* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Mehrwertsteuer betrug vor dem wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an die Bundesrepublik (5.7.1959) für die Klägerin, deren Bauarbeiten nach vereinnahmten Entgelten versteuert wurden, 12 c/o und durfte von ihr auf ihre Auftraggeber abgewälzt werden. Die Klägerin hält die Abzüge, die insgesamt einen Betrag von 6.769,18 DM ausmachen, für unberechtigt und ist der Ansicht, daß die Ermäßigung der Mehrwertsteuer durch das Gesetz vom 30. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweiseno Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Ermäßigung der Mehrwertsteuer nach dem Inhalt der Verträge der Parteien eine Senkung der Vergütung zur Folge habe. Gegen eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuerermäßigung bei der Änderung des Preises spreche auch nicht, daß nach 2.32 und 2.33 AZVB nur Änderungen der preisbildenden Umstände "während der Bauausführung" zu berücksichtigen seien. Insbesondere gilt das für die entscheidenden Klauseln unter 2.3 AZVB, die sich mit Änderungen der preisbildenden Umstände und ihrem Einfluß auf die Höhe der Vergütung befassen* Sie sind ganz auf die besondere Lage im Saarland zugeschnitten. 1.) Wie bereits; erwähnt, kommt das Berufungsgericht schon durch "gewöhnliche" Auslegung zu dem Ergebnis, daß die Mehrwertsteuerermäßigung die Höhe der vereinbarten Vergütung beeinflußt; nur hilfsweise schließt es eine - etwa anzunehmende - Lücke in den Verträgen durch ergänzende Auslegung. 2.) Das Berufungsgericht folgert namentlich aus 2.33 AZVB, daß auch eine Senkung/der Kosten des Werkes die Vergütung beeinflußt und zu Ihrer Herabsetzung führt. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird in diesem Punkt von der Revision nicht angegriffen. Wenn die Wirkung einer Kostensenkung im Vertrag nicht geregelt äein sollte, so entspricht es in der Tat Treu und Glauben, die Lücke dahin zu’schließen, daß dem Auftraggeber, auf den die KoSteHei^öhung‘äbgewalzt wird, auch eine Kostensenkung zugute kommt. 3«) In 2.32 und 2.33 AZVB ist die Rede von Änderungen ; der preisbildenden Umstände "während^ der Bauausführung“. Der Meinung des Berufungsgerichts, hierunter falle auch eine Steuersenkung, die zwar erst nach der Beendigung der .Bauarbeiten, aber vor völliger Abwicklung des Vertrags angeordnet werde und rückwirkend die Kosten des Baus verbillige, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Da dadurch die Kosten des"Werks ebenso gesenkt .werden wie bei einer während der Bauausführung eintretenden Senkung der.Löhne oder Materialkosten, ist die vom'Berufungsgericht vorgenommene Gleichstellung - jedenfalls kraft? Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Bestimmung in 2.3 AZVJ3 nicht als Ausnahmeregel anzusehen s.ei, vielmehr der /'AusnahmetatbestandJ' einer Preisänderung unter dxeni; damaligen Verhältnissen der Regelzu,stahdn gewesen sei, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden.Jst. Sollte das Oberlandesgericht damit meinen, daß auch eine Arderuhg 'bilanzgebundener Steuern die Vergütung beeinflusse’, bo dürfte diese Ansi'chi^ allerdings, wie der Revision zWugeben ist, mit der Vorschrift 2.32 Ziffer 2 AZVB nicht zu vereinbaren se'in. 6.) Das Berufungsgericht befaßt sich mit dem Hinweis der Klägerin, der Vertrag enthalte keine besondere Klausel, die gerade der Senkung der Mehrwert Steuer Rechnung trage» In diesem Zusammenhang bemerkt es, das beklagte Land habe die spätere Senkung der Mehrwertsteuer, wie sie in § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Das Berufungsgericht entnimmt die Herabsetzung der Vergütung infolge der Ermäßigung der Mehrwertsteuer schon aus der allgemeinen, in 2.3 AZVB enthaltenen Regelung Uber den Einfluß der Änderung preisbildender Umstände. 