Im Jahre 1935 veräußerte Sofie S^pdas Vermögen der SCo GmbH an ihre Kinder Max, Fritz, Klara und Leo zu je 1/4 Anteil, indem sie ihnen ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu dem Nennwert übertrug« Da bei der Veräußerung der Geschäftsanteile ihre Kinde-’: Hugo und Elisabeth leer ausgegangen waren, übertrug Sofie SBl ihrem Schn Hugo ein Grundstück in Kr^Bfc zu Alleineigentum < Ferner räumte sie in ihrem im Jahre 1938 errichteten Testament Hugo und Elisabeth das Recht ein, aus ihrem Nachlaß je nominal 30.000 RM Aktien der Westdeutschen Handelsgesellschaft zu einem Vorzugskurs von 40 $ zu erwerbenc Nach dem Tode ihres Sohnes Max machte Sofie S^| ihren Pflichtteflsanspruch von 1/8 des Nachlaßwerts gegen die Beklagte geltend«. Frau Witwe Heinrich hatte gegenüber dem Nachlaß ihres im Jahre 1940 verstorbenen Sohnes Max einen Pflichtteilanspruch, den sie auch fristgemäß geltend gemacht hat« Pie Höhe des Nachlaßwertes, nach welchem dieser Pflichtteil seinerzeit errechnet wurde, wird von einzelnen Erben der Witwe Heinrich bestritten und machen diese Erben geltend, hieraus und auch aus anderen Gründen Forderungen gegenüber dem Nachlaß Max SfB zu haben, Piese evtl, gegen den Nachlaß Max 301} bestehenden Forderungen werden hiermit an Herrn Hugo SfH zur einen Hälfte und an die nach Frau Elisabeth bestehende Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte überwiesen und abgetreten. Der Kläger fordert für sich, seine Kinder und den Miterben Hugo S^^von der Beklagten als Erbin von Max SfBkRechnungslegung über dessen Tätigkeit als Verwalter des Vermögens der Sofie S^^und über die zwischen diesen geschlossenen Verträge und Rechtshandlungen«. Max S^Bfcbabe durch diese und andere der Witwe SBB nachteilige Geschäfte gegen seine Pflichten als Treuhänder und Beauftragter sowie gegen den wiederholt bekundeten Willen der Witwe SJBPfcverstoßen, ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken«, Anstatt das Vermögen der Mutter zu erhalten, habe er seine Vollmacht dazu be.-nutzt, das ihm anvertraute Gut auszuhöhlen und durch der Mutter nachteilige Verfügungen sich selbst zu bereichern« Ein solches Verhalten widerspreche den guten Sitten- Die Geschäftsübertragungen seien auch aus anderen Gründen nichtig. jetzt Teilbeträge des von Max Sg^ infolge Nichtigkeit der Geschäftserwerbsverträge zu Unrecht erhaltenen Gewinns für das Jahr 1939 in Höhe von je 2,500 UM für die Geschäfte in und Krg|HL Weiterhin macht er Teilbeträge von je 1.000 UM des der Witwe Sinn angeblich entstandenen Schadens aus der unterlassenen Bestellung eines Nießbrauchs anläßlich der Veräußerung der Grundstücksanteile der Elisabeth SgHHHHg 821 Sofie SfH^und der Obertragung der Geschäftsanteile der Co GmbH, des Schadens, den Sofie SgB dadurch erlitten habe, daß sie von Max SflU anstatt an dessen Geschäften beteiligt worden zu sein, für darlehnsweise entnommenes Geld lediglich 6 # Zinsen erhalten habe und für zu niedrige Bewertung des Pflichtteils der Witwe Sofie Sgg Nachlaß ihres Sohnes Max Sg® geltend» Sie hat bestritten, daß ihr verstorbener Ehemann das Vermögen seiner Mutter verwaltet, von dieser Generalvollmacht erhalten und sie geschäftlich übervorteilt habe Sie hat vorgetragen, Max SflB kabe seine Mutter nur bei einzelnen Geschäften vertreten* Über deren Ausgang habe er sie laufend unterrichtet. Hierzu hat sie ausgeführt, wenn Sofie Sflfe mit ihrem Sohn Max für diesen günstige Geschäfte abgeschlossen habe, so sei das rechtlich nicht zu beanstanden, da sie auch berechtigt gewesen wäre, ihrem Sohn das, was sie ihm zu günstigen Bedingungen überlassen habe, zu schenken, Lurch den Vertrag vom 13» Juni 1941 seien die Beziehungen zwischen Sofie S^B tincl ihrem Sohn Max endgültig bereinigt worden. Dr. G4H» gefolgt- Es hat alle für den Geisteszustand der Sofie Sffl» bei Abschluß des Vertrages vom 13c Juni 1941 wesentlichen Umstände geprüft und sich mit dem zweiten Gutachten des Sachverständigen Prof. Hiergegen wendet sich die Bevision, Sie meint., das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Klägers übergangen; von Professor P^H^ e^n Obergutachten über den Geisteszustand der Witwe Sofie Sflfe zur Zeit des Vertragsabschlusses einzuholen. 2) Bie Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob Klara S^lfc die bei dem Vertrage vom 13* Juni 1941 mitgewirkt hat, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe; ebenfalls wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei, Ber Kläger hat allerdings behauptet, Klara Sfl^habe an Schizophrenie gelitten., Baß sie aber wegen Geisteskrankheit entmündigt gewesen sei, oder daß es sich bei der Art ihri-r - angeblichen - geistigen Erkrankung um einen krankhaften Bauerzustand gehandelt habe, ist vor dem Tatrichter nicht vorgebracht worden« Ber Kläger hätte angesichts des Bestreitens der Beklagten näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß sich Klara S^febei Abschluß des Pflichtteilvertrages in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willens bestimmimg ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr 2 BGB). Weitere Gründe, die gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 13* Juni 1941 sprechen könnten, sind in der Revisionsinstanz nicht vorgebracht worden* Läßt sich aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Pflichtteilsvertrag rechtlich bedenkenfrei zustande gekommen ist, aus Rechtsgründen nicht beanstanden, so besteht auch kein Anspruch des Klägers auf zusätzliche Zahlungen auf die der Witwe Sofie SflU gegen die Beklagte als Erbin von Max Sflpl zustehende Pflichtteilsforderung. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Erbin ihres Ehemannes Max S^l für sich und seine Miterben Reohen-schaftsablegung über die für Sofie Sflfe geführte Vermögensverwaltung sowie über die Verträge und Rechtshandlungen, die Max mit seiner Mutter geschlossen oder für sie vorgenommen habe* 1) Bas Berufungsgericht bezeichnet Max SflB als den Ge-neralvenvalter des Vermögens seiner Mutter Sofie Sf^und das zwischen ihnen bestehende SchuldVerhältnis als ein Treuhandverhältnis (S 26 f des angefochtenen Urteils)- Ein echter Treuhandvertrag liegt jedoch nicht vor, weil der vorgetragene Sachverhalt nichts darüber ergibt, daß Max einzelne Vermögensgegenstände seiner Mutter oder deren gesamtes Gut mit der Maßgabe zw Eigentum übertragen erhalten hat, es nach ihren Weisungen und in ihrem Interesse zu verwalten. Bie Behauptungen des Klägers, Max SQ^ habe von seiner Mutter eine notarielle Generalvollmacht erhalten, er sei für seine Arbeit entschädigt worden und der von dem Kläger aus einem angeblichen Schreiben Max S^fes vom 22. Juli 1934 hervorgehobene Satz, Fritz und er, Max "führten" seit dem Tode des Vaters die Verantwortung für das Vermögen der Mutter* lassen vielmehr darauf schließen, daß es sich um ein Auftrags- oder Bienstverhältnis gehandelt hat, das mit einer Vermögens- Verwaltung verbundene Geschäftsbesorgungen zu dem Gegenstand hatte» Auch die Einlassung der Beklagten, Max habe für seine Mutter in Einzelfällen Geschäfte erledigt, spricht nicht gegen die Annahme von Geschäftsbesorgungsverträgen» legt man den Beziehungen zwischen Sofie und Max ein solches Schuldverhältnis zugrunde, so war Max nach den §§ 675, 666 BGB verpflichtet; seiner Mutter auf Verlangen über den Stand der von ihm vorge-nommenen Geschäfte Auskunft zu erteilen und nach Ausführung eines jeden Auftrags Rechenschaft darüber abzulegen» % a) Soweit dieser bei den Geschäften mit seiner Mutter nicht als deren Beauftragter, sondern als ihr Vertrags-gegner gehandelt hat, besteht kein Anspruch auf Rechnungslegung, Denn das Gesetz läßt diesen Anspruch nicht in allen Fällen zu, in denen ein Bedürfnis nach Aufklärung besteht. Auch bei der Übertragung des 1/4 Geschäftsanteils der SflP& Co GmbH auf Max scheidet eine Rechnungslegungspflicht aus; denn Sofie Sfl| hat hier als Vertragsgegner der an dem Geschäft beteiligten vier Kinder gehandelt. standen, weil nach den Umständen, unter denen Max SfBl ihr Vermögen verwaltet habe, und nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß er seiner Mutter die von ihr gewünschte Rechenschaft abgelegt habe. Sofie Sfl^habe weder in den Jahren der Verwaltung noch nach dem Tode des Max SflHl einen Anspruch auf Rechnungslegung erhoben, auch nicht, als sie sich mit der Beklagten wegen ihres Pf licht teDsanspruchs verständigt habe- Der Kläger sei mit dem Rechnungslegungsanspruch erstmalig 8 Jahre nach dem Tode von Max Sfl^ hervorgetreten* Die Vorgänge, auf die es dem Kläger an-korame, hätten damals 13-16 Jahre 2urückgelegen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Sofie in der Zeit, in der die vom Kläger beanstandeten Verträge abgeschlossen wor den sind (1933-1935), geschäftsfähig und daß ihre freie Willensbestimmung nicht durch eine labile Geistesverfassung Sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend» Die Annahme des Berufungsgerichts, Sofie sei von ihrem Sohne Max über die Verwaltung ihres Vermögens und die hierbei vorgenommenen Rechtshandlungen hinreichend unterrichtet ’ worden, läßt sich hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstanden» bb) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein der Witwe Sofie Sfl| etwa noch zustehender Anspruch auf Rechnungslegung gegen ihren Sohn Max durch Verzicht erloschen sei, ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden. Falls Sofie S4H noch irgendwelche Auskünfte benötigt hätte, wäre nach dem Tode ihres Sohnes noch hinreichend Gelegenheit gewesen, sie von dessen Erbin zu verlangen» Aus dem Umstand, daß sie das nicht getan und sich geraume Zeit nach dem Tode des Max mit der Beklagten über ihren Fflichtteiläh- Ist somit davon auszugehen, daß der Sofie bei ihrem Tode ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung gegen ihren Sohn Max nicht zugestanden hat, so hat das Berufungsgericht eine solche Forderung des Klägers mit Recht verneint, Es bedurfte deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der RechnungslegungBanspruch wegen verspäteter Geltendmachung durch den Kläger verwirkt ist« Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte zu dieser Schlußfolgerung erst nach Feststellung des Inhalts des zwischen Sofie und Max bestehenden Vertrages kommen dürfen Hierfür sei maßgebend, daß Sofie stets den Willen bekundet habe, ihre Kinder gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat den Willen der Sofie ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken, nicht verkannt- Daß ein Beauftragter bei der Ausführung des Auftrags die Interessen des Auftraggebers zu wahren und alle Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Schädigung seines Geschäft she rm führen können, bedarf keiner weiteren Erörterung- Pur den Umfang der Max S0& nach dem Auftragsverhältnis obliegenden Verpflichtungen war aber in erster