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BGH · VII ZR 32/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 32/67

Am 11, Juni 1965 räumte der Kläger das Grundstück, Sr verlangt unter Berücksichtigung von Kostenerstattungsanspa^ichen des Beklagten aus dem Yorprozeß die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 8,033?12 Der Beklagte leugnet seine RückZahlungsverpflichtung und rechnet hilfsweise mit Ansprüchen auf Nutzungs-ontsebädigung in Höhe von monatlich 5,000 DM für die Zeit vom 1, April bis 11, Juni 1965 und auf Ersatz von Reparatur- und Renovierungskosten in Höhe von 3,331,25 DM auf.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht führt aus, vertragliche Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der Kaution bestünden nicht, da der gesamte Pachtvertrag nach § 158 BG3 nichtig sei. a) Da das Vertrags Verhältnis der Parteien und damit auch die Kautionsabrede von Anfang an nichtig waren, hat der Beklagte die Kautionszahlung ohne rechtlichen Grund erlangt« Er muß sie gemäß §: 8,12 Abs. 1 S« 1 BGB zurückzahlen. § 817 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck gemacht worden sind (u.a. RGZ 67, 321, 526; 161, 52, 56; BGHZ 19, 205, 207; 28, 255, 257; RGRK, 11. Bie Kautionszahlung sollte nach § 8 des Vertrages hei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Kläger zu-rückgezählt werden« Bas Vorbringen der Revision, die Kautionszahlung sei als endgültige Zahlung vorgesehen gewesen, steht daher im klaren Widerspruch zu der eindeutigen vertraglichen Regelung« d) Bas Berufungsgericht hält auch deshalb die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht für anwendbar, weil es sich bei der Kautionsvereinbarung um eine nur mittelbar dem unsittlichen Vertragszweck dienende, sittlich selbst neutrale Nebenabrede gehandelt habe (vgl. e) Nach alledem hat das Berufungsgericht dem Kläger rechtsfehlerfrei den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in der verlangten Höhe nebst Zinsen zugesprochen. Zeit vom Io April bis zu dem 110 Juni 1965 seien an sich als nach § 987 Abs» 1 BGB herauszugebende Nutzungen anzusehen«, kann nicht gefolgt werden* a) Der Beklagte kann die Herausgabe der Einnahmen des Klägers nicht gemäß § 987 Abs, 1 BGB verlangen, denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Sachnutzun-gen (BGHZ 7, 208, 218; RGRK, 11. aa) Es kann dahin stehen, ob dann, wenn ein Gewerbebetrieb herauszugeben ist, in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 987 Abs. 1 BGB zu den herauszugebenden Nutzungen auch die Gewinne aus einem solchen Betrieb zu rechnen sind (vgl. Ber Kläger hatte allein das Gebäude - und nicht etwa den Bordellbetrieb - herauszugeben, denn nur das Gebäude war ihm auf Grund des nichtigen Vertrages überlassen worden. bb) Zu Unrecht "beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LH Nr«, 2 zu § 987 BGB« Der hier zu entscheidende Pall unterscheidet sich grundlegend von dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt« Dort war die hcrauszugebende Sache mit dem Apothokcnbetriebs-recht - einem Realrecht - verbunden, dessen Nutzungen neben den Sachnutzungcn herauszugeben v/aren (§ 292 Abs« 2 BGB)« Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten dahin verstehen will, daß er dadurch einen Schaden in Höhe der vom Kläger erzielten Gewinne erlitten hat, da er eonst selbst diese Gewinne durch Vermietung der Zimmer an Prostituierte erzielt hätte, dann würde es sich dabei b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem vom Beklagten geltend gemachten Anspruch die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Gegen die Anwendung der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB gegenüber Ansprüchen aus - § 987 Abs, 1 BGB besteht auch unter Berücksichtigung aller vom Berufungsgericht dargelegten Gründe das grundsätzliche Bedenken, daß § 817 Satz 2 BGB eine Ausnahmevorschrift des Bereicherungsrechts ist, die auf andere Rechtsgebiete nicht ausgedehnt werden sollte. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die behaupteten Verschlechterungen des Hauses nicht Der Klä ger hat auch nach der Rechtshängigkeit das ihm überlassene Grundstück in einer im Sinne der Parteien liegenden Art genutzt, um so auch dem Beklagten weiterhin den hohen Pachtzins zukommen zu lassen, den er nur durch die Weitervermietung der Zimmer an Prostituierte erzielen konnte. Der Beklagte war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls bis zu dem Ablauf der Räumungsfrist damit einverstanden. Was die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist angeht, so kann dahingestellt bleiben, oh hier andere Grundsätze gelten, denn der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er gerade Kosten zur Beseitigung von Schäden hat auf wenden müssen, die in der Zeit vom 1. Rechtlich bedenkenfrei verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, das Haus in einem neuwertigen Zustand zurückzuerhalten, wie er das mit seinem Begehren auf Ersatz von Reparatur- und Henovierungskosten erstrebt. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß er bei von ihm benannten Gesamtherstellungskoctcn in Höhe von 71.300 DM (BU 18) vom Kläger zunächst jährlich 24.000 DM und späterhin jährlich 27.000 DM Pachtzins-Zahlungen erhalten hat, deren Höhe gerade im Hinblick auf die Art der Nutzung des Hauses vereinbart war. cc) Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs« 1 BGB scheiden aus, weil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sein vermeintliches Besitzrecht nicht überschritten hat. b) Es bedarf daher auch insoweit keines Eingehens auf die Frage, ob die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs des Beklagten an der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB scheitern würde, wie dies das Berufungsgericht hilfsweise angenommen hat. 3. Das Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht unbillig, wie das die Revision meint. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da diesem Anspruch - wie dargclegt - die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen steht.

Zitierte Normen: § 180 StGB § 812 BGB
BGBNutzunggewinnenBerufungsgerichtAnspruchKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

2036 093 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 32/67	URTEIL	Verkündet	am
9. Juni 1969 Horn,
 Justizhauptcekrotär
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt straße
 Beklagten, Beruf ungsklägerc und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Gastwirt Hans-Jürgen itraße fli.
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni’ 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt,
 Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 27* Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks I^Dstraße	in	äas	er	dem	Kläger	zu	dem
 Zweck überlassen hatte, in diesem ein Bordell zu betreiben«
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien war in einem am 29« September 1959 Unterzeichneten Pachvertrag geregelt worden. Der monatliche Pachtzins betrug zunächst 2.000 DM, nach dem Ausbau des Dachgeschosses im Juli 1962	2.290	DM.	Das Pachtverhältnis, das bis zu dem
30. Oktober I960 dauern sollte,verlängerte sich nach § 7 des Vertrages bis zu dem 31. Dezember 1970, wenn der Päch-
 
ter bis zu dem 30* September I960 eine Kaution von 12,000 DH an den Beklagten zahlte, Diese Kaution wurde gezahlt. In § 8 des Vertrages war u,a, bestimmt, daß diese Kaution dem Beklagten zur freien Verfügung als Sicherheit für den pünktlichen Eingang der Pachtzahlung und für seine Ansprüche bei Rückgabe des Pachtgegenstandes dienen sollte. Sie war nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzuzahlen.
In einem Vorprozeß wurde der Kläger vom Landgericht in Hannover am 5, Pebruar 1965 im Berufungorcchts-zuge wegen Richtigkeit des Pachtvertrages zur Räumung des Grundstückes verurteilt. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zu dem 31, Härz 1965 gewährt. Am 11, Juni 1965 räumte der Kläger das Grundstück, Sr verlangt unter Berücksichtigung von Kostenerstattungsanspa^ichen des Beklagten aus dem Yorprozeß die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 8,033?12 DH,
Der Beklagte leugnet seine RückZahlungsverpflichtung und rechnet hilfsweise mit Ansprüchen auf Nutzungs-ontsebädigung in Höhe von monatlich 5,000 DM für die Zeit vom 1, April bis 11, Juni 1965 und auf Ersatz von Reparatur- und Renovierungskosten in Höhe von 3,331,25 DM auf.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe s
Io
1. Das Berufungsgericht führt aus, vertragliche Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der Kaution bestünden nicht, da der gesamte Pachtvertrag nach § 158 BG3 nichtig sei. Die Richtigkeit erfasse auch die Abrede über die Leistung der Kaution.
