Ber Beklagte unterhielt in Hamburg ein Büro für Vermittlung von Krediten verschiedener Art. Im März 1959 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, daß er ihre Geschäftsinteressen in Morddeutsehland wahrnehmen solle. Zwischen den Parteien war vereinbart worden, daß der* Beklagte die Kraftfahrzeugbriefe nur gegen Einlösung der Wechsel oder bei Kachweis der Einlösung herausgeben sollte. Die Klägerin, die für den Einkauf dieser Fahrzeuge an ScSHBt-CflHHI Kredit in Höhe von .§4.415,10 DH gewährt hatte, beansprucht vom Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe und Rückzahlung zuviel gezahlter Provision. Weitere 25.194,65 DM muß der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts v/egen Vertragsverletzung zahlen, weil er die Klägerin in dieser Höhe dadurch geschädigt hat, daß er 6 Kraftfahrzeugbriefe pflichtwidrig an ScHMfr-CflHBausgehändigt bsrt» Die Revision macht geltend, daß in fünf von diesen sechs Fällen ein Schadens ersatzanspruch zu verneinen und deshalb die Klage in Höhe von weiteren 15.694,95 DM abzuweisen sei. Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Vertrag der Parteien verstoße gegen das Gesetz über das Kreditwesen (K\7G), weil er auf die unerlaubte Errichtung, der Zweigstelle eines Kreditinstituts hinauslaufe, und sei deshalb gemäß § 154 BGB nichtig. Es schrieb für die Errichtung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen nicht nur - wie jetzt § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG 1961 - eine Anzeige vor, sondern machte: die Errichtung von einer Erlaubnis abhängig, die nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a KWG 1939 vom Reichswirtochaftsrainister zu erteilen war, an dessen Stelle die Bankaufsichtsbehörde des betreffenden Landes getreten war (Consbruch-Höller, KWG, CextSammlung* Aufl. 2. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß das Büro des Beklagten nicht als Zweigniederlassung oder Zweigstelle der Klägerin angesehen werden kann. Hinsichtlich der Kredite, die die Klägerin ScHHHB~ C|BH| gewährt hat und die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, hat der Beklagte Verpflichtungen erst nach dem 1. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG 1961, nach der die Errichtung einer Zweigstelle dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen ist, berührt aber sicherlich die Gültigkeit der Abmachungen der Parteien nicht. Nach Ansicht der Revision hat der Beklagte in den fünf noch streitigen Rallen nicht schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, die Kraftfahrzeugbriefe erst herauszugeben, wenn die Einlösung der Wechsel nachgewieoen hatte, Ihr Vorbringen rechtfertigt diese Auffassung jedoch nicht. 1, Die Revision leitet ein Bedenken gegen das an-gefochtene Urteil daraus her, daß das Berufungsgericht auf die Feststellungen des Strafurteils verweist. Das Berufungsgericht hat die Strafakten durch Beschluß von 3* März 1964 beigezogen und sie, nachdem das Strafurteil ergangen war, laut Protokoll von 13* Oktober 1966 zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Revision meint, weil die Veräußerung in den kurzen Zeitraum falle, für dessen Dauer eine Aushändigung des Briefes zulässig gewesen sei, könne der Beklagte für einen Mißbrauch innerhalb dieses Zeitraums nicht verantwortlich gemacht werden. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten nicht zugute kommen und sein Verhalten nicht rechtfertigen, daß ScHHHP~~cWHl die Briefe unmittelbar nach der Aushändigung zur Veräußerung der Kraftfahrzeuge mißbraucht hat. 3. Im Zusammenhang mit dem vorstehend unter III 2 erörterten Vorbringen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht Beweisangebote aus der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 16. Die Revision rügt inoovreit ebenfalls das Übergehen von Beweisangeboten aus der Beru-fungsbegrUndung und dem Schriftsatz vom 16. für angetreten, daß