Er war Eigentümer des unbebauten Grundstücks KyPp^straße ^ in Die Beklagte bewilligte dem Ehemann der Klägerin einen Kredit von 5*000,— Bll, für den sich die Klägerin verbürgte. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 500,— DM geltend« Sie hat behauptet, sie habe die Schulden ihres geschiedenen Ehemannes bei der Beklagten nur übernommen, Tatsächlich habe die Beklagte aber nicht ernstlich beabsichtigt, ihr das Darlehen zu geben, und die Zusage ohne hinreichenden Grund zurückgezogen- Ferner hätten die Vorstandsmitglieder der Beklagten KaflBHHI und SchfHHB sie dadurch geschädigt, daß sie, in einem Scha-densersatzprozeß gegen die Firma Kohlen- und Kokskontor (VIIl/lV A 278/31 des Landgerichts München I) als Zeugen vernommen, der Wahrheit zuwider die Darlehenszusage der Beklagten eidlich in Abrede gestellt hätten- Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß der Klägerin Über die Klageforderung hinaus keine Ansprüche gegen sie zustehen - 2) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch einmal darauf, daß die Beklagte das ihr gegebene Darlehens-versprochen nicht gehalten und es ohne hinreichenden Grund widerrufen habe. Pas Oberlandesgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Beklagte habe der Klägerin ein Darlehen nicht verbindlich zugesagt« Paß diese Feststellung unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen worden sei, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. a) Pas Berufungsgericht sieht die Behauptung der Klägerin, daß ihr ein hypothekarisch zu sicherndes Darlehen von 50.000,— Hil fest zugesagt worden sei, durch den Schriftwechsel der Beteiligten aus den Jahren 1929 und 1930 als widerlegt an« Hierzu führt es aus, die Beklagte habe in ihrem Schreibeia von Anfang an keinen Zweifel darüber gelassen, *daß die von der Klägerin gewünschte Zusage von der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten abhängig gewesen sei. Die Klägerin habe, wie aus ihren Antworten her-vorgehe, dies auch erkannt« Wenn demgegenüber die von der Klägerin angebotenen Zeugen bestätigten, daß der Direktor der Beklagten bei persönlichen Besprechungen mit der Klägerin das Darlehen fest zugesagt und daß Direktor Sch^HMP gelegentlich Ähnliches erklärt habe, so seien diese Aussagen nicht geeignet, das auf Grund des Schriftwechsels gewonnene Ergebnis zu widerlegen. Diese Ausführungen enthalten weder einen Reohtsfehler noch verletzen sie die Vorschrift des § 286 ZPO* Das Berufungsgericht hat den Schriftwechsel ohne Verfahrensverotoß dahin gewürdigt, daß die Vorstandsmitglieder der Beklagten der Klägerin ohne Zustimmung des Aufsichtsrats kein verbindliches Darlehensversprechen geben konnten und dies zu dem Ausdruck gebracht haben* Sollte der Vorstand der Beklagten, wie die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis ihres geschiedenen Ehemannes behauptet hat, gelegentlich kleinere Kredite ohne die Einwilligung des Aufsichtsrats gegeben haben, so würde das die auf dem Schriftwechsel beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Bewilligung des von der Klägerin beantragten Darlehens von 50*000,— RM anders verfahren worden ist, nicht in Frage st eilen«. Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Vorstand der Beklagten ihr ohne Zustimmung des Aufsichtsrats das gewünschte Darlehen niche habe verbindlich Zusagen können * Weiler habe auch den Eindruck gehabt, daß KaflHHHHfc bei der Beklagten die ausschlaggebende Persönlichkeit gewesen sei, so wären die auf Grund des Schriftwechsels getroffenen Feststellungen .des Berufungsgerichts dadurch nicht entkräftet. Ferner hätte die Beklagte durch das Barlehensversprechen nur eines ihrer Vorstandsmitglieder, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die §§ 24, 25 AbSc 1 GenG ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht verpflichtet werden können, auch wenn die Klägerin darauf vertraut hätte. ten ihr gegenüber darin, daß die Beklagte sie nur durch das