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BGH · VII ZR 52/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 52/72

Die Klägerin stellte der Beklagten die Halle zur Verfügung und verlangte Ersatz des ihr dadurch entgangenen Gewinns, daß sie die Halle wegen der Beschädigungen nicht mehr als Flugzeughalle habe verkaufen können. Die Klägerin hat den Verkehrswert der Halle mit 566.061 DM angegeben und hiervon den Schrott-Erlös von 28.917 DM, ferner ersparte Transportkosten von 21.393»12 DM abgesetzt. Den ihr entgangenen Verkaufsgewinn hat sie mit 500.000 bis 600.000 DM angegeben und hiervon einen Teilbetrag von 300.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 56.118,24 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen, ebenso die Widerklage, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin 198.716,96 DM nebst Zinsen zuerkannt und ebenfalls die weitergehende Zwischen den Parteien besteht kein Streit mehr, daß die Beklagte zwar nicht die von der Firma cm wohl aber die von der Beklagten selbst durch den teilweisen Einsturz der Halle verursachten Beschädigungen der Stahlkonstruktion zu vertreten hat. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns geht das Berufungsgericht nicht vom reinen Verkaufserlös der fachgerecht demontierten Halle aus, sondern es entnimmt dem Sachvortrag der Klägerin, daß mit dem nach ihrer Behauptung erzielbaren Preis auch die Kosten des Abtransports und des Wiederaufbaues an anderer Stelle, ferner anfallende Provi- Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht habe nicht den Wert Ende 1962/Anfang 1963, sondern den vom Sachverständigen Teufel für 1967 auf 565.061 DM errechneten Verkehrswert der Schadensermittlung zugrundelegen müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt. 1. Die Klägerin verlangt nicht etwa nach § 249 Satz 2 BGB von der Beklagten an Stelle der beschädigten die Lieferung einer der unbeschädigten gleichwertigen Stahlkonstruktion oder Zahlung des Betrags, den sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Beschaffung einer solchen Stahl- Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf den Verkehrswert der Hallenkonstruktion Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt. Die Revision weist keine Behauptung der Klägerin nach, diese würde die Halle zu einem späteren Zeitpunkt als Ende 1962/Anfang 1963 mit höherem Gewinn verkauft haben. Für den Schaden, den die Klägerin dadurch erleidet, daß die Beklagte ihr den als entgangenen Gewinn geschuldeten Betrag noch nicht gezahlt hat, sind der Klägerin die verlangten Zinsen zugesprochen worden. Da die Halle nicht neuwertig war, hat das Berufungsgericht darüber hinaus einen 25 % geringeren Wert der Stahlkonstruktion von 399.000 DM angesetzt. Es gelangt damit zu einem Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 von 241.834 DM, von dem es annimmt, daß die Klägerin ihn erzielt hätte. Hiervon setzt es noch den Schrotterlös von 28.917 DM sowie 25.000 DM ab, die die Klägerin für Teile der Elektro- und Heizungsanlagen erhalten hat, ferner als Werklohn der Beklagten für die Demontagearbeiten einen Betrag von 112.059,20 DM. IDM ergibt sich daraus, daß die Klägerin für den Einsatz ihres Krans 137.538 DM zu beanspruchen hat und der Beklagten im Zusammenhang damit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von 14.679,04 DM erwachsen sind. Auf die von ihr behaupteten Preisschwankungen kommt es nicht an, weil, wie bereits ausgeführt, das Berufungsgericht mit Recht auf den Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt hat.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 287 ZPO
betragenhallenFirmaBerufungsgerichtStahlkonstruktionKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 52/72	URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1974 Hora,
 Amtsinspektor
als Urkiindsbe&mtor der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 der Firma L flHI & Co KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Immanuel LHHl daselbst,
 Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 Prof. Dr. h.c.
gegen
d jsMFjjLrma Hl
 Dr. Kurt beide in
 SflBBBGmbH, H| vertreten durch die Geschäftsführer und Dipl. Volkswirt Kurt
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin übernahm im Jahre 1962 den Abbruch einer Flugzeughalle auf dem Flugplatz O^phei f^pppi gegen unentgeltliche Überlassung der Hallenteile. Sie übertrug der Beklagten die Demontage der Stahlkonstruktion für eine Pauschalvergütung von 260.000 DM. Durch die französische Firma CflUB ließ sie die in die Stahlkonstruktion eingemauerten Ziegelsteinwände entfernen. Die Firma CflH benutzte dafür eine Demontagebime, wodurch Teile der Stahl konstruktion erheblich verbogen wurden. Beim Abbau der Stahlkonstruktion durch die Beklagte stürzte am 8. November 1962
 
