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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Der Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, die Klägerin habe ihn aus dem Vertrage mit ihr entlassen; jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben, daß sie ihn in Anspruch nehme, obwohl er, v/ie sie gewußt habe, nach der selbständigen Einschaltung von prak- 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe den Beklagten nicht aus seinen Vertragspflichten ihr gegenüber entlassen; der Gesellschaftsvertrag zwischen 2. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin den Beklagten wegen der Verletzung des Architektenvertrages aus der Zeit nach Bildung der Architektengemeinschaft zwischen dem Beklagten und MflHHi Anspruch nehme. c) Der Beklagte hatte behauptet, BlflB (Klägerin) habe den Text des Vertrages zwischen dem Beklagten und NflBl über die Architektengemeinschaft selbst entworfen. V/oraus im einzelnen das Berufungsgericht die von ihm angenommene "Billigung" des zwischen dem Beklagten und MfllK geschlossenen Vertrages durch die Klägerin folgert, ist dem Urteil bisher nicht zu entnehmen. d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts könnte allerdings dann im Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn BlflB (Klägerin) tatsächlich, v/ie der Beklagte behauptet hat, den Gesollschaftsvertrag entworfen und den Beklagten zu dem Abschluß eines Vertrages dieses Inhalts veranlaßt hätte. Falls B1|B den Vertrag entworfen und entsprechende beruhigende Erklärungen gegenüber dem Beklagten abgegeben haben sollte, kann sich dieser, für die Klägerin erkennbar, möglicherweise im Irrtum darüber befunden haben, daß diese ihn gerade nicht aus der Haftung (ab Gründung der Architektengemeinschaft) entlassen, sondern weiterhin, auch für die Zukunft, darin festhalten wollte. In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beklagten bedeutsam, BlflHhabe ibm gesagt, er brauche nach Bildung der Architektengemeinschaft nur noch «seinen Namen herzugeben«, habe aber sonst mit der Sache nichts mehr zu tun. In diesem Glauben könnte der Beklagte gerade dadurch bestärkt worden sein, daß der (von Blfl^ entworfene) Vertrag über die Architektengemeinschaft keine Einflußmöglichkeit des Beklagten auf mehr offen ließ. e) Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Beklagten schon deshalb nicht aus dem Ar .chit ektenv ertrage mit ihr entlassen können und wollen, weil nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen im sozialen Wohnungsbau öffentliche Mittel nur für solche Bauvorhaben bewilligt werden dürften, welche von einem «erfahrenen« Architekten betreut würden; damals habe wohl der Beklagte, aber noch nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt. Dieser Umstand braucht jedoch das Bestehen eines von der Klägerin beim Beklagten möglicherweise geschaffenen oder genährten Vertrauenstatbestandes nicht auszuschließen, welcher die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin für die Zeit nach Gründung der Architektengemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte. der Angestellte der Klägerin, durch seine Äußerungen und sein Verhalten in dem Beklagten das berechtigte Vertrauen erweckt oder genährt haben sollte, der Beklagte könne den Gesellschaftsvertrag mit mit dem von Blflp entworfenen Inhalt ruhig und ohne Risiko abschließend er brauche eine Inanspruchnahme seitens der Klägerin für die Zeit nach dem Abschluß dieses Vertrages nicht mehr zu fürchten, sondern solle insoweit nur noch "seinen Namen hergeben", so würde die Klägerin gegen Treu und Glauben handeln, wenn sie den Beklagten jetzt doch an seiner vertraglichen Haftung für die spätere Zeit festhalten wollte.

Zitierte Normen: § 280 BGB
BGBvertragenInhaltBauvorhabenBerufungsgerichtAnspruchArchitektengemeinschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
08E
IM NAMEN DES VOLKES
3SI-ZR-51/69
URTEIL
Verkündet am
9. November 1970 Horn,
 Just i zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Treuhand-	und	Finanzierungsgesellschaft
 für Wohnungsund Bauv/irtSchaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. QflHI und Dr. S(
Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Architekten Karl itraße
*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre I960 übertrug die Klägerin dem Beklagten die Architektenleistungen für Straßenund Kanalbauarbeiten im Zuge des Siedlungsbauvorhabens "iflHHIB" in SofBHB1 Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Büfl^und den (im "Klärverein zusammengeschlossenen) Siedlern gekommen war, äußerten diese den Wunsch, der in den Vorinstanzen raitverklagte Architekt MflHB» der bis dahin als Angestellter
 BidB mit don Arbeiten befaßt war, solle diese fortan eigenverantwortlich anstelle	weit erführen*	Damit
 war aber die Klägerin nicht einverstanden* Sie schlug vielmehr vor, BUflHl und 4HHHI sollten zu dem Zwecke der Fortführung der Arbeiten eine Architektengemeinschaft gründen. Das geschah durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1961.