Versprechen, ihr zu dem Bau des Hauses K^IPstraße ■ ein Darlehen zu gewähren, zur Übernahme der Mithaft für die Verbindlichkeiten ihres geschiedenen Ehemannes veranlaßt habe. Eine positive Vertragsverletzung der Beklagten bestehe ferner darin, daß deren Vorstandsmitglieder Kammer-ecker und BchQMHIP in ihrem gegen das Kohlen- und Kokskontor geführten Rechtsstreit (VIIl/lV Ä 278/31 des LG München I) der Wahrheit zuwider als Zeugen bekundet hätten, ein Darlehensversprechen ihr gegenüber sei nicht gegeben worden. a) Die Revision will anscheinend rügen, das Berufungsgericht sei unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu der Feststellung gelangt, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin den Schuldübernahmevertrag nicht vorwiegend im Interesse ihres früheren Ehemannes geschlossen habe« Rach § 139 ZPO befragt hätte die Klägerin vorgetragen, sie habe keinen Anlaß gehabt, sich im Interesse ihres Mannes zu verpflichten, weil sie sich knapp ein Jahr vorher von ihrem Mann wegen dessen ehebrecherischen Beziehungen habe scheiden lassen und sich von ihm getrennt habe. Das Landgericht stellt übereinstimmend mit dem Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 11» März 1935 in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Kohlen- und Kokskontor fest, die Klägerin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. b) Da das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensirrtum festgestellt hat, daß die Beklagte der Klägerin kein verbindliches Darlehensversprechen gegeben hat, entsprach die dahingehende Aussage der Vorstandsmitglieder KsflHIHP) Sci4BHK in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Kohlen- und Kokskontor den Tatsachen. Sie fügte sich zwanglos in den übrigen Schriftwechsel und die Erklärungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten ein, daß diese an sich bereit waren, der Klägerin das gewünschte Darlehen zu geben, daß sie hieran jedoch durch das ablehnende Verhalten ihres Aufsichtsrats gehindert wurden. Ob ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb entfällt, weil die Klägerin nicht geltend gemacht habe, daß sic im Vertrauen auf die Zusagen des Vorstands der Beklagten Schaden erlitten habe, kann dahingestellt bleiben. Denn in den Tatsacheninstanzen ist nicht als erwiesen angesehen worden, daß die Klägerin die Verpflichtungen zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes eingegangen ist, weil die Vertreter der Beklagten ihr ein Darlehen für den Bau des Hauses Ky-r^Bstraße ■ versprochen oder in Aussicht gestellt haben.
VII ZR 51/58 VerkUndet am 2. März 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Maria H( in Sl -Straße Klägerin und Widerbeklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Bank für HBP- und GBHflflIB eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in _ straße B, vertreten durch die Direktoren ScnHHIB und Kflp, ebenda, Beklagte und Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter 2 Rechtsanwalt i hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Winkel mann für Recht erkannt« Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Januar 1958 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen /f Die Klägerin war früher Eigentümerin dee Hauegrund-* stücke AflBPstraße 9 in Sie stand mit der beklag- ten Bank in laufender Geschäftsverbindung. Ihr Ehemann Jo-sef R^P; von dem sie im Jahre 1927 geschieden worden war, unterhielt ebenfalls ein Konto bei der Beklagten. Er war Eigentümer des unbebauten Grundstücks KyPp^straße ^ in Die Beklagte bewilligte dem Ehemann der Klägerin einen Kredit von 5*000,— Bll, für den sich die Klägerin verbürgte. Als der Kredit um 20.000,— BM überzogen war, übernahm die Klägerin auch für diesen Betrag die persönliche Haftung. Sie ließ die Forderung der Beklagten durch Eintragung einer Hypothek auf ihrem Anwesen sichern und trat der Beklagten auch die Mietforderungen ab. Die Beklagte stellte ihr ein Darlehen von rund 19-000,— BM zur Verfügung, mit dem die Klägerin das Grundstück ihres Mannes ersteigerte. