3« Im übrigen - auch im Kostenpunkt - wird auf die Revision des Klägers das Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 12« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. August 1962 suchte der Kläger in Begleitung seiner Frau mit auf.Dieser führte ihm 21 Gemälde vor, die er als alten Besitz seiner Familie und früheren Hohenzollernbesitz ausgab. Im Laufe des Rechtsstreits verglich er sich mit Br gab diesem die Gemälde gegen Zahlung von 150.000 DM zurück und verzichtete auf alle weiteren Ansprüche unter Vorbehalt seiner Ansprüche gegen Dritte. Der Kläger hat vorgetragen, und hätten ihn im Zusammenwirken mit Kohn vorsätzlich durch falsche Angaben veranlaßt, die Gemälde zu einem weit über ihrem Wert liegenden Preis zu kaufen, habe ihm erklärt, die Gemälde seien mindestens 450.000 DM wert, dafür könne er garantieren, es könnten aber sehr wohl auch 600o000 DM erzielt werden. Das ergebe sich daraus, daß er, bereits vorher in einer Anzahl von Fällen in gleicher Weise mit zusammengearbeitet habe, wobei die Käufer auf die nämliche Weise geschädigt worden seien. Dio Beklagten bestreiten eine Schadensersatzpflicht habe nur unverbindliche Äußerungen abgegeben, auf die der Kläger sich nicht habe verlassen dürfen, da es unmöglich sei, auf dem Kunstmarkt bestimmte Angaben über den Verkaufswert von Gemälden zu geben,, habe sich über den V/ert der Bilder ohnehin kein eigenes Urteil bilden können«, Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung eingelegt» Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, ihm über die ihm im Urteil zugesprochenen Zinsen von 4 % weitere 4 1/2 $, insgesamt also 8 1/2 io Zinsen zuzusprechen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Keuschen Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, die Berufung der Erben zurückzuweisen und Schadensersatzanspruchs des Klägers zunächst in der schuldhaften Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertragso ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag-i zu bejahen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung war und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machteo Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel steht. Der Beklagte hat als sachverständiger Kunsthändler dem Kläger Auskunft über die Verkäuflichkeit der Bilder gegeben. Voraussetzung hierfür war, daß der Kläger die Bilder von kaufte. 2.) Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber einen Verkaufswert der Bilder von 450.000 DM, günstigenfalls sogar bis zu 600.000 DM für ’•realistisch”, d. ^^0 habe die Bilder kurz zuvor in verschiedenen Kunsthandlungen für etwa 59<>600 DM erworben« Wenn der Beklagte demgegenüber 450 - 600.000 3>M als erzielbaren Erlös bezeichnet habe, so könne das keinesfalls den Tatsachen entsprochen haben, auch wenn man die Unbestimmtheit und die Schwankungen der Preise auf dem Kunstmarkt berücksichtigte. BM für "realistisch“ bezeichnet und den Kläger dadurch zu dem Kauf der Bilder zu einem Preis von 315»000 BM veranlaßt habe. a) Bas Berufungsgericht hat den Preis, zu dem die Bilder eingekauft hat, auf Grund der Ermittlungen im Strafverfahren geschätzt, wonach Kohn für 11 der Bilder im Burchschnitte etwa 2.867 BM bezahlt habe, so daß der Einkaufspreis für alle Bilder etwa 59.600 Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte aus dem Einkaufspreis von 11 Bildern nicht auf die Höhe des Einkaufspreises der weiteren 10 Bilder Schlüsse ziehen dürfeno Einer solchen Annahme stehe entgegen, daß sich bald nach dem Vertragsabschluß ein Interessent gemeldet habe, der für 4 der Bilder, die der Kläger mit 83.000 DM bezahlt habe, 84-000 DM geboten habe. Wenn übrigens das eine oder andere Bild zu einem annehmbaren Preis hätte verkauft werden können, so läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß die übrigen Bilder ohne Verlust oder gar mit dem von dem Kläger erwarteten Gewinn hätten veräußert werden können, wie es denn auch dem Beklagten in der Tat nicht gelungen ist, auch nur ein einziges dieser Bilder zu einem seiner Auskunft entsprechenden Preis