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BGH · VII ZR 51/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 51/56

Da m seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, verklagte ihn der Kläger und erstritt gegen ihn ein Urteil auf Zahlung von 5 417,10 DM nebst Zinsen. Nur auf diese Erklärungen des Beklagten und auf dessen Autorität als Pfarrer hin habe er sich bereit gefunden, das Holz an zu verkaufen und es ihm vor der Bezahlung Dies habe er dem Beklagten auch gesagt, Er nimmt den Beklagten aus dem seiner Ansicht nach zustandegekommenen garantie-ähnlichen Vertrag sowie auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB auf Zahlung von 6 163,50 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat bestritten, dem Kläger Erklärungen über die Kreditwürdigkeit des abgegeben zu haben. Es sieht zwar als erwi.esen an, daß sich der Beklagte für den Verkauf des Holzes an eingesetzt habe und daß er auf die Präge des Klägers nach der Zahlungsfähigkeit des GÄ ihn als gut bezeichnet hat, hält aber das Vorbringen des Klägers nicht für ausreichend, um einen Anspruch aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu stützen. Denn wenn auch in dem Betrag von 6 163,50 DM die Kosten enthalten sind, die dem Kläger in Höhe von insgesamt 747,21 DM durch die Rechtsverfolgung gegen G^Pentstanden sind, so sind diese Kosten jedenfalls insoweit keine Rebenforderungen, als der Kläger den Klageanspruch aus unerlaubter Handlung herleitet. Er ist aber der Ansicht, dem Revisionsgerieht sei eine Nachprüfung des Berufungsurteils insoweit verwehrt, als der Kläger seinen Klageanspruch auf Vertrag gestützt habe, und zwar deswegen, weil insoweit die Prozeßkosten, die dem Kläger entstanden seien, als Nebenkosten im Sinne des § 4 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO angesehen werden müßten. Zwar haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl BGHZ 1, 369 /3807 und die dort angeführten Entscheidungen), daß in Fällen, in denen der Klageanspruch sowohl aus einem Klagegrund hergeleitet werde, bei dem die Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf die Höhe der Revisions summe gegeben ist, als auch aus einem Klagegrund, der für die Revision die Revisionssumme voraussetzt, die Nachprüfung des Revisionsgerichts sich auf den bevorrechtigten Klagegrund zu beschränken habe, wenn die Revisionssumme nicht erreicht ist. Jene Fälle können aber mit dem vorliegenden nicht verglichen werden, wie sich aus folgender Oberlegung ergibts Würde im vorliegenden Fall der Kläger den Betrag von 5 417,10 IM aus Vertrag und daneben die Kosten (747,21 DM) aus unerlaubter Handlung geltend gemacht haben, also seinen Klageantrag auf zwei voneinander verschiedene, sich nicht deckende Klageansprüche gestützt haben, von denen keiner die Re- visionssumme erreichte, so könnte nicht zweifelhaft sein, daß er bei Abweisung seiner Klage Revision wegen der beiden Ansprüche einlegen könnte, obwohl keiner von beiden für sich allein die Beschwerdesumme erreichte. Dann aber kann es in einem Pall wie dem vorliegenden nicht richtig sein, die Nachprüfung deswegen auf den Schadensersatzanspruch zu beschränken, weil aus beiden Klagegründen höhere Ansprüche hergeleitet und geltend gemacht werden. Ein dahin gehender Wille könne aber aus den Erklärungen des Beklagten nicht gefolgert werden, auch wenn man die Sachdarstellung des Klägers in vollem Umfang zu Grunde lege. gericht gebunden, soweit sie nicht entweder unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden ist - eine dahin gehende Rüge erhebt die Revision nicht - oder soweit sie mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist* Die Revision ist hierzu der Ansicht, der bedingte Vorsatz des Beklagten ergebe sich notwendigerweise aus seinem Bewußtsein davon, daß er die objektive Kenntnis der Verhältnisse, die der Kläger nach seinen Worten habe annehmen müssen und angenommen habe, nicht besessen habe.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 546 ZPO
vertragenAnspruchvorliegendZPOKlägerholzenRevision

Volltext der Entscheidung

2331 016
VII ZR 51/56
Verkündet am 26»November 1956 Woitscheck, Justizobersekretär als ürlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Pr.Heimann-Trosien und H. Meyer
 für Recht erkannt t
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, das den Parteien an Verkündungsstatt am 25- April 1955 zugestellt worden ist, wird zurückgewi e s en.
Pie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. .
In dem Rechtsstreit
 des Bauern Johann
 in U
Klägers. Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 gegen
den Pfarrer Johann RflHÜ
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
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 Der Kläger verkaufte und lieferte im November 1948 dem Baugeschäftsinhaber Emil OH in MflHHHÜ cbm Holz. Entgegen dem üblichen Brauch und auch entgegen seiner Gepflogenheit sah er davon ab, die Hälfte des Kaufpreises bei Kaufabschluß und die Bezahlung des Restes bei der Abfuhr des Holzes zu verlangen. Die Zahlung sollte vielmehr erst nach der Lieferung erfolgen. Da m seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, verklagte ihn der Kläger und erstritt gegen ihn ein Urteil auf Zahlung von 5 417,10 DM nebst Zinsen. Die dem Kläger entstandenen Prozeßkosten betragen 656,71 1)M; es sind ihm weiter Vollstreckungskosten von 90,50 DM entstanden. Die Vollstreckung war fruchtlos. God hatte schon im Jahre 1947 die Versicherung zur Abwendung des .Offenbarungseides abgegeben.
Die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Gpp hatte der Beklagte vermittelt. Dieser hatte G0^ den er damals schon seit einiger Zeit kannte, bei verschiedenen, ihm bekannten Bauern, darunter auch dem Kläger, als Holzkäufer eingeführt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich in die Kauf Verhandlungen, die sich zwischen ihm und GH entwickelt hätten, eingeschaltet und ihn - den Kläger - gebeten, dem GH das Holz ihm - dem Beklagten - zuliebe zu geben. Er habe die Angabe Q0b bestätigt, er - Gebrauche das Holz zu dem Aufbau der Böwenbrauerei in Mpjfe PHP 65 Bauarbeiter würden arbeitslos, wenn er es nicht bekomme, und er habe weiter erklärt, sei gut. Nur auf diese Erklärungen des Beklagten und auf dessen Autorität als Pfarrer hin habe er sich bereit gefunden, das Holz an zu verkaufen und es ihm vor der Bezahlung
 