ein Teil des linken Hallenschiffs ein, wodurch weitere Teile der Halle beschädigt wurden. Die Klägerin stellte der Beklagten die Halle zur Verfügung und verlangte Ersatz des ihr dadurch entgangenen Gewinns, daß sie die Halle wegen der Beschädigungen nicht mehr als Flugzeughalle habe verkaufen können. Die Klägerin verkaufte im Jahre 1967 die abgebrochene Stahlkonstruktion als Schrott und erzielte 28.917 DM dafür.
Die Klägerin hat den Verkehrswert der Halle mit 566.061 DM angegeben und hiervon den Schrott-Erlös von 28.917 DM, ferner ersparte Transportkosten von 21.393»12 DM abgesetzt. Hinzugerechnet hat sie 16.626,11 DM Lagerkosten, die die Beklagte zu vertreten habe. Der Beklagten steht nach ihrer Ansicht statt der vereinbarten 260.000 DM nur ein Werklohn von 122.315,91 DM zu, weil das Gewicht der Stahlkonstruktion erheblich geringer gewesen sei als die Beklagte behauptet habe. Den ihr entgangenen Verkaufsgewinn hat sie mit 500.000 bis 600.000 DM angegeben und hiervon einen Teilbetrag von 300.000 DM geltend gemacht.
Die Klägerin hat ferner für Arbeiten, die sie mit einem Kran für die Beklagte ausgeführt hat, 137*538 DM berechnet. Insgesamt hat sie 847*599,08 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und widerklagend 160.222,80 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 56.118,24 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen, ebenso die Widerklage, abgewiesen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Widerklage auf 98.161,80 DM nebst Zinsen ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin 198.716,96 DM nebst Zinsen zuerkannt und ebenfalls die weitergehende
 
Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 97.811 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte verpflichtet war, die Flugzeughalle abzubauen und die Bauteile unbeschädigt für einen geordneten Abtransport und Wiederaufbau zu lagern. Zwischen den Parteien besteht kein Streit mehr, daß die Beklagte zwar nicht die von der Firma cm wohl aber die von der Beklagten selbst durch den teilweisen Einsturz der Halle verursachten Beschädigungen der Stahlkonstruktion zu vertreten hat. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Beklagte deshalb der Klägerin nach § 635 BGB Schadensersatz schuldet, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt (BGHZ 35, 130, 132), welcher der Klägerin nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit zugeflossen wäre (§ 252 BGB).
II.
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns geht das Berufungsgericht nicht vom reinen Verkaufserlös der fachgerecht demontierten Halle aus, sondern es entnimmt dem Sachvortrag der Klägerin, daß mit dem nach ihrer Behauptung erzielbaren Preis auch die Kosten des Abtransports und des Wiederaufbaues an anderer Stelle, ferner anfallende Provi-
 
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sionen mit abgegolten sein sollten, so daß sich der entgangene Gewinn um diese Beträge verringert. Es hält es für unwahrscheinlich, daß die Klägerin die - einwandfrei -demontierte Halle zu einem über dem von dem Sachverständigen Teufel für September 196? errechneten Verkehrswert von 566.061 DM hätte verkaufen können. Es schätzt den Verkehrswert der ordnungsgemäß demontierten Halle Ende 1962/Anfang 1963 auf 468.250 DM. Diesen Wert hält es für maßgebend.
III.
Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht habe nicht den Wert Ende 1962/Anfang 1963, sondern den vom Sachverständigen Teufel für 1967 auf 565.061 DM errechneten Verkehrswert der Schadensermittlung zugrundelegen müssen. Der Klägerin stehe daher ein weiterer Betrag von (566.061 - 468.250 =) 97.811 DM nebst Zinsen zu.
IV.
Die Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt.
1.	Die Klägerin verlangt nicht etwa nach § 249 Satz 2 BGB von der Beklagten an Stelle der beschädigten die Lieferung einer der unbeschädigten gleichwertigen Stahlkonstruktion oder Zahlung des Betrags, den sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Beschaffung einer solchen Stahl-
 