Sc|^H|V‘('flHHB in den fünf streitigen Fällen dem Beklagten eingelöste Wechsel vorgelegt und ihn dadurch zur Herausgabe der Briefe bewogen hätte. Nur dann wäre der Beklagte allenfalls entschuldigt• Damit, daß die Laufzeit des Wechsels abgelaufen sei, daß der Wechsel prolongiert worden sei, daß die Klägerin ihm dies nicht mitgeteilt habe, kann er die Aushändigung der Briefe nicht rechtfertigen; mehr hat er an den angegebenen Stellen nicht unter Beweis gestellt. Hach dem festgestellten Sachverhalt durfte er die Briefe nur gegen Nachweis der Wechseleinlösung herauogeben; daß diese Voraussetzung in den fünf streitigen Fällen Vorgelegen hätte, hat er nicht behauptet. Denn die Aufbewahrung der Kraftfahrzeugbriefe durch den Beklagten sicherte die Klägerin vor einer Veräußerung der Kraftfahrzeuge, und der Schaden, der ihr durch Aushändigung der Briefe entstanden ist, kann nicht holier sein als der Betrag, den sie durch Verwertung der ihr sichorungs übereigneten Kraftfahrzeuge hätte erzielen können. Unter den gegebenen Umständen durfte das Berufungsgericht aber annehmen, daß die von der Klägerin verlangten Beträge jeweils nicht über dem V/ert der Kraftfahrzeuge liegen. Beim Vertrag Nr. 5614 liegt allerdings nur eine Unterlage Über den Einkaufspreis von 2.900 DM vor, der aber auch niedriger ist als der von der Klägerin verlangte und ihr vom Berufungsgericht zugeoprochene Betrag von 2.700 DM.
2036 098 ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet mm
2 • Juni 1969 Horn, Justizhauptoekretär
mit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vn_ZR-5o/62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Dr. YJalter Istr. M?
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die MH In^U8^rie“Auto-Ci’edit GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jacques KafliBstr. M,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Hubert Meyer, Br. Vogt, Br. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:
Bis Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. Oktober 1966 wird zu rückge v/i e s en.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Klägerin ist eine Teilzahlungsbank in Saarbrücken. Ber Beklagte unterhielt in Hamburg ein Büro für Vermittlung von Krediten verschiedener Art. Im März 1959 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, daß er ihre Geschäftsinteressen in Morddeutsehland wahrnehmen solle.
Um die Jahreswende 1961/62 trat die Klägerin durch Vermittlung des Beklagten mit dem Gebrauchtwagenhäudlcr Prinz von Sc^Hli^P-CflHIBin Geschäftsverbindung.
Sie gewährte ihm Kredite für den Einkauf von Kraftfahrzeugen. Ei* gab ihr Wechselakzepte in Höhe des jeweiligen
Kredits und übereignete ihr die Kraftfahrzeuge als Sicherheit. Die Kraftfahrzeugbriefe hinterlegte er in Einvernehmen mit der Klägerin beim Beklagten, der sie auf bev/ahrte.
Zwischen den Parteien war vereinbart worden, daß der* Beklagte die Kraftfahrzeugbriefe nur gegen Einlösung der Wechsel oder bei Kachweis der Einlösung herausgeben sollte.
Entgegen dieser Abrede händigte der Beklagte Kraftfahrzeugbriefe an Sc|BI|IB~^IHBHIqus , ohne daß die Zahlung nachgev/iesen war. ScSHIiV~CflHHB veräußerte die betreffenden Fahrzeuge und behielt den Erlös für sich.
Die Klägerin, die für den Einkauf dieser Fahrzeuge an ScSHBt-CflHHI Kredit in Höhe von .§4.415,10 DH gewährt hatte, beansprucht vom Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe und Rückzahlung zuviel gezahlter Provision. Sie hat im ersten Hechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 105.081,24 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch 'feilurteil verurteilt, 54.415»10 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in Höhe von 5.000 DM abgewiesen, im übrigen aber das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage in Höhe von weiteren 15.694,65 DM abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
~ 4 -
Ent s che i clunks gründ e ;
I.
