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BGH · VII ZR 51/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 51/65

Der Kläger hafte bis dahin Ersatz im einzelnen ziffernmäßig bezeichneter Vermögensschäden, Zahlung einer monatlichen Rente von 800 JDM wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren sich aus dem Unfall vom 27* April 1950 ergebenden Schaden verlangt (Klageschrift vom 12, Oktober 1954)0 Der Beklagte greift mit Anschlußrevision das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses die Lache an das Landgericht zurückverwiesen hat; er beantragt insoweit Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit dieser rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht unter Annahme wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zu einem erheblichen ’l eil an das Landgericht zurückverwiesen hat. hat in seinem Gutachten vorab Ausführungen zu der Frage gemacht, ob die vorbezeichnet en Krankheiten des Klägers überhaupt unfallbedingt seien, und hat dies insbesondere hinsichtlich der Zuckerkrankheit verneint (GA 412, 417 - 421), und zwar im ausdrücklichen Gegensatz zu dem im Vorprozeß 0 158/50 LG Kempten erstatteten Gutachten vom 15- Dezember 1952 seines Amtsvorgängers Prof. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils (GA 475 - 475) die wesentlichen Teile des Gutachtens zu dieser Frage wörtlich wiedergegeben und anschließend bemerkt, es sehe keinen Anlaß, dem überzeugenden Gutachten aus so berufener Feder nicht zu folgen. Februar I960 (So 10) ist gesagt worden, es genüge zu dem Erlaß des Grundurteils, daß gewisse - nicht näher bezeichnete - Gesundheitsschäden des Klägers durch den Unfall verursacht worden sind* Soweit aber im Grundverfahren keine Feststellungen getroffen sind, muß die Entscheidung im Betragsverfahren erfolgen, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend bemerkt hato Das Landgericht war hiernach aus Gründen der Rechts-kraftwirkung nicht gehindert, in seinem Urteil im Betragsverfahren die Frage, ob die Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) und die Hydrocele des Klagers überhaupt Unfallsfolgen sind, noch zu prüfen und sie zu verneinen. Das Landgericht kovnte aber dessen Ausführungen hierzu jedenfalls verwerten, nachdem der Beklagte sich seinerseits auf das Gutachten berufen hatte zu dem Beweis dafür, daß die Zuckerkrankheit des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dein Unfall stehe, und diese Frage damit wieder Gegenstand des Streits der Parteien geworden war. Er ist auf Grund seiner allgemeinen wissenschaftlichen Meinung über die Entstehung des diabetes mellitus der Auffassung, diese Krankheit könne sich bei dem Kläger nicht durch den Unfall entwickelt haben. Es ist kaum zu bezweifeln, daß das Landgericht in der rein medizinischen Frage, ob ein diabetes mellitus als Folge eines Unfalls angesehen werden kann, keine eigene aber Sachkunde besaß. Aus seinen Ausführungen hierzu konnte das Landgericht entnehmen, daß seine Auffassung vor derjenigen BeflHHP ’*n dessen Gutachten vom 16* Dezember 1962 den Vorzug verdiene, weil sie dem neuesten Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche. Ber Bundesgerichtshof hat eine verfahrensrechtliehe Pilicht zur Einholung eines Obergutachtens selbst für das Berufungsgericht als letzte fatsacheninstanz nur ausnahmsweise angenommen, so bei besonders schwicrLgen fragen oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens (LM Nr. 2zu § 739 ZPO Urteil vom 14» Juli 1953 V ZH 97/52). Es handelt sich zwar um eine schwierige, in der medizinischen Wissenschaft : umstrittene Frageo Das Landgericht konnte aber den Sachverständigen B(HI als besonders sachkundig ansehen und deshalb von der Einholung eines Obergutachtens absehen, onne daß darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken wäre, zu demal der Sachverständige sich mit der Auffassung von St^p bereits auseinandergesetzt hatte (vgl* S. f) Das Berufungsgericht begründet*die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ferner damit, daß in dem Gutachten eine Reihe von Zweifelsfragen offenge- 10, 11) auch in Zweifel gezogen, daß die Hydrocele am rechten Hoden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sei* Er hat empfohlen, hierzu noch ein Gutachten