Die Klägerin hat mit der Klage beide wegen Verletzung ihrer Architektenpflichten bei diesem Bauvorhaben gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen, zuletzt in Höhe von 75*810,94 DM nebst Zinsen*
Der Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, die Klägerin habe ihn aus dem Vertrage mit ihr entlassen; jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben, daß sie ihn in Anspruch nehme, obwohl er, v/ie sie gewußt habe, nach der selbständigen Einschaltung von	prak-
tisch keine Einflußmöglichkeiten mehr auf die Arbeiten gehabt habe.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klä-% gerin ihren Klageanspruch gegen ihn in der zuletzt genannten Höhe weiter.
En t sche idungsgründ e :
1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe den Beklagten nicht aus seinen Vertragspflichten ihr gegenüber entlassen; der Gesellschaftsvertrag zwischen
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ihm und MHHHB über die Bildung der Architektengemeinschaft enthalte auch keine den Beklagten befreiende Schuldübernahmc durch	80	daß sich die Frage
 einer stillschweigenden Genehmigung einer solchen Schuldübernahme durch die Klägerin nicht stelle.
Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin den Beklagten wegen der Verletzung des Architektenvertrages aus der Zeit nach Bildung der Architektengemeinschaft zwischen dem Beklagten und MflHHi Anspruch nehme. Bamals sei nur noch MfHHflB für das Bauvorhaben tätig geworden. Ber Beklagte habe keine Einflußmöglichkeit mehr auf das Architektenwerk gehabt.
Biese Ausführungen werden durch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, wie die Revision mit Recht rügt.
a)	Ba die Klägerin den Beklagten nicht aus seinen ihr gegenüber bestehenden Vertragspflichten entlassen hatte, schuldete er ihr auch nach Abschluß des Gesell-schaftsvertrages mit M^^^nach w^e vor die ordnungsmäßige Erfüllung des übernommenen Architektenwerks. Ob er dieses selbst ausführte oder durch	ausführen
 ließ, macht für seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin keinen Unterschied. Bediente er sich dazu des MflHHR» ohne sich im Vertragsverhältnis zu diesem eine Einwirkungsbefugnis zu sichern, so geht das auf
 sein (des Beklagten) eigenes Risiko, kann ihn aber gegenüber der Klägerin nicht entlasten. Er konnte sich der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Vertragspflichten nicht einseitig dadurch entledigen, daß er sich selbst durch seinen Vertrag mit	jeder Einflußmöglich-
keit auf den Portgang des Architektenwerks begab. Wenn er sich dadurch praktisch von	abhängig	machte,
 so hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.
Der Beklagte war nicht genötigt, den Vertragimit
 so abzuschließen, wie er es getan hat. Er hätte entweder darauf bestehen können, von der Klägerin voll aus der Verantwortung für die Zukunft entlassen zu werden, was eine Aufhebung seines Architektenvertrages mit der Klägerin bedeutet hätte. Oder aber er hätte, wenn die Klägerin das ablehnte, sich die Möglichkeit weiterer Einflußnahme auf das Architektenwerk in seinem Vertrag mit	sichern sollen.
b)	Daß, wie das Berufungsgericht feststellt, der Loiter der Außenstelle Wuppertal der Klägerin, der Zeuge DlflB die Bildung der Architektengemeinschaft zwischen dem Beklagten und Merckens für dieses Bauvorhaben vorgeschlagen und nachträglich von dem Inhalt des Gesellschafttsvertrages dos Beklagten mit	Kenntnis
% erhalten hat, vermag für sich die Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu stützen. Die Verfolgung von Rechten ist nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, v/enn der Berechtigte erfährt, daß der Verpflichtete sich durch Vereinbarungen mit Dritten die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger erschv/ert ■oder unmöglich gemacht hat]; eine solche Unmöglichkeit hat
 
der Schuldner zu vertreten (§§ 280, 325 BGB)» Für die Ausv/irkungen von Abroden, die der Schuldner mit Dritten trifft, ist nicht der Gläubiger verantwortlich, sondern der Schuldner selbst»
c)	Der Beklagte hatte behauptet, BlflB (Klägerin) habe den Text des Vertrages zwischen dem Beklagten und NflBl über die Architektengemeinschaft selbst entworfen. Das Berufungsgericht hat das jedoch bisher nicht festgestellt. Es sagt lediglich, Blfl^ habe es "gebilligt,f, daß der Beklagte in diesem Vertrage der von der Geschäftsführung der Gesellschaft (Architekten-gemeinschaft) ausgeschlossen worden und ihm nicht einmal ein V/iderspruchsrecht nach § 711 BGB verblieben sei.