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück Ky-flPPstraße PP ein Miethaus mit Badeanstalt zu errichten« Hierzu bewarb sie sich um Kredite, u.a. bei der Beklagten um einen solchen von 50.000,— BM. Das Bauvorhaben kam jedoch zu dem Scheitern. Im März 1929 wurde auf Betreiben der Firma Kohlen- und Kokskontor Aktiengesellschaft die Zwangsverwaltung des Grundstücks itfPBtetraße PP angeordnet; auch lehnte die Beklagte die Bewilligung des Darlehens von 50.000,— BM ab. In der Folgezeit geriet die Klägerin in Vermögensverfall. Ihre beiden Grundstücke wurden schließlich versteigert. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 500,— DM geltend« Sie hat behauptet, sie habe die Schulden ihres geschiedenen Ehemannes bei der Beklagten nur übernommen, 4» weil diese ihr ein Darlehen von 50*000,— BM fest zugesagt habe. Tatsächlich habe die Beklagte aber nicht ernstlich beabsichtigt, ihr das Darlehen zu geben, und die Zusage ohne hinreichenden Grund zurückgezogen- Ferner hätten die Vorstandsmitglieder der Beklagten KaflBHHI und SchfHHB sie dadurch geschädigt, daß sie, in einem Scha-densersatzprozeß gegen die Firma Kohlen- und Kokskontor (VIIl/lV A 278/31 des Landgerichts München I) als Zeugen vernommen, der Wahrheit zuwider die Darlehenszusage der Beklagten eidlich in Abrede gestellt hätten- Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß der Klägerin Über die Klageforderung hinaus keine Ansprüche gegen sie zustehen - Sie hat erwidert, die Klageforderung sei bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gewesen* Über den Anspruch sei rechtskräftig entschieden. Ferner hat die Beklagte bestritten, der Klägerin eine verbindliche Darlehenszusage gegeben zu haben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag der Beklagten entsprochen- Das Obei'landes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Zahlung von 500,— DM sowie auf Abweisung der 7/iddr-klage weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels- En t s che idungsgründe 3 mm M*m i in m i m •* Mt ****** Arim Arin mm+-**mnm* • 1) Wie da3 Landgericht aus den Akten der zwischen den Parteien bisher anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten zutreffend festgestellt hat, ist Uber die in diesem Prozeß geltend gemachten Ansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden worden« Die Klage ist daher zulässig. 2) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch einmal darauf, daß die Beklagte das ihr gegebene Darlehens-versprochen nicht gehalten und es ohne hinreichenden Grund widerrufen habe. Pas Oberlandesgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Beklagte habe der Klägerin ein Darlehen nicht verbindlich zugesagt« Paß diese Feststellung unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen worden sei, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. a) Pas Berufungsgericht sieht die Behauptung der Klägerin, daß ihr ein hypothekarisch zu sicherndes Darlehen von 50.000,— Hil fest zugesagt worden sei, durch den Schriftwechsel der Beteiligten aus den Jahren 1929 und 1930 als widerlegt an« Hierzu führt es aus, die Beklagte habe in ihrem Schreibeia von Anfang an keinen Zweifel darüber gelassen, *daß die von der Klägerin gewünschte Zusage von der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten abhängig gewesen sei. Die Klägerin habe, wie aus ihren Antworten her-vorgehe, dies auch erkannt« Wenn demgegenüber die von der Klägerin angebotenen Zeugen bestätigten, daß der Direktor der Beklagten bei persönlichen Besprechungen mit der Klägerin das Darlehen fest zugesagt und daß Direktor Sch^HMP gelegentlich Ähnliches erklärt habe, so seien diese Aussagen nicht geeignet, das auf Grund des Schriftwechsels gewonnene Ergebnis zu widerlegen. Denn weder KaBHMHI noch SchflHBfr seien zur alleinigen Vertretung der Beklagten befugt gewesen, hätten also die •Beklagte durch persönliche