eines Urologen einzuholen. Hydrocele den ursächlichen Zusammenhang «mit dem onfall als nicht bewiesen angesehen mit der Begründung, der Kläger habe mit Rücksicht auf die schadensmäßig nur geringe Auswirkung der Hydrocele hierüber kein weiteres Gutachten beantragt, so daß weiterhin Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dieser Krankheit beständen. Las Landgericht hat hierbei zwar möglicherweise verkannt, daß es auch ohne Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten einholen konnte und unter Umständen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sogar mußte, wenn das von dem gehörten Sachverständigen empfohlen wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht allein aus diesem Grunde ist aber schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die wegen der Hydrocele vom Kläger erhobenen Ansprüche nur verhältnismäßig gering sind. h) Bei alledem ist, v/ie die Anschlußrevision mit Recht anfuhrt, auch zu berücksichtigen, daß das .Landgericht bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs der verschiedenen Krankheiten mit dem Unfall von den Vorschriften des § 287 ZPO Gebrauch zu machen hatte. i) Da es hiernach an den Voraussetzungen d^s } 539 ZPO fehlt, kann die Zurückverweiaung der Sache an das Landgericht auch nicht mit der Erwägung begründet werden, zur Entscheidung über die einzelnen Schadensoeträge seien mog- 5°) Hiernach ist das urteil des Berufungsgerichts, soweit es das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, seinerseits aufzuheben Die weitere Verhandlung und Entscheidung obliegt insoweit dem Berufungsgericht, Es unterstellt zunächst, daß der Kläger ’’völlige Kenntnis” von dein Zusammenhang der Zuckerkrankheit und der Hydro cele mit dem Unfall erst durch das Gutachten im De zember 1952 erhalten habe. Unter Hinweis auf das urteil des Landgerichts führt es dann andererseits aus, der Kläger habe die einzelnen Beschwerden unmittelbar oder jedenfalls ganz kurze Zeit nach dem Unfall festgesteilt, auch von dem Bestehen der Zuckerharnruhr und der Hydrocele habe er wenige Monate nach dem Unfall erfahren.Mit Recht sei das Landgericht der Ansicht, daß die behandelnden Ärzte den Kläger auf den Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen Krankheiten hingewiesen hätten. Hierzu ist zu bemerken, daß das Landgericht, wie bereits unter I„ erörtert, bei der Zuckerkrankheit und der Hjdroceie den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall verneint hat und daß es daher sich bei der Frage der Verjährung des Cchmer-zensgeldanspruchs nur noch mit den von ihm als Unfallfolgen anerkannten Krankheiten und Beschwerden des Klägers, insbesondere mit den Ohrenbeschwerden, zu befassen brauchte und auch nur befaßt hat. Nur auf diese Ohrenbeschwerden bezieht sich die Bemerkung des Landgerichts, die behandelnden Arzte hatten den Kläger schon alsbald über die Art des Leidens und den Zusammenhang mit dem Unfall unterrichtet (Urteil S. Die eigene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch von dem Bestehen der Zuckerkrankheit und der Hydrocele schon einige Monate nach dem Unfall erfahren, reicht nicht aus, um daraus eindeutig den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung zu folgern. Es muß daher für dieses Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß der Kläger hinreichend sichere Kenntnis im Sinne des § 852 BGB von dem Zusammeriharg der Zuckerkrankheit und der Hydrocele mit dem Unfall erst durch das Gutachten Bergmann im Dezember 1952 erhalten hat. c) Mit Recht tritt die Revision auch der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Verjährung s-ei durch das Feststellungsbegehren nicht unterbrochen worden, weil dieses unzulässig gewesen sei, da bereits Leistungsklage hätte erhoben werden können. 1«) Das Berufungsgericht wird entsprechend der von ihm selbst im angefochtenen Urteil geäußerten Auffassung zunächst eine weitere Prüfung vorzunehmen haben, welche Krankheiten des Klägers unfallbedingt sind, Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß auch Zuckerkrankheit und Hydrocele Unfallfolgen darstellen, so wird nochmals zu prüfen sein, wann der Kläger hinreichend sichere Kenntnis von dem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Krankheiten und dem Unfall vom 27.