7*) Daß die Änderung nicht durch Preisverordnung begründet ist, wie es 2.32 Ziffer 1 AZVB vorsieht, hindert nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht, die Ermäßigung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Es legt die Bestimmung in 2.32 Ziffer 1 dahin aus, daß eine Preisverordnung nur Voraussetzung für eine Erhöhung der Vergütung, nicht aber für ihre Herabsetzung sein sollte. 8.) Die Revision weist darauf hin, daß der Auftragnehmer , wie auch das Berufungsgericht anerkenne, ein erhebliches Risiko übernommen habe, da nicht alle Änderungen preisbildender Umstände zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können» Dem müsse "logischerweise" auch Anscheinend will die Revision dan it geltend machen, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen Treu und Glauben, /weil sie einseitig-dem Auftragnehmer die Gefahr von Änderungen der-- preisbildenden Umstände aufbürde . Wie-vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, haben die Parteien vertraglich geregelt, wer das Risiko für bestimmte Umstände zu tragen hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird gerade für die hier streitige Frage, wie sich eine Änderung der Mehrwertsteuer auswirkt, den Interessen beider Parteie durchaus gerecht; denn näeh dieser Auslegung hätte die Klägerin eine etwaige Erhöhung der Mehrwertsteuer auf das beklagte Land•abwälzen können.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
VergütungÄnderungBerufungsgerichtAZVBBerufungsgerichtsUmstandKlägerinAuslegungMehrwertsteuerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 51/64
URTEIL
Verkündet am
18. Oktober 1965 Jodas,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich L ■■■■■I KG., Bauunternehmung, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter
 Dipl. Ingenieur Kurt I
Am Kl
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin, Berufungsbeklagtef und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt

gegen
 das Saarland, vertreten durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, Saarbrücken,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungskläger Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
und
2
/
-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken
 vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte für das beklagte Rand in den Jahren 1957 und 1958 sowie in der ersten Hälfte des Jahres 1959 Erd-, Gründungs- und Stahlbe tonarbeiton .gemäß vier schriftlichen Aufträgen aus. Die von der Klägerin hierüber erteilten Rechnungen bezahlte das beklagte Land bis auf Abzüge von zusammen 775 »719 (alten) ffrs. Bei den Abzügen handelt es sich um in den Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuerbeträge. Die Mehrwertsteuer betrug vor dem wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an die Bundesrepublik (5.7.1959) für die Klägerin, deren Bauarbeiten nach vereinnahmten Entgelten versteuert wurden, 12 c/o und durfte von ihr auf ihre Auftraggeber abgewälzt werden. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finsnzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl 1959 I 359) ermäßigte sich nach dem wirtschaftlichen Anschluß dos Saarlandes die
 
Mehrwertsteuer für die noch nicht gezahlten Vergütungen von 12 $> auf 4 $. Das beklagte Land hat von den Rechnungsbeträgen, soweit sie am 5. Juli 1959 noch nicht beglichen waren, die 12 $ige Mehrwertsteuer abgesetzt und den dann sich ergebenden Beträgen wieder 4,17 $ als Umsatzsteuer zugesetzt.
Die Klägerin hält die Abzüge, die insgesamt einen Betrag von 6.769,18 DM ausmachen, für unberechtigt und ist der Ansicht, daß die Ermäßigung der Mehrwertsteuer durch das Gesetz vom 30. Juni 1959 nach dem Inhalt der geschlossenen Verträge ihr und nicht dem beklagten Land zugute komme.