Zusicherungen nicht verpflichten können. Diese Ausführungen enthalten weder einen Reohtsfehler noch verletzen sie die Vorschrift des § 286 ZPO* Das Berufungsgericht hat den Schriftwechsel ohne Verfahrensverotoß dahin gewürdigt, daß die Vorstandsmitglieder der Beklagten der Klägerin ohne Zustimmung des Aufsichtsrats kein verbindliches Darlehensversprechen geben konnten und dies zu dem Ausdruck gebracht haben* Sollte der Vorstand der Beklagten, wie die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis ihres geschiedenen Ehemannes behauptet hat, gelegentlich kleinere Kredite ohne die Einwilligung des Aufsichtsrats gegeben haben, so würde das die auf dem Schriftwechsel beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Bewilligung des von der Klägerin beantragten Darlehens von 50*000,— RM anders verfahren worden ist, nicht in Frage st eilen«. Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Vorstand der Beklagten ihr ohne Zustimmung des Aufsichtsrats das gewünschte Darlehen niche habe verbindlich Zusagen können * Angesichts dieser Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die von der Klägerin im Schriftsatz vom 14* Oktober .1937 benannten Zeugen Frau BflP, Josef R^B^, S14BB und den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin, Dr* WMHB, zu vernehmen* Selbst wenn diese bekundet hätten, Direktor habe*, den Kredit fest zugesagt, Dr. Weiler habe auch den Eindruck gehabt, daß KaflHHHHfc bei der Beklagten die ausschlaggebende Persönlichkeit gewesen sei, so wären die auf Grund des Schriftwechsels getroffenen Feststellungen .des Berufungsgerichts dadurch nicht entkräftet. Denn alle Zusicherungen des Direktors Kafl^HMP konnten keinen Anspruch der Klägerin begründen, ihr das vcrspi'ochene Xarlehen auszuzahlen, wenn eine bindende Kreditzusage nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich ~ 6 - war und die Klägerin dies wußte. Ferner hätte die Beklagte durch das Barlehensversprechen nur eines ihrer Vorstandsmitglieder, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die §§ 24, 25 AbSc 1 GenG ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht verpflichtet werden können, auch wenn die Klägerin darauf vertraut hätte. Baß Br. Wflflfevon dem Umfang der Vertretungsbefugnis des Birektors KaflHMHl einen anderen Eindruck gehabt hat, vermag angesichts der zwingenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 GenG einen die Beklagte in höherem Maße verpflichtenden Rechtsschein nicht zu begründen« b) Für ihre - mit dem vorgelegten Schriftwechsel kaum in Einklang stehende - Behauptung, die beiden genannten Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten ihr schon im Jahre 1928 ein festes Barlehensversprechen gegeben, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Bie in das Zeugnis ihres geschiedenen Ehemanns gestellten Behauptungen beziehen sich ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 21• Bezember 1957 (Seite 2) auf ein anderes Beweisthema. Bie vom Berufungsgericht angeführten Schreiben der Klägerin, namentlich aber das des Rechtsanwalts Br. vom 11. März 1929, sprechen gegen die Richtigkeit dieser Behauptung« Mit dem Vorliegen einer vorherigen festen Barlehenszusage der Beklagten ist es insbesondere nicht vereinbar, wenn Rechtsanwalt Br. mm unter dem 11. März 1929 ” ent sprechend der wiederholten allerdings unverbindlichen Erklärungen Ihrer-seits,f einen Baukredit von 50.000,— RH bei der Beklagten beantragt hat. c) Bie Revision ist der Ansicht, die Beklagte müsse den Inhalt des ihrem Vorstandsmitglied zugegangenen Briefes der Klägerin vom 28. März 1929 gegen sich gelten lassen. Barin schreibt die Klägerin, nachdem ihr die ablehnende Entscheidung des Aufsichtsrats auf ihr Kreditge- such mitgeteilt worden war, sie müsse sich immer wieder auf ihr früheres Entgegenkommen gegenüber der Bank (Mithaft für die Schulden ihres geschiedenen Ehemannes) berufen. Damals sei ihr versprochen worden, wenn sie den überzogenen Kredit