Zitierte Normen: § 739 ZPO § 852 BGB § 256 ZPO § 212 BGB
UnfallVerjährungFrageBerufungsgerichtGutachtenLandgerichtZPOKlägerSache

Volltext der Entscheidung

VII ZR 51/65
Verkündet am 9v Juli 1964
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Wilhelm HetfUstraße A,
in
 Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Badbesitzer Fritz straße
m
Beklagten, Berufungsbeklagten, Kevisionsbekiagten und Änschlußrevi sionskläger*
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatsprösidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Überlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. November 1962 aufgehoben.
Die Sache -wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens; an aas Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
2 -
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die in dieser Sache ergangenen Urteile des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1957? VII ZR 24/57 und vom 11» Februar I960, VII ZR 69/59 verwiesen. Das zuletzt genannte Urteil hat die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Obe*landesgerichts vom 2. Dezember 1958 zurückgewiesen und damit rechtskräftig die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.
Der Kläger hafte bis dahin Ersatz im einzelnen ziffernmäßig bezeichneter Vermögensschäden, Zahlung einer monatlichen Rente von 800 JDM wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren sich aus dem Unfall vom 27* April 1950 ergebenden Schaden verlangt (Klageschrift vom 12, Oktober 1954)0
Im ßetragsverfahren stellte er folgende Anträge (Schliff satz vom 22. Juni I960):
1. )	auf Zahlung von 65.791?87 DM nebst Zinsen,
2. )	auf Zahlung eines gemäß § 287 ZPO zu schätzenden
 Betrages für Zeitversäumnis durch Arztbesuche.,, insbesondere durch Insulin-Injektionen,
3*) auf Zahlung eines der Höhe nach in doa*Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes?
4.) Ferner verfolgte er weiter den Antrag, fe st zi Ställen daß der Beklagte ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 27* April 1950 entstehenden Schaden zu ersetzen habe«
Der -beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat insbesondere den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Zuckerkrankheit sowie der Hydrocele des Klägers betritten und gegenüber dem Scherzensgeldanspruch die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 2.367,73 DM nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hin-sichtlich des Schmerzensgeldanspruchs zurückgewiesen; im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und den sich hierauf beziehenden Teil seines PestStellungsantrages weiter. Der Beklagte greift mit Anschlußrevision das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses die Lache an das Landgericht zurückverwiesen hat; er beantragt insoweit Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Zur Anschlußrevision des Beklagten.
Mit dieser rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht unter Annahme wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zu einem erheblichen ’l eil an das Landgericht zurückverwiesen hat.
1.) Das Landgericht hatte im Betragsverfahren mit Beweisbeschluß vom 13. Dezember I960 (GA 400) zu einigen Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, in erster Linie dazu, ob die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten unfailbedingten
~ 4 -
Erkrankungen des Klägers (diabetes mellitus, Hydrocele des rechten Hodens, Innenohrschwerhörigkeit) eine schwere körperliche und seelische Beeinträchtigung darstellten und eine sehr starke Einbuße an Lebensfreude mit sich brächten. Der Direktor der II. Med. Klinik der Universität Kü#-0/^ Prof. Dr. Dr. G.	hat in seinem Gutachten
 vorab Ausführungen zu der Frage gemacht, ob die vorbezeichnet en Krankheiten des Klägers überhaupt unfallbedingt seien, und hat dies insbesondere hinsichtlich der Zuckerkrankheit verneint (GA 412, 417 - 421), und zwar im ausdrücklichen Gegensatz zu dem im Vorprozeß 0 158/50 LG Kempten erstatteten Gutachten vom 15- Dezember 1952 seines Amtsvorgängers Prof. G.v.	(Bl.	79, 83, 84 dieser
 Akten) und ferner zu dem Gutachten vom 7« Oktober 1952 des
• *\
Privatdozenten Br.	tft©n	der	Nervenklinik	der	Universität	(Bl.	86,	91,	92	dieser Akten).
Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils (GA 475 - 475) die wesentlichen Teile des Gutachtens zu dieser Frage wörtlich wiedergegeben und anschließend bemerkt, es sehe keinen Anlaß, dem überzeugenden Gutachten aus so berufener Feder nicht zu folgen. Es bestehe auch kein Grund, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. St|^^ in	zu entsprechen, zu demal das Gutachten	sich mit der Auf-
fassung von Si00^ nicht nur auseinandergesetzt, sondern sie auch mitverwertet habe.