abzusetzen« b) dor Beklagte behauptet, habe die von dem rieht hat nicht als Zeugen vernommen, weil, auch wenn sich das bestätigen würde, daraus noch kein Schluß auf den wirklichen Verkaufswert der Bilder gezogen werden könne» Denn es müsse, so meint das Berufungsgericht, auf Grund der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft als möglich zu Grunde gelegt werden, daß ein solcher Preis nur deshalb erzielt worden wäre, weil bei dem Verkauf der Bilder in derselben Weise vorgegangen ist, wie in den bisherigen Fällen. Bas ist bei der besonderen, hier gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden» Es kommt zudem für die Entscheidung nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen ^^^die Bilder später möglicherweise verkauft hat, sondern allein darauf, ob der Beklagte die Bilder zu dem angegebenem Preis verkaufen konnte» Das war ihm aber, wie ausgeführt, nicht möglich» Damit hat er auch von Anfang an gerechnet» c) Ohne Hechtsfehler hat das Berufungsgericht auch festgestcllt, daß der Beklagte seine Beratungs- Der Umstand, daß der Beklagte nur eine Stunde Zeit gehabt hat, die Bilder auf ihren Wert zu prüfen, kann ihn nicht entlasten» Er hätte im Gegenteil deshalb umsomehr Grund gehabt, bei seiner Auskunft Vorsicht walten zu lassen und dem Kläger keine feste Hoffnungen auf einen Verkauf der Bilder zu den von ihm angegebenen Preisen zu machen, Dazu stellt es fest, daß der Beklagte mit der Möglichkeit, die von ihm angegebenen Preise zu erzielen, ernsthaft nicht gerechnet und diese Möglichkeit auch in Kauf genommen hat. Sein Verhalten habe auch deshalb noch gegen die guten Sitten verstoßen, weil er in Anwesenheit des Klägers gegenüber so getan habe, als ob er ihn nicht kenne, wodurch er den Eindruck der Objektivität erweckt und damit seiner Auskunft noch ein gesteigertes Gewicht verliehen habe. Einen dahingehenden Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen weist der Revisionskläger nicht nach. mals auf dem Kunstmarkt erzielen konnteo Diesen konnte das Berufungsgericht - wie bereits zu 2) dargelegt - an Hand eines Vergleichs mit den Einkaufspreisen^U^ und auf Grund der Tatsache, daß e3 dem Beklagten nicht gelungen ist, die Bilder zu einem einigermaßen annehmbaren Preis zu verkaufen, feststellen, ohne daß es hierzu eines Sachverständigengutachtens bedurfte. b; Der Beklagte hatte vorgetragen, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden, weil er die Bilder um nur 150.000 DM an Kohn zurückgegeben habe und weil er auf das Angebot, 4 Bilder um 84.000 DM zu verkaufen? Es stellt fest, daß er dem Beklagten die Bilder vorher zu einem höheren Preis angeboten habe und der Beklagte darauf nicht eingegangen sei. Unter diesen Umständen könne von dem Kläger nicht mehr verlangt werden, sich noch anderweitig um einen günstigeren Verkauf der Bilder zu bemüheno Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht den9 daß er auf das Angebot, 4 Bilder um 84»000 DM zu verkaufen, nicht eingegangen sei, denn damit hätte er kaum seine Selbstkosten gedeckte Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlerno Dic^ Revision^ de_s_ Klagers zur_ Abweisung der Klage gegen die Erben ^ Amtes behandelt» Der von dem Gericht bestellte Nachlaß-pfleger ist jedoch - anders als z» B* der Konkursverwalter nicht Partei kraft Amtes, sondern Vertreter der unbekannten Erben» Diese sind also die richtigen Beklagten» Es handelt sich insoweit jedoch nur um eine falsche Bezeichnung der Beklagten, denn die Parteien waren sich im klaren darüber, daß nicht persönlich, sondern nur die Erben in Anspruch genommen werden sollten» Der Senat hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt. Das Berufungsgericht erwägt, sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß er in dauerndem Zusammenwirken mit und in diesen und früheren Fällen auf den Abschluß betrügerischer Kaufverträge hingewirkt hat. "Vor allem aber”, so meint das Berufungsgericht, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schäden des Klägers nicht festzustellen. a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens für den Schaden des Klägers für nicht feststellbar gehalten. Wenn auch der Entschluß des Klägers, die Bilder zu kaufen, letztlich auf die Auskunft des Beklagten zurückzuführen ist, so kann damit die Ursächlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen werden. b) Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Auch wenn dieser dem Kläger zuerst geraten hat, das Kunsthaus anzurufen, so steht doch fest, daß er, nachdem telefonisch nicht zu erreichen war, dem Kläger den Beklagten empfohlen hat, obwohl er auf Grund seiner früheren Zusammenarbeit mit und^m^Bl wußte, daß auf dessen Beratung kein Verlaß sein konnte. Es drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, daß er mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung des Klägers rech* nete und eine solche auch in Kauf nahm. Das gilt umsomehr, als er wie in früheren Fällen auch dem Kläger vorspiegelte, daß er nicht kenne und zu dem ersten Mal sehe, und noch mehrere weitere Täuschungshandlungen beging, wie das Ober-landcsgericht selbst durch Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts für erwiesen gehalten hat (BU S. 1. ) Das Berufungsgericht hat die mit den Anschlußberufungen des Klägers geltend gemachten Mehransprüche ab~ gev/iesen. Ebenso ist die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Anschlußberufungen wendet.
BUNDESGERICHTSHOF 2081 053 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet .m 14. November 1968-Horn. JustizhauptSekretär •Is Urkundsbeamter „ , der Geschäftsstelle m dem Rechtsstreit de p| fmanns Erich ^-Anlage - Prozeßbevollmächtigter; Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt Br. gegen 1.) den KunsthändlerWilli am B 2.) die unbekannten Erben des am 12. storbenen Willi den Nachlaßpfleger Heinrich M, •traße 0, Februar 1965 ver-vertreten durch Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - Prozeßbevollmächtigte; 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt9 Dr» Pinke und Schmidt für Recht erkannt % 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14» Februar 1967 wird zurückgewiesen» 2. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner beiden Anschlußberufungen richtet» 3« Im übrigen - auch im Kostenpunkt - wird auf die Revision des Klägers das Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 12« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. 4. Der Kläger hat 13/30 der gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ferner hat der Beklagte von den Revisionskosten je 17/60 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie 17/30 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen. Über die restlichen Revisionskosten hat das Berufungsgericht zu befinden. Von Rechts wegen Tatbestands Ira August 1962 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung eine Anzeige, mit welcher 300»000 DM gegen gute Sicherheiten und hei hoher Rendite gesucht wurden. Nachdem der Kläger sich hierauf gemeldet hatte, setzte sich der frühere Beklagteein Teppichhändler, mit ihm in Verbindung und erklärte ihm, er habe in Stuttgart einen Verwandten, einen alten Professor, der sich von seinem wertvollen Kunstbesitz trennen müsse und seine Bilder verkaufen wolle• Damit meinte er den früheren Be-klagten^d^^, der aber weder ein Verwandter noch Professor ist, sondern Kunsthändler. Am 10. August 1962 suchte der Kläger in Begleitung seiner Frau mit auf. Dieser führte ihm 21 Gemälde vor, die er als alten Besitz seiner Familie und früheren Hohenzollernbesitz ausgab. Für sämtliche Gemälde lagen Expertisen eines Professors in Wien und eines Kunst sachverständigen Dr. in München vor. In den Expertisen wurde der Wert der Bilder auf insgesamt 265oÖ00 US-Dollar, in den Expertisen des Dr. ihr sog. Versicherungswert auf 626.000 DM geschätzt. Es lagen noch 20 Expertisen des Kunst-sachverständigen^m^^ und 19 weitere des Geheimrats Dr. in Tutzing vor, die über den Wert der Bil- der aber keine Zahlenangaben enthielten. Auf Vorschlagwurde der Beklagte« der einen Kunsthandel in Wuppertal betreibt, telefonisch herbeigerufen. Dieser besichtigte am folgenden