Sie hat beantragt, das Land zur Zahlung von 6.769» 18 LR nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen feil des Zinsanspruchs) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. ■■
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Ermäßigung der Mehrwertsteuer nach dem Inhalt der Verträge der Parteien eine Senkung der Vergütung zur Folge habe. Das folge "unmittelbar aus dem Vertrage", insbesondere den zugrundegelegten allgemeinen Vertragsbedingungen, ergebe sich aber jedenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung.
 
Es führt aus, im "Anhang, zu Zusätzliche Vertragsbedingungen" (AZVB) seien unter 2.3 Änderungen der Einheitspreise besonders vorgesehen. Nach 2.32 AZVB würden Änderungen der preisbildenden Umstände unter, bestimmten Voraussetzungen und gegebenenfalls nach Zustimmung der Preisbehörde auf Antrag des Auftragnehmers berücksichtigt. Aber auch zu Gunsten des Auftraggebers sei Änderungen der preis-bildenden Umstände Rechnung zu tragen. Das ergebe 3ich insbesondere aus 2.33 AZVB.
Bei den "preisbildenden Umständen" sei zwar in erster Linie an eine Änderung der.Materialkosten und Löhne gedacht. Die Steuer sei aber ein ebenso ins Gewicht fallendes Preiselement wie die Materialkosten und Löhne und grundsätzlich nicht anders zu behandeln als diese. Aus 2.32 Ziff. 2 AZVB gehe hervor, daß gerade den*Steuern wesentliche Bedeutung zukommen solle. Zwar werde dort nur auf die'in 2.24 AZVB angeführten"bilanzgebundenen.Steuern" verwiesen. Wenn aber schon diese zu berücksichtigen .seien, müsse das erst recht für die in 2.26 AZVB genannten "umsatzgebundenen Steuern" gelten, zu denen die Mehrwertsteuer gehöre.
Gegen eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuerermäßigung bei der Änderung des Preises spreche auch nicht, daß nach 2.32 und 2.33 AZVB nur Änderungen der preisbildenden Umstände "während der Bauausführung" zu berücksichtigen seien. Zwar sei. die Mehrwertsteuer erst nach der Bauausführung ermäßigt worden. Sie habe aber die Kosten dos Werkes rückwirkend unmittelbar gesenkt. Das müsse für eine Herabsetzung der Vergütung ausreichen.
IX
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt-, fußt’die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der«Auslegung des AZVB.
 
Bei ihm handelt es sich um typische allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei einer Vielzahl von Bauverträgen verwandt worden sind. Solche Bedingungen können, da sie ähnlich wie Gesetze eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regeln, vom Revisionsgericht selbständig ausgelegt werden; jedoch gilt dies nur dann, wenn sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gelten (BGH LM Nr. 15 und 66 zu § 549 ZPO). Hier bestehen keine Anhaltspunkte, daß der AZVB -oder auch eine inhaltlich übereinstimmende Vertragsordnung -außerhalb des Saarlandes Bauverträgen zugrunde gelegt worden ist. Insbesondere gilt das für die entscheidenden Klauseln unter 2.3 AZVB, die sich mit Änderungen der preisbildenden Umstände und ihrem Einfluß auf die Höhe der Vergütung befassen* Sie sind ganz auf die besondere Lage im Saarland zugeschnitten.
Hieraus ergibt sich, daß das Revisionsgericht in der Nachprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts beschränkt i81 (BGH aaO). Bei Beachtung dieser Besehränkung ist dessen Auslegung nicht zu beanstanden und wird durch die Revisionsangriffe nicht entkräftet. Im einzelnen ist zu bemerken:
1.) Wie bereits; erwähnt, kommt das Berufungsgericht schon durch "gewöhnliche" Auslegung zu dem Ergebnis, daß die Mehrwertsteuerermäßigung die Höhe der vereinbarten Vergütung beeinflußt; nur hilfsweise schließt es eine - etwa anzunehmende - Lücke in den Verträgen durch ergänzende Auslegung.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich höchstens der ergänzenden Auslegung bedienen dürfen. Denn nur von dieser Möglichkeit seien beide Parteien in den Tatsacheninstanzen ausgegangen. Das Berufungsgericht sei deshalb an der Annahme gehindert gewesen, die Berücksichtigung der Ermäßigung der Mehrwertsteuer sei schon in den Verträgen geregelt.
