrechtsstellung an einen Dritten mit der Wirkung * daß dieser das Recht neben dem ursprünglich Berechtigten ausüben darf, nicht schlechthin unzulässig ist, zeigt auch die Entscheidung des Senats NJW I960, 965, worin die zusätzliche Einräumung eines gesellschaftlichen Stimmrechts an einen Nichtgeseilschafter unter den dort gegebenen Umständen für zulässig erachtet worden ist.
2)	Die sehr weitgehende Vollmacht wmHHUfe beruht auf den Verträgen, welche die einzelnen Wohnungseigentümer mit
 
der Genossenschaft geschlossen haben (z.B. die Beklagte am 29o April 1954)> in Verbindung mit der Teilungsniederschrift vom 1. März 1954. Danach war	unter	Befreiung
 vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), bevollmächtigt, für die Genossenschaft und die Genossen alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Aufteilung von Grundeigentum und Schulden unter die Genossen erforderlich waren. Er konnte insbesondere zu diesem Zweck Schuldübernahmen erklären und Grundpfandrechte bestellen.
Das Berufungsgericht legt diese Vollmachten dahin ausr daß durch sie	zu dem Abschluß auch des Vertrages
 bevollmächtigt worden sei, in welchem	und Frau
 mit der Beklagten - alle drei vertreten durch WdHIH -vereinbart haben, daß der Verwalter der Wohngemeinschaft zur Ausübung des Kündigungsrechts für BfllHfc und Frau ermächtigt sein solle.
Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Sie ist daher weiterer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
3)	Nach den Vertragsbedingungen des A^HK^Barlehens (Ziffer II b) konnte die Klageforderung gekündigt werden, wenn die vertragsmäßig zu zahlenden Beträge (Zinsen, Tilgung) nicht innerhalb 2 Wochen nach Mahnung bezahlt waren.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung des Verwalters am 21. Oktober 1956 gegeben waren.
Die Revision erhebt gegen diese Feststellung selbst keine Einwendungen, meint aber, ein Verzug der Beklagten habe deswegen nicht Vorgelegen, weil die Beklagte die Zahlung bis zur Böaschung der GrUndschuld von 13*000 DM nach § 273
 
BGB habe verweigern können, und weil sie mit ihrer Kostenerstattung sforderung gegen die Genossenschaft aus dem Vorprozeß aufgerechnet habe.
Dabei verkennt die Revision jedoch, daß BflHBl und Frau Rflp, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, ihr Gläubigerrecht gegen die Beklagte nicht von der Genossenschaft, der Wohngemeinschaft oder der Treuhand herleiten, sondern daß sie Inhaber selbständiger Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß für diese Ansprüche auf Aufwendungsersatz (nach vertraglicher Abrede von BMB und Frau	mit	der	Beklag-
ten) die gleichen Vertragsbedingungen gelten wie für die von	und	Frau	gegenüber der Afllübernomme-
nen Barlehensschulden.
Unter diesen Umständen kann die Beklagte dem Kläger mangels Gegenseitigkeit kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnung entgegensetzen, die sie aus ihrem Rechtsverhältnis zur Genossenschaft, zur Wohngemeinschaft, zur Treuhand, zu dem Verwalter K4|Jp)oder zu WöflHHBfc herleiten möchte.'
II. '
Im einzelnen ist zu den Rügen der Revision nach folgendes zu sagen;
1) Die Revision macht geltend; Bas Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoif nicht gewürdigt, so nicht die Bin-tragungsbewilligung vom 50. April 1956 Uber die ^rundschuld von 13.000 DM, welche	als Bevollmächtigter der
 Beklagten erklärt hat. Der Rechtsstreit um diese Grundschuld sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers inzwischen rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden. Biese habe die Löschungsbewilligung der Grundschuld in Händen. Damit
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stehe fest, daß WBBB^P bei der Bestellung der Grund-schuld von 13*000 DM die ihm von der Beklagten erteilte Vollmacht überschritten, mißbraucht und gegen § 266 StGB verstoßen habe. Die GrundSchuldbestellung sei daher nach den §§ 134, 138 BGB nichtig. Der Kläger, als jetziger Verwalter der Wohngemeinschaft und insoweit Nachfolger von Bk müsse die widerrechtliche Grund Schuldbestellung des von der Genossenschaft bestellten Bevollmächtigten der Beklagten (WBBBB) gegen sich gelten lassen. WBI^HIB habe unbestritten stets und also auch bei der Grundschuldbestellung auf Anweisung BP gehandelt.
Diese Ausführungen verkennen, daß der Kläger als Gläubiger der Klageforderung, wie oben bereits auBgeführt, nicht Rechtsnachfolger der Genossenschaft, der Wohngemeinschaft, der Treuhand, des iB^.oder des WBHBB ist.
Er hat die Forderung von BBHP und von Frau $BP auch nicht in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohngemeinschaft, als Vertretcruder Wohnungseigentümer, erworben, sondern für sich persönlich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Abtretungsurkunde vom 3- August 1957 entnommen hat. Es fehlen auch genügende Anhaltspunkte dafür, daß er dabei als Treuhänder einer der Personen aufgetreten wäre, denen gegenüber die Beklagte Einwendungen erheben zu können glaubt, wie im einzelnen weiter unten ausgeführt ist.
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2) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht die von der Beklagten angebotene Auskunft der ABBB eingeholt hat darüber, daß die AflBB erklärt habe, über ihre Forderung und deren Kündigung bestimme sie und sonst niemand.
Die Revision meint, wenn man diese Äußerung der ABHB als richtig unterstelle, sei die vom Verwalter KBPgegen den Willen des Gläubigers ausgesprochene Kündigung unwirk-
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sam.

