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BGH · VII ZR 52/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 52/06

Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierZPOAzZweibrückenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 52/06
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 7 U 74/05 vom 30.01.2006; LG Frankenthal - Az. 2 HKO 53/02 vom 17.03.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 139.292,91 €
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick