Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschei Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt? Der Kläger erhielt auf Grund der von dem Beklagten gefertigten Steuererklärungen für die Jahre 1956 bis I960 antragsgemäß Steuervergünstigungen gern, den §§ 7 a und 10 a EStG. April 1962 wird in Tz 14-24 auf eine Reihe von Hangeln in der Buchführung hingewiesen mit dem Ergebnis, daß sie als nicht ordnungsgemäß angesehen werden (Tz 25 und der Kläger deshalb die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10a EStG nicht in Anspruch nehmen könne (Tz 27)■ Weiter heißt es in Tz 26 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl. 1953 III S. Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 6.200 DM geltendgemacht und zwar 3-200 DM für 1956 und je 1.000 DM für die Jahre 1958 - I960. Der Kläger sei überdies durch den Prüfungsbericht von 1954 und durch ihn selbst auf die Notwendigkeit, ein Kassenbuch zu führen, hingewiesen worden. dem Kläger auch über die gcltendgemaehten 6.200 DM hinaus ein weiterer Betrag nicht zustehe, und zwar 4.000 DM für 1956, 5-000 DM für 1958 und 3-000 DM für 1959« Das Oberlandcsgericht hat der Klage voll stattgegeben. 1.) Das Berufungsgericht hält den verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten {im folgenden kurz ''Beklagter") für voll schadensersatzpflichtig, weil er seine Pflichten als Stouerbevollmächtigter, wie sie in § 2 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. Bas Fehlen der täglichen AufZeichnungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben sei ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen. Die in dem Bericht des Finanzamts aufgezcigten Mängel, so insbesondere das Fehlen eines ordnungsmäßigen Kassenbuchs, werden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt; ebensowenig, daß diese zur Versagung der Vergünstigungen nach den §§ 7 a, 10 a EStG geführt haben. a) Der Beklagte beanstandet allerdings mit Recht den Hinweis des Qberlandcsgerichtö auf das Steuerberatungsgesetz vom 16. Denn das Berufungsgericht stellt es ebenfalls auf die Besonderheiten des Falles ab und entnimmt aus ihnen ohne Rechtsfehler, daß der Beklagte verpflichtet war, auf die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs hinzuv/irken. Es ist zwar richtig, daß es nicht seine Aufgabe war, das Kassenbuch zu führen oder die Belege über die Bar-einnahmen und -ausgaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nachzuprüfen. Der Vorwurf, der ihm vom Berufungsgericht gemacht wird, geht dahin, daß er nicht dafür gesorgt und veranlaßt hat, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen. b) Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger mehrere Male darauf hingewiesen, ein Kassenbuch zu führen, als widerlegt an. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung u.a. auf die Angabe der Zeugin sie habe nicht wahrgenommen, daß der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit bingewiesen habe, ein Kassenbuch zu führen. Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß es bedenklich sein könnte, auf diese Aussage allein abzustellen; denn damit könnte noch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte den Kläger in Abwesenheit der Zeugin belehrt hat. Der Beklagte verkennt aber, daß das Berufungsgericht diese Aussage nur als ein Beweisan-Zeichen gewertet und weiter ausgeführt hat, daß, wenn der Beklagte den Kläger auf jene Notwendigkeit hingewiesen hätte, dieser Fräulein P^^^und Fräulein entsprechend unterrichtet hätte. In dieser Gesamtheit läßt die Beweiswürdigung des -Berufungsgerichts und seine Feststellung, der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Führung eines Kassenbuches bingewiesen, keinen Hechtsfehlcr erkennen. c) Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, daß der Kläger schon durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 auf die Notwendigkeit einer Kassenbuchführung hingowiosen worden sei. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, daß die Verhältnisse des Jahres 1954 nicht mit der späteren Zeit verglichen werden könnten. Bas Finanzamt hat unstreitig die Buchführung des Klägers deshalb verworfen, weil kein Kassenbuch geführt ^worden ist. Der Kläger war zwar, wenn er die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG erhalten wollte, verpflichtet, sich darum zu kümmern, daß die Voraussetzungen hierfür erfüllt wurden. Der Kläger hatte ihm als Fachmann diese Aufgaben über-tragen, um sich als Xaie von der Notwendigkeit zu entlasten, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten* Dann ist es dem Beklagten nach 'Treu und Glauben verwehrt, sich insoweit auf eine mangelhafte Aufmerksamkeit des Klägers zu berufen (Urteil des Senats vom 25* Mai 1964 - VII ZR 246/62 RGZ 129, 109, 114; RGRK BGB 11. Der Beklagte meint zwar, der Kläger sei bereits durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 "gewarnt" worden; wenn er nicht dementsprechend ge-^ handelt habe, sei ihm das zu dem (Mit)verschulden anzurechnen, Das geht jedoch, wie bereits zu 2)c) ausgeführt, fehl* Der Beklagte rügt noch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach den Feststellungen des Finanzamts (Prüfungsbericht Tz 14) Einzelaufzeichnungen über erhebliche vereinnahmte Beträge unterblieben seien und daß.dafür nicht der Beklagte, sondern allein der Kläger verantwortlich sei.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 50/66 URTEIL
Verkündet am
24. Juni 1968 Horn
Justizhauj^t sekret
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Marianne
gcb. M{ traßc A,
in
Beklagte?, Berufungsbeklagten und Revisionsklagerin
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof.
und
gegen
Tanzlehrer
Iouis M ____
'straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten
ProzeßbevoJlmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschei Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand ?
Der Kläger ist seit 1949 selbstständiger Tanzlehrer. Uber seine Einnahmen und Ausgaben führte er ursprünglich ein unvollständiges Journal, ein Postscheckbuch und ein Teilnehmerverzeichnis mit Angabe der Kurs'gebühren. In einem Prüfungsbericht des Pinanzamts vom
29» April 1954 wurde er darauf hingewiesen, daß er seine Betriebseinnahmen einzeln, fortlaufend und richtig auf-zuzeiebnen habe. Daraufhin trug er seine Bareinnahmen laufend in den Wochenkalender vTageskladde ein. Die weiteren Buchführungsarbeiten erledigte für ihn ein Fräulein 3^^, die bei einem Steuerberater angestellt war. Sie verbuchte in regelmäßigen Abständen die Vorgefundenen Belege und übertrug die Eintragungen von der Tageskladde in das Journal. Seit April 1955 machte die bei dem Kläger beschäftigte Tanzlehrerin B^^pdie laufenden Eintragungen in die Tageskladde.
Als der Umfang der Tanzschule zunahm, beauftragte der Klager, um Fräulein I^^zu entlasten und um als Flüchtling die Steuervorteile der §§ 7 a und 10 a EStG zu erlangen, den Eeklagtcn, sich um die Buchführung zu kümmern, insbesondere die Arbeiten des Fräulein zu überwachen, und die Steuererklärungen für ihn anzufertigen. 1959 übernahm der Beklagte auch noch die Arbeiten des Fräulein Journalführung/.
Der Kläger erhielt auf Grund der von dem Beklagten gefertigten Steuererklärungen für die Jahre 1956 bis I960 antragsgemäß Steuervergünstigungen gern, den §§ 7 a und 10 a EStG.
Im April 1962 fand eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt. In dem Bericht des Steuerprüfers vom 27. April 1962 wird in Tz 14-24 auf eine Reihe von Hangeln in der Buchführung hingewiesen mit dem Ergebnis, daß sie als nicht ordnungsgemäß angesehen werden (Tz 25 und der Kläger deshalb die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10a EStG nicht in Anspruch nehmen könne (Tz 27)■ Weiter heißt es in Tz 26 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl. 1953 III S. 157 und 1954 III S. 72, 85 und 298;, bei einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung seien Bargeschäfte in einem Kassenbuch einzutragen, das ermögliche, für jeden Tag den buchmäßigen Bestand mit dem tatsächlichen Kassenbestand zu vergleichen. Der buchmäßige Bestand sei nach Tz. 13 - 15 aus den Kassenbüchern nicht zu ermitteln; das Journal könne die geforderte Kassenbuchführung nicht ersetzen, weil es nicht chronologisch geführt sei. Es liege deshalb ein unheilbarer Systemfehler in der Buchführung vor; auch wenn weitere Hänge1 nicht vorlägen, sei die Buchführung nicht ordnungsgemäß.
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Der Kläger wurde, da die ihm für 1956 bis I960 gewährten Steuervergünstigungen nachträglich versagt wurden, aufgefordert, 32.847,43 DM an das Finanzamt nachzuzahlen.
Er ist der Auffassung, der Beklagte müsse hierfür einstehen. Er habe seine Pflicht zur Überwachung der Buchführung schuldhaft verletzt und sei ihm deshalb zu dem Schadensersatz in Höhe der nachzuzahlenden Beträge verpflichtet. Die ihm entgangenen Steuervorteile beziffert der Kläger mit 9.261,55 DM für 1956,
8.125,91 DM für 1958, 9-681,10 DM für 1959 und 1.190,12 DM für I960.
Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 6.200 DM geltendgemacht und zwar 3-200 DM für 1956 und je 1.000 DM für die Jahre 1958 - I960.
Der Beklagte bestreitet eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Versagung der Steuervergünstigungen sei darauf zurückzuführen, daß kein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt worden sei. Dafür sei er aber nicht verantwortlich, denn die Buchführung sei nicht Aufgabe des Stcuerbevollmüchtigten. Der Kläger sei überdies durch den Prüfungsbericht von 1954 und durch ihn selbst auf die Notwendigkeit, ein Kassenbuch zu führen, hingewiesen worden. Wenn er sich nicht daran gehalten habe, so sei das allein seine Schuld.