2.) Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Frage, welche Krankheiten des Klägers unfallbedingt sind, nicht schon im Grundverfahren rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden ist; denn wenn das der Fall wäre, hätte das Landgericht im Betragsverfahren nicht mehr anders erkennen dürfen.
 
Für die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob es im allgemeinen üblich oder zweckmäßig ist, den Umfang der ünfallfolgen bereits im Grundverfahren klarzustellen, sondern allein darauf* ob hier in diesem Verfahrensabschnitt insoweit tatsächlich bereits eine abschließende Entscheidung ergangen ist. Das hat das Berufungsgericht mit Beeilt verneint (BU 13). Sein Urteil vom 2. Dezember 1958 enthält keine Ausführungen darüber, welche Krankneifcen Unfallsfolgen sind. Im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar I960 (So 10) ist gesagt worden, es genüge zu dem Erlaß des Grundurteils, daß gewisse - nicht näher bezeichnete - Gesundheitsschäden des Klägers durch den Unfall verursacht worden sind* Soweit aber im Grundverfahren keine Feststellungen getroffen sind, muß die Entscheidung im Betragsverfahren erfolgen, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend bemerkt hato
 Das Landgericht war hiernach aus Gründen der Rechts-kraftwirkung nicht gehindert, in seinem Urteil im Betragsverfahren die Frage, ob die Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) und die Hydrocele des Klagers überhaupt Unfallsfolgen sind, noch zu prüfen und sie zu verneinen.
3») Das Berufungsgericht stützt die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auf den $ 539 ZPO.
Das landgerichtliche Verfahren leidet aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser -Vorschriftäv
a.) Es trifft zwar zu, daß das Landgericht in seinem Beweisbeschluß den Sachverständigen Prof. Dr.	nicht
 beauftragt hatte, sich auch zu dem Umfang der Unfalls^olgen
 
gutachtlich zu äußern. Das Landgericht kovnte aber dessen Ausführungen hierzu jedenfalls verwerten, nachdem der Beklagte sich seinerseits auf das Gutachten berufen hatte zu dem Beweis dafür, daß die Zuckerkrankheit des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dein Unfall stehe, und diese Frage damit wieder Gegenstand des Streits der Parteien geworden war.
b)	Der Sachverständige	hat	bei	seinem	Gutachten
 den gesamten Inhalt der Akten berücksichtigt. Er ist auf Grund seiner allgemeinen wissenschaftlichen Meinung über die Entstehung des diabetes mellitus der Auffassung, diese Krankheit könne sich bei dem Kläger nicht durch den Unfall entwickelt haben. Von seinem grundsätzlichen Standpunkt aus bedurfte es für ihn zur Beurteilung dieser Frage keiner Untersuchung des Klägers. Das Landgericht konnte daher auch den ohne eine solche Untersuchung erstatteten Gutachten folgen, ohne daß seinem Verfahren deshalb ein wesentlicher Mangel anhaftete.
c)	Das Berufungsgericht nimmt fehlende eigene Sachkunde
 des Landgerichte an und vermißt andererseits in dessen urteil eine begründete eigene Stellungnahme und eine Auseinandersetzung mit den früher erstatteten Gutachten (W 14, 15),
Es ist kaum zu bezweifeln, daß das Landgericht in der
 rein medizinischen Frage, ob ein diabetes mellitus als
 Folge eines Unfalls angesehen werden kann, keine eigene
 aber
Sachkunde besaß. Dann haben/auch eigene Ausführungen des Gerichts im Urteil und der Versuch einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Gutachten wenig V*ert. «Jedenfalls kann kein wesentlicher Verfahrensverstoß darin gesehen werden, daß ein Gericht in einem solchen Falle sich de®, einen oder anderen Gutachten, das ihm als Laien am ehesten überzeugend
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oder einleuchtend erscheint, anschließt und ins einzelne gehende Ausführungen Uber die sachlichen Probleme unterläßt.
d)	Zu der Aufzählung der einzelnen in der Sache bereits vorliegenden Gutachten durch das Berufungsgericht (Bü 14) ist zu bemerken: Die Gutachten des Ohrenspezialisten
 Dr. Kressner enthalten keine eigene Stellungnahme dazu, ob die Zuckerkrankheit und die Hydrocele ünlallsfolgen sind. Die Sachverständigen Br« Sti^^ und Br.	naben	in
 ihrem Gutachten lediglich bemerkt, der Zusammenhang der Krahkheit mit dem Unfall sei durch die vorausgegangenen Gutachten und das urteil vom 26. Juli 1964 bereits anerkannt, also diese frage nicht mehr selbständig geprüft. Der Sachverständige	brauchte	sich daher nur mit den Gutachten
 Kaess und	auseinanderzusetzen.	Bas hat er auch eingehend getan, besonders was das Gutachten	anbetrifft.