linie der Wille seiner Mutter maßgebend. Es läßt sich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vertrag zwischen Sofie und Max Sf/} im Hinblick auf ihre nahe Verwandtschaft, ihren steten Umgang und ihre gegenseitige Vertrautheit so ausgelegt hat, daß Max Sflfe bei der Piih-rung von Geschäften für seine Mutter seine eigenen Interessen nicht unter allen Umständen zurückzustellen hatte« Solange er die Vermögensverwaltung im Einvernehmen mit seiner Mutter führte und über Vermögensgegenstände mit ihrer Zustimmung verfügte, kann daraus, daß eine Reihe dieser Geschäfte im Ergebnis auf eine Begünstigung des Max S|B hinauslief, eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht gefolgert werden« Im übrigen bewegten sich die Zuwendungen an Max Sinn auch bei Unterstellung des Willens der Witwe ihre Kinder gleichzustellen, in den rechtlich zulässigen Grenzen: Die Revision ist zwar der Ansicht, Max S^^ habe durch die mit seiner Mutter geschlossenen Verträge deren Vermögen ger beanstandeten Verträge seine Pflichten als Beauftragter nicht verletzt, nicht als Rechtsverstoß bezeichnet werden« Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Überschreitung seiner Befugnisse als Vermögensverwalter läge allerdings vor, wenn Max Sfll gegen den Willen der Mutter und unter Verletzung seiner Pflicht, sie aufzuklären, diese zu ihn übermäßig begünstigenden Rechtsgeschäften oder Verfügungen veranlaßt hätte. Die Einlassung der Beklagten kann deshalb auch nicht dahin aufgefaßt werden, das Schuldverhältnis zwischen Sofie und Max S^B^hahe sich in dieser oder jener Hinsicht von einem angenommenen Regelfall abweichend gestaltet, und es kann hieraus nicht, wie die Revision will, der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte für ihre abweichende Darstellung die Beweislast trage- Der Umstand, daß Sofie Sflfe weder in den Jahren nach dem Abschluß der vom Kläger beanstandeten Geschäfte noch nach dem Tode ihres Sohnes Max diesen eines Mißbrauchs seiner Vertrauensstellung zu ihrem Nachteil bezichtigt oder gegen seine Erbin Ansprüche auf Rückgabe unrechtmäßig erlangter Zuwendungen erhoben hat, läßt vielmehr die Annahme des Berufungsgerichts, Max SfDhabe die ihn begünstigenden Verträge mit Billigung seiner Mutter geschlossen, rechtlich bedenkenfrei erscheinen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat Max dieses Geschäft, in dem er bereits vor dessen Ankauf als Angestellter der gearbeitet hatte, von dieser gegen ein angemessenes Entgelt erworben. b) Die Revision hat weiterhin in Abrede gestellt, daß Max das Geschäft in wirksam erworben habe: Sie meint, der Erwerb sei nichtig, weil Sofie S^|| schon in den Jahren 1933 bis 1934, als Max das Geschäft von der & Co. GmbH übernommen habe, v/enn auch noch nicht geschäftsunfähig, so doch praktisch unfähig zu Geschäften gewesen sei« Es sei treuwidrig, wenn der Bevollmächtigte die Unerfahrenheit und geistige Labilität des Vollmachtgebers ausnutze, um ihn zu Geschäften zu bestimmen, die für ihn ungünstig seien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Erwerb des Geschäfts in kBHI 80 vor sich, daß Sofie auf Grund eines von ihr als alleiniger Gesellschafterin der Co. GmbH* herbeigeführten Gesellschafterbeschlus- (Sofie SflU) und dem Geschäftsführer (>Max SflK der GmbH habe praktisch eine Einheit bestanden, ist nicht weiter-begründet- Sie läßt sich auch nicht im Hinblick darauf vertreten, daß zwischen Sofie und Max nicht nur ein enges verwandtschaftliches, sondern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat» Daß Sofie bereits in den Jahren 1933/34 an geistigen Schwächen gelitten habe und dem Max SflUhörig gewesen sei, hat das Berufungsgericht mit überzeugenden Gründen verneinte Da auch gegen die weiteren Erörterungen in dem angefochtenen Urteil über die Rechtswirksamkeit des Geschäftserwerbs, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 138 c) Die Übertragung der Geschäftsanteile der S& Co. GmbH durch Sofie S^fcauf ihre Kinder Max, Fritz, Klara und Dec im Jahre 1935 hält das Berufungsgericht aus ähnlichen Gründen für rechtswirksam wie den Erwerb des Geschäfts in Eflfe durch Max SflP. 3) Der Kläger leitet für sich und seine Miterben einen weiteren Schadensersatzanspruch daraus her, daß Max SflBl das bei der Übertragung der Anteile der Elisabeth Schallenberg sn den von .Heinrich hint erlassenen Grundstücken auf Sofie Spp gegebene Versprechen, dieser einen Nießbrauch an den Grundstücken und nach Übertragung der Geschäftsanteile der SpH & Co. GmbH, auf Max, Fritz, Leo und Klara 30P auch an dem Geschäft in KrpBP zu bestellen, nicht eingehalten habe. Für die entgangenen Butzungen könne nur dann Schadensersatz gefordert werden, wenn Max S0I mit der Sin-räumung des Bießbrauchs in Verzug geraten wäre» Das aber sei nicht der Fall, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, daß Sofie S4K oder Elisabeth an die Ein- Hach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu ' Recht angenommen, daß dem Kläger aus den Rechtsbeziehungen, die zwischen Sofie S^^und ihrem Sohne Max bestanden haben, Ansprüche auf Rechenschaftsablegung und auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zustehen.