Der Vertrag sei nichtig, da er dazu bestimmt gewesen sei, die Unzucht zu fördern und daraus Gewinn zu erzielen. Beide Parteien seien sich über diesen Zweck, der sich im Vertrag niedergeschlagen habe, einig gewesen.
Der hohe Pachtzins habe vom Kläger nur erwirtschaftet werden können, wezqx er die Zimmer an Prostituierte zu Mietpreisen überließ, die erheblich über dem sonst üblichen Mietzins lagen, der für das gesamte Haus monatlich 715 - 800 DM betragen habe.
Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu der Präge der Nichtigkeit von Bordellkauf- und Pachtverträgen (u.a. RGZ 63* 346, 351; 68, 97, 98;
BGHZ 41, 541, 342; Staudinger BGB, 11. Aufl. § 138 Sdn. 19 Z. aa).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß städtische Behörden den Betrieb von Bordellen dulden und Prostituierte und Bordellinhaber Einkommensteuern zah-
 
Ion müssen. Es gilt zudem nach v/ie vor die Strafbestimmung des § 180 Abs. 2 StGB.
2. Das Berufungsgericht hält die Rückzahlungsver-pflichtung des Beklagten aber nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB für gegeben. Es führt aus, dieser Rückzahlungsanspruch sei auch nicht durch die Bestimmung des § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen«
Gegen diese Auffassung v/endet sich die Revision«
Sie ist nicht begründet,
a)	Da das Vertrags Verhältnis der Parteien und damit auch die Kautionsabrede von Anfang an nichtig waren, hat der Beklagte die Kautionszahlung ohne rechtlichen Grund erlangt« Er muß sie gemäß §: 8,12 Abs. 1
S« 1 BGB zurückzahlen.
b)	Der Beklagte wäre zur Zurückzahlung gemäß §812 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings nicht verpflichtet, wenn der Kläger bei der Leistung der Kaution gewußt hätte, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet war
(§ 814 BGB). Das verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei .
c)	Die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB würde dem Rückzahlungsverlangen nur dann entgegen stehen, wenn die Kautionszahlung endgültig in das wirtschaftliche Vermögen des Beklagten Ubergegangen wäre. § 817
Satz 2 BGB ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck gemacht worden sind (u.a. RGZ 67, 321, 526; 161, 52, 56; BGHZ 19, 205, 207; 28, 255, 257; RGRK, 11. Aufl. BGB § 817» Anm« 18 Abs. 1
mit weiteren Nachweisen)«. Bas ist hier der Ball. Bie Kautionszahlung sollte nach § 8 des Vertrages hei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Kläger zu-rückgezählt werden« Bas Vorbringen der Revision, die Kautionszahlung sei als endgültige Zahlung vorgesehen gewesen, steht daher im klaren Widerspruch zu der eindeutigen vertraglichen Regelung«
d)	Bas Berufungsgericht hält auch deshalb die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht für anwendbar, weil es sich bei der Kautionsvereinbarung um eine nur mittelbar dem unsittlichen Vertragszweck dienende, sittlich selbst neutrale Nebenabrede gehandelt habe (vgl. dazu u.a, RGZ 67, 321, 325; BGHZ 19, 205, 206).
Auf die dagegen gerichteten Abgriffe der Revison braucht nicht eingegangen zu werden, da schon aus den oben dargelegten Gründen § 817 Satz 2 BGB hier nicht anwendbar ist.
e)	Nach alledem hat das Berufungsgericht dem Kläger rechtsfehlerfrei den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in der verlangten Höhe nebst Zinsen zugesprochen.
II.
Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte keine aufrechenbaren Gegenansprüche hat.
Bie Revision ist auch insoweit unbegründet.