Aus seinen Ausführungen hierzu konnte das Landgericht entnehmen, daß seine Auffassung vor derjenigen BeflHHP ’*n dessen Gutachten vom 16* Dezember 1962 den Vorzug verdiene, weil sie dem neuesten Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche. Eine unvertretbare itechtberücksichtigender anderen Gutachten, die einen wesentlichen Verfahrens-mangel darstellte, kann daher dem Landgericht nicht vorgeworfen werden.
e)	Besonders mißbilligt das Berufungsgericht, daß das Landgericht dem Antrag des Klägers, ein Obergutachten des Prof.
Br.	einzuholen,	nicht	entsprochen hat (Bü 15).
Ber Bundesgerichtshof hat eine verfahrensrechtliehe Pilicht zur Einholung eines Obergutachtens selbst für das Berufungsgericht als letzte fatsacheninstanz nur ausnahmsweise angenommen, so bei besonders schwicrLgen fragen oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens (LM Nr. 2zu § 739 ZPO Urteil vom 14» Juli 1953 V ZH 97/52). Eint jrückverweisung
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der Sache fs^itBns: des Berufungsgerichts an den ersten Richter wegen Hichteinholung eines Obergutachtens wird noch seltener in Betracht kommen, da das BerufungsgericJi !j selbst ein Obergutachten einholen kann«
Hier kann von groben Mängeln des eingehend begründeten Gutachtens B^HBP keine Hede sein. Es handelt sich zwar um eine schwierige, in der medizinischen Wissenschaft : umstrittene Frageo Das Landgericht konnte aber den Sachverständigen B(HI als besonders sachkundig ansehen und deshalb von der Einholung eines Obergutachtens absehen, onne daß darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken wäre, zu demal der Sachverständige sich mit der Auffassung von St^p bereits auseinandergesetzt hatte (vgl* S. 8 des Gutachtens).
f)	Das Berufungsgericht begründet*die Zurückverweisung
 der Sache an das Landgericht ferner damit, daß in dem Gutachten	eine Reihe von Zweifelsfragen offenge-
blieben sei, die es im einzelnen anführt. Anscheinend meint das Berufungsgericht damit, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist aber noch kein wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts dargetan. Es ergeben sich daraus wohl Zweifel, ob der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts in der Sache selbst beigetreten werden kann. Eine 2urückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO kann damit nicht gerechtfertigt werden.
g)	Der Sachverständige BflBP hat in seinem Gutachten (S. 10, 11) auch in Zweifel gezogen, daß die Hydrocele am rechten Hoden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sei* Er hat empfohlen, hierzu noch ein Gutachten eines Urologen einzuholen. Das Landgericht hat auch hinsichtlich der
 
Hydrocele den ursächlichen Zusammenhang «mit dem onfall als nicht bewiesen angesehen mit der Begründung, der Kläger habe mit Rücksicht auf die schadensmäßig nur geringe Auswirkung der Hydrocele hierüber kein weiteres Gutachten beantragt, so daß weiterhin Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dieser Krankheit beständen.
Las Landgericht hat hierbei zwar möglicherweise verkannt, daß es auch ohne Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten einholen konnte und unter Umständen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sogar mußte, wenn das von dem gehörten Sachverständigen empfohlen wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht allein aus diesem Grunde ist aber schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die wegen der Hydrocele vom Kläger erhobenen Ansprüche nur verhältnismäßig gering sind. Ein etwa hierbei dem Landgericht unterlaufener Verfahrensfehler ist daher im Hinblick auf den ganzen Rechtsstreit nicht als wesentlich im Sinne des § 539 ZPO anzusehen.
