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BGH · VII ZR 52/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 52/78

Hat das Berufungsgericht die Klageforderung zuerkannt und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet, so richtet sich der Streitwert einer Revision, die vor Stellung von Anträgen zurückgenommen wird, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und diese vor Stellung von Anträgen zurückgenommen. 1. Im Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). 2. Nimmt er die Revision vor der Stellung von Anträgen zurück, so bestimmt sich der Streitwert nach der Beschwer des Revisionsklägers durch das Berufungsurteil (§14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Urteil, das dem Kläger die Klageforderung zuspricht, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, beschwert den Beklagten in zweifacher Weise: es belastet ihn mit der Pflicht, die Klageforderung zu bezahlen, und erkennt ihm die Aufrechnungsforderung ab, soweit sie zur Aufrechnung benötigt würde (§ 322 Abs. 2 ZPO). Zwar erhöht sich der Streitwert nach § 19 Abs.3 GKG nur dann um den Wert der Gegenforderung, wenn rechtskräftig über sie entschieden wird. Entscheidend ist demnach, ob das angefochtene Urteil den Revisionskläger durch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsfor-derung beschwert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionsrücknahme nach Stellung der Anträge entschieden (Beschluß vom 30.

Zitierte Normen: § 14 GKG § 322 ZPO § 19 GKG
RevisionsklägerAufrechnungStreitwertKlageforderungGKGRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG 1975 § 14 Abs. 1 Satz 2; § 19 Abs. 3 Satz 1 idF v. 13. Dezember 1975, BGBl I 3047
Hat das Berufungsgericht die Klageforderung zuerkannt und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet, so richtet sich der Streitwert einer Revision, die vor Stellung von Anträgen zurückgenommen wird, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG. § 19 Abs. 3 letzter Halbsatz GKG greift in einem solchen Fall nicht ein.
BGH, Beschl. v. 28. September 1978 - VII ZR 52/78 - OLG Hamm
LG Münster
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BUNDESGERICHTSHOF
VII zr 52/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dei^CG L SjHIHHHHpHHHHP & v
Ej^Bstraße^PTM^HHI» vertreten durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Kaufmann Karl-Heinz V^fc, ebenda,
2.
des Kaufmanns Karl-Heinz MI
straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
t
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Kerapid-Fertigung	&	Co,
 straße Wt, HJÜÜB, vertretenaurcnihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Kaufmann Karl K^HV» ebenda.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtanwalt
2
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise»Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Der Streitwert der Revision wird auf 87.520.77 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin 48.352,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 38.968,30 IM hat es als unbegründet angesehen. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und diese vor Stellung von Anträgen zurückgenommen.
II.
Zur Bestimmung des Streitwerts für die Revisionsinstanz sind die zugesprochene Klageforderung und die abgelehnten Aufrechnungsforderungen zusammenzurechnen.
1.	Im Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser hat es in der Hand, den Streitwert zu begrenzen, indem
 
er das Berufungsurteil nur teilweise angreift, z.B. nur wegen der Entscheidung über die Aufrechnung.
2.	Nimmt er die Revision vor der Stellung von Anträgen zurück, so bestimmt sich der Streitwert nach der Beschwer des Revisionsklägers durch das Berufungsurteil (§14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Urteil, das dem Kläger die Klageforderung zuspricht, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, beschwert den Beklagten in zweifacher Weise: es belastet ihn mit der Pflicht, die Klageforderung zu bezahlen, und erkennt ihm die Aufrechnungsforderung ab, soweit sie zur Aufrechnung benötigt würde (§ 322 Abs. 2 ZPO). Erst die Zusammenrechnung der Forderungen ergibt deshalb
 den Streitwert.
3.	Das ist hier nicht deshalb anders, weil es infolge der Revisionsrücknahme nicht mehr zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts über die Aufrechnungsforderung gekommen ist. Zwar erhöht sich der Streitwert nach § 19 Abs. 3 GKG nur dann um den Wert der Gegenforderung, wenn rechtskräftig über sie entschieden wird. Diese Bestimmung ist aber für die Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit §14 Abs. 1 GKG zu sehen. Entscheidend ist demnach, ob das angefochtene Urteil den Revisionskläger durch eine
 der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsfor-derung beschwert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionsrücknahme nach Stellung der Anträge entschieden (Beschluß vom 30. Juni 1978 - I ZR 72/77 -).
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Nimmt der Revisionskläger das Rechtsmittel schon vorher zurück, so gilt nichts anderes. In beiden Fällen wird durch die Rücknahme der Revision das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenforderung rechtskräftig.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Obenhaus
Meise