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BGH · VII ZR 50/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 50/60

lich oder stillschweigend zu der Auftragserteilung an den Kläger im Jahre 1955 ermächtigt habe, greift die Revision nicht an. 1.) Zur Duldungsvollmacht gehört die Feststellung, daß der Vertretene ein Handeln in seinem Namen geduldet hat, aus dom der Gegner auf eine Bevollmächtigung des in Wirklichkeit nicht bevollmächtigten Vertreters schließen konnte. 2.) In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1951 den Architektenauftrag nicht von dem Filialleiter BflBBl, sondern von dem Geschäftsführer MM erhalten hat. 3«) Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß alle im Zusammenhang mit der Errichtung der drei Geschosse im Jahre 1951 von geduldeten Verhandlungen und Maßnahmen SflHPs nur in Ausführung des damaligen, von Meid selbst erteilten Bauauftrags erfolgt sind. eingeräumt gewesen sei, habe dem Kläger im Jahre 1955 keinen Anlaß zu der Annahme geben können, B|H|B sei ermächtigt, ihm die Planung weiterer Geschosse zu Übertrageno Per Kläger habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, darüber im klaren sein müssen, daß er sich den Auftrag hierfür dort holen mußte, wo er auch den ersten Auftrag erhalten hatte. 4») Bie Würdigung der festgestellten Umstände durch das Berufungsgericht begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger kein Verhalten Bfll^Bs geduldet, aus dem der mit den Verhältnissen von Anfang an vertraute Kläger nach Treu und Glauben hätte schließen dürfen, bBH sei ermächtigt, ihn mit der Planung der weiteren Geschosse zu beauftragen. Es ist auch kein Verhalten BflHBs festgestellt, das die Annahme einer Bevollmächtigung gerechtfertigt hätte und das dis Beklagte kannte, aber nicht verhindert hat. Piese Feststellung wird durch den Inhalt des Schreibens gedeckt» Somit hat auch insoweit nur in Ausführung des von BQflP persönlich vergebenen Bauauftrags gehandelt, als er nachträglich das die technischen Einzelheiten enthaltende Auftragsbestätigungsschreiben Unterzeichnete. b) Die Behauptung des Klägers, B|B habe beim Bau eines anderen Filialgeschäfts der Beklagten alle Verhandlungen selbständig geführt und auch das Pilialgeschäft verpachtet, hat das Berufungsgericht als unerheblich behandelt; hierauf könne es, so führt es aus, allenfalls an-kommen, wenn der Kläger diese Tätigkeiten gekannt habe, als er 1955 von ihm den Auftrag zur Anfertigung der neuen Pläne entgegennahm; das habe der Kläger jedoch nicht behauptet. Die Ansicht der Revision, der Kläger könne sich auch auf Maßnahmen BBHBs berufen, die er 1955 bei Annahme des Planungsauftrags nicht gekannt hat, ist, wie bereits ausgeführt, unrichtig. schäfts und -bei der Verpachtung jener Filiale gekannt habe (§ 139 ZPO), war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu demal der Kläger nicht vorgetragen hat, wann das Haus gebaut und das Geschäft verpachtet worden sein sollen. Das Berufungsgericht ist im angefochtenen Urteil auf den Einbau der Treppe nicht ausdrücklich eingegangen» Es hat jedoch zu Beginn der Entscheidungsgründe die Würdigung des Sachvortrags der Parteien durch das Landgericht gebilligt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen» Damit hat es sich die Ausführungen des Landgerichte^ zu dem Einbau der Treppe zu eigen gemacht. Der Kläger hat auch in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise. erfahren haben soll, daß die ohne Baugenehmigung errichtete Treppe nach einem von ihm, dem Kläger, entworfenen Plan gebaut worden sei, und in welchem Verhalten H^ps eine Genehmigung, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu finden sei. Das Berufungsgericht hat keine Gesichtspunkte außer acht gelassen, aus denen sich eine nachträgliche Genehmigung des Planung sauft rag s durch die -Beklagte ergehe*» könnte. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dieser Schriftwechsel aus dem Jahre 1956 nichts für ein nachträgliches Einverständnis der Beklagten mit der Erteilung des Planungsauftrags an den Kläger im Jahre 1955 ergibt. 2.) Das Berufungsgericht glaubt nicht fest st eilen zu können, wer die Gebühren für das Dispensverfahren gezahlt hat, das anläßlich des von dem Kläger erteilten Planungsauftrags durchgeführt werden mußte«. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Beklagte die Gebühren von OflHHHP aus gezahlt oder von der Zahlung durch die Filiale in SHB