Tage dem 11. August 1962, die Bilder und machte Angaben über den zu erwartenden Versteigerungserlös. Daraufhin kaufte der Kläger die Bilder um 315»000 DM gegen sofortige Barzahlung. Das Geld hatte er zuvor aus einem Banksafe in Basel geholt. Mit dem Beklagten vereinbarte er, daß dieser die Bilder sofort zu dem Verkauf auf Auktionen nach YAippertal mitnehmen solle. Die Gemälde befanden sich bis 27. März 1963 bei ,, ohne daß es ihm gelang, sie zu den von ihm in Aussicht gestellten Preisen zu verkaufen. Daraufhin nahm der Kläger die Bilder wieder an sich und stellte Nachforschungen über ihren Wert und ihre Herkunft an. Auf Grund de3 Ergebnisses seiner Nachforschungen focht er den Kaufvertrag mit wegen arglistiger Täuschung an. Außerdem erstattete er Strafanzeige gegen dl und Das Strafverfahren ist gegenund noch anhängig. Mit seiner auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage verlangte er zunächst von und einen Teilbetrag von 250.000 DM. Im Laufe des Rechtsstreits verglich er sich mit Br gab diesem die Gemälde gegen Zahlung von 150.000 DM zurück und verzichtete auf alle weiteren Ansprüche unter Vorbehalt seiner Ansprüche gegen Dritte. Horstmann ist am 12. Februar 1965 verstorben. Für seine noch unbekannten Erben ist der jetzige Beklagte als Nachlaßpfleger in den Rechtsstreit eingetreten. Der Kläger hat vorgetragen, und hätten ihn im Zusammenwirken mit Kohn vorsätzlich durch falsche Angaben veranlaßt, die Gemälde zu einem weit über ihrem Wert liegenden Preis zu kaufen, habe ihm erklärt, die Gemälde seien mindestens 450.000 DM wert, dafür könne er garantieren, es könnten aber sehr wohl auch 600o000 DM erzielt werden. Tatsächlich seien die Bilder aber nicht mehr als 50.000 DM wert gewesen. Die vorgelegten Gutachten seien unrichtig gewesen. habe gewußt, daß seine Auskünfte über den Verkaufswert der Bilder nicht der Wahrheit entsprachen. Das ergebe sich daraus, daß er, bereits vorher in einer Anzahl von Fällen in gleicher Weise mit zusammengearbeitet habe, wobei die Käufer auf die nämliche Weise geschädigt worden seien. Nichts anderes gelte für der ebenfalls schon vorher einige Male für Kohn die Rolle des ’’Schleppers'1 übernommen habe. Ihr arglistiges Verhalten ergebe sich auch daraus, daß und “ihm ein Theater vorgespielt” hätten, indem sie taten, als ob^^^ und noch nicht kenne. Die Beklagten hafteten ihm deshalb aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB und aus § 826 BGB, auch aus Garantievertrag und wegen Verletzung eines Auskunft sVertrags. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM nebst 4 Zinsen-seit-Rechtshängigkeit, abzüglich von am 10. August 1964 zurückbezahlter 83.000 DM zu verurteilen. 6 Dio Beklagten bestreiten eine Schadensersatzpflicht habe nur unverbindliche Äußerungen abgegeben, auf die der Kläger sich nicht habe verlassen dürfen, da es unmöglich sei, auf dem Kunstmarkt bestimmte Angaben über den Verkaufswert von Gemälden zu geben,, habe sich über den V/ert der Bilder ohnehin kein eigenes Urteil bilden können«, Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung eingelegt» Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, ihm über die ihm im Urteil zugesprochenen Zinsen von 4 % weitere 4 1/2 $, insgesamt also 8 1/2 io Zinsen zuzusprechen. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß er, wenn es nicht zu dem Bilderkauf gekommen wäre, mit dem Geld seinen Geschäftskredit abgedeckt hätte. Mit einer weiteren Anschlußberufung hat er sodann beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 130,000 DM nebst 8 l/2 $ Zinsen hieraus zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, er würde mit dem Geld amerikanische Aktien gekauft und damit durch Kurssteigerungen mindestens 130.000 DM verdient haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseno Die Klage gegen die Erben hat es abgewiesen. Die Anschlußberufungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Keuschen Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, die Berufung der Erben zurückzuweisen und 7 einen Anschlußberufungen