Konstruktion hätte aufwenden müssen. Die Revision kann sich deshalb nicht auf BGHZ 5, 138, 142 berufen, wo die Parteien über die Höhe des Geldbetrags stritten, der zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zur Wiederbeschaffung entzogener Gegenstände erforderlich war. Die Klägerin hat vielmehr den ihr damals (1962/63) entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 2 BGB) eingeklagt. Sie kann also nur den Betrag beanspruchen, den sie für die Halle ohne die Beschädigungen durch die Beklagte, Jedoch nach Abzug notwendiger Aufwendungen, auch für die Beschädigung durch die Firma GflB, als Reingewinn damals erzielt haben würde. Davon ist die Klägerin auch in ihrem zunächst im Schriftsatz vom 26. September 1963 gestellten Feststellungsantrag ausgegangen, der sich auf den Gewinn bezog, den sie durch einen Verkauf an die Bundeswehr damals hätte erzielen können.
2.	Der Sachvortrag der Klägerin ergibt, daß sie die Halle alsbald nach der Demontage verkaufen wollte. Schon in ihrem Auftragsschreiben vom 24. August 1962 hatte sie die Beklagte aufgefordert, sobald der neue Standort der Halle feststehe, ein Angebot für die Verladung und den Transport der abgebrochenen Konstruktion zu unterbreiten. In ihren Schriftsätzen vom 26. September 1963 S. 9 und vom 23• Januar 1964 S. 4, desgleichen in der Berufungsbegründung S. 19 ff hat sie behauptet, sie habe bereits ernsthafte Interessenten für den Kauf der Halle an der Hand gehabt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf den Verkehrswert der Hallenkonstruktion Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt.
 
3.	Die Revision weist keine Behauptung der Klägerin nach, diese würde die Halle zu einem späteren Zeitpunkt als Ende 1962/Anfang 1963 mit höherem Gewinn verkauft haben. Für den Schaden, den die Klägerin dadurch erleidet, daß die Beklagte ihr den als entgangenen Gewinn geschuldeten Betrag noch nicht gezahlt hat, sind der Klägerin die verlangten Zinsen zugesprochen worden.
Einen darüber hinausgehenden Verzögerungsschaden hat sie mit der Klage nicht geltend gemacht.
4.	Der Sachverständige Teufel hat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1967 einen Neuwert der demontierten Stahlkonstruktion für das Jahr 1967 von 611.232 DM errechnet. Für Ende 1962 hat er unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Preissteigerung von 13 % einen Neuwert von 531*776 DM angenommen. Da die Halle nicht neuwertig war, hat das Berufungsgericht darüber hinaus einen 25 % geringeren Wert der Stahlkonstruktion von 399.000 DM angesetzt. Als Wert der von der Beklagten ebenfalls beschädigten Verglasung sowie der Elektro-
und Heizungsanlagen hat es 69.250 DM hinzugerechnet. Von dem sich so ergebenden Betrag von 468.250 DM hat es wegen der von der Beklagten nicht zu vertretenden Wertminderung durch die Firma CflHB 220.000 DM, ferner wegen Minderwerts des Glases 6.416 DM abgesetzt. Es gelangt damit zu einem Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 von 241.834 DM, von dem es annimmt, daß die Klägerin ihn erzielt hätte. Hiervon setzt es noch den Schrotterlös von 28.917 DM sowie 25.000 DM ab, die die Klägerin für Teile der Elektro- und Heizungsanlagen erhalten hat, ferner als Werklohn der Beklagten für die Demontagearbeiten einen Betrag von 112.059,20 DM. Es gelangt so zu einem Schaden
 
der Klägerin von 75.858 DM. Der der Klägerin zuerkannte Betrag von 198.716,76 IDM ergibt sich daraus, daß die Klägerin für den Einsatz ihres Krans 137.538 DM zu beanspruchen hat und der Beklagten im Zusammenhang damit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von 14.679,04 DM erwachsen sind.
5.	Die Angriffe der Revision gegen diese Berechnung des Berufungsgerichts sind unbegründet. Auf die von ihr behaupteten Preisschwankungen kommt es nicht an, weil, wie bereits ausgeführt, das Berufungsgericht mit Recht auf den Verkehrswert der Halle Ende 1962/Anfang 1963 abgestellt hat. Das gleiche gilt für den Wert der Verglasung sowie der Elektro- und Heizungsanlagen. Inwiefern das Berufungsgericht durch die Äußerung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Rein gehindert gewesen sein sollte, bei seiner auf § 287 ZPO gestützten Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns den Wert der aus den Jahren 1940 bis 1942 stammenden Halle für das Jahr 1967 mit 25 % unter dem Neuwert anzusetzen, legt die Revision nicht dar.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
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Vogt	Erbel	Schmidt
 Recken
Doerry