* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vil ZR 51/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 51/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. Soweit der Beklagte zur Zahlung von 34.287,50 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt worden ist (BU 5 und 7, 13/18), wird festgestellt, daß sein Widerspruch als Gemeinschuldner gegen die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen des Beklagten (AG Salzgitter 14 N 44/80) angemeldete Forderung unbegründet ist und er daher in dem Umfang zur Zahlung verpflichtet bleibt, in dem die Forderung im Konkursverfahren nicht berichtigt werden kann. 1. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 18. Mai 1981 mit Antrag gemäß § 144 Abs. 2 KO beendet worden, so daß der Beklagte insoweit die Prozeßführungsbefugnis wiedererlangt hat. Der Fest“ Stellungsantrag des Klägers bewirkt nur eine den ver-änderten Umständen Rechnung tragende Abwandlung des Verfahrens und betrifft letztlich denselben Streit“ gegenständ wie die Revision. Deshalb ist über die Revision - und zugleich über den Feststellungsantrag - gemäß § 554 b ZPO zu befinden und lediglich das angefochtene Urteil der neuen, durch den Konkurs des Beklagten bedingten Verfahrenslage anzupassen, soweit es nicht schon vor Konkurseröffnung Rechtskraft erlangt hat.

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 144 KO
ZinsZahlungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vil ZR 51/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Horst W.
Str. a,
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Ingenieur Peter
»
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. April 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO BVerfG NJW 1981, 39 i.V.m. § 144 Abs. 2 KO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 1980 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils auf Antrag des Klägers teilweise neu gefaßt wird wie folgt:
Soweit der Beklagte zur Zahlung von 34.287,50 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt worden ist (BU 5 und 7, 13/18), wird festgestellt, daß sein Widerspruch als Gemeinschuldner gegen die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen des Beklagten (AG Salzgitter 14 N 44/80) angemeldete Forderung unbegründet ist und er daher in dem Umfang zur Zahlung verpflichtet bleibt, in dem die Forderung im Konkursverfahren nicht berichtigt werden kann. Die darüber hinausgehende Verurteilung des Beklagten ist bereits vor Konkurseröffnung rechtskräftig geworden.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert:	34.287,50	DM
3
 Grün d e :
1.	Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 18. Dezember 1980 eingetretene Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) ist mit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes des Klägers vom 19. Mai 1981 mit Antrag gemäß § 144 Abs. 2 KO beendet worden, so daß der Beklagte insoweit die Prozeßführungsbefugnis wiedererlangt hat. Der Fest“ Stellungsantrag des Klägers bewirkt nur eine den ver-änderten Umständen Rechnung tragende Abwandlung des Verfahrens und betrifft letztlich denselben Streit“ gegenständ wie die Revision. Damit aber unterliegt das Verfahren weiterhin den für die Annahmerevision geltenden Vorschriften. Deshalb ist über die Revision - und zugleich über den Feststellungsantrag - gemäß § 554 b ZPO zu befinden und lediglich das angefochtene Urteil der neuen, durch den Konkurs des Beklagten bedingten Verfahrenslage anzupassen, soweit es nicht schon vor Konkurseröffnung Rechtskraft erlangt hat.
2.	Die nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 34.287,50 DM (nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen) gerichtete Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben, weil die überwiegend auf tatrichterliche Uberzeugungsbilding gestützten Er-
Wägungen des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen lassen. Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO).
Girisch	Recken	Bliesener
 Obenhaus
Walchshöfer