Das ^Landgericht hat der Klage zu 2/3 stattgegeben und sie zu 1/3 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß
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dem Kläger auch über die gcltendgemaehten 6.200 DM hinaus ein weiterer Betrag nicht zustehe, und zwar 4.000 DM für 1956, 5-000 DM für 1958 und 3-000 DM für 1959« Das Oberlandcsgericht hat der Klage voll stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er ist am 17« Juli 1966 verstorben. Die jetzige Beklagte ist seine Allcinerbin.
Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf Abweisung der Klage und Verurteilung nach der Widerklage weiter. Sie beantragt weiterhin, den Kläger zur Rückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlte!’ 8.863? 23 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger beantragt, die Revision zu-rückzuwoisen und den Antrag auf Rückzahlung der bezahlten 8.863?23 abzuweisen.
Entscheidungsgründe g
1.) Das Berufungsgericht hält den verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten {im folgenden kurz ''Beklagter") für voll schadensersatzpflichtig, weil er seine Pflichten als Stouerbevollmächtigter, wie sie in § 2 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 niedergelegt seien, schuldhaft verletzt habe. Er habe sich nicht vergewissert und dafür gesorgt,daß die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet wurden (§4 Abs. 1 und § 162 Abs. 7 AO}. Seine Behauptung, er habe den Kläger auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Kassenbuchführung wiederholt hingewiesen, sieht es als widerlegt an. Es stellt fest, daß der Beklagte die hier gehandhabte Art
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und Weise der Buchführung für ausreichend gehalten habe, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Bas Fehlen der täglichen AufZeichnungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben sei ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen.
Bin ursächliches Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint.
2.) Die Revision des Beklagten ist nicht begründet*
Die in dem Bericht des Finanzamts aufgezcigten Mängel, so insbesondere das Fehlen eines ordnungsmäßigen Kassenbuchs, werden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt; ebensowenig, daß diese zur Versagung der Vergünstigungen nach den §§ 7 a, 10 a EStG geführt haben.
Der Beklagte wendet sich jedoch dagegen, daß er dafür verantwortlich gemacht wird.
Seine Revisionsangriffe gegen die Feststellungen, des Berufungsgerichts über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen sind im Ergebnis nicht begründet .
a) Der Beklagte beanstandet allerdings mit Recht den Hinweis des Qberlandcsgerichtö auf das Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961. Denn er ist nur bis I960 für den Kläger tätig gewesen. Abgesehen hiervon umreißt die Aufzählung in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes nur das allgemeine Berufsbild des Steuerberaters; seine Rechte und Pflichten sind den jeweiligen Sonderabraachungen zu entnehmen, die den Aufgabenkreis erweitern oder einschränken können (vgl. Bühring, StBerG, § 2 Anrn.2; Maaßen, Das Recht des Steuerberaters S.2 u.12).
Diese Ungenauigkeit hat aber keinen Einfluß auf das Ergebnis. Denn das Berufungsgericht stellt es ebenfalls auf die Besonderheiten des Falles ab und entnimmt aus ihnen ohne Rechtsfehler, daß der Beklagte verpflichtet war, auf die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs hinzuv/irken.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (BU S.3 f) gehörte es zu den Aufgaben des Beklagten, sich um die Buchführung zu kümmern, die Arbeiten von Fräulein D^^pzu überwachen und im Rahmen der von ihm gefertigten Steuererklärungen die Vergünstigungsanträge gern, den §§ 7 a und 10 a EStG zu stellen (BU S.3j 4).
Diesen Verpflichtungen ist er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht hinreichend nachgekommen .
Es ist zwar richtig, daß es nicht seine Aufgabe war, das Kassenbuch zu führen oder die Belege über die Bar-einnahmen und -ausgaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nachzuprüfen. Darauf kommt es aber nicht an. Der Vorwurf, der ihm vom Berufungsgericht gemacht wird, geht dahin, daß er nicht dafür gesorgt und veranlaßt hat, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen.
Dazu wäre er aber, was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, verpflichtet gewesön, denn insoweit handelte es sich um einen Mangel im System der Buchhaltung. Dieses System zu überwachen und etwaige ihm innewohnende Mängel abzustellen, war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - seine eigentliche Aufgabe.
Das gilt umsomehr, als er auch den Auftrag hatte, die Steuererklärungen anzufertigen und die Anträge auf
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Steuervergünstigungen gem. den §§ 7 a und 10 a EStG zu stellen. Als Fachmann mußte er die einschlägigen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kennen. Deshalb mußte er wissen, daß eine dom System nach ordnungsgemäße Buchhaltung unerläßliche Voraussetzung für eine Bewilligung der Steuervergünstigungen war. Gerade aus diesem Grunde hatte der Kläger, von dem als Laie eine solche Kennt“ nis nicht erwartet werden konnte, seine Hilfe in Anspruch genommen.
b) Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger mehrere Male darauf hingewiesen, ein Kassenbuch zu führen, als widerlegt an.