 
Die Auflassung der Revision trifft nicht zu» Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt auszulegen '(BGH VIT ZK 85/64 vom 29. April 1965); an den Vortrag der Parteien über den Inhalt der Bedingungen ist das Gericht dabei nicht gebunden.
2.) Das Berufungsgericht folgert namentlich aus 2.33 AZVB, daß auch eine Senkung/der Kosten des Werkes die Vergütung beeinflußt und zu Ihrer Herabsetzung führt. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird in diesem Punkt von der Revision nicht angegriffen.
i
Gedeckt wird das Ergebnis jedenfalls dürch die vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogene ergänzende Auslegung. Wenn die Wirkung einer Kostensenkung im Vertrag nicht geregelt äein sollte, so entspricht es in der Tat Treu und Glauben, die Lücke dahin zu’schließen, daß dem Auftraggeber, auf den die KoSteHei^öhung‘äbgewalzt wird, auch eine Kostensenkung zugute kommt. Das Berufungsgericht war berechtigt anzunehmen, daß die "Parteien, wenn sie den Pall der Kostensenkung bedacht hätten, ihn in diesem Sinne , geregelt haben würden. .
3«) In 2.32 und 2.33 AZVB ist die Rede von Änderungen ; der preisbildenden Umstände "während^ der Bauausführung“.
Der Meinung des Berufungsgerichts, hierunter falle auch eine Steuersenkung, die zwar erst nach der Beendigung der .Bauarbeiten, aber vor völliger Abwicklung des Vertrags angeordnet werde und rückwirkend die Kosten des Baus verbillige, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Mit ’’Rückwirkung" meint das Berufungsgericht.?rdaß die ursprünglich angenommene Kalkulationsgrundlage sjch infolge der Steuersenkung verändert, wenn diese auch er:n, nachträglich vorgenommen worden sei. Da dadurch die Kosten des"Werks ebenso gesenkt .werden wie bei einer während der Bauausführung eintretenden Senkung der.Löhne oder Materialkosten, ist die vom'Berufungsgericht vorgenommene Gleichstellung - jedenfalls kraft? -ergänzender Vertragsauslcgung -berechtigt.
 
Auch die Bestimmung in 2.32NZiffer 4 AZVB, auf die sich die Revision beruft, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort ist gesagt, ,daß nur die Teilleistungen in Betracht kommen, die nachweislich nach Inkrafttreten der
•• t
Preisänderung ausgeführt werden. Auch bei Anwendung die-ser Bestimmung dürfte die die Kosten des Werks verbilligende Steuersenkung, einer bereits vorher "in Kraft getretenen1' Änderung der. preisbildejnden Umstände .gleichgesetzt werden.