stattzugeben, mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen, Die Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision ihres Gegners„ Schadensersatzanspruchs des Klägers zunächst in der schuldhaften Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertragso ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag-i zu bejahen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung war und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machteo Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel steht. Das Pehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt ebenso wie eine etwaige Unentgeltlichkeit das Zustandekommen eines solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrags nicht aus (Urteile des Senats vom 9» Dezember 1963 und vom 7. Januar 1965 ~ WM 1964? 117 und 1965, 287 mit weiteren Entscheidungsnachweisen); denn dieser kommt EntScheidungsgründe Io Die Revision des Beklagten 1o) Das Berufungsgericht sieht die Grundlage des Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der 8 gerade durch die Erteilung der Auskunft zustande (Urteil des Senats vom 17. April 1958 ~ WM 1958, 1080). Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als gegeben an. Der Beklagte hat als sachverständiger Kunsthändler dem Kläger Auskunft über die Verkäuflichkeit der Bilder gegeben. Daß für den Kläger hierbei, wie meinte, ein erhebliches wirt- schaftliches Interesse im Spiele stand, ergibt sich aus den Feststellungen. Der Beklagte war überdies angesichts des zu erwartenden Auftrags des Klägers, die Bilder für ihn zu verkaufen, selbst wirtschaftlich interessiert. Br hat deshalb auch nicht unentgeltlich gehandelt. Im übrigen fehlt es nicht einmal an einer sonstigen Vertragsbeziehung. Der Kläger war im Begriff, mit einen Geschäftsbesorgungsvertrag absuschließen, der den Verkauf der Gemälde zu dem Gegenstand haben sollte. Voraussetzung hierfür war, daß der Kläger die Bilder von kaufte. Diesen Kauf und damit aber auch zwangsläufig dem zwischen dem Kläger und abzuschließenden Geschäfts besorgungsvertrag diente die Auskunft. Eine schuldhafte Ver letzung der Auskunftspflicht machte demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig. Darauf, ob bei Scheitern des Kaufvertrags von dem Kläger eine Vergütung zu beanspruchen gehabt hätte, kommt es demnach nicht an. 2.) Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber einen Verkaufswert der Bilder von 450.000 DM, günstigenfalls sogar bis zu 600.000 DM für ’•realistisch”, d. h. ohne Risiko erreichbar , erklärt hat. Es halt für erwiesen, daß diese Auskunft unrichtig war. ^^0 habe die Bilder kurz zuvor in verschiedenen Kunsthandlungen für etwa 59<>600 DM erworben« Wenn der Beklagte demgegenüber 450 - 600.000 3>M als erzielbaren Erlös bezeichnet habe, so könne das keinesfalls den Tatsachen entsprochen haben, auch wenn man die Unbestimmtheit und die Schwankungen der Preise auf dem Kunstmarkt berücksichtigte. Bas Berufungsgericht ist weiter überzeugt, daß dies auch gewußt hat. Piir die vertragliche Haftung würde übrigens Fahrlässigkeit genügen, die auf jeden Fall gegeben sei. Bas gelte umsomehr, als schon in früheren Fällen Kunden ebenso durch zu hohe Wert- angaben zu dem Kauf veranlaßt habe und es ihm nachher nicht gelungen sei, die ihm zu dem Verkauf übergebenen Bilder zu entsprechenden Preisen zu verkaufen. Er habe deshalb unverantwortlich gehandelt und zu demindest grobfahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, indem er dem Kläger gegenüber einen Verkaufserlös von 450.000 BM bis zu 600.000 BM für "realistisch“ bezeichnet und den Kläger dadurch zu dem Kauf der Bilder zu einem Preis von 315»000 BM veranlaßt habe. klagten Bie hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Be-sind nicht begründet. a) Bas Berufungsgericht hat den Preis, zu dem die Bilder eingekauft hat, auf Grund der Ermittlungen im Strafverfahren geschätzt, wonach Kohn für 11 der Bilder im Burchschnitte etwa 2.867 BM bezahlt habe, so daß der Einkaufspreis für alle Bilder etwa 59.600 BM betragen habe. 10 Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte aus dem Einkaufspreis von 11 Bildern nicht auf die Höhe des Einkaufspreises der weiteren 10 Bilder Schlüsse ziehen dürfeno Einer solchen Annahme stehe entgegen, daß sich bald nach dem Vertragsabschluß ein Interessent gemeldet habe, der für 4 der Bilder, die der Kläger mit 83.000 DM bezahlt habe, 84-000 DM geboten habe. des Berufungsgerichts lag bei Berücksichtigung des Partei-vortrags innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums o Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangen, daß ein Verkauf der Bilder zu den von dem Beklagten angegebenen Preisen nicht zu erwarten war«, Dem steht auch nicht entgegen, daß sich möglicherweise ein Interessent gefunden hat, der 4 der Bilder etwa zu dem Preis übernommen hatte, zu dem der Kläger sie gekauft hat» Auch das wäre außerdem für den Kläger angesichts der 5 $igen Provision, die der Beklagte im Verkaufsfall zu beanspruchen hatte, noch ein Verlustgeschäft gewesen. Wenn übrigens das eine oder andere Bild zu einem annehmbaren Preis hätte verkauft werden können, so läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß die übrigen Bilder ohne Verlust oder gar mit dem von dem Kläger erwarteten Gewinn hätten veräußert werden können, wie es denn auch dem Beklagten in der Tat nicht gelungen ist, auch nur ein einziges dieser Bilder zu einem seiner Auskunft entsprechenden Preis abzusetzen« Kläger zurückgenommenen Bilder später um 450.000 DM verkauft (Schriftsatz vom 17. Januar 1966). Das Berufungsge- Die Rüge ist nicht begründet. Die Schätzungsmethode b) dor Beklagte behauptet, habe die von dem rieht hat nicht als Zeugen vernommen, weil, auch wenn sich das bestätigen würde, daraus noch kein Schluß auf den wirklichen Verkaufswert der Bilder gezogen werden könne» Denn es müsse, so meint das Berufungsgericht, auf Grund der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft als möglich zu Grunde gelegt werden, daß ein solcher Preis nur deshalb erzielt worden wäre, weil bei dem Verkauf der Bilder in derselben Weise vorgegangen ist, wie in den bisherigen Fällen. Bas ist bei der besonderen, hier gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden» Es kommt zudem für die Entscheidung nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen ^^^die Bilder später möglicherweise verkauft hat, sondern allein darauf, ob der Beklagte die Bilder zu dem angegebenem Preis verkaufen konnte» Das war ihm aber, wie ausgeführt, nicht möglich» Damit hat er auch von Anfang an gerechnet» c) Ohne Hechtsfehler hat das Berufungsgericht auch festgestcllt, daß der Beklagte seine Beratungs- pflicht schuldhaft verletzt hat» Sein Einwand, er habe sich auf die Expertisen und die darin enthaltenen Schätzwerte verlassen und er habe nur eine Stunde Zeit gehabt, die Bilder auf ihren Verkaufswert zu prüfen, geht fehl» Aus seiner früheren Tätigkeit mit kannte er die Unzuverlässigkeit dieser Gutachten» Er konnte sich deshalb auf sie nicht verlassen» Der Umstand, daß der Beklagte nur eine Stunde Zeit gehabt hat, die Bilder auf ihren Wert zu prüfen, kann ihn nicht entlasten» Er hätte im Gegenteil deshalb umsomehr Grund gehabt, bei seiner Auskunft Vorsicht walten zu lassen und dem Kläger keine feste Hoffnungen auf einen Verkauf der Bilder zu den von ihm angegebenen Preisen zu machen, 3c) Bas Berufungsgericht hat somit ohne Rechts- fehler eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Auskunftspflichten bejaht» 4°) Es bejaht auch einen Schadenscrsatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB. Dazu stellt es fest, daß der Beklagte mit der Möglichkeit, die von ihm angegebenen Preise zu erzielen, ernsthaft nicht gerechnet und diese Möglichkeit auch in Kauf genommen hat. Sein Verhalten habe auch deshalb noch gegen die guten Sitten verstoßen, weil er in Anwesenheit des Klägers gegenüber so getan habe, als ob er ihn nicht kenne, wodurch er den Eindruck der Objektivität erweckt und damit seiner Auskunft noch ein gesteigertes Gewicht verliehen habe. bei der Schadensbemessung den Wert der Bilder nicht a\is eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen feststellen können. Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 5.;j Bas Berufungsgericht stellt einen Schaden des Klägers von 315.000 BM abz. der von bei Rückgabe der Bilder bezahlten 150,000 DM = 165.000 BM fest. a) Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte Die Rüge ist nicht begründet. Einen dahingehenden Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen weist der Revisionskläger nicht nach. Die Zuziehung eines Sachverständigen von amtswegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) war nicht erforderlich. Der Kläger hat die Bilder nicht gekauft, um sie zu behalten, sondern, um sie mr. Bälde mit Gewinn weiterzuveräußern. Entscheidend ist somit nicht ihr Diebhaberund Sammelwert, sondern allein der Wert, den I da- mals auf dem Kunstmarkt erzielen konnteo Diesen konnte das Berufungsgericht - wie bereits zu 2) dargelegt - an Hand eines Vergleichs mit den Einkaufspreisen^U^ und auf Grund der Tatsache, daß e3 dem Beklagten nicht gelungen ist, die Bilder zu einem einigermaßen annehmbaren Preis zu verkaufen, feststellen, ohne daß es hierzu eines Sachverständigengutachtens bedurfte. b; Der Beklagte hatte vorgetragen, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden, weil er die Bilder um nur 150.000 DM an Kohn zurückgegeben habe und weil er auf das Angebot, 4 Bilder um 84.000 DM zu verkaufen? nicht eingegangen sei (§ 254 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint. Es stellt fest, daß er dem Beklagten die Bilder vorher zu einem höheren Preis angeboten habe und der Beklagte darauf nicht eingegangen sei. Unter diesen Umständen könne von dem Kläger nicht mehr verlangt werden, sich noch anderweitig um einen günstigeren Verkauf der Bilder H - zu bemüheno Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht den9 daß er auf das Angebot, 4 Bilder um 84»000 DM zu verkaufen, nicht eingegangen sei, denn damit hätte er kaum seine Selbstkosten gedeckte Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlerno Dic^ Revision^ de_s_ Klagers zur_ Abweisung der Klage gegen die Erben ^ Amtes behandelt» Der von dem Gericht bestellte Nachlaß-pfleger ist jedoch - anders als z» B* der Konkursverwalter nicht Partei kraft Amtes, sondern Vertreter der unbekannten Erben» Diese sind also die richtigen Beklagten» Es handelt sich insoweit jedoch nur um eine falsche Bezeichnung der Beklagten, denn die Parteien waren sich im klaren darüber, daß nicht persönlich, sondern nur die Erben in Anspruch genommen werden sollten» Der Senat hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt. Die Parteien haben hier gegen auch keine Bedenken geltend gemacht» werden, daß er sich daraufhin mit verglichen habe» Ebensowenig könne dem Kläger entgegengehalten v/er- 6») Die Revision des Beklagten sich somit als unbegründet. erweist II» 1») Landgericht und Oberlandesgericht haben den Nachlaßpfleger in ihren Urteilen als Partei kraft 15 2.) Der frühere Beklagte stand mit dem Kläger in keinen Vertragsbeziehungen, Er handelte lediglich als Beauftragter von^fp. Eine Schadensersatzpflicht läßt sich daher nur aus 5§ 823 BGB i. V. mit § 263 StGB und § 826 BGB herleiten. Das Berufungsgericht erwägt, sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß er in dauerndem Zusammenwirken mit und in diesen und früheren Fällen auf den Abschluß betrügerischer Kaufverträge hingewirkt hat. Es meint jedoch, daß sich - was den Schädigungsvorsatz betreffe - im vorliegen- den Fall hierzu keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen. Zu seinen Gunsten spreche, daß er, bevor er 4pp|^pp als Sachverständigen vorschlug, dem Kläger den Bat gegeben habe, sich an das Kunsthaus ein uns"tre^'b^^ seriöses Kunstgeschäft, zu wenden. Erst als der Kläger keine telefonische Verbindung mit PlUBP erhalten habe, habe er Heuschen vorgeschlagen. "Vor allem aber”, so meint das Berufungsgericht, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schäden des Klägers nicht festzustellen. Denn der Kaufentschluß des Klägers sei, wie er selbst vorgetragen habe, erst durch die Auskunft des Beklagten hervorgerufen worden. 