h)	Bei alledem ist, v/ie die Anschlußrevision mit Recht anfuhrt, auch zu berücksichtigen, daß das .Landgericht bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs der verschiedenen Krankheiten mit dem Unfall von den Vorschriften des § 287 ZPO Gebrauch zu machen hatte. In Anbetracht der ihm hierin eingeräumten erweiterten Ermessensfreiheit kann in dem Verfahren des Landgerichts erst recht kein wesentlicher Verfahrensmangel gefunden werden.
i)	Da es hiernach an den Voraussetzungen d^s } 539 ZPO fehlt, kann die Zurückverweiaung der Sache an das Landgericht auch nicht mit der Erwägung begründet werden, zur Entscheidung über die einzelnen Schadensoeträge seien mog-
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licherweise weitere Beweiserhebungen nötig, den Parteien ginge sonst eine Instanz verloren (Bü 17)° Im übrigen ist es ira Regelfall gerade die Aufgabe des Berufungsgerichts, weitere Beweise zu erheben.
5°) Hiernach ist das urteil des Berufungsgerichts, soweit es das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, seinerseits aufzuheben Die weitere Verhandlung und Entscheidung obliegt insoweit dem Berufungsgericht,
II.	Zur Revision des Klägers»
Io) Das -öerufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch des Klägers für vorjährt.
Seine Feststellungen zu dem Beginn des Laufes der dreijährigen Verjtoiungsfrist (§ 852 BGB) sind aber nicht eindeutig.
Es unterstellt zunächst, daß der Kläger ’’völlige Kenntnis” von dein Zusammenhang der Zuckerkrankheit und der Hydro cele mit dem Unfall erst durch das Gutachten	im	De
 zember 1952 erhalten habe. Unter Hinweis auf das urteil des Landgerichts führt es dann andererseits aus, der Kläger habe die einzelnen Beschwerden unmittelbar oder jedenfalls ganz kurze Zeit nach dem Unfall festgesteilt, auch von dem Bestehen der Zuckerharnruhr und der Hydrocele habe er wenige Monate nach dem Unfall erfahren.Mit Recht sei das Landgericht der Ansicht, daß die behandelnden Ärzte den Kläger auf den Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen Krankheiten hingewiesen hätten. (BÜ 18,19).
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Hierzu ist zu bemerken, daß das Landgericht, wie bereits unter I„ erörtert, bei der Zuckerkrankheit und der Hjdroceie den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall verneint hat und daß es daher sich bei der Frage der Verjährung des Cchmer-zensgeldanspruchs nur noch mit den von ihm als Unfallfolgen anerkannten Krankheiten und Beschwerden des Klägers, insbesondere mit den Ohrenbeschwerden, zu befassen brauchte und auch nur befaßt hat. Nur auf diese Ohrenbeschwerden bezieht sich die Bemerkung des Landgerichts, die behandelnden Arzte hatten den Kläger schon alsbald über die Art des Leidens und den Zusammenhang mit dem Unfall unterrichtet (Urteil S. 25).
Die eigene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch von dem Bestehen der Zuckerkrankheit und der Hydrocele schon einige Monate nach dem Unfall erfahren, reicht nicht aus, um daraus eindeutig den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung zu folgern. Es genügt dazu nicht, daß der Kläger von dern Bestehen dieser Krankheiten erfahren hat. Br müßte auch Kenntnis von deren ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall erlangt haben, damit insoweit die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden wäre.(vgl. dazu RG in DR 1942, 139)- An einer dahingehenden eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts fehlt es. Das Landgericht, auf das es sich insoweit bezieht, hat eine solche Feststellung nicht getroffen.
Es muß daher für dieses Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß der Kläger hinreichend sichere Kenntnis im Sinne des § 852 BGB von dem Zusammeriharg der Zuckerkrankheit und der Hydrocele mit dem Unfall erst durch das Gutachten Bergmann im Dezember 1952 erhalten hat.