Zitierte Normen: § 139 ZPO
GeschosseBerufungsgericht®AuftragSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2212 004
VII ZR 50/60
Verkündet am 8o Mai 1961 floitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Architekten Wilhelm S N®® Straße®,
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Pirm^Philipp M ®i® & Co. GmbH., Lederwarenfabrilc in 0®®®®H®| K®®)straße ® vertreten durch ihre Geschäftsführer Philipp und Luise M®B,
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Barmstadt - vom 21, Januar I960 wird zurückgev/ie sen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision
 zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Anfang 1951 beauftragte der Geschäftsführer Philipp der beklagten Gesellschaft, die ihren Sitz in OHH) hat, den Kläger mit der Planung für den Wiederaufbau ihres Geschäftsgrundstücks in	Der
 Auftrag war auf die Errichtung von zunächst drei Geschossen beschränkt» Die vom Kläger hierüber ausgestellte Rechnung vom 11. August 1953 hat die Beklagte bezahlt.
Leiter des in dem	Gebäude	betriebenen
 Filialgeschäfts der Beklagten war_ Werner Bder Schwager der Ehefrau des Geschäftsführers	Diesen	drängte
 in der Folgezeit eine Mieterin (DAK), die mehr Büroräume benötigte, das Gebäude weiter auszubauen. Darauf beauftragte BUB im Jahre 1955 den Kläger, Pläne für den Bau v/ei-terer Geschosse anzufertigen. Der Kläger reichte am 8. Sep€ tember 1955 den von ihm und BHl unterschriebenen Bauantrag ein. Am 27» Dezember 1955 nahm	den	Antrag	wie-
der zurück.
Der Kläger verlangt für diese Arbeiten von der Beklagten ein Architektenhonorar von 6.550 DM. Er behauptet, die Beklagte habe B|HBB ausdrücklich ermächtigt, ihm den Auftrag zu erteilen; jedenfalls sei	zu	sol-
chen Geschäften bevollmächtigt gewesen. Zumindest müsse sich die Beklagte den Rechtsschein einer Bevollmächtigung te entgegenhalten lassen.
Unter Abzug einer Gegenforderung der Beklagten von 762,55 DM für in deren	Filiale gekaufte
 Ledorv/aren hat der Kläger 5»787*45 DM nebst Zinsen eingeklagt .
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die 762,55 DM nebst Zinsen verlangt» Sie
 
hat bestritten,	ermächtigt	zu haben, dem Kläger
 den weiteren Architektenauftrag zu erteilen«, Sie hat auch bestritten, den Eindruck erweckt zu haben,	handle
 mit ihrem Willen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Wider klage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger weiter die Ver urteilung der Beklagten gemäß der Klage und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent Scheidungs&ründe:
I.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte ihren Filialleiter	ausdrück-
lich oder stillschweigend zu der Auftragserteilung an den Kläger im Jahre 1955 ermächtigt habe, greift die Revision nicht an.
II.
Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe die Begriffe der Duldungs- und Anscheinsvollmacht verkannt. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
1.) Zur Duldungsvollmacht gehört die Feststellung, daß der Vertretene ein Handeln in seinem Namen geduldet hat, aus dom der Gegner auf eine Bevollmächtigung des in Wirklichkeit nicht bevollmächtigten Vertreters schließen konnte. Anders als bei der Duldungsvollmacht kommt es bei der Anscheinsvollmacht nicht darauf an, ob der Vertretene das
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Verhalten des Vollmachtlosen Vertreters gekannt hat; es genügt, daß er es bei hinreichender Sorgfalt kennen mußte und verhindern konnte (BGH NJW 1956, 1673)-
In beiden Pallen setzt die Bindung des Geschäftsherrn durch das Handeln des nicht bevollmächtigten Vertreters voraus, daß der Geschäftsgegner dieses Handeln bei Abschluß des streitigen Geschäfts gekannt hat (BGH NJW 1956, 460). Kannte er es nicht, so besteht kein Anlaß, ihn sich nach Treu und Glauben darauf berufen zu lassen. Bas verkennt die Revision. Entgegen ihrer Meinung kommt es auf Umstände, die für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sprechen könnten, die aber dem Kläger bei Abschluß des Architektenvertrags 1955 nicht bekannt waren, nicht an.