Damit hat es eine Feststellung getroffen und nicht nur den Beklagten für beweisfällig erklärt.
Seine Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweislast verkannt, geht deshalb fehl.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung u.a. auf die Angabe der Zeugin sie habe
nicht wahrgenommen, daß der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit bingewiesen habe, ein Kassenbuch zu führen. ^
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß es bedenklich sein könnte, auf diese Aussage allein abzustellen; denn damit könnte noch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte den Kläger in Abwesenheit der Zeugin belehrt hat. Der Beklagte verkennt aber, daß das Berufungsgericht diese Aussage nur als ein Beweisan-Zeichen gewertet und weiter ausgeführt hat, daß, wenn der Beklagte den Kläger auf jene Notwendigkeit hingewiesen hätte, dieser Fräulein P^^^und Fräulein
entsprechend unterrichtet hätte. Hinzu
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kommt noch die weitere Feststellung, daß der Beklagte die gehandbabte Art der Buchführung für ausreichend gehalten hat, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen (BU S. 10). In dieser Gesamtheit läßt die Beweiswürdigung des -Berufungsgerichts und seine Feststellung, der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Führung eines Kassenbuches bingewiesen, keinen Hechtsfehlcr erkennen.
c) Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, daß der Kläger schon durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 auf die Notwendigkeit einer Kassenbuchführung hingowiosen worden sei.
Bas Berufungsgericht hat (BU S. 17 und 22) mit rechtsfehlerfreier Begründung das Gegenteil festgestellt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, daß die Verhältnisse des Jahres 1954 nicht mit der späteren Zeit verglichen werden könnten. Benn ursprünglich genügte die Buchführung des Klägers gern. § 4 Abs 5 EStG. Erst die spätere Vergrößerung seines Betriebes und die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG machten eine Änderung notwendig. Bas zu erkennen und das hiernach notwendige zu veranlassen, war eine Hauptaufgabe des Beklagten.
d) Barauf, ob die von dem Finanzamt beanstandeten weiteren Mängel auch für sich allein zu einer Verv/erfung der Buchhaltung und Versagung der Steuervergünstigungen geführt hätten und ob und inv/ieweit der Beklagte auch für diese Mängel verantwortlich gemacht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Bas Finanzamt hat unstreitig die Buchführung des Klägers deshalb verworfen, weil kein Kassenbuch geführt ^worden ist. Etwaige gleichwertige "Nebenursachen" können
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deshalb die Ursächlichkeit dieses Mangels für die Versagung der Steuervorteile nicht ausschließen (vgl. das Urteil des Senats vom 10. Oktober 1966 - VII ZR 152/64 - S. 9).
3») Das Berufungsgericht hat ein ursächliches Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) verneint.
Auch die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet.
Der Kläger war zwar, wenn er die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG erhalten wollte, verpflichtet, sich darum zu kümmern, daß die Voraussetzungen hierfür erfüllt wurden. Dieser Verpflichtung ist er aber dadurch nachgekommen, daß er den Beklagten zugezogen hat. Der Kläger hatte ihm als Fachmann diese Aufgaben über-tragen, um sich als Xaie von der Notwendigkeit zu entlasten, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten* Dann ist es dem Beklagten nach 'Treu und Glauben verwehrt, sich insoweit auf eine mangelhafte Aufmerksamkeit des Klägers zu berufen (Urteil des Senats vom 25* Mai 1964 - VII ZR 246/62 RGZ 129, 109, 114; RGRK BGB 11. Aufl., § 254 Anm. 95).
Der Beklagte meint zwar, der Kläger sei bereits durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 "gewarnt" worden; wenn er nicht dementsprechend ge-^ handelt habe, sei ihm das zu dem (Mit)verschulden anzurechnen, Das geht jedoch, wie bereits zu 2)c) ausgeführt, fehl*
Der Beklagte rügt noch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach den Feststellungen des Finanzamts (Prüfungsbericht Tz 14) Einzelaufzeichnungen über erhebliche vereinnahmte Beträge
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unterblieben seien und daß.dafür nicht der Beklagte, sondern allein der Kläger verantwortlich sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Nach der rechtsfehlerfreien Peststellung des Berufungsgerichts lag, wovon übrigens auch der Beklagte ausgeht (Rev. Eegr. VI 3) S. 16), der e nt sch e 1 elende Grund für die Verwerfung der Buchführung in dem ordnungs widrig geführten Kassenbuch. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von einer Schadensteilung gern. § 254 BGB abgesehen hat.
4.) Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Heimann-Trosien Rietschel Erbel
Meyer
Vogt