Von Rechte wegen Im Jahre 1955 fertigte der beklagte Architekt im Aufträge des Klägers Pläne für den Bau einer Lagerhalle an und stellte einen Kostenvoranschlag auf, der mit einer Bausumme von 36 376,30 PM abschloss. Pie Mehrkosten beruhten im wesentlichen darauf, dass infolge einer im Kostenanschlag nicht vorgesehenen Isolierung der Kellerwände mehr Erde als veranschlagt auszuheben, ferner eine Betondecke von 14 auf 25 cm zu verstärken war und dass dem Kläger von der den Bau ausführenden Firma An“ Er hat behauptet, er habe dem Beklagten bei der Besprechung des Kostenvoranschlags erklärt, dieser müsse unter allen Umständen eingehalten werden, weil er Eeiraatvertriebener und in seinen Mitteln sehr beschränkt sei. Entseheidungsgründes Pas Landgericht hält auf Grund seiner Beweiserhebungen für erwiesen, dass der Beklagte bei der Aufstellung des Kostenvoranschlags in den genannten drei Fällen fahrlässig gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstossen habe. Pas Landgericht hat zwar mit Hecht festgestellt, dass der Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Architektenvertrag schuldhaft verletzt hat, indem er den von ihm aufzustellenden Kostenvoranschlag nicht sorgfältig und vollständig genug angefertigt hat* Seine Ausführungen über den dem Kläger hieraus erwachsenen Schaden halten aber, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Pas Landgericht geht nicht davon aus, dass der Kläger den Beklagten deshalb in Anspruch nimmt, weil dieser sich verpflichtet habe, die Lagerhalle zu einem festen Preise zu errichten* Vielmehr erblickt es die Grundlage für die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz in einer schuldhaften Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages. Der dem Kläger hierdurch erwachsene Schaden besteht nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, in den für den Bau erforderlich gewordenen Mehrkosten* Denn der Beklagte hat weder die Ausführung des Baues zu einem bestimme -ten Preise noch eine Gewähr dafür übernommen, dass der Kostenvoranschlag eingehalten werde. Seine Barstellung (S, 5 unten des Urteils), der Kläger sehe den ihm durch den Beklagten zugefügten Schaden in der unvorhergesehenen Mehrbelastung mit einer Schuld von 8 477>88 BM; er sehe sich ausserstande, diese Schuld zu decken, da sein Kredit erschöpft sei; er müsse nun, um nicht in akute Schwierigkeiten zu geraten, offene Wechsel oder Lieferantenkredite in Anspruch nehmen, diese seien mit 10 # zu verzinsen, lässt aber ohne weiteres erkennen, dass der Kläger seinen Schaden jedenfalls auch in den Mehraufwendungen erblickt, die ihm durch die unvorhergesehene Mehrbelastung mit den erhöhten Baukosten infolge Aufnahme kurzfristiger und kostspieliger Kredite entstanden sind. Gleichgültig, ob sich deren Wert um die mit der Klage verlangte Summe erhöht hat oder nicht, bleiben die Mehrkosten, die dem Kläger durch die Aufbringung der in den Voranschlag nicht eingestellten Summen erwachsen sind, von einer etwaigen Werterhöhung der Lagerhalle unberührt. Bas Landgericht hat sich mit dem Schaden, den der Kläger durch die Notwendigkeit erlitten hat, die erhöhten Baukosten kurzfristig und unter Aufwendung höherer Zinsen zu finanzieren, nicht befasst. Darin, dass das Landgericht dem vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch nicht nachgegangen ist, liegt auch ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Dadurch, dass die Sehadensberechnung des Klägers zu dem Teil von irrigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und das Landgericht sich diese Berechnung teilweise zu eigen gemacht hat, haben die Parteien keine Gelegenheit gehabt, zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und seiner Höhe Stellung zu nehmen. Falls der Kläger bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits sein Vorbringen über den Gegenstand und Umfang des ihm entstandenen Schadens nicht weiter ergänzt, wird das Das Landge-richt wird bei der Bemessung eines den gesamten Schaden des Klägers deckenden Betrages auch die voraussichtliche Dauer des aufgenommenen Zusatzkredits sowie den Umstand zu berücksichtigen haben, dass nur ein Teil der vom Kläger zu zahlenden Zinsen bereits aufzubringen war, während etwaige weitere Zinszahlungen erst in Zukunft zu leisten sind.