2.) In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1951 den Architektenauftrag nicht von dem Filialleiter BflBBl, sondern von dem Geschäftsführer MM erhalten hat. Den an die Baubehörde in Braunschweig gerichteten Bauantrag vom 6. Februar 1951, wonach nur drei Geschosse gebaut werden sollten, hat ebenfalls	zusammen	mit	dem	Kläger	unterschrieben;
der Unterschrift MHM ist der Stempel der Gesellschaft in QBBBBBBP bei gedrückt. Der Kläger wußte, daß sönlich entschieden hatte, es sollten nur drei Geschosse gebaut werden.
3«) Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß alle im Zusammenhang mit der Errichtung der drei Geschosse im Jahre 1951 von	geduldeten	Verhandlungen und Maßnahmen SflHPs
 nur in Ausführung des damaligen, von Meid selbst erteilten Bauauftrags erfolgt sind. Die Rohbauarbeiten habe zudem
 selbst vergeben. Baß Bpm^bei der Durchführung des von	erteilten Bauauftrags eine gewisse Selbständigkeit
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eingeräumt gewesen sei, habe dem Kläger im Jahre 1955 keinen Anlaß zu der Annahme geben können, B|H|B sei ermächtigt, ihm die Planung weiterer Geschosse zu Übertrageno Per Kläger habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, darüber im klaren sein müssen, daß er sich den Auftrag hierfür dort holen mußte, wo er auch den ersten Auftrag erhalten hatte. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen HOB hätte treffen sollen, um das spätere eigenmächtige Vorgehen bHBs zu verhindern.
4») Bie Würdigung der festgestellten Umstände durch das Berufungsgericht begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger kein Verhalten Bfll^Bs geduldet, aus dem der mit den Verhältnissen von Anfang an vertraute Kläger nach Treu und Glauben hätte schließen dürfen, bBH sei ermächtigt, ihn mit der Planung der weiteren Geschosse zu beauftragen. Es ist auch kein Verhalten BflHBs festgestellt, das die Annahme einer Bevollmächtigung gerechtfertigt hätte und das dis Beklagte kannte, aber nicht verhindert hat.
5.) Pie Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe einige Handlungen	nicht	zutreffend,	andere
 überhaupt nicht gewürdigt.
a)	Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß das Auftragsbestätigungsschreiben an das Baugeschäft BzfBV vom 28. Mai 1951 unterschrieben hat. Es entnimmt dem Schreiben aber, daß Mi^^ selbst bereits vorher die Rohbauarbei-ten mündlich an	vergeben	hatte.	Piese	Feststellung
 wird durch den Inhalt des Schreibens gedeckt» Somit hat
 auch insoweit nur in Ausführung des von BQflP persönlich vergebenen Bauauftrags gehandelt, als er nachträglich das die technischen Einzelheiten enthaltende Auftragsbestätigungsschreiben Unterzeichnete.
 
b)	Die Behauptung des Klägers, B|B habe beim Bau
 eines anderen Filialgeschäfts der Beklagten alle Verhandlungen selbständig geführt und auch das Pilialgeschäft verpachtet, hat das Berufungsgericht als unerheblich behandelt; hierauf könne es, so führt es aus, allenfalls an-kommen, wenn der Kläger diese Tätigkeiten	gekannt
 habe, als er 1955 von ihm den Auftrag zur Anfertigung der neuen Pläne entgegennahm; das habe der Kläger jedoch nicht behauptet.