VII 2R 50/56 Verkündet laut Protokoll am 29o November 1956 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m* e n des Volkes In dem Rechtsstreit / ’ 2331 008 des Rechtsanwalts Dr* Heinrich bei N^pßtr. ^ in S Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Margarete gen« Margot Sflp geb. in mH? SfHB^traße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Prof, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr- Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H» Meyer für Recht erkannte Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand s Erben des im Jahre 1922 verstorbenen Kaufmanns Heinrich waren zur Hälfte seine Witwe Sofie geh« und zu je 1/12 seine Kinder Hugo, Max, Fritz, Klara, Leo und Elisabeth« Max verstarb im Jahre 1940. Seine Erbin ist seine Frau, die Beklagte. Sofie starb im Jahre 1944* Sie wurde von ihren Kindern Hugo, Fritz, Klara, Leo und Elisabeth beerbt. Von diesen verstarben Klara und Leo 1945-* Ihr Nachlaß fiel an ihre Geschwister Hugo,. Fritz und Elisabeth, Nach ihrem Tode im Jahre 1947 wurde Elisabeth von ihrem Ehemann, dem Kläger, zu 1/4 und ihren Kindern Mechthild und Waltraud zu je 3/8 beerbt« Sofie S£Rwar alleinige Gesellschafterin der im Jahre 1931 gegründeten Oo GmbH, deren Geschäfts- führer Max S^Hwar. I® Jahre 1932 erwarb Max Sinn von der Westdeutschen Handelsgesellschaft drei Geschäfte, und zwar je ein Geschäft in K^^ und in Kx^BHI für die GmbH und ein Geschäft in Mfllfefür sich« Am 17, Februar >933 bot Sofie S^Bin Form eines von ihr und dem Geschäftsführer Max SfHPuntersehriebenen Gesellschafterbeschlusses diesem an, das Geschäft in KflHpbis zu dem 28, Februar 1938 zu bestimmten Bedingungen käuflich zu erwerben. Der Verkauf sollte zu dem Buchpreis gemäß dem Wert der letzten Bilanz erfolgen. 10.000 RM des Kaufpreises waren innerhalb 45 Tagen und der Rest bei einer Verzinsung mit 2 $ über Reichsbankdiskont in zwei Jahren zu. zahlen. Das Angebot nahm Max S(HPmit Wirkung vom 1. Februar 1934 an und übernahm das Geschäft, nachdem Sofie S(0Pihn durch Gesell- . schafterbeschluß vom 30. April 1934 ermächtigt hatte,, den Verkauf unter Befreiung von den Einschränkungen des §181 BGB vorzunehmen. Im Jahre 1935 veräußerte Sofie S^pdas Vermögen der SCo GmbH an ihre Kinder Max, Fritz, Klara und Leo zu je 1/4 Anteil, indem sie ihnen ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu dem Nennwert übertrug« Da bei der Veräußerung der Geschäftsanteile ihre Kinde-’: Hugo und Elisabeth leer ausgegangen waren, übertrug Sofie SBl ihrem Schn Hugo ein Grundstück in Kr^Bfc zu Alleineigentum < Ferner räumte sie in ihrem im Jahre 1938 errichteten Testament Hugo und Elisabeth das Recht ein, aus ihrem Nachlaß je nominal 30.000 RM Aktien der Westdeutschen Handelsgesellschaft zu einem Vorzugskurs von 40 $ zu erwerbenc Nach dem Tode ihres Sohnes Max machte Sofie S^| ihren Pflichtteflsanspruch von 1/8 des Nachlaßwerts gegen die Beklagte geltend«. Am 13. Juni 1941 schloß sie unter Beteiligung ihrer Kinder Fritz, Leo und Klara mit der Beklagten einen notariellen Vertrag. Darin wurde der Pflichtteilsanspruch vergleichsweise auf 35»000 RM festgesetzt- Dieser Betrag errechnete sich nach einem NachlaßverzeichniSr das mit einem Wert von 280.000 RM abschloß und in dem die Grundstücke mit dem Einheitswert, das aus den Geschäften in M^B und sowie aus der Beteiligung an der & Co GmbH bestehende Geschäftsvermögen mit dem Bilanzwert und die Wohnungseinrichtung mit dem Versicherungswert von 30.000 RM in Ansatz gebracht waren. Der Pflichtteilanspruch wurde in der Weise erfüllt, daß der Witwe Sofie SflBk4i?50 RM in bar gezahlt und die nach dem Einheitswert mit 30.250 RM bewerteten GrundstücksaateDfe*Fritz, Leo, und Klara Sflp^übertragen wurden. . Am 20« Oktober 1947 setzten sich die überlebenden Erben* der Witwe SBBund der na°h ihr verstorbenen Kinder Kla ra, Leo und Elisabeth, nämlich Fritz .und Hugo S(B dieser vertreten durch seinen Vormund, Rechtsanwalt in Krf^ BK der Kläger und dessen Kinder Mechthild und 7/altraud über den Nachlaß der Witwe SBB auseinander. In dem Vertrage heißt es unter XII: «• MDer Nachlaß der Frau Witwe Heinrich Sf^ist durch vorstehende Teilung und Auseinandersetzung vollständig auseinandergesetzt, lediglich gehört zu diesem Nachlaß noch nachbezeicbnete fragliche Forderung? Frau Witwe Heinrich hatte gegenüber dem Nachlaß ihres im Jahre 1940 verstorbenen Sohnes Max einen Pflichtteilanspruch, den sie auch fristgemäß geltend gemacht hat« Pie Höhe des Nachlaßwertes, nach welchem dieser Pflichtteil seinerzeit errechnet wurde, wird von einzelnen Erben der Witwe Heinrich bestritten und machen diese Erben geltend, hieraus und auch aus anderen Gründen Forderungen gegenüber dem Nachlaß Max SfB zu haben, Piese evtl, gegen den Nachlaß Max 301} bestehenden Forderungen werden hiermit an Herrn Hugo SfH zur einen Hälfte und an die nach Frau Elisabeth bestehende Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte überwiesen und abgetreten. Pamit hat Herr Fritz S(BRauf eine Geltendmachung dieser evtl. Forderung gegenüber dem Nachlaß Max S^)für seine eigene Person verzichtet. Pie Erben der Frau Elisabeth un(i Herr Hugo S®Pverzichten Herrn Fritz S®P gegenüber darauf, daß er ihnen Material zu dem Vorgehen gegen die Erbmasse Max SMBzur Verfügung stellt, da dieser ein Vorgehen der Erbengemeinschaft Elisabeth und Hugo Sdl gegen die Erbmas- se Max SlBimißbilligt.M Der Kläger fordert für sich, seine Kinder und den Miterben Hugo S^^von der Beklagten als Erbin von Max SfBkRechnungslegung über dessen Tätigkeit als Verwalter des Vermögens der Sofie S^^und über die zwischen diesen geschlossenen Verträge und