11
Die Rüge geht fehl« Ob	mit	seinem Schreiben
 vom 21. Oktober 1956 die Kündigung auch für die Forderung der	gegen die Beklagte ausgesprochen hat und ob
 er dazu befugt war, kann auf sich beruhen. Denn hier geht es nicht um die Forderung der AfHHP gegen die -Beklagte (7-600 DM), sondern um die auf den Kläger übergegangenen Forderungen von	und	Frau	gegen die Beklagte
(zusammen 7-674»— DM). Insoweit hat aber	mit	seiner
 Kündigung kein Recht der iUPHHP ausgeübt, sondern Rechte von	und	Frau Fflp*
3)	Die Revision beruft sich darauf, daß Frau FflBl - wie vom Kläger zugestanden - der Beklagten erklärt habe, sie habe gegen die Beklagte keine Forderung und mache auch keine Forderung geltend.
Auf diese Äußerung der Frau	kommt es jedoch nicht
 an. Wenn Frau F^^, möglicherweise in Unkenntnis der Erklärungen, die ihr Bevollmächtigter	in	ihrem
 Namen abgegeben hatte, die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, so ändert das nichts daran, daß, wie jetzt unstreitig ist, Frau Ffl^ (vertreten durch WMHBnO einen Teil der im Innenverhältnis auf die Beklagte entfallenden Genossenschaft sschuld gegenüber der A|B übernommen hat und mit der Beklagten vereinbart hat, daß für ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte die Vertragsbedingungen des AflHB~Barlehens gelten sollten.
4)	Die Revision rüg;t, das Berufungsgericht habe die (vom
 Kläger nicht bestrittene) Behauptung der Beklagten nicht gewürdigt, daß der Kläger auf Betreiben	und
 unter Bürgschaft der Vorstände der Wohngemeinschaft von der FeMHHNb Volksbank ein Darlehen von 20.000 DM erhalten habe, aus dem er u.a. auch die Schulden von BflB) und Frau Fg|^gegenüber der AflBM) getilgt habe.
12
Die Revision meint, bei dieser Sachlage müsse der Kläger sich Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen der Beklagten zur Genossenschaft, zur Wohngemeinschaft und zur Treuhand entgegenhalten lassen.
Das trifft jedoch nicht zu. Auf welche Weise und mit wessen Hilfe sich der Kläger das Darlehen der FefHHBP Volksbank verschafft hat, ist unerheblich. Nach dem eigenen Vortrag der Revision hat er das Darlehen jedenfalls nicht in Vertretung der Genossenschaft, cUer Wohngemeinschaft oder der Treuhand, sondern im eigenen Namen erhalten. Er haftet demgemäß auch persönlich auf Rückzahlung des Darlehens an die FeQHHHBB Volksbank. Entsprechend hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts persönlich und nicht etv/a als Vertreter oder Treuhänder der Genossenschaft, der Wohngemeinschaft oder der Treuhand aus seinem Vermögen die Ablösung der Schulden von BfH^und Frau	gegenüber
 der APPBP vorgenommen und hat daher auch persönlich von BflHP und Frau	deren	Forderungen	gegen	die Beklagte
 abgetreten erhalten. Die Annahme der Revision, der Kläger habe bei der Zahlung der 7.674,— DM an die AflM "als Repräsentant der Wohngemeinschaft” gehandelt, findet in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
5)	Die Revision meint,-der Kläger sei von der Genossenschaft und der Wohngemeinschaft als Inhaber der Klageforderung nur "vorgeschoben”, ”um einer unredlichen Beeinträchtigung der Beklagten zu dem Vorwand zu dienen".
Dieser Gesichtspunkt käme jedoch nur in Betracht, wenn die Genossenschaft, die Wohngemeinschaft, die Treuhand, Kfl^oder WpBBP sich des Klägers als ihres Treuhänders bedient, ihm z.B. aus ihrem Vermögen Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit er als ihr Treuhänder (im eigenen
 
 Namen, aber fUr ihre Rechnung) die AHH^-Darlehen von und Frau F^| ablöse und deren Forderungengegen die Beklagte auf sich Übertragen lasse. In einem solchen Falle müßte der Kläger die Einreden der Beklagten aus ihrem Verhältnis zu der Person, als deren Treuhänder er tätig geworden wäre, unter Umständen gegen sich gelten lassen.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und der eigene Sachvortrag der Beklagten bieten aber keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger,sei beim Erwerb der Klageforderung nicht für sich, sondern als H Treuhänder eines anderen tätig geworden. Der Umstand, daß er die Klageforderung zu einer Zeit erwarb, als er Verwalter der Wohngemeinschaft und als solcher Amtsnachfolger K|B) war, nötigte das Berufungsgericht noch nicht zu dem Schluß, daß er damals als Treuhänder für die Wohngemeinschaft oder für	gehandelt	hätte. Die Hilfe, die - wie
 oben ausgeführt - WöHBBBB* und die Vorstände der Wohngemeinschaft nach Behauptung der Beklagten dem Kläger bei der Erlangung des Darlehens von der	Volksbank
 geleistet haben so11eh> würde noch nicht beweisen, daß der Kläger beim Erwerb der Klageforderung Treuhänder w oder der Wohngemeinschaft gewesen wäre.	«
Nach alledem handelt es sich bei den von der Beklagten erhobenen Einwendungen um solche aus ihren Rechtsbeziehungen zu Britten, die sie dem Kläger nicht entgegenhalten kann. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen.
ölanzmann	Br.	Winkelmann	Erbel
 Br. Vogt
 Finke