Die Ansicht der Revision, der Kläger könne sich auch auf Maßnahmen BBHBs berufen, die er 1955 bei Annahme des Planungsauftrags nicht gekannt hat, ist, wie bereits ausgeführt, unrichtig.
Den durch einen Anwalt vertretenen Kläger darüber zu befragen, ob er 1955 bei Annahme des Planungsauftrags das selbständige Handeln	bei Bau des anderen Filialge-
schäfts und -bei der Verpachtung jener Filiale gekannt habe (§ 139 ZPO), war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu demal der Kläger nicht vorgetragen hat, wann das Haus gebaut und das Geschäft verpachtet worden sein sollen.
c)	Das Berufungsgericht brauchte nicht die vom Kläger benannten Zeugen darüber zu vernehmen, ob sie BfllHBifür bevollmächtigt gehalten haben, dem Kläger den Plänungsauf-trag zu erteilen. Entscheidend ist, ob der Kläger selbst trotz seiner Kenntnis der gesamten Umstände B^B für bevollmächtigt halten durfte, mit ihm den weiteren Architektenvertrag zu schließen. Das hat das Berufungsgericht verneint.
d)	Das Landgericht hat in seinem Urteil (S. 6) ausgeführt , aus dem Einbau einer Treppe im BBHHHIIB^r Haus im Jahre 1955 könne der Kläger nichts für seine Auffassung
 
herleiten. Dieser Umbau sei zwar für den Weiterbau dienlich;, aber für den Geschäftsbetrieb notwendig gewesen. Deshalb könne daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte sei mit dem Bau weiterer Stockwerke einverstanden gewesen»
Das Berufungsgericht ist im angefochtenen Urteil auf den Einbau der Treppe nicht ausdrücklich eingegangen» Es hat jedoch zu Beginn der Entscheidungsgründe die Würdigung des Sachvortrags der Parteien durch das Landgericht gebilligt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen» Damit hat es sich die Ausführungen des Landgerichte^ zu dem Einbau der Treppe zu eigen gemacht. Diese lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat auch in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise.
erfahren haben soll, daß die ohne Baugenehmigung errichtete Treppe nach einem von ihm, dem Kläger, entworfenen Plan gebaut worden sei, und in welchem Verhalten H^ps eine Genehmigung, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu finden sei.
Das Berufungsgericht hat keine Gesichtspunkte außer acht gelassen, aus denen sich eine nachträgliche Genehmigung des Planung sauft rag s durch die -Beklagte ergehe*» könnte.
1.) Dem Schreiben der Beklagten an BflHp.vöm 10. Februar 1956 entnimmt es, daß	mit	einer Aufstockung des
 Hauses einverstanden gewesen wäre, wenn die DAK sie voll finanziert hätte. Dieses Schreiben stellt die Antwort auf die Anfrage	vom	3«	Januar	1956 dar, worin dieser
 der Beklagten "erstmal .... diese Angelegenheit” mitteilte. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dieser Schriftwechsel aus dem Jahre 1956 nichts für ein nachträgliches Einverständnis der Beklagten mit der Erteilung des Planungsauftrags an den Kläger im Jahre 1955 ergibt.
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2.) Das Berufungsgericht glaubt nicht fest st eilen zu können, wer die Gebühren für das Dispensverfahren gezahlt hat, das anläßlich des von	dem	Kläger erteilten
 Planungsauftrags durchgeführt werden mußte«. Nach den Dispensakten (Bl. 5) und den Bauakten Bd„ 3 Bl. 22, 31 ist jedenfalls die Braunschweiger Filiale zur Zahlung der Gebühren aufgefordert worden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Beklagte die Gebühren von OflHHHP aus gezahlt oder	von der Zahlung durch die Filiale in SHB
Kenntnis gehabt hätte. Ob KflBPspäter bei einer Überprüfung der Filiale hiervon, wie die Revision meint, erfahren hat, ist unerheblich; der Kläger hat es auch nfcht behauptet.
IV.
Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Verwendung seiner Pläne beim Bau der Treppe hat der Kläger im anhängigen Rechtsstreit nicht.^elteoidlgemacht.
 
Vo
 Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen*
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Dr» Vogt