Rechtshandlungen«. Er hat behauptet, Max Sj^sei bis zu seinem Tode mit Generalvollmacht ausgestatteter Verwalter und Treuhänder des mütterlichen Vermögens gewesen- Während dieser Tätigkeit habe er größere Vermögensverschiebungen zu seinen Gunsten vorgenommen, ohne seiner Mutter darüber Rechnung zu legen. Die Beklagte müsse nachweisen, daß ihr Ehemann das Vermögen seiner Mutter ordnungsmäßig verwaltet habe, Diese sei in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren und Max hörig gewesen«, Ihre Zerfah- renheit und Abhängigkeit von Max Sf^habe dieser u,a<-dazu ausgenutzt; um sich die Geschäfte in M^0 und und den Geschäftsanteil der & Co GmbH zu Bedin- gungen übertragen zu lassen, die eine Übervorteilung seiner Mutter darstellten«. Die Kaufpreise hätten weit unter dem wirklichen Wert; der Geschäfte gelegen* Die Zahlungsbedingungen seien so günstig gewesen, daß die Erwerber den Kaufpreis aus den Geschäftsgewinnen hätten entnehmen können. Max S^Bfcbabe durch diese und andere der Witwe SBB nachteilige Geschäfte gegen seine Pflichten als Treuhänder und Beauftragter sowie gegen den wiederholt bekundeten Willen der Witwe SJBPfcverstoßen, ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken«, Anstatt das Vermögen der Mutter zu erhalten, habe er seine Vollmacht dazu be.-nutzt, das ihm anvertraute Gut auszuhöhlen und durch der Mutter nachteilige Verfügungen sich selbst zu bereichern« Ein solches Verhalten widerspreche den guten Sitten- Die Geschäftsübertragungen seien auch aus anderen Gründen nichtig. Unabhängig von dem Ergebnis der von der Beklagten abzulegenden Rechenschaft verlangt der Kläger schon / jetzt Teilbeträge des von Max Sg^ infolge Nichtigkeit der Geschäftserwerbsverträge zu Unrecht erhaltenen Gewinns für das Jahr 1939 in Höhe von je 2,500 UM für die Geschäfte in und Krg|HL Weiterhin macht er Teilbeträge von je 1.000 UM des der Witwe Sinn angeblich entstandenen Schadens aus der unterlassenen Bestellung eines Nießbrauchs anläßlich der Veräußerung der Grundstücksanteile der Elisabeth SgHHHHg 821 Sofie SfH^und der Obertragung der Geschäftsanteile der Co GmbH, des Schadens, den Sofie SgB dadurch erlitten habe, daß sie von Max SflU anstatt an dessen Geschäften beteiligt worden zu sein, für darlehnsweise entnommenes Geld lediglich 6 # Zinsen erhalten habe und für zu niedrige Bewertung des Pflichtteils der Witwe Sofie Sgg Nachlaß ihres Sohnes Max Sg® geltend» Uer Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) über die von ihrem Ehemann, dem verstorbenen Kaufmann Max SgB als Generalbevollmächtigten der Witwe Heinrich S0I, Sofie geb. Hf| PHP, geführte Verwaltung des Vermögens der letzteren dem Kläger und dessen Miterben a) Hugo SfP, K0HÜ, 4P b) Mechthild SgHHHHH’ EggBH* HflH MHp^traße 4P c) der Minderjährigen Waltraud SgRHHHHH’ gesetzlich vertreten durch den Kläger Rechenschaft abzulegen, 2) an den Kläger sowie an die unter 1 genannten Miterben 10 »000 UM nebst 4 # Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen.. Sie hat bestritten, daß ihr verstorbener Ehemann das Vermögen seiner Mutter verwaltet, von dieser Generalvollmacht erhalten und sie geschäftlich übervorteilt habe Sie hat vorgetragen, Max SflB kabe seine Mutter nur bei einzelnen Geschäften vertreten* Über deren Ausgang habe er sie laufend unterrichtet. Ein Anspruch auf Auskunft bestehe nicht. Er wäre, wenn er bestanden hätte, verwirkt. Sofie SflB habe ihn weder zu Lebzeiten von Max Sflfc noch nach dessen Tode erhoben. Im übrigen sei sie, Beklagte, mangels Unterlagen zur Rechnungslegung außerstander Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß Max die geschäftliche Unerfahrenheit seiner Mut- ter in sittenwidriger Weise für sich ausgenutzt habe. Hierzu hat sie ausgeführt, wenn Sofie Sflfe mit ihrem Sohn Max für diesen günstige Geschäfte abgeschlossen habe, so sei das rechtlich nicht zu beanstanden, da sie auch berechtigt gewesen wäre, ihrem Sohn das, was sie ihm zu günstigen Bedingungen überlassen habe, zu schenken, Lurch den Vertrag vom 13» Juni 1941 seien die Beziehungen zwischen Sofie S^B tincl ihrem Sohn Max endgültig bereinigt worden. Laß dessen Nachlaß zwecks Berechnung des Pflichtteils seiner Mutter zu niedrig bewertet worden sei, hat die Beklagte bestritten, Ler Kläger hat erwidert, der Vertrag vom 13- Juni 1941 sei uia. auch deshalb nichtig, weil Sofie Und Klara SO» seinerzeit wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen seien. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat über den Geisteszustand der Witwe Sofie S^fe bei Abschluß des Vertrages vom 13. Juni 1941 Beweis erliohen. Alsdann hat es die im Sinne einer umfassenderen Rechnungslegung sowie um einen Anspruch auf Zahlung von f / insgesamt 14 600 DM nebst Zinsen - Teilbeträge des Gewinns aus den Geschäften in und und um den Antrag auf Feststellung, daß der Vergleich vom 13-Juni 1941 nichtig sei, erweiterte Berufung des Klägers zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Rechnungslegung, Zählung und Feststellung weiter,während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.. Ent sehe idungsgrünües Ic Die Parteien streiten in erster Linie über die Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrages vom 13« Juni 1941, durch den Sofie S4»wegen ihres Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte als Erbin ihres Mannes durch Barzahlungen und durch Übertragung von Grundstücksanteilen an ihre Kinder