Dementsprechend umreißt das Oberlandesgericht in seinem Urteil das streitige "Vertragsgebiet" und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den Klägern zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, soweit sie in einem (hier im einzelnen nicht mehr interessierenden) Teil dieses Gebiets Holzfällerarbeiten durch andere Firmen habe vornehmen lassen. Dagegen beruhe die Vergabe der Holzfällarbeiten in einen anderen Teil des streitigen Vertragsgebiets, insbesondere am V/esthofener Kreuz, nicht mehr auf der ursprünglichen bei Vertragsschluß vorliegenden Planung, so daß insoweit die Kläger keinen Anspruch auf die alleinige Abholzung dieses Gebiets gehabt hätten und demzufolge; ihr Schadenersatzanspruch insoweit auch nicht gerechtfertigt sei. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die im Urteilstenor unter 1 c) aa) bis ee) angeführten Örtlichkeiten nicht zu dem Vertragsgebiet gehörten, weil sie bei der Planung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Abholzung noch nicht vorgesehen gewesen seien, daß es sich also um nachträgliche wesentliche Änderungen des Leistungsgegenstandes gehandelt habe, die von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht umfaßt wurden. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgesehene wesentliche Änderungen der Planung - in Gegensatz zu den sich aus der ursprünglichen Planung später ergebenden Notwendigkeiten -nicht Gegenstand des Vertrags sein sollten, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat zu der Leistungsfähigkeit der Kläger keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich rein theoretisch erwogen, daß bei Verträgen dieser Art wesentliche Veränderungen des Leistungsgegenstandes möglicherweise die Leistungsfähigkeit des Unternehmers übersteigen könnten, und daß sie deshalb in der Regel nach dem Willen der Vertragsparteien nicht von vornherein, sondern nur durch eine entsprechende Vertrageänderung Gegenstand des Vertrags werden könnten. b) aa) Das Berufungsgericht legt - insoweit in Übereinstimmung mit den Klägern - den Vertrag dahin aus, daß auch die bei Vertragsschluß vorliegende Planpause Gegenstand des Vertrags sein sollte mit der Folge, daß die nach Es stellt hierzu fest, daß, wie sich aus der Auskunft des Bundesverkehrsministeriums vom 29* November 1965 ergebe, die Anlage des Westhofener Kreuzes im Zeitpunkt des Verträg30chlusoes nur unverbindlich erwogen, aber erst Ende 1959 und I960 fest geplant worden ist. Sie rügen jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es nicht auf die Erwägungen und internen Beschlüsse der Beklagten ankomme, sondern darauf, wie die Kläger diese Einzeichnung verstehen mußten. Auch das Berufungsgericht stellt ersichtlich nicht auf die Vorstellungen der Beklagten, sondern darauf ab, wie die Einzeichnung des Westhofener Kreuzes in der bei Vertragsschluß vorliegenden Planpausc objektiv aufzufassen war. c) Daß der Vertragsgegenstand nicht nach dem im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Anfall bestimmt werden könne, ist - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung - auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Seine Auffassung, daß bei einem vom Vertrag umfaßten Einschlag von etwa 9*000 fm ein durch die Anlage des Weot-hofener Kreuzes bedingter Zuwachs von 2.200 fm/rm als wesentlich bezeichnet*»werden müsse, ist nicht zu beanstanden. e) Das Berufungsgericht hat sich auch damit befaßt, daß die Kläger von dem Bauführer H^^^ vorübergehend irrtümlich in das Gebiet des Westhofener Kreuzes eingewiesen worden waren.
BUNDESGERICHTSHOF Ltcr 2074 071 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 51/66 URTEIL Verkündet am 30. März 1967, Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. des Holzkaufmanns Theodor Fppstr. 41 des Holzkaufmanna Rudolf Krs. R 9 Frozeßhevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, Reohtsanwalt Br. gegen die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das land Kordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, dieser vertreten durch seinen Direktor, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf .die mündliche Verhandlung vom 30. März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt; Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in HamnvAVestf. vom 14. Dezember 1965 wird zurückgewi e s en. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1965 - VII ZR 59/63 - * durch das die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Dieses hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet festgestellt und die Beklagte insoweit zur Auskunft verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger. Sie beantragen, auch insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Revision. Entgeheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, daß den Klägern alle nach der hei Vertragsschluß vorliegenden Planung zur Herstellung der Autobahn erforderlichen Holzfällarbeiten ohne Beschränkung auf die Trasse der Autobahn Übertragen worden seien. Das könne jedoch nicht gelten, soweit durch Neuplanungen nach Vertragsschluß wesentliche Veränderungen des Loistungsgegenstandes eingetreten seien. Dementsprechend umreißt das Oberlandesgericht in seinem Urteil das streitige "Vertragsgebiet" und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den Klägern zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, soweit sie in einem (hier im einzelnen nicht mehr interessierenden) Teil dieses Gebiets Holzfällerarbeiten durch andere Firmen habe vornehmen lassen. Dagegen beruhe die Vergabe der Holzfällarbeiten in einen anderen Teil des streitigen Vertragsgebiets, insbesondere am V/esthofener Kreuz, nicht mehr auf der ursprünglichen bei Vertragsschluß vorliegenden Planung, so daß insoweit die Kläger keinen Anspruch auf die alleinige Abholzung dieses Gebiets gehabt hätten und demzufolge; ihr Schadenersatzanspruch insoweit auch nicht gerechtfertigt sei. Z.) Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die im Urteilstenor unter 1 c) aa) bis ee) angeführten Örtlichkeiten nicht zu dem Vertragsgebiet gehörten, weil sie bei der Planung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Abholzung noch nicht vorgesehen gewesen seien, daß es sich also um nachträgliche wesentliche Änderungen des Leistungsgegenstandes gehandelt habe, die von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht umfaßt wurden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um das Gebiet des sogenannten Weothofener Kreuzes (Kreuzung des Bundesautobahn mit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals noch nicht fest geplanten Sauerlandlinie). Ihre Revisionsrügen sind nicht begründet. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgesehene wesentliche Änderungen der Planung - in Gegensatz zu den sich aus der ursprünglichen Planung später ergebenden Notwendigkeiten -nicht Gegenstand des Vertrags sein sollten, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kläger rügen hierzu lediglich, das Berufungsgericht habe zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Kläger abgestellt (Rev.Begr. II). Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat zu der Leistungsfähigkeit der Kläger keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich rein theoretisch erwogen, daß bei Verträgen dieser Art wesentliche Veränderungen des Leistungsgegenstandes möglicherweise die Leistungsfähigkeit des Unternehmers übersteigen könnten, und daß sie deshalb in der Regel nach dem Willen der Vertragsparteien nicht von vornherein, sondern nur durch eine entsprechende Vertrageänderung Gegenstand des Vertrags werden könnten. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. b) aa) Das Berufungsgericht legt - insoweit in Übereinstimmung mit den Klägern - den Vertrag dahin aus, daß auch die bei Vertragsschluß vorliegende Planpause Gegenstand des Vertrags sein sollte mit der Folge, daß die nach diesem Plan vorgesehenen und erforderlich werdenden Holzfallarbeiten von dem den Klägern erteilten Auftrag umfaßt sein sollten. Nun ist in dieser Planpause allerdings bei kn 63,1 dio Anlage des Westhofener Kreuzes bereits ersichtlich gemacht. Diese Einzeichnung ist aber im Gegensatz zu den sonstigen Sinzeichnungen nur flüchtig mit Tintenstift vor-genomneh worden. Das Berufungsgericht sieht infolgedessen darin auch nur die "Andeutung” einer unverbindlichen Überlegung, die im Zeitpunkt des Vertragsschluooes noch nicht zur Planreife gediehen gewesen sei. Es stellt hierzu fest, daß, wie sich aus der Auskunft des Bundesverkehrsministeriums vom 29* November 1965 ergebe, die Anlage des Westhofener Kreuzes im Zeitpunkt des Verträg30chlusoes nur unverbindlich erwogen, aber erst Ende 1959 und I960 fest geplant worden ist. bb) Diese Feststellung wird von den Klägern auch nicht angegriffen. Sie rügen jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es nicht auf die Erwägungen und internen Beschlüsse der Beklagten ankomme, sondern darauf, wie die Kläger diese Einzeichnung verstehen mußten. Diese hätte aber von ihnen als feste Planung aufgefaßt werden können und müssen. Diese Rüge geht fehl. Auch das Berufungsgericht stellt ersichtlich nicht auf die Vorstellungen der Beklagten, sondern darauf ab, wie die Einzeichnung des Westhofener Kreuzes in der bei Vertragsschluß vorliegenden Planpausc objektiv aufzufassen war. Seine Auffassung, daß daraus - objektiv gesehen - noch nicht der Hinweis entnommen werden konnte, das Westhofener Kreuz sei bereits fest geplant und die dadurch anfallenden Holzfällarbeiten seien damit auch ausschließlich den Klägern übertragen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die - im Gegensatz zu der sonst festen und genauen Zeichnung des Plans - nur blaß und flüchtig vorgenommene Einzeichnung zwingt keinesfalls zu der Annahme, daß die Kläger sie bereits als Bestandteil der Planung ansehen durften. c) Daß der Vertragsgegenstand nicht nach dem im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Anfall bestimmt werden könne, ist - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung - auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Seine Auffassung, daß bei einem vom Vertrag umfaßten Einschlag von etwa 9*000 fm ein durch die Anlage des Weot-hofener Kreuzes bedingter Zuwachs von 2.200 fm/rm als wesentlich bezeichnet*»werden müsse, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen ist für die Entscheidung, ob ein Holzeinschlag noch Gegenstand des Vertrags ist, nicht dessen Umfang maßgebend, sondern allein, ob er auf einer wesentlichen nachträglichen Änderung des bei Vertragsschluß vorliegenden Plans beruht. d) Soweit die Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht “die Beweisaufnahme nicht erschöpft11, nämlich die Baubeschreibung nicht berücksichtigt habe, ist auf die Darlegungen S. 26 des angefochtenen Urteils zu verweisen, die sich im Rahmen der dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachenwürdigung halten. e) Das Berufungsgericht hat sich auch damit befaßt, daß die Kläger von dem Bauführer H^^^ vorübergehend irrtümlich in das Gebiet des Westhofener Kreuzes eingewiesen worden waren. Darauf kommt es nach der rechtsfehlerfreien Darlegung des Berufungsgerichts jedoch nicht an. War das Weothofener Kreuz nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung, so konnten untere Stellen - hier ein Bauführer - auch nicht den Leistungsgegenstand auf dieses erweitern. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen der Kläger liegen demnach neben der Sache. 3.)‘ Die Revision der Kläger ist daher, da auch sonstige Rochtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ersichtlich sind, als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanznann Rietschel Erbel Vogt Pinke