2333 064 711 ZR 53/57 Verkündet am 8c Januar 1958 Woitscheek, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bro Erich von S( Strasse0/^9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevoll'iV-äcbtigterj Rechtsanwalt gegen den Architekten Theodor 21 strassq^K Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8c Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsiöenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br«. Heiraann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3° Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 30. Januar 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten der Revision, an das Landgericht sui^ück verwiesen- Von Rechte wegen Im Jahre 1955 fertigte der beklagte Architekt im Aufträge des Klägers Pläne für den Bau einer Lagerhalle an und stellte einen Kostenvoranschlag auf, der mit einer Bausumme von 36 376,30 PM abschloss. Pie tatsächlichen Kosten des Baues beliefen sich jedoch auf annähernd 43 000 PM. Pie Mehrkosten beruhten im wesentlichen darauf, dass infolge einer im Kostenanschlag nicht vorgesehenen Isolierung der Kellerwände mehr Erde als veranschlagt auszuheben, ferner eine Betondecke von 14 auf 25 cm zu verstärken war und dass dem Kläger von der den Bau ausführenden Firma An“ schlag nicht enthaltene Stahlbetongewebe und Rundeisen in Rechnung gestellt wurden. Per Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, Er beziffert seinen Schaden auf 8 477,88 PM und 8 i Zinsen seit dem 1. Juni 1956. Er hat behauptet, er habe dem Beklagten bei der Besprechung des Kostenvoranschlags erklärt, dieser müsse unter allen Umständen eingehalten werden, weil er Eeiraatvertriebener und in seinen Mitteln sehr beschränkt sei. Er müsse den Bau unter Zuhilfenahme eines Flüchtlingskredits ausführen. Per Beklagte habe erwidert, er garantiere dafür, dass der Kostenanschlag unter keinen Umständen überschritten werde. Piese Zusage habe der Beklagte nicht gehalten. Er habe es unterlassen, die Isolierung der Kellervvände, eine genügend starke Betondecke sowie das für deren Herstellung notwendige Stahl- und Sisenmauerial in den Kostenanschlag einzustellen. Pa sein Kredit erschöpft sei, müsse er, Kläger, zur Bezahlung der Mehrkosten offene Wechsel- oder Lieferantenkredite in Anspruch nehmen. Bei dem hierfür üblichen Zinsfuss von 10 i betrage seine jahr-Zinsbelastung 850 PM, Für den ihm gewährten Investitions- kredft sei auf Grund eingehender Betriebsprüfung eine Laufzeit von '1 Jahren festgelegt worden* Die gleiche Laufzeit müsse für den Zusatzkredit gelten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er hat bestritten, für die Einhaltung des Kostenvoran-sohlags eine Garantie übernommen zu haben. Eine Verletzung seixier Pflichten als Architekt hat' er in Abrede gestellt* Hierzu hat er vorgebracht, eine Isolierung der Kellerwände sei nicht erforderlich gewesen, weil kein Grundwasser vorhanden gewesen sei* Für die vom Kläger ursprünglich angegebene Nutzlast von 500 kg je Quadratmeter habe die von ihm vorgesehene Deckenstärke ausgereicht. Die genauen Verhältnisse hätten von einem Statiker errechnet werden müssen. Aus diesem Grunde habe er auch die erforderliche Menge an Stahlgeweben und Hundeisen nicht in Ansatz bringen können. Seit der Berechnung der Baukosten seien die Arbeitslöhne und waterialpreise erheblich gestiegen. Fürsorglich hat der Beklagte mit Gegenforderungen für die Anfertigung von Plänen in Höhe von 2 750 DM aufgerechnet. Der Kläger hat das tatsächliche Vorbringen des Beklagten sowie das Bestehen von Gegenforderungen bestritten. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Kläger mit der Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat' der Kläger mit Einwilligung des Gegners unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Er bittet, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge zu verurteilen, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt* Entseheidungsgründes Pas Landgericht hält auf Grund seiner Beweiserhebungen für erwiesen, dass der Beklagte bei der Aufstellung des Kostenvoranschlags in den genannten drei Fällen fahrlässig gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstossen habe. Es meint, der Kläger sei infolge dieser Vertragsverletzung mit einer unvorhergesehenen Mehrschuld von 8 477,88 DM belastet worden* Gleichwohl könne der Kläger von dem Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, weil er sich den erhöhten Sachwert der Lagerhalle, der den vermehrten Aufwendungen entspreche, auf seinen Schaden anrechnen lassen miiss e« Pas Landgericht hat zwar mit Hecht festgestellt, dass der Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Architektenvertrag schuldhaft verletzt hat, indem er den von ihm aufzustellenden Kostenvoranschlag nicht sorgfältig und vollständig genug angefertigt hat* Seine Ausführungen über den dem Kläger hieraus erwachsenen Schaden halten aber, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Pas Landgericht geht nicht davon aus, dass der Kläger den Beklagten deshalb in Anspruch nimmt, weil dieser sich verpflichtet habe, die Lagerhalle zu einem festen Preise zu errichten* Vielmehr erblickt es die Grundlage für die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz in einer schuldhaften Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages. Biesen kennzeichnet es mit Rücksicht auf die dem Beklagten übertragenen Leistungen rechtlich zutreffend als einen Pienstvortrag. Per Beklagte war nach dem Vertrage u.a. zur Fertigung eines Kostenvoranschlags verpflichtet, der alle zur Herstellung der von dem Kläger gewünschten Lagerhalle erforderlichen Arbeiten und Materialien mit den dafür anzusetzenden löhnen und Preisen zu enthalten hatte. Dadurch, dass der Beklagte entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung eine Reihe von Arbeiten und Sach-lieferungen unberücksichtigt liess, die zur Errichtung einer für die Zwecke des Klägers brauchbaren Lagerhalle notwendig waren, reichte die in dem Voranschlag ausgewiesene Suume zur Deckung der gesamten Baukosten nicht aus» Der dem Kläger hierdurch erwachsene Schaden besteht nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, in den für den Bau erforderlich gewordenen Mehrkosten* Denn der Beklagte hat weder die Ausführung des Baues zu einem bestimme -ten Preise noch eine Gewähr dafür übernommen, dass der Kostenvoranschlag eingehalten werde. Der Kläger hat auch . nicht behauptet, dass der Bau unverhältnismässig gut ausgestattet oder unter Verwendung zu kostbaren Materials ausgeführt worden sei oder dass die eingesetzten Löhne • und Preise zu hoch gewesen seien. Der Kläger hat vielmehr, wie auch das Landgericht annimmt, genau das Bauwerk erhalten, das er brauchte. Die Baukosten sind nur höher gewesen, als der Beklagte sie veranschlagt hat,- Dass er den Bau der Lagerhalle bei Kenntnis der wirklichen Kosten unterlassen oder dass er ihn aufgeschoben hätte, bis ihm genügend Kapital zur Verfügung stand, hat der Kläger nicht behauptet. Der Schaden des Klägers kann daher nach seinem bisherigen Vorbringen nur darin gesehen werden, dass er den Bau im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Kostenvoranschlags begann und dass er nach Abschluss der Bauarbeiten vor die Notwendigkeit gestellt wurde, erheblich höhere Baukosten aufzubringen, als er nach dam Voranschläge des Beklagten erwarten durfte. Der Kläger ist also durch das schuldhafte Verhalten des Be- klagten bei der Anfertigung des Voranschlags um diejenigen Beträge geschädigt, die er Uber die Kosten einer rechtzeitigen und langfristigen Finanzierung hinaus zur Beschaffung der Baumittel hat aufwenden müssen» Nur diesen Schaden kann der Kläger ersetzt verlangen» Einen solchen Schaden