Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Bedenken gegen das Verständnis des Berufungsgerichts zu dem vertraglichen Leistungsumfang veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 53/05 22. September 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen das Verständnis des Berufungsgerichts zu dem vertraglichen Leistungsumfang veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 139.617,81 € Dressier Bauner Hausmann Safari Chabestari Kuffer