Nach dem Berufungsurteil haftet der Beklagte in Höhe von 26.218,45 DM aus unerlaubter Handlung. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an.
Weitere 25.194,65 DM muß der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts v/egen Vertragsverletzung zahlen, weil er die Klägerin in dieser Höhe dadurch geschädigt hat, daß er 6 Kraftfahrzeugbriefe pflichtwidrig an ScHMfr-CflHBausgehändigt bsrt» Die Revision macht geltend, daß in fünf von diesen sechs Fällen ein Schadens ersatzanspruch zu verneinen und deshalb die Klage in Höhe von weiteren 15.694,95 DM abzuweisen sei.
II.
Die Revision bittet um Nachprüfung der Frage, ob die vertraglichen Abmachungen der Parteien wirksam waren. Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Vertrag der Parteien verstoße gegen das Gesetz über das Kreditwesen (K\7G), weil er auf die unerlaubte Errichtung, der Zweigstelle eines Kreditinstituts hinauslaufe, und sei deshalb gemäß § 154 BGB nichtig.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, aus den im Strafverfahren gegen den Beklagten
erstatteten Gutachten ergebe sich nicht, daß die Tätigkeit
des Beklagten als diejenige einer Niederlassung cier Klägerin anzusehen sei. Selbst v/enn es sieh aber um eine Niederlassung gehandelt hätte* deren Errichtung nach dem KV7G vom 10. Juli 1961 hätte angezeigt v/eruon müssen, so folge aus dem Unterlassen der Anzeige nicht die Nichtigkeit des Vertrags der Parteien.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten.
1. Bei Abschluß des Vertrags der Parteien vom März 1959 galt allerdings das KY/G vom 10. Juli 1961 noch nicht; es ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten (§ 65 des Gesetzes). Im Jahre 1959 war noch das KWG in der Passung vom 25. September 1939 in Kraft. Es schrieb für die Errichtung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen nicht nur - wie jetzt § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG 1961 - eine Anzeige vor, sondern machte: die Errichtung von einer Erlaubnis abhängig, die nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a KWG 1939 vom Reichswirtochaftsrainister zu erteilen war, an dessen Stelle die Bankaufsichtsbehörde des betreffenden Landes getreten war (Consbruch-Höller, KWG, CextSammlung* Aufl. 1958, S. 1).
2. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß das Büro des Beklagten nicht als Zweigniederlassung oder Zweigstelle der Klägerin angesehen werden kann.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war er selbständiger Kaufmann (Handelsvertreter). Er vermittelte Kredite der verschiedensten Art; das Berufungsgericht zählt aufs Realindustriekredite, Kommunaldarlehen, Außenhandelsfinanzierungen, Schiffshypotheken, i'eilzahlungs-finanzierungen von Maschinen und Kraftfahrzeugen. Seine
Tätigkeit für die Klägerin v/ar nur ein Ausschnitt aus dieser Kreditveriaittlung. Die Kreditvermittlung als solche fällt nach allgemein anerkannter Auffassung nicht unter die nach dem KV/G erlaubnispfliehtigen Geschäfte (Bescheid dos Reichskommissaro für das Kreditwesen vom 18. September 1935» abgedruckt bei Consbruch-Möller aaO 6 Nr. 7; Schreiben dos ReichsaufSichtsamts für das Kreditv/eoen von 16. Dezember 1939» abgedruckt aaO 6 Nr. 17; Schreiben des Bundecainistero der Justiz vom 6. Februar 1963» abgedruckt bei Con3bruch-IIöller, KWG, Textsammlung (zu dem neuen Gesetz), 4.22; Consbruch-MÖller, KV/G, Kommentar, Aufl. 1965, § 1 Ann. 5; Schork, KV/G, Aufl. 1965, § 1 Äand-llr. 64).
