Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 51/08 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 21 U 86/06 vom 11.12.2007; LG Berlin - Az. 31 0 196/05 vom 09.02.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Dezember 2007 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin werden ihr auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3, 101 ZPO). Streitwert: 2.550.000 € Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier