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BGH · VII ZR 51/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 51/75

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 24. März 1968 "unter Zugrundelegung (ihrer eigenen) Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" • Die Klägerin trat dem nicht ausdrücklich entgegen. Nach einigen Lageberichten, in denen sie von neu auftretenden Schwierigkeiten sprach, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 13* November 1968 eine Lieferfrist bis zu dem 1. weil die Beklagte nicht bereit war, der Klägerin in dem geforderten Umfange Schadensersatz zu leisten* Die Klägerin hat behauptet, daß sie sich im Wege des Deckungskaufs eine andere Abkantpresse habe beschaffen müssen. Die Beklagte hat sich weiterhin auf ihre Lieferungsbedingungen gestützt und den Schaden auch der Höhe nach bestritten. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte sich auf ihre eigenen, ihre Haftung ausschließenden Geschäftsbedingungen nicht berufen kann. Dieses Angebot hat die Beklagte - das ist der Revision zuzugeben - zu demindest insoweit nicht angenommen, als die Verbindlichkeit der von der Klägerin geforderten Einkauf sbedingungen in Rede steht. Auf dem der Klägerin als Auftragsbestätigung dienenden Zweitexemplar der Bestellung hatte sie am selben Tage vermerkt, daß diese Bestätigung nur im Zusammenhang mit Jenem Schreiben gelte. Damit erwies sich die Auftragsbestätigung - Jedenfalls hinsichtlich der Geschäftsbedingungen - als eine mit einem neuen Anträge verbundene Ablehnung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB. Der neue Antrag der Beklagten ist von der Klägerin nicht angenommen worden« Der bloße Umstand, daß sie auf das Schreiben der Beklagten vom 14« März 1968 nicht alsbald erwidert und auch ausdrücklich auf ihren eigenen Geschäftsbedingungen beharrt hat, reicht dafür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus. Auch der Hinweis der Revision, daß die Klägerin ständig auf die Einhaltung des Liefertermins gedrängt habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Danach sollten die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigegebenen Lieferungsbedingungen des Lieferanten keine Gültigkeit haben, es sei denn, daß sie von der Klägerin schriftlich anerkannt worden seien. Die "Nachtragsbestellung" vom 13# August 1968 enthält wiederum die Bezugnahme der Klägerin auf ihre eigenen Einkaufsbedingungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB in der zuerkannten Höhe zusteht* Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 150 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtBestellungSchreibenGeschäftsbedingungenKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 51/75	URTEIL	Verkfindet	am
10. Juni 1974 Horn,
 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
__ ^^^j^Jerke GmbH & Co,
 Straße	vertreten	durch die
■Werke-GmbH, diese vertreten durch deren Geschäfts-führer Hans-Joachim IflHP, ebenda,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma
R
VI
, Maschinenfabrik Straße
»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 24. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin bestellte am 12. März 1968 bei der Beklagten auf Grund ihrer auf der Rückseite des Bestellschreibens abgedruckten Einkaufsbedingungen eine hydraulische Abkantpresse zu dem Preise von 69.544 DM. Als Liefertermin war der 15. Mai 1968 vorgesehen. In Nr. 3 der Einkauf sbedingungen heißt es, daß der Auftragbestätigung beigegebene Geschäftsbedingungen des Lieferanten keine Gültigkeit hätten, es sei denn, daß sie von der Klägerin schriftlich anerkannt worden seien.
 
Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 14. März 1968 "unter Zugrundelegung (ihrer eigenen) Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" • Die Klägerin trat dem nicht ausdrücklich entgegen. Nach Abschnitt D Nr. 4 der Bedingungen der Beklagten sind Ersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung weitgehend ausgeschlossen.
In der Folgezeit ergaben sich technische Schwierigkeiten, die eine fristgerechte Lieferung verhinderten.
Nach längeren Verhandlungen bestellte die Klägerin am 13* August 1968 eine abgeänderte Konstruktion. In ihrem als "Nachtrag zu unserer Bestellung" bezeichneten Schreiben war die dritte Dekade des Monats September 1968 als verbindlicher Fixtermin bestimmt. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit sollte die Beklagte eine Vertragsstrafe bis zu 5 % des Auftragswertes zahlen.
Diese Bestellung wurde von der Beklagten am
2.	September 1968 bestätigt.
Die Beklagte lieferte auch bis Ende September 1968 nicht. Nach einigen Lageberichten, in denen sie von neu auftretenden Schwierigkeiten sprach, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 13* November 1968 eine Lieferfrist bis zu dem 1. Dezember 1968 und kündigte gleichzeitig an, daß sie bei Nichteinhaltung der Frist die Annahme verweigern werde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1968 lehnte sie schließlich die Annahme der Leistung ab und verlangte Schadensersatz. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf ihre Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Die Parteien erörterten dann zwar noch, ob die Maschine gleichwohl geliefert werden könne; die Verhandlungen zerschlugen sich abez
 