4.); Die Revision hält der. Auslegung des Berufungsgerichts entgegen, daß nach 2.3.1,AZVB die Einheitspreise Pest-
*	ir*	.	'	*	'
preise seien. Das Berufungsgericht führt jedoch ohne Rechtsfehler aus, es handele sich nicht um unumstößlich feste Prei se , da ja 4eren Änderung in g. 3 AZVB ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Bestimmung in 2.3 AZVJ3 nicht als Ausnahmeregel anzusehen s.ei, vielmehr der /'AusnahmetatbestandJ' einer Preisänderung unter dxeni; damaligen Verhältnissen der Regelzu,stahdn gewesen sei, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden.Jst.	,
5:) Die Revision wendet sich gegen die Bämbrküng des Berufungsgerichts, daß die bilanzgebundenen Brettern "zu berücksichtigen" seien. Sollte das Oberlandesgericht damit meinen, daß auch eine Arderuhg 'bilanzgebundener Steuern die Vergütung beeinflusse’, bo dürfte diese Ansi'chi^ allerdings, wie der Revision zWugeben ist, mit der Vorschrift 2.32 Ziffer 2 AZVB nicht zu vereinbaren se'in. Dort heißt e's im Ge-gehteil, daß (sofern kein preisrechtlich vorgeschriebenes Verfahren anzuwenden ist) u.a. die in ‘2.24 AZVB ei^vähnten bi lah^gebundenen Steuerh mit ihrem'ursprünglichen Betrag ein-zusfetzen sind.	M‘
* Die Mehrwertsteuer ist aber jedenfalls in 2.3.2 Ziffer 2 nicht als die Vergütung beeinflussender Umstände -ausgeschlos
 sen worden. Dafür kann die Revision den Nachweis-;nicht er-
bringen. Als Kostenbestandteil der Einheitspreise sind umsatzgebundene Steuern, zu denen die Mehrwertsteuer gehört, in 2.26 AZVB ausdrücklich .genannt , und ein Verbot', ihre An-
derung bei der Vergütung zu berücksichtigen, findet sich im Gegensatz zu den bilanzgebundenen Steuern weder in 2,32 AZVB noch in einer sonstigen Vehtragsbestimmung.
6.) Das Berufungsgericht befaßt sich mit dem Hinweis der Klägerin, der Vertrag enthalte keine besondere Klausel, die gerade der Senkung der Mehrwert Steuer Rechnung trage» In diesem Zusammenhang bemerkt es, das beklagte Land habe die spätere Senkung der Mehrwertsteuer, wie sie in § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1959 angeordnet worden sei, bei Abschluß der Verträge nicht voraussehen können.
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung sind unerheblich. Es handelt sich nur um einen beiläufigen Hinweis, d£r im Berufuftgsurteil als solcher ausdrücklich gekennzeichnet 1st und die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Das Berufungsgericht entnimmt die Herabsetzung der Vergütung infolge der Ermäßigung der Mehrwertsteuer schon aus der allgemeinen, in 2.3 AZVB enthaltenen Regelung Uber den Einfluß der Änderung preisbildender Umstände.
7*) Daß die Änderung nicht durch Preisverordnung begründet ist, wie es 2.32 Ziffer 1 AZVB vorsieht, hindert nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht, die Ermäßigung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Es legt die Bestimmung in 2.32 Ziffer 1 dahin aus, daß eine Preisverordnung nur Voraussetzung für eine Erhöhung der Vergütung, nicht aber für ihre Herabsetzung sein sollte. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
8.) Die Revision weist darauf hin, daß der Auftragnehmer , wie auch das Berufungsgericht anerkenne, ein erhebliches Risiko übernommen habe, da nicht alle Änderungen preisbildender Umstände zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können» Dem müsse "logischerweise" auch
 
auf Seiten des Auftraggebers ein Risiko gegenüberstehen, das sich hier in der Ersetzung der Mehrwertsteuer durch die Umsatzsteuer auswirke.	v‘	^
Anscheinend will die Revision dan it geltend machen, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen Treu und Glauben, /weil sie einseitig-dem Auftragnehmer die Gefahr von Änderungen der-- preisbildenden Umstände aufbürde . Davon kann indessen keine Rede sein. Wie-vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, haben die Parteien vertraglich geregelt, wer das Risiko für bestimmte Umstände zu tragen hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird gerade für die hier streitige Frage, wie sich eine Änderung der Mehrwertsteuer auswirkt, den Interessen beider Parteie durchaus gerecht; denn näeh dieser Auslegung hätte die Klägerin eine etwaige Erhöhung der Mehrwertsteuer auf das beklagte Land•abwälzen können. .	f'	z,
Die Revision ist demnach, unbegründetrund^njjlt der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	’	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	"	Finke	'	’	^