1.	Ber Meinung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten beanspruchten Einnahmen des Klägers für die
 
Zeit vom Io April bis zu dem 110 Juni 1965 seien an sich als nach § 987 Abs» 1 BGB herauszugebende Nutzungen anzusehen«, kann nicht gefolgt werden*
a) Der Beklagte kann die Herausgabe der Einnahmen des Klägers nicht gemäß § 987 Abs, 1 BGB verlangen, denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Sachnutzun-gen (BGHZ 7, 208, 218; RGRK, 11. Aufl. BGB § 987,
Anm. 14; Palandt-Degerihardt, 28. Aufl. BGB § 987 Anm. 1). Das sind nach § 100 BGB nur die unmittelbaren und mittelbaren Früchte (§99 Abs. 1 und 3 BGB) und die Gebrauchsvorteile der Sache. Zu diesen Sachnutzungen gehören aber nicht die besonderen Gewinne, die der Kläger aus der Vermietung der Zimmer an die Prostituierten erzielt hat. Solche Einnahmen sind ebensowenig Sachnutzungen, wie die Gewinne aus einem im-Rahmen der Rechtsordnung betriebenen Unternehmen (BGHZ 7? 208, 218).
aa) Es kann dahin stehen, ob dann, wenn ein Gewerbebetrieb herauszugeben ist, in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 987 Abs. 1 BGB zu den herauszugebenden Nutzungen auch die Gewinne aus einem solchen Betrieb zu rechnen sind (vgl. dazu Soergel-Siebert, 10. Aufl. BGB § 987 Rdn. 2; über den Umfang des Bereicherungsanspruches nach § 818 BGB vgl« BGH IM Nr. 7 zu § 818 BGB zu dem Lichtspieltheater). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ber Kläger hatte allein das Gebäude - und nicht etwa den Bordellbetrieb - herauszugeben, denn nur das Gebäude war ihm auf Grund des nichtigen Vertrages überlassen worden. Er hatte es unstreitig selbst eingerichtet.
 
t
bb) Zu Unrecht "beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LH Nr«, 2 zu § 987 BGB« Der hier zu entscheidende Pall unterscheidet sich grundlegend von dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt« Dort war die hcrauszugebende Sache mit dem Apothokcnbetriebs-recht - einem Realrecht - verbunden, dessen Nutzungen neben den Sachnutzungcn herauszugeben v/aren (§ 292 Abs« 2 BGB)«
cc) Im vorliegenden Pall richtet sich der Anspruch des Beklagten auf Herausgabe von Nutzungen allein auf die Erstattung des Wertes der Gebrauchsvorteile des Grundstücks, d«h. nach dem objektiven Mietwert des Grundstücks (BGH JR 1954? 460, RG Recht 1908, Nr. 1792). Die dafür anzusetzenden Beträge hat der Beklagte aber bereits erhalten. Der Kläger hat bis zu dem 31. März 1965 sogar die vereinbarte Pacht und dann bis zur Räumung den Betrag gezahlt, der in dem Vorprozeß als objektiver Mietwert errechnet war.
dd) Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 990 Abs. 2 i.V. mit §§ 284, 285 BGB« Der Beklagte hat schon nicht geltend gemacht, daß er in der Zeit vom 1. April bis zu dem 11. Juni 1965 einen den objektiven Mietwert übersteigenden Gewinn aus dem Grundstück hätte erwirtschaften können. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten dahin verstehen will, daß er dadurch einen Schaden in Höhe der vom Kläger erzielten Gewinne erlitten hat, da er eonst selbst diese Gewinne durch Vermietung der Zimmer an Prostituierte erzielt hätte, dann würde es sich dabei
 
um einen unsittlichen Gewinn handeln, der nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangt werden kann (u.a. RGZ 90, 52, 64; 305, 306; BGH NJW 1964, 1181,1183; WM 1965, 411; Socrgel-Siebert aaO § 249 BGB, Rdn. 47)»
Ebensowenig besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 992 BGB i.V. mit § 825 BGB,
b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem vom Beklagten geltend gemachten Anspruch die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat.
Gegen die Anwendung der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB gegenüber Ansprüchen aus - § 987 Abs, 1 BGB besteht auch unter Berücksichtigung aller vom Berufungsgericht dargelegten Gründe das grundsätzliche Bedenken, daß § 817 Satz 2 BGB eine Ausnahmevorschrift des Bereicherungsrechts ist, die auf andere Rechtsgebiete nicht ausgedehnt werden sollte. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (u.a. BGH M Nr. 1 zu § 817 BGB zu Ansprüchen aus §§ 985, 989, 990, 825 BGB BGHZ 59, 87, 91 zu Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag; BGHZ 41, 341, 349 zu Ansprüchen aus §§ 994 ff BGB).