3. Die Parteien haben nach Inkrafttreten des neuen KWG (1.1.1962) ihre vertraglichen Beziehungen in der alten Weise fortgesetzt. Darin wäre, wenn der ursprüngliche Vertrag nichtig wäre, ein Neuabschluß zu finden. Hinsichtlich der Kredite, die die Klägerin ScHHHB~ C|BH| gewährt hat und die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, hat der Beklagte Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 1962 übernommen. Die Geschäftsverbindung der Klägerin mit
um die Jahreswende 1961/62. Die Einkäufe der fünf Kraft-fahrzeuge, um die es sich hier handelt, hat die Klägerin erst im Jahre 1962 finanziert, und die Briefe hat der Beklagte im Jahre 1962 an Sc^HHh^HHHI herausgegeben. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG 1961, nach der die Errichtung einer Zweigstelle dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen ist, berührt aber sicherlich die Gültigkeit der Abmachungen der Parteien nicht.
III.
Nach Ansicht der Revision hat der Beklagte in den fünf noch streitigen Rallen nicht schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, die Kraftfahrzeugbriefe erst herauszugeben, wenn die Einlösung
der Wechsel nachgewieoen hatte, Ihr Vorbringen rechtfertigt diese Auffassung jedoch nicht.
1, Die Revision leitet ein Bedenken gegen das an-gefochtene Urteil daraus her, daß das Berufungsgericht auf die Feststellungen des Strafurteils verweist. Das Bedenken ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die Strafakten durch Beschluß von 3* März 1964 beigezogen und sie, nachdem das Strafurteil ergangen war, laut Protokoll von 13* Oktober 1966 zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Beklagte hatte sich selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach auf die Strafakten bezogen und beantragt, sie beizuziehen. Gegen die Verwertung der Strafakten kann er daher nichts einwenden.
Im übrigen ist unstreitig, daß der Beklagte die fünf Briefe auegehändigt hat, ohne daß der Nachweis der Zahlung erbracht war (S. 2 BU).
2. Die Revision will ferner aus dem Strafurteil herleiten, daß den Beklagten in den fünf streitigen Fällen kein Verschulden treffe. Dazu führt sie folgende Umstände an, die sie den Feststellungen im Strafurteil entnimmts Es sei nach den Vereinbarungen der Parteien statthaft gewesen, die Kraftfahrzeugbriefe vor üb ergehen! für zwei bis drei Tage an vertrauenswürdige Händler,
zu denen habe, herauszu-
geben. Dao habe sich als notwendig erwiesen, wenn die Händler die Briefe zwecks Umschreibung auf einen Käufer hätten vorlegen müssen. In den streitigen fünf Fällen habe Sc|HHIB-C^HiiH0 die Kraftfahrzeuge noch am selben Tage, an dem er den Brief erhalten habe, oder unmittelbar darauf veräußert.
Die Revision meint, weil die Veräußerung in den kurzen Zeitraum falle, für dessen Dauer eine Aushändigung des Briefes zulässig gewesen sei, könne der Beklagte für einen Mißbrauch innerhalb dieses Zeitraums nicht verantwortlich gemacht werden.
Hierin ist der Revision nicht zu folgen. Sie kann nicht nachweisen, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit jemals behauptet hätte, die Briefe S< Cj^m^nur zur vorübergehenden Verwendung überlassen zu haben. Sr hat sich gegen die Klage damit verteidigt, daß die Briefe an hätten ausgehändigt
werden dürfen, weil die Annahme berechtigt gewesen sei, dieser habe die Wechsel eingelöst. Diese Verteidigung geht also davon aus, daß es sich um eine endgültige, nicht nur um eine vorübergehende Herausgabe gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten nicht zugute kommen und sein Verhalten nicht rechtfertigen, daß ScHHHP~~cWHl die Briefe unmittelbar nach der Aushändigung zur Veräußerung der Kraftfahrzeuge mißbraucht hat.