V/oraus im einzelnen das Berufungsgericht die von ihm angenommene "Billigung" des zwischen dem Beklagten und MfllK geschlossenen Vertrages durch die Klägerin folgert, ist dem Urteil bisher nicht zu entnehmen.
d)	Die Entscheidung des Berufungsgerichts könnte allerdings dann im Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn BlflB (Klägerin) tatsächlich, v/ie der Beklagte behauptet hat, den Gesollschaftsvertrag entworfen und den Beklagten zu dem Abschluß eines Vertrages dieses Inhalts veranlaßt hätte. Dann nämlich hätte die Klägerin im Zusammenhang damit bei dem Beklagten möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. BG1IZ 32, 273; 48, 396; BGH
LM Nr. 6 zu § 242 (C b) BGB; Staudinger BGB 11« Aufl.
§ 242 D, 323 ff), und zwar des Inhalts, sie wolle ihn
 
für etwaige Verletzungen des Architektenvertrages und Fehler des Architektenwerks aus der Zeit nach Bildung der Architektengemeinschaft zwischen dem Beklagten und nicht verantwortlich machen und in Anspruch nehmen, sondern sich insoweit allein an Mfl^HIH halten.
Falls B1|B den Vertrag entworfen und entsprechende beruhigende Erklärungen gegenüber dem Beklagten abgegeben haben sollte, kann sich dieser, für die Klägerin erkennbar, möglicherweise im Irrtum darüber befunden haben, daß diese ihn gerade nicht aus der Haftung (ab Gründung der Architektengemeinschaft) entlassen, sondern weiterhin, auch für die Zukunft, darin festhalten wollte. In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beklagten bedeutsam, BlflHhabe ibm gesagt, er brauche nach Bildung der Architektengemeinschaft nur noch «seinen Namen herzugeben«, habe aber sonst mit der Sache nichts mehr zu tun. In diesem Glauben könnte der Beklagte gerade dadurch bestärkt worden sein, daß der (von Blfl^ entworfene) Vertrag über die Architektengemeinschaft keine Einflußmöglichkeit des Beklagten auf mehr offen ließ.
e)	Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Beklagten schon deshalb nicht aus dem Ar .chit ektenv ertrage mit ihr entlassen können und wollen, weil nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen im sozialen Wohnungsbau öffentliche Mittel nur für solche Bauvorhaben bewilligt werden dürften, welche von einem «erfahrenen« Architekten betreut würden; damals habe wohl der Beklagte, aber noch nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt.
 
Dieser Umstand braucht jedoch das Bestehen eines von der Klägerin beim Beklagten möglicherweise geschaffenen oder genährten Vertrauenstatbestandes nicht auszuschließen, welcher die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin für die Zeit nach Gründung der Architektengemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte. Falls nämlich BlflB? der Angestellte der Klägerin, durch seine Äußerungen und sein Verhalten in dem Beklagten das berechtigte Vertrauen erweckt oder genährt haben sollte, der Beklagte könne den Gesellschaftsvertrag mit	mit	dem
 von Blflp entworfenen Inhalt ruhig und ohne Risiko abschließend er brauche eine Inanspruchnahme seitens der Klägerin für die Zeit nach dem Abschluß dieses Vertrages nicht mehr zu fürchten, sondern solle insoweit nur noch "seinen Namen hergeben", so würde die Klägerin gegen Treu und Glauben handeln, wenn sie den Beklagten jetzt doch an seiner vertraglichen Haftung für die spätere Zeit festhalten wollte.
3- Nach alledem reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts weder aus, den Einwand unzulässiger Rechtsausübung der Klägerin zu bejahen, noch ihn zu verneinen. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist an das
 Berufungsgericht 2urück2uverweisen, das auch über die Kosten der Revision 2U befinden haben wird»
Rietschel	Erbel	Vogt
 Pinke	Schmidt
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