weil die Beklagte nicht bereit war, der Klägerin in dem geforderten Umfange Schadensersatz zu leisten*
Die Klägerin hat behauptet, daß sie sich im Wege des Deckungskaufs eine andere Abkantpresse habe beschaffen müssen. Hierdurch sowie infolge verschiedener anderer, im einzelnen näher dargestellter Umstände sei ihr ein Schaden von mindestens 34.785 DM entstanden. Diesen Betrag hat sie nebst Zinsen vor dem Landgericht geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich weiterhin auf ihre Lieferungsbedingungen gestützt und den Schaden auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen und lediglich einen Teil der Zinsforderung abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht behandelt die Bestellungen der Klägerin vom 12. März und J\3* August 1968 sowie die Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 14, März und 2. September 1968 als einen einheitlichen Vertrag, der lediglich im Laufe der Zeit der veränderten Lage angepaßt worden sei.
 
Diese auf tatrichterlicher Würdigung eines Individual Vertrages beruhende Feststellung läBt einen Rechtsfehler nicht erkennen«
II.
Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte sich auf ihre eigenen, ihre Haftung ausschließenden Geschäftsbedingungen nicht berufen kann. Was die Revision dem entgegenhält, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Bestellung vom 12. März 1968 ein Angebot zu dem Abschluß des Werklieferungsvertrages. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
Dieses Angebot hat die Beklagte - das ist der Revision zuzugeben - zu demindest insoweit nicht angenommen, als die Verbindlichkeit der von der Klägerin geforderten Einkauf sbedingungen in Rede steht. In ihrem Schreiben vom 14. März 1968 hatte sie ausdrücklich und unmißverständlich erklärt, daß sie den Auftrag unter Zugrundelegung ihrer (der Beklagten) eigenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bestätige. Auf dem der Klägerin als Auftragsbestätigung dienenden Zweitexemplar der Bestellung hatte sie am selben Tage vermerkt, daß diese Bestätigung nur im Zusammenhang mit Jenem Schreiben gelte. Damit erwies sich die Auftragsbestätigung - Jedenfalls hinsichtlich der Geschäftsbedingungen - als eine mit einem neuen Anträge verbundene Ablehnung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB.
 
2.	Der neue Antrag der Beklagten ist von der Klägerin nicht angenommen worden« Der bloße Umstand, daß sie auf das Schreiben der Beklagten vom 14« März 1968 nicht alsbald erwidert und auch ausdrücklich auf ihren eigenen Geschäftsbedingungen beharrt hat, reicht dafür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung eine stillschweigende Annahmeerklärung
 zu sehen (vgl. zuletzt BGHZ 61, 282). Tatsachen, die ausnahmsweise eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch der Hinweis der Revision, daß die Klägerin ständig auf die Einhaltung des Liefertermins gedrängt habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zuzustimmen ist dagegen dem Berufungsgericht, wenn es der Nr. 3 der Einkaufsbedingungen der Klägerin ein besonderes Gewicht beimißt:
Danach sollten die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigegebenen Lieferungsbedingungen des Lieferanten keine Gültigkeit haben, es sei denn, daß sie von der Klägerin schriftlich anerkannt worden seien. Sache der Beklagten wäre es daher gewesen, sich eine entsprechende schriftliche Erklärung der Klägerin rechtzeitig zu beschaffen.
3.	Die späteren Verhandlungen der Parteien haben die Rechtslage nicht zugunsten der Beklagten geändert. Die "Nachtragsbestellung" vom 13# August 1968 enthält wiederum die Bezugnahme der Klägerin auf ihre eigenen Einkaufsbedingungen.
4.	Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus § 326 BGB her. Darauf, ob etwa die Geltung ihrer Einkaufsbedingungen vereinbart worden ist, kommt es daher nicht an.
 
Es fehlt auch nicht etwa an einem wirksamen Vertrage überhaupt* Beide Parteien haben die Lieferverpflichtung der Beklagten stets als verbindlich angesehen, und bis Jetzt sind Zweifel daran nicht erhoben worden* Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung alle Anstrengungen unternommen, um eine den Ansprüchen der Klägerin genügende Maschine zu konstruieren, und das letztlich auch erreicht* Die Klägerin hat - wie auch die Revision betont - ständig auf Einhaltung des Liefertermins gedrängt* Gescheitert sind die nach dem 4* Dezember 1968 wieder aufgenommenen Verhandlungen schließlich nur daran, daß die Beklagte nicht bereit war, die Schadensersatzansprüche der Klägerin in dem geforderten Umfange zu erfüllen* Damit haben beide Parteien zu erkennen gegeben, daß die Entscheidung, welche der Geschäftsbedingungen gültig sei, den Bestand des Vertrages selbst nicht berühren sollte* Die Vermutung des § 154 Abs. 1 BGB ist damit widerlegt (vgl. auch BGHZ 61, 282, 289 mit Nachweisen; OLG Karlsruhe, BB 1972, 1162). Es gilt daher hier § 326 BGB.
III.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB in der zuerkannten Höhe zusteht* Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
 
IV.
Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Vogt	Schmidt	Meise
 Recken
Doerry