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BGH · VII ZR 51/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 51/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Darüber hinaus hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.960 DM für entgangene Mieten zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat hat durch Beschluß vom 11. Mai 1995 die Revision insoweit nicht angenommen, als der Kläger den Einbau breiterer Fenster, hilfsweise 60.000 DM begehrt. Die Revision ist im Umfang der Annahme (Verzugsschaden in Höhe von 4.460 DM) begründet. Das Berufungsgericht hat von einem Tatbestand abgesehen in der Annahme, die Beschwer bleibe unter 60.000 DM. Der Senat hat jedoch durch Beschluß vom 17.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
LangTatbestandVerzugsschadenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 51/94
URTEIL
Verkündet am:
13. Juli 1995 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Herbert Ki
r-Straße 7,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Firma m Kommanditgesellschaft für Eigenheim- und Wohnungsbau, Dr. Hanns	GmbH	&	Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hanns	KQH^straße	99,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1993 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 4.460 DM (Verzugsschaden) abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, Eigentümer zweier von der Beklagten errichteter Wohnungen, hat vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Wohnungsbaufirma zu verurteilen, jeweils ein näher bezeichnetes größeres Fenster anstelle des vorhandenen kleineren in jede der beiden Wohnungen einzubauen. Hilfsweise hat er Zahlung von 60.000 DM begehrt. Darüber hinaus hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.960 DM für entgangene Mieten zu verurteilen.
Das Landgericht hat dem ersten Hauptantrag (Fenstereinbau) stattgegeben. Außerdem hat es 4.460 DM als Verzugsschaden zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, welche das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen möchte.
Der Senat hat durch Beschluß vom 11. Mai 1995 die Revision insoweit nicht angenommen, als der Kläger den Einbau breiterer Fenster, hilfsweise 60.000 DM begehrt.
4
Entscheidunqsgründe:
Die Revision ist im Umfang der Annahme (Verzugsschaden in Höhe von 4.460 DM) begründet. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält (§ 543 ZPO; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 - BGHZ 73, 248, 250). Das Berufungsgericht hat von einem Tatbestand abgesehen in der Annahme, die Beschwer bleibe unter 60.000 DM. Der Senat hat jedoch durch Beschluß vom 17. November 1994 den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt.
Allerdings braucht ein angefochtenes Urteil wegen fehlenden Tatbestandes nicht aufgehoben zu werden, wenn sich der Sachund Streitstand hinreichend aus den Entscheidungsgründen ergibt. Dieses ist hinsichtlich des vom Senat nicht angenommenen Teils der Revision der Fall. Die Ent-
Scheidung zu dem außerdem geltend gemachten Verzugsschaden Kann dagegen vom Senat nicht geprüft werden, weil sich die nötigen Angaben hierzu dem Berufungsurteil nicht entnehmen lassen.
Lang
 Bliesener
Quack
 RiBGH Hausmann ist wegen Urlaub verhindert zu unterschreiben
 Lang
Wiebe1