3. Im Zusammenhang mit dem vorstehend unter III 2 erörterten Vorbringen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht Beweisangebote aus der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 16. September 1963..übergangen habe«. Das dort unter Beweis gestellte Vorbringen ist in diesen Zusammenhang jedoch unerheblich.
4. Die Revision macht geltend, in den Pallen, in
denen die Wechsel verlängert worden seien, habe die Klägerin den Brstwechsel herausge-
geben, so daß dieser den Beklagten durch Vorlage des Erstwechsels in den Glauben versetzen konnte, der Wechsel sei ordnungsgemäß bezahlt. Die Revision rügt inoovreit ebenfalls das Übergehen von Beweisangeboten aus der Beru-fungsbegrUndung und dem Schriftsatz vom 16. September 1963-
An den angegebenen Stellen ist aberj&äin Beweis da-
«
für angetreten, daß Sc|^H|V‘('flHHB in den fünf streitigen Fällen dem Beklagten eingelöste Wechsel vorgelegt und ihn dadurch zur Herausgabe der Briefe bewogen hätte. Nur dann wäre der Beklagte allenfalls entschuldigt• Damit, daß die Laufzeit des Wechsels abgelaufen sei, daß der Wechsel prolongiert worden sei, daß die Klägerin ihm dies nicht mitgeteilt habe, kann er die Aushändigung der Briefe nicht rechtfertigen; mehr hat er an den angegebenen Stellen nicht unter Beweis gestellt. Hach dem festgestellten Sachverhalt durfte er die Briefe nur gegen Nachweis der Wechseleinlösung herauogeben; daß diese Voraussetzung in den fünf streitigen Fällen Vorgelegen hätte, hat er nicht behauptet.
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IV.
Die Revision rügt schließlich die Berechnung des Schadens.
Das Berufungsgericht setzt wie die Klägerin die Schadenshöhe den Wechselsummen der von S< gegebenen Akzepte gleich.
Die Revision geht demgegenüber zutreffend davon aus, daß der Wert der Fahrzeuge maßgebend sei. Denn die Aufbewahrung der Kraftfahrzeugbriefe durch den Beklagten sicherte die Klägerin vor einer Veräußerung der Kraftfahrzeuge, und der Schaden, der ihr durch Aushändigung der Briefe entstanden ist, kann nicht holier sein als der Betrag, den sie durch Verwertung der ihr sichorungs übereigneten Kraftfahrzeuge hätte erzielen können.
Unter den gegebenen Umständen durfte das Berufungsgericht aber annehmen, daß die von der Klägerin verlangten Beträge jeweils nicht über dem V/ert der Kraftfahrzeuge liegen. Die Klägerin hat für die einzelnen Fahrzeuge Sonderhefte vorgelegt. Sie belegen in der Mehrzahl der Fälle den von erzielten Verkaufs-
preis, der über dem Kreditbetrag und der Wechsel summe liegt. Beim Vertrag Nr. 5614 liegt allerdings nur eine Unterlage Über den Einkaufspreis von 2.900 DM vor, der aber auch niedriger ist als der von der Klägerin verlangte und ihr vom Berufungsgericht zugeoprochene Betrag von 2.700 DM. Bei dem von der Revision besonders angeführten Vertrag Nr. 5630 liegt zwar der Verkaufspreis bei 4.000 DM, der Einkaufspreis aber bei 4.700 DU; das
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Berufungsgericht hat der Klägerin antragsgemäß 4/300 DM zugesprochen..Da die Revision nicht nachweiot, daß der Beklagte die Richtigkeit der von der Klägerin für die 5 Verträge vorgclegten Unterlagen bestritten hat, und da diese Unterlagen in allen’Pallen die Annahme stützen, daß der Wert der Fahrzeuge nicht unter den Kreditbetrag lag, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis auch hinsichtlich der Schadenberechnung nicht zu beanstanden.
IV.
Hach allem ist deshalb die Revision mit der Kooten-folge au3 § 97 ZPO zurückzuv/ei3en.
Glanzmann Meyer Vogt
Finke Schmidt