12 -
2o) Das Berufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch auch in diesem Salle für verjährt, weil der Kläger ihn erstmals im Schriftsatz vom 22. Juni I960 (GA 347) geltend gemacht habe. Mit dem in der Klageschrift vom 12. Oktober 1954 gestellten Feststellungsantrag habe er, wie die Klagebegründung ergebe, nur den weiteren Vermögensschaden gemeint; von einem Schmerzensgeldanspruch habe er darin nichts erwähnt. Im übrigen sei ein Feststellungsbegehren insoweit auch unzulässig gewesen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung den Schmerzensgeldanspruch bereits vollständig hätte beziffern können und daher insoweit Leistungsklage hätte erheben können und müseen; ein unzulässiges Fest-Stellungsbegehren könne die Verjährung nicht unterbrechen.
3«) Die hiergegen gerichteten Revisionaangriffe des Klägers haben im Ergebnis Erfolg.
a)	Die Begründung der Klage spricht zwar nicht von einer unerlaubten Handlung des Beklagten, sondern nur vor* einem vertraglichen Verschulden; sie sagt aurh nichts von einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Mit den Zahlungsanträgen werden vielmehr nur Forderungen auf Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht.
Zur Unterbrechung der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs genügte aber der allgemeine Feststellungsantrag des Klägers.
b)	Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall
(Lid Nr. 3 zu § 847 BGB) dargelegt, wenn der Kläger außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die einen Schmerzenc-geldanspruch nicht zu dem Gegenstand habe, zusätzlich einen Feststellungsantrag hinsichtlich der gesamten weiteren ^chadensersatzpflicht stelle., so sei davon auszugehen, daß mangels ausdrücklicher Sinschränkul^jäie Feststellung aller Schadensersatzansprüche, auch aes Schmerzensgeldanspruchs begehrt werde-
13 -
An dieser Auffassung ist auch für den vorliegenden lall festzuhalteno Sie entspricht dein allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Verzicht auf Rechte und rechtliche Möglichkeiten nicht ohne weiteres zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf» Der -Beklagte hatte vernünftigerweise keinen Anlaß, aus der Klagescnrift zu entnehmen, daß der Kläger endgültig kein Schmerzensgeld" verlangen wolle« Eine ausdrückliche Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Entscheidung ist in der Klageschrift nicht zu finden« Andererseits hatte der Kläger sich schon in dem Vorprozeß zur Begründung seiner Ansprüche aus dem Unfall auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ge-s tut Zt o
c)	Mit Recht tritt die Revision auch der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Verjährung s-ei durch das Feststellungsbegehren nicht unterbrochen worden, weil dieses unzulässig gewesen sei, da bereits Leistungsklage hätte erhoben werden können.
Auch eine etwa den prozessualen Erfordernissen des § 256 ZPO nicht entsprechende FeststelJungsklage ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen« Dazu genügt der eindeutig geäußerte Wille, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das folgt aus § 212 BGB, wonach selbst bei Abweisung der Klage durch Prozeßurteil die Verjährung als durch die abgewiesene Klage unterbrochen gilt, wenn der Berechtigte binnen 6 Monaten von neuem Klage erholt (vgl. dazu RGZ 100, H9)o Erst recht muß das gelten, wenn der Kläger schon währen des Rechtsstreits von der Feetstellungs-zur Leistunrsklage übergeht.
4o) Das angefochtene Urteil ist hiernach auch insoweit aufzuheben, als es die Klage wegen Verjährung %es Schmerzens« geldanspruchs abgewiesen hat.

- H
Dem Revisionsgericht ist au diesem iunkte eine abschließende Entscheidung nicht möglich« Die Sache muß daher insoweit ebenfalls an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden.
III,
1«) Das Berufungsgericht wird entsprechend der von ihm selbst im angefochtenen Urteil geäußerten Auffassung zunächst eine weitere Prüfung vorzunehmen haben, welche Krankheiten des Klägers unfallbedingt sind,
2o) Die Entscheidung dieser Frage ist auch für den Schmerzen*:— geldanspruoh von Bedeutung, und zwar sowohl für den lauf der Verjährungsfrist als auch gegebenenfalls für die Bemessung des Schmerzensgeldes.
Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß auch Zuckerkrankheit und Hydrocele Unfallfolgen darstellen, so wird nochmals zu prüfen sein, wann der Kläger hinreichend sichere Kenntnis von dem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Krankheiten und dem Unfall vom 27. April 1950 erlangt hat.
t
3o) Das Berufungsgericht wird in seinem neuen Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben
 Glanzmann
Rietschel
 Hubert Meyer
 Dr0 Vogt
 Dr o Finke