2.	Der Beklagte hat auch keinen aufrechenbaren . Anspruch wegen der geltend gemachten Reparatur- und Renovierungskosten.
a) Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die behaupteten Verschlechterungen des Hauses nicht
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zu vertreten* Biese seien allein die Folgen der nach dem Pachtvertrag bezweckten Nutzung als Bordell, die mit stärkerer Abnutzung und leichten Beschädigungen verbunden sei* Mit der Nutzung dieser Art sei der Beklagte auch jedenfalls bis zu dem Ablauf der Räumungsfrist einverstanden gewesen*
aa) Rechtsfehlerfrei verneint damit das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten aus § 989 BGB da keine schuldhafte Verschlechterung vorliegt. Der Klä ger hat auch nach der Rechtshängigkeit das ihm überlassene Grundstück in einer im Sinne der Parteien liegenden Art genutzt, um so auch dem Beklagten weiterhin den hohen Pachtzins zukommen zu lassen, den er nur durch die Weitervermietung der Zimmer an Prostituierte erzielen konnte. Der Beklagte war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls bis zu dem Ablauf der Räumungsfrist damit einverstanden. Er nahm also bewußt in Kauf, daß durch die weitere Nutzung auch eine stärkere Abnutzung und leichtere Beschädigungen. eintraten, die bei einem so genutzten Haus üblich sind.
Was die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist angeht, so kann dahingestellt bleiben, oh hier andere Grundsätze gelten, denn der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er gerade Kosten zur Beseitigung von Schäden hat auf wenden müssen, die in der Zeit vom 1. April bis zu dem 11. Juni 1965 entstanden sind.
bb) Rechtsfehlerfrei führt das Berufungsgericht aus, der Kläger sei hei den gegebenen Verhältnissen zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen.
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Auf die diesbezügliche vertragliche Abrede (§9) kann sich der Beklagte bei der Nichtigkeit des Vertrages nicht berufen. Die Verschlechterungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen den Willen beider Teile entsprechenden Gebrauch ein-getreten. Abnutzungsschädon und Beschädigungen, die über solche hinausgehen, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht worden (BU 19).
Rechtlich bedenkenfrei verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, das Haus in einem neuwertigen Zustand zurückzuerhalten, wie er das mit seinem Begehren auf Ersatz von Reparatur- und Henovierungskosten erstrebt. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß er bei von ihm benannten Gesamtherstellungskoctcn in Höhe von 71.300 DM (BU 18) vom Kläger zunächst jährlich 24.000 DM und späterhin jährlich 27.000 DM Pachtzins-Zahlungen erhalten hat, deren Höhe gerade im Hinblick auf die Art der Nutzung des Hauses vereinbart war.
cc) Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs« 1 BGB scheiden aus, weil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sein vermeintliches Besitzrecht nicht überschritten hat.
b) Es bedarf daher auch insoweit keines Eingehens auf die Frage, ob die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs des Beklagten an der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB scheitern würde, wie dies das Berufungsgericht hilfsweise angenommen hat.
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3.	Das Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht unbillig, wie das die Revision meint. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da diesem Anspruch - wie dargclegt - die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen steht. Der Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche nicht. Er hat das Grundstück zurückerhalten, das er hcraus-verlangt hat, nachdem der Kläger auf sein Vex'langen nach einer Pachtzinserhöhung nicht eingegangen war (BU 2). Er kann außerdem die hohen Pachtzahlungen des Klägers behalten, da einer Rückforderung insoweit die Bestimmung des § 817 Abs. 2 BGB entgegensteht. Der Hinweis der Revision auf die Grundsätze von Ireu und Glauben ist bei den gegebenen Verhältnissen unangebracht, denn diese Grundsätze gelten nur bei von der Rechtsordnung gebilligten Rechtsgeschäften.
XXI.
Hach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
13 -
Er hat gemäß § 97 verfahrene zu tragen.
ZPO die Kosten des Revisions-
Vogt
 Grlanzmann
Pinke
 Erbel
Schmidt