des Kaufpreises zu liefern. Dies habe er dem Beklagten auch gesagt,
 Er nimmt den Beklagten aus dem seiner Ansicht nach zustandegekommenen garantie-ähnlichen Vertrag sowie auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB auf Zahlung von 6 163,50 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte hat bestritten, dem Kläger Erklärungen über die Kreditwürdigkeit des abgegeben zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es sieht zwar als erwi.esen an, daß sich der Beklagte für den Verkauf des Holzes an eingesetzt habe und daß er auf die Präge des Klägers nach der Zahlungsfähigkeit des GÄ ihn als gut bezeichnet hat, hält aber das Vorbringen des Klägers nicht für ausreichend, um einen Anspruch aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu stützen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Klageantrag.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entgeheidungsgründet
I.	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000.- DM (§ 546 Abs 1 ZPO).
Denn wenn auch in dem Betrag von 6 163,50 DM die Kosten enthalten sind, die dem Kläger in Höhe von insgesamt 747,21 DM durch die Rechtsverfolgung gegen G^Pentstanden sind, so sind diese Kosten jedenfalls insoweit keine Rebenforderungen, als der Kläger den Klageanspruch aus unerlaubter Handlung herleitet. Hier stellen die
 Prozeßkosten ebenso wie die ausgefallene Kaufpreisforderung von 5 417,10 DM selbständige Posten eines einheitlichen Anspruchs dar, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenforderung stehen.
II.	Der Beklagte verkennt dies nicht. Er ist aber der Ansicht, dem Revisionsgerieht sei eine Nachprüfung des Berufungsurteils insoweit verwehrt, als der Kläger seinen Klageanspruch auf Vertrag gestützt habe, und zwar deswegen, weil insoweit die Prozeßkosten, die dem Kläger entstanden seien, als Nebenkosten im Sinne des § 4 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO angesehen werden müßten.
Ob dies letztere zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn der Beschwerdegegenstand des Vertragsanspruchs 6 000.- DM oder geringer wäre, würde dies seiner Nachprüfbarkeit nicht entgegenstehen. Zwar haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl BGHZ 1, 369 /3807 und die dort angeführten Entscheidungen), daß in Fällen, in denen der Klageanspruch sowohl aus einem Klagegrund hergeleitet werde, bei dem die Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf die Höhe der Revisions summe gegeben ist, als auch aus einem Klagegrund, der für die Revision die Revisionssumme voraussetzt, die Nachprüfung des Revisionsgerichts sich auf den bevorrechtigten Klagegrund zu beschränken habe, wenn die Revisionssumme nicht erreicht ist. Jene Fälle können aber mit dem vorliegenden nicht verglichen werden, wie sich aus folgender Oberlegung ergibts Würde im vorliegenden Fall der Kläger den Betrag von 5 417,10 IM aus Vertrag und daneben die Kosten (747,21 DM) aus unerlaubter Handlung geltend gemacht haben, also seinen Klageantrag auf zwei voneinander verschiedene, sich nicht deckende Klageansprüche gestützt haben, von denen keiner die Re-
visionssumme erreichte, so könnte nicht zweifelhaft sein, daß er bei Abweisung seiner Klage Revision wegen der beiden Ansprüche einlegen könnte, obwohl keiner von beiden für sich allein die Beschwerdesumme erreichte. Dies folgt aus den §§ 5, 546 Abs 5 ZPO. Dann aber kann es in einem Pall wie dem vorliegenden nicht richtig sein, die Nachprüfung deswegen auf den Schadensersatzanspruch zu beschränken, weil aus beiden Klagegründen höhere Ansprüche hergeleitet und geltend gemacht werden. Hierfür würde es an jeder inneren Berechtigung fehlen.
III.	Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil gehen einmal insoweit fehl, als sie sich gegen die Verneinung des Vertragsanspruchs richten. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Es sei in erster Linie an einen Gewährvertrag zu denken; hiervon könne aber keine Rede sein. Der im BGB nicht geregelte Gewährvertrag bestehe in dem Versprechen, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, insbesondere die Gefahr zu übernehmen, die einem anderen aus einer Unternehmung erwachse. Ein dahin gehender Wille könne aber aus den Erklärungen des Beklagten nicht gefolgert werden, auch wenn man die Sachdarstellung des Klägers in vollem Umfang zu Grunde lege. Der Beklagte habe dem sichtlich nur einen Gefallen erweisen, nicht aber für ihn einstehen wollen. Aus die-sem Grunde sei auch eine selbständige SchuldmitÜbernahme abzulehnen.
Der Beklagte habe dem Kläger eine bloße Empfehlung erteilt. Gewöhnlich würden durch eine Empfehlung keine ^echtspflichten begründet. Sie konhe allerdings auch Gegenstand eines Vertrages sein. Gegenüber der Regel des §676 müsse dann aber ein Verpflichtungswille deutlich erkennbar sein. Ein stillschweigender VertragsSchluß sei
 
gericht gebunden, soweit sie nicht entweder unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden ist - eine dahin gehende Rüge erhebt die Revision nicht - oder soweit sie mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist* Die Revision ist hierzu der Ansicht, der bedingte Vorsatz des Beklagten ergebe sich notwendigerweise aus seinem Bewußtsein davon, daß er die objektive Kenntnis der Verhältnisse, die der Kläger nach seinen Worten habe annehmen müssen und angenommen habe, nicht besessen habe. Diese Folgerung ist nicht schlüssig. Ein solches Bewußtsein ergibt nicht einmal, daß der Beklagte sich der Möglichkeit eines Schadens bewußt war, und erst recht nicht, daß er einen solchen Schaden gebilligt haben müsse.
Die Revision ist daher .zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Heimann-Trosien	Meyer