3.) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet. 16 a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens für den Schaden des Klägers für nicht feststellbar gehalten. Wenn auch der Entschluß des Klägers, die Bilder zu kaufen, letztlich auf die Auskunft des Beklagten zurückzuführen ist, so kann damit die Ursächlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen werden. Denn er war es, der den Kläger dem zugeführt und als Sachverständigen empfoh- len hat. Ohne sein Zutun wäre es demnach nicht zu dem Bildkauf gekommen. Dieses Verhalten war infolgedessen adäquat mitursächlich für den Bilderkauf und damit auch für den Schaden des Klägers. Von einer "Unterbrechung” des ursächlichen Zusammenhangs kann unter diesen Umständen keine Rede sein. b) Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Auch wenn dieser dem Kläger zuerst geraten hat, das Kunsthaus anzurufen, so steht doch fest, daß er, nachdem telefonisch nicht zu erreichen war, dem Kläger den Beklagten empfohlen hat, obwohl er auf Grund seiner früheren Zusammenarbeit mit und^m^Bl wußte, daß auf dessen Beratung kein Verlaß sein konnte. Es drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, daß er mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung des Klägers rech* nete und eine solche auch in Kauf nahm. Das gilt umsomehr, als er wie in früheren Fällen auch dem Kläger vorspiegelte, daß er nicht kenne und zu dem ersten Mal sehe, und noch mehrere weitere Täuschungshandlungen beging, wie das Ober-landcsgericht selbst durch Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts für erwiesen gehalten hat (BU S. 40). 17 Das angefochtene Urteil verneint nur einen direkten dieser "auf eine Schädigung durch Festsetzung eines übertriebenen Kaufpreises ausging^. Die unter den gegebenen tem Vorsatz gehandelt hat, läßt das Urteil vermissen. Es ist deshalb aufzuheben, soweit die Klage gegen die Erben wiesen worden ist. Insoweit wird das Berufungsgericht den Sachverhalt neu zu prüfen und zu würdigen haben. 1. ) Das Berufungsgericht hat die mit den Anschlußberufungen des Klägers geltend gemachten Mehransprüche ab~ gev/iesen. Es sieht es als nicht erwiesen an, daß der Kläger das Geld, falls der Kauf nicht zustandegekommen wäre, in seinem Betrieb hätte arbeiten lassen, um damit Kreditzinsen zu sparen. Ebensowenig hält es für nachgewiesen, daß er die ihm später empfohlenen amerikanischen Aktien gekauft hätte. Selbst v/enn der von ihm als Zeuge benannte Rechtsanwalt^U^ bestätigen würde, ihm einen solchen Rat erteilt zu haben, sei nicht auszuschließen, daß er das Geld in der Zwischenzeit, d. h. zwischen dem Kauf der Bilder und dem Tag der angeblichen Ratserteilung, nicht bereits anderweitig angelegt hätte. 2. ) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet. Schädigungsvorsatz , indem es bezweifelt, daß Umständen unerläßliche Prüfung, ob mit beding- in Höhe von 165.000 DM nebst 4 $ Zinsen abge~ III o 18 Sein Sachvortrag zu den beiden Anschlußberufungen ist nicht schlüssig, denn seine Behauptung, er hätte das Geld in seinem Betrieb arbeiten lassen, ist nicht zu vereinbaren mit seiner weiteren Behauptung, er hätte damit Aktien gekauft« Im übrigen hat das Berufungsgericht den Beweisantrag Kübel auch mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt. Aus demselben Grunde konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den weiteren Be-weisantrag Grennard unbeachtet lassen. IV. Die Revision des Beklagten dem zurückzuweisen. ist nach alle- Ebenso ist die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Anschlußberufungen wendet. Es ist ihr stattzugeben, soweit seine Klage gegen die Erben in Höhe von 165 = 000 DM nebst 4- $> Zinsen abgewiesen worden ist. Insoweit ist das Urteil - auch hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung -aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 3. 2 ZPO Gebrauch gemacht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens noch niclrfc entschieden worden ist, wird das Berufungsgeric5rrt darüber zu befinden haben. Glanzmann Rietschel Yogi Pinke Schmidt