ihres Mannes von 7.000,— BM anerkenne, werde ihr geholfen werden, falls sie in Not sei. Inwiefern die Tatsache, daß dieses Schreiben dem Vorstandsmitglied KaflMHUP zugegangen ist, in Verbindung mit der von der Bevision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 869 Nr. 5) eine Verpflichtung der Beklagten zur Hergabe eines Darlehens von 50.000,— BM begründen soll, ist unerfindlich. Das Schreiben der Klägerin enthält nichts von einer derartigen Zusage. In dem zitierten Urteil wird die Verpflichtung der beklagten Genossenschaft daraus gefolgert, däß diese ein ihrem Vorstandsmitglied zugegangenes Bestätigungsschreiben der Gegenseite unbeantwortet gelassen hat. Hier aber hat die Beklagte den Brief der Klägei’in vom 28. März 1929, der nicht als Bestätigungsschreiben anzusehen ist, unter dem 3« April V 1929 beantwortet. Sie hat der Klägerin darin mitgeteilt, sie verstehe nicht, was die Klägerin immer noch für Ansprüche aus einem Entgegenkommen herleiten wolle. habe auf dem Standpunkt gestanden, der Klägerin, soweit ihm dies möglich gewesen sei, zu helfen, habe dies alles aber von dem Aufsichtsrat abhängig machen müssen c Dieser habe nun - ablehnend - gesprochen. Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Bechts- oder Verfahrensverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin keine feste Darlehenszusage gegeben hat. 3) Die Klägerin erblickt eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Vertragspflichten der Beklag- — 8 — ten ihr gegenüber darin, daß die Beklagte sie nur durch das Versprechen, ihr zu dem Bau des Hauses K^IPstraße ■ ein Darlehen zu gewähren, zur Übernahme der Mithaft für die Verbindlichkeiten ihres geschiedenen Ehemannes veranlaßt habe. Eine positive Vertragsverletzung der Beklagten bestehe ferner darin, daß deren Vorstandsmitglieder Kammer-ecker und BchQMHIP in ihrem gegen das Kohlen- und Kokskontor geführten Rechtsstreit (VIIl/lV Ä 278/31 des LG München I) der Wahrheit zuwider als Zeugen bekundet hätten, ein Darlehensversprechen ihr gegenüber sei nicht gegeben worden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer Vertragsverletzung im ersten Punkte für nicht erwiesen erachtet; im übrigen hat es sich die Begründung des Landgerichts zu eigen gemachte Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind nicht gerechtfertigte a) Die Revision will anscheinend rügen, das Berufungsgericht sei unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu der Feststellung gelangt, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin den Schuldübernahmevertrag nicht vorwiegend im Interesse ihres früheren Ehemannes geschlossen habe« Rach § 139 ZPO befragt hätte die Klägerin vorgetragen, sie habe keinen Anlaß gehabt, sich im Interesse ihres Mannes zu verpflichten, weil sie sich knapp ein Jahr vorher von ihrem Mann wegen dessen ehebrecherischen Beziehungen habe scheiden lassen und sich von ihm getrennt habe. Der Ausübung des Fragerechts bedurfte es nicht. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, war dem Berufungs-. gericht bekannt, daß die Klägerin von ihrem ISänn geschieden war, als sie die letzten Verpflichtungen zu dessen Gunsten einging«. Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützt, hat das Berufungsgericht auch auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen» Darin ist ein arglistiges Verhalten der Beklagten hei der Übernahme der Mitschuld verneint worden.. Das Landgericht stellt übereinstimmend mit dem Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 11» März 1935 in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Kohlen- und Kokskontor fest, die Klägerin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. September 1933 erklärt, sie habe die Bürgschaft deshalb unterschrieben, weil sie sich vor ihrem Männe gefürchtet habe; hätte sie nicht unterschrieben, so hätte sie sich vor ihrem Ehemann überhaupt nicht mehr halten können. Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Annahme, daß die Klägerin die Mitschuld für ihren Mann ausschließlich im Interesse der Beklagten übernommen habe, liege kein genügender Anhalt vor, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. b) Da das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensirrtum festgestellt hat, daß die Beklagte der Klägerin kein verbindliches Darlehensversprechen gegeben hat, entsprach die dahingehende Aussage der Vorstandsmitglieder KsflHIHP) Sci4BHK in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Kohlen- und Kokskontor den Tatsachen. Sie konnte daher - abgesehen von den gegen die Bezeichnung der Vorstandsmitglieder als Erfüllungsgehilfen bestehenden sowie weiteren rechtlichen Bedenken - nicht zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung führen. - '10 - Daß die Bekundungen der Zeugen dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 17. December 1930 widersprachen, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. Die darin enthaltene Erklärung, «Unser Institut mußte von der beabsichtigten Bereitstellung der notwendigen Beträge zurück-treten, nachdem gegen Frau BfHB^von dritter Seite Zwangsmaßnahmen eingeleitet wurden setzt eine vorherige feste Barlehenszusage nicht voraus, sondern läßt nur auf die Absicht schließen, die notwendigen Beträge bereit zustellen. Sie fügte sich zwanglos in den übrigen Schriftwechsel und die Erklärungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten ein, daß diese an sich bereit waren, der Klägerin das gewünschte Darlehen zu geben, daß sie hieran jedoch durch das ablehnende Verhalten ihres Aufsichtsrats gehindert wurden. 4) Das Berufungsgericht schließt die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten für Verschulden ihrer Vorstandsmitglieder bei Vertragsverhandlungen nicht aus, sofern der Klägerin bei den nach der Schuldübernahme weiter geführten Verhandlungen über die Barlehensgewährung haltlose Versprechungen auf dessen endgültige Genehmigung gemacht worden seien. Ob ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb entfällt, weil die Klägerin nicht geltend gemacht habe, daß sic im Vertrauen auf die Zusagen des Vorstands der Beklagten Schaden erlitten habe, kann dahingestellt bleiben. Denn in den Tatsacheninstanzen ist nicht als erwiesen angesehen worden, daß die Klägerin die Verpflichtungen zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes eingegangen ist, weil die Vertreter der Beklagten ihr ein Darlehen für den Bau des Hauses Ky-r^Bstraße ■ versprochen oder in Aussicht gestellt haben. Vor allem hat das Berufungsgericht auf Grund des Schriftwechsels fcstgestcllt, die Klägerin sei spätestens im Januar 1929 darüber unterrichtet gewesen, daß zur endgültigen Be- 4* willigung des von ihr gewünschten Darlehens die Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten erforderlich sei. Wenn die Klägerin, obwohl sie dies wußte, im Vertrauen auf die Erklärungen der ihrem Darlehensgesuch an sich günstig gegenüberstehenden Vorstandsmitglieder der Beklagten Verpflichtungen eingegangen ist oder Unkosten gehabt hat,, so muß sie sich den daraus entstandenen Schaden selbst zuschreiben. Denn es fehlt an jeder Darlegung, daß dieser Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten der Vertreter der Beklagten bei den Verhandlungen über die Kreditgewährung zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ausgeschlossen. Es bedurfte deshalb keines Eingehens auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen aus den §§ 139 und 286 ZPO« 5) Läßt sich hiernach das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht beanstanden und können auch die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als gerechtfertigt anerkannt werden, so muß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden. & \ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Scheffler Rietschel Bundesrichter Dr* Heimann-Trosien ist in Urlaub abwesend und an der Unter- Dr* Winlcelmann Zeichnung verhindert. Glanzmann