Fritz, Leo und Klara im Gesamtwerte von 35 000 RM seitens der Beklagten vergleichsweise abgefunden worden ist. 1) Das Berufungsgericht ist dem Obergutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G4H» gefolgt- Es hat alle für den Geisteszustand der Sofie Sffl» bei Abschluß des Vertrages vom 13c Juni 1941 wesentlichen Umstände geprüft und sich mit dem zweiten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Stmi und äem vom Kläger beigebrachten Privatgutachten des Prof. Dr. SlqflHHh in denen die Geschäftsunfähigkeit der Sofie S»» be jaht worden ist, im einzelnen auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt,daß Sofie Sfl» am 13«Juni 1941 weder wegen Geisteskrankheit ganz oder partiell geschäftsunfähig noch daß ihre freie Willensbestimmung infolge Hörigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Es hält daher den Vertrag vom 13* Juni 1941 für rechtswirksam. Hiergegen wendet sich die Bevision, Sie meint., das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Klägers übergangen; von Professor P^H^ e^n Obergutachten über den Geisteszustand der Witwe Sofie Sflfe zur Zeit des Vertragsabschlusses einzuholen. Biese Büge ist nicht beachtlich, weil das Gericht der Tatsacheninstanz die Präge, ob die bereits eingeholten Gutachten zur Beurteilung des Geisteszustands eines Beteiligten ausreichen oder ob sie zu ergänzen sind> nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Baß in der Übergehung des Beweisangebots des Klägers ein Ermessensmißbrauch liegt, ist nicht festzustel len, Bie vom Berufungsgericht vorgenommene eingehende und gewissenhafte Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Witwe Sofie Sflfeläßt eine solche Annahme auch nicht zuc 2) Bie Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob Klara S^lfc die bei dem Vertrage vom 13* Juni 1941 mitgewirkt hat, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe; ebenfalls wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei, Ber Kläger hat allerdings behauptet, Klara Sfl^habe an Schizophrenie gelitten., sie habe sich mit Unterbrechungen in Heilanstalten aufgehalten. Baß sie aber wegen Geisteskrankheit entmündigt gewesen sei, oder daß es sich bei der Art ihri-r - angeblichen - geistigen Erkrankung um einen krankhaften Bauerzustand gehandelt habe, ist vor dem Tatrichter nicht vorgebracht worden« Ber Kläger hätte angesichts des Bestreitens der Beklagten näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß sich Klara S^febei Abschluß des Pflichtteilvertrages in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willens bestimmimg ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr 2 BGB). Bas ist nicht geschehen, Bas Berufungsgericht durfte daher, ohne sich mit dem Beweisantrag des Klägers in Widerspruch zu setzen, davon ausgehen, daß Klara bei Abschluß des Vertrages vom 13 - Juni 1941 geschäftsfähig war» «p - 10- Weitere Gründe, die gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 13* Juni 1941 sprechen könnten, sind in der Revisionsinstanz nicht vorgebracht worden* Läßt sich aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Pflichtteilsvertrag rechtlich bedenkenfrei zustande gekommen ist, aus Rechtsgründen nicht beanstanden, so besteht auch kein Anspruch des Klägers auf zusätzliche Zahlungen auf die der Witwe Sofie SflU gegen die Beklagte als Erbin von Max Sflpl zustehende Pflichtteilsforderung. II. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Erbin ihres Ehemannes Max S^l für sich und seine Miterben Reohen-schaftsablegung über die für Sofie Sflfe geführte Vermögensverwaltung sowie über die Verträge und Rechtshandlungen, die Max mit seiner Mutter geschlossen oder für sie vorgenommen habe* 1) Bas Berufungsgericht bezeichnet Max SflB als den Ge-neralvenvalter des Vermögens seiner Mutter Sofie Sf^und das zwischen ihnen bestehende SchuldVerhältnis als ein Treuhandverhältnis (S 26 f des angefochtenen Urteils)- Ein echter Treuhandvertrag liegt jedoch nicht vor, weil der vorgetragene Sachverhalt nichts darüber ergibt, daß Max einzelne Vermögensgegenstände seiner Mutter oder deren gesamtes Gut mit der Maßgabe zw Eigentum übertragen erhalten hat, es nach ihren Weisungen und in ihrem Interesse zu verwalten. Bie Behauptungen des Klägers, Max SQ^ habe von seiner Mutter eine notarielle Generalvollmacht erhalten, er sei für seine Arbeit entschädigt worden und der von dem Kläger aus einem angeblichen Schreiben Max S^fes vom 22. Juli 1934 hervorgehobene Satz, Fritz und er, Max "führten" seit dem Tode des Vaters die Verantwortung für das Vermögen der Mutter* lassen vielmehr darauf schließen, daß es sich um ein Auftrags- oder Bienstverhältnis gehandelt hat, das mit einer Vermögens- * Verwaltung verbundene Geschäftsbesorgungen zu dem Gegenstand hatte» Auch die Einlassung der Beklagten, Max habe für seine Mutter in Einzelfällen Geschäfte erledigt, spricht nicht gegen die Annahme von Geschäftsbesorgungsverträgen» legt man den Beziehungen zwischen Sofie und Max ein solches Schuldverhältnis zugrunde, so war Max nach den §§ 675, 666 BGB verpflichtet; seiner Mutter auf Verlangen über den Stand der von ihm vorge-nommenen Geschäfte Auskunft zu erteilen und nach Ausführung eines jeden Auftrags Rechenschaft darüber abzulegen» % 2) Die Ansprüche auf Rechnungslegung leitet der Kläger aus seiner Stellung als Erbeserbe seiner Schwiegermutter her. Er kann sie mit Erfolg nur geltend machen, wenn und soweit der Erblasserin bei ihrem Tode ein solcher Anspruch gegen die Beklagte als Erbin ihres Mannes zugestanden hat» a) Soweit dieser bei den Geschäften mit seiner Mutter nicht als deren Beauftragter, sondern als ihr Vertrags-gegner gehandelt hat, besteht kein Anspruch auf Rechnungslegung, Denn das Gesetz läßt diesen Anspruch nicht in allen Fällen zu, in denen ein Bedürfnis nach Aufklärung besteht. Die Rechenschaftspflicht läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Verfolgung vermeintlicher Vertrags- oder Schadensersatzansprüche ohne vorherige Auskunft des in Anspruch zu nehmenden Schuldners nicht möglich ist. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht vielmehr nur da, wo sie für das entsprechende Rechtsverhältnis vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder aus seinen Bestimmungen zu folgern ist (RGRK BGB 10. Aufl Aim 1 zu § 259? HG Gruchot 51, 897; HRR 1937 ffr 292), Der Kläger kann somit aus § 666 BGB eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung nur über die Vermögensverwaltung und über die Geschäfte und Rechtshandlungen herleiten, die Max ausschließlich geführt oder an denen er als Beauftragter oder im Rahmen eines ihm allgemein erteilten Auftrags zur Ge s chäf t sh e s or going mitgewirkt hat* Damit entfällt die Verpflichtung der Beklagten zur Rechenschaftsablegung über die rechtsgeschäftlichen Vorgänge bei dem Erwerb des Geschäfts in weil Max wie das Berufungs- gericht festgestellt hat, das Geschäft nicht von seiner Mutter, sondern von der HfflHteese 11 Schaft gekauft, weil er sich das hierzu benötigte Kapital nach Lage der Sache nicht in seiner Eigenschaft als Vermögens-Verwalter* sondern als Darlehensnehmer seiner Mutter hatte geben lassen und weil der Kläger nähere Angaben, daß dies ohne deren Wissen und Wollen, also unter Verletzung der Auftragspflichten geschehen sei, nicht gemacht hat. Auch bei der Übertragung des 1/4 Geschäftsanteils der SflP& Co GmbH auf Max scheidet eine Rechnungslegungspflicht aus; denn Sofie Sfl| hat hier als Vertragsgegner der an dem Geschäft beteiligten vier Kinder gehandelt. Endlich versagt ein Anspruch auf Rechnungslegung insoweit, als Max S^Hfc sich von seiner Mutter verzinsliche Darlehen für geschäftliche Zwecke hat gewähren lassen«. Auch hier geschah die Darlehensaufnahme ohne erkennbaren Zusammenhang mit seiner Stellung als Vermögensverwalter seiner Mutter. b) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß Max SflB seiner Mutter sowohl für seine geschäftliche Betätigung hinsichtlich ihres Vermögens als auch über die noch verbleibenden Geschäftsvorfälle rechenschaftspflichtig gewesen sei«. Es meint jedoch, ein solcher Anspruch der Witwe Sofie habe bei ihrem Tode nicht mehr be- standen, weil nach den Umständen, unter denen Max SfBl ihr Vermögen verwaltet habe, und nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß er seiner Mutter die von ihr gewünschte Rechenschaft abgelegt habe. Balls aber Sofie -13- einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen ihren Schn Max gehabt habe, sei dieser durch Verzicht erloschen, jedenfalls aber verwirkt. Sofie Sfl^habe weder in den Jahren der Verwaltung noch nach dem Tode des Max SflHl einen Anspruch auf Rechnungslegung erhoben, auch nicht, als sie sich mit der Beklagten wegen ihres Pf licht teDsanspruchs verständigt habe- Der Kläger sei mit dem Rechnungslegungsanspruch erstmalig 8 Jahre nach dem Tode von Max Sfl^ hervorgetreten* Die Vorgänge, auf die es dem Kläger an-korame, hätten damals 13-16 Jahre 2urückgelegen. Unter diesen Umständen verstoße die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs gegen Treu und Glauben,, zu demal die vorgetragenen Tatsachen eine treuewidrige Verfügung über Vermögens stücke nicht erkennen ließen und Sofie S(^ an den meisten Verfügungen beteiligt gewesen sei oder von ihnen Kenntnis erlangt habe. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet, aa) Die Revision bringt in anderem Zusammenhang zu dem Ausdruck, daß von einer hinreichenden Unterrichtung der Witwe Sofie nicht gesprochen werden könne- Biese habe wegen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit den Umfang der Begünstigung ihres Sohnes Max und der bei ihr eingetretenen Vermögensminderung nicht erkannt. Sie habe sich infolge ihrer Abhängigkeit von Max S^fe und ihrer schon seit 1930 vorliegenden psychischen Beeinträchtigung über die wirtschaftlichen Polgen der mit ihr oder für sie vorgenommenen Geschäfte keine Gedanken gemacht und alles, was ihr Sohn Max getan habe, gutgeheißen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Sofie in der Zeit, in der die vom Kläger beanstandeten Verträge abgeschlossen wor den sind (1933-1935), geschäftsfähig und daß ihre freie Willensbestimmung nicht durch eine labile Geistesverfassung / r t f oder infolge Hörigkeit gegenüber ihrem Sohne Max ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S 18 ff, 21 f, 39 des angefochtenen Urteils)» Diese Feststellungen widersprechen weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung,. Sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend» Die Annahme des Berufungsgerichts, Sofie sei von ihrem Sohne Max über die Verwaltung ihres Vermögens und die hierbei vorgenommenen Rechtshandlungen hinreichend unterrichtet ’ worden, läßt sich hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstanden» bb) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein der Witwe Sofie Sfl| etwa noch zustehender Anspruch auf Rechnungslegung gegen ihren Sohn Max durch Verzicht erloschen sei, ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, ist es zwischen Sofie und Max solange dieser am Leben war, zu keinerlei Mißhelligkeiten gekommen» Max Sflfc hat vielmehr seine Mutter regelmäßig aufgesucht und sie über alles Notwendige unterrichtet. Bis zu dem T-ode von Max 3^^ hat seine Mutter, wie das Berufungsgericht feststellt, von ihm keine Rechenschaft über die von ihm geführten Geschäfte verlangt« Dafür, daß Max seine Mutter über irgendwelche für sie vorgenommenen Rechtshandlungen nicht unterrichtet habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Falls Sofie S4H noch irgendwelche Auskünfte benötigt hätte, wäre nach dem Tode ihres Sohnes noch hinreichend Gelegenheit gewesen, sie von dessen Erbin zu verlangen» Aus dem Umstand, daß sie das nicht getan und sich geraume Zeit nach dem Tode des Max mit der Beklagten über ihren Fflichtteiläh- spruch geeinigt hat, folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, daß sich Sofie S^H^mit den erteilten Auskünften habe begnügen und keine weiteren Ansprüche auf Rechnungslegung habe erheben wollen. Ist somit davon auszugehen, daß der Sofie bei ihrem Tode ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung gegen ihren Sohn Max nicht zugestanden hat, so hat das Berufungsgericht eine solche Forderung des Klägers mit Recht verneint, Es bedurfte deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der RechnungslegungBanspruch wegen verspäteter Geltendmachung durch den Kläger verwirkt ist« IIIc Der Kläger erhebt eine Reihe von Zahlungsansprüchen, mit denen er einmal wegen Richtigkeit der von Sofie abgeschlossenen Verträge Teilbeträge der Max 2Uge- < flossenen Gewinne, sodann Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der diesem als Beauftragten seiner Mutter obliegenden Verpflichtungen fordert - Bas Berufungsgericht hat auch das Bestehen derartiger Ansprüche verneint- l) Soweit es sich um den Sofie wegen Verletzung der Auftragspflichten angeblich entstandenen Schaden handelt, beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, Max 3^^ sei befugt gewesen, Gelder der Mutter für eigene Zwecke zu verwenden. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte zu dieser Schlußfolgerung erst nach Feststellung des Inhalts des zwischen Sofie und Max bestehenden Vertrages kommen dürfen Hierfür sei maßgebend, daß Sofie stets den Willen bekundet habe, ihre Kinder gleichzustellen. Ferner sei Max als Beauftragter seiner Mutter verpflichtet ge- wesen, bei Geschäften mit dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen seine persönlichen Interessen zurückzustellen und denen der Mutter unbedingten Vorrang einzuräumen. Ber Mutter könne die Absicht, ihrem Sohne Max durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht den größten Teil ihres Vermögens zuzuwenden, die übrigen Kinder aber annähernd leer ausgehen zu lassen, nicht unterstellt werden. Eine solche Absicht weiche so sehr vom Normalen ab, daß die Beklagte für diese Behauptung beweispflichtig sei «• /U Das Berufungsgericht hat den Willen der Sofie ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken, nicht verkannt- Daß ein Beauftragter bei der Ausführung des Auftrags die Interessen des Auftraggebers zu wahren und alle Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Schädigung seines Geschäft she rm führen können, bedarf keiner weiteren Erörterung- Pur den Umfang der Max S0& nach dem Auftragsverhältnis obliegenden Verpflichtungen war aber in erster linie der Wille seiner Mutter maßgebend. Es läßt sich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vertrag zwischen Sofie und Max Sf/} im Hinblick auf ihre nahe Verwandtschaft, ihren steten Umgang und ihre gegenseitige Vertrautheit so ausgelegt hat, daß Max Sflfe bei der Piih-rung von Geschäften für seine Mutter seine eigenen Interessen nicht unter allen Umständen zurückzustellen hatte« Hach Lage der Umstände hatte Max SflUvon seiner Mutter für die Verwaltung ihres Vermögens keine bestimmten Richtlinien erhalten. Solange er die Vermögensverwaltung im Einvernehmen mit seiner Mutter führte und über Vermögensgegenstände mit ihrer Zustimmung verfügte, kann daraus, daß eine Reihe dieser Geschäfte im Ergebnis auf eine Begünstigung des Max S|B hinauslief, eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht gefolgert werden« Eine solche Verletzung seiner Obliegenheiten läge nur dann vor, wenn Max sich gegen den erklärten Willen seiner Mutter, ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken oder hinter ihrem Rücken unrechtmäßige Vermögensvorteile verschafft hätte. Das ist aber weder von dem Kläger in substantiierter Porm vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Im übrigen bewegten sich die Zuwendungen an Max Sinn auch bei Unterstellung des Willens der Witwe ihre Kinder gleichzustellen, in den rechtlich zulässigen Grenzen: Die Revision ist zwar der Ansicht, Max S^^ habe durch die mit seiner Mutter geschlossenen Verträge deren Vermögen ausgehöhlt, so daß einzelne Kinder, insbesondere Hugo und Elisabeth nahezu leer ausgegangen seien. Hierbei übersieht die Revision, daß Max S^^das Geschäft in den Geschäftsanteil an der S& Co- GmbH, nicht unentgeltlich, sondern gegen Zahlung eines - wenn auch durch die besonderen Verhältnisse bedingten günstigen -Kaufpreises, das .