hat der Kläger auch geltend gemacht. Bas Landgericht hat das zwar nicht mit völliger Beutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht. Seine Barstellung (S, 5 unten des Urteils), der Kläger sehe den ihm durch den Beklagten zugefügten Schaden in der unvorhergesehenen Mehrbelastung mit einer Schuld von 8 477>88 BM; er sehe sich ausserstande, diese Schuld zu decken, da sein Kredit erschöpft sei; er müsse nun, um nicht in akute Schwierigkeiten zu geraten, offene Wechsel oder Lieferantenkredite in Anspruch nehmen, diese seien mit 10 # zu verzinsen, lässt aber ohne weiteres erkennen, dass der Kläger seinen Schaden jedenfalls auch in den Mehraufwendungen erblickt, die ihm durch die unvorhergesehene Mehrbelastung mit den erhöhten Baukosten infolge Aufnahme kurzfristiger und kostspieliger Kredite entstanden sind. Bie Höhe dieses Schadens ist unabhängig von dem Bau-oder dem Verkehrswert der errichteten Lagerhalle. Gleichgültig, ob sich deren Wert um die mit der Klage verlangte Summe erhöht hat oder nicht, bleiben die Mehrkosten, die dem Kläger durch die Aufbringung der in den Voranschlag nicht eingestellten Summen erwachsen sind, von einer etwaigen Werterhöhung der Lagerhalle unberührt. Benn diese beruht nicht auf demselben Umstand, der für die Erhöhung der Baukosten massgebend war, sondern auf neuen Entschlies-sungen der Parteien, die mit der Aufstellung des unvollständigen Kostenanschlags nichts zu tun hatten. Ber vom Landgericht erörterte Geeichtspantet der Vorteilsauegleichung hat daher für die Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens ausser Betracht zu bleiben. Bas Landgericht hat sich mit dem Schaden, den der Kläger durch die Notwendigkeit erlitten hat, die erhöhten Baukosten kurzfristig und unter Aufwendung höherer Zinsen zu finanzieren, nicht befasst. Es begnügt sich mit der Feststellung, dass ein dem Kläger etwa erwachsener Nachteil im Hinblick auf den in der Werterhöhung des Bauwerks liegenden Vorteil als ausgeglichen anzusehen sei. Darin, dass das Landgericht dem vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch nicht nachgegangen ist, liegt auch ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Die Höhe des dem Kläger durch die Beschaffung des Zusatzkredits entstandenen Schadens hat der Beklagte bestritten, der Kläger hat sie nicht näher begründet. Dadurch, dass die Sehadensberechnung des Klägers zu dem Teil von irrigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und das Landgericht sich diese Berechnung teilweise zu eigen gemacht hat, haben die Parteien keine Gelegenheit gehabt, zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und seiner Höhe Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit musste deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Ba der Betrag des vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruchs zwischen den Parteien bisher nicht erörtert worden ist, erschien es zweckmässig, die Zurtickverweisung an das Landgericht auszusprechen. Falls der Kläger bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits sein Vorbringen über den Gegenstand und Umfang des ihm entstandenen Schadens nicht weiter ergänzt, wird das - -8 ~ "N/ Landgericht davon auszugehen haben, dass der Nachteil des Klägers nicht in den vollen für die zusätzlich aufgenommenen Kredite' zu zahlenden Zinsen sondern in dem Unterechieds-betrage besteht, der sich aus einem Vergleich der für einen langfristigen Aufbaukredit zu entrichtenden und der dem Kläger tatsächlich erwachsenen Zinsen ergibt. Das Landge-richt wird bei der Bemessung eines den gesamten Schaden des Klägers deckenden Betrages auch die voraussichtliche Dauer des aufgenommenen Zusatzkredits sowie den Umstand zu berücksichtigen haben, dass nur ein Teil der vom Kläger zu zahlenden Zinsen bereits aufzubringen war, während etwaige weitere Zinszahlungen erst in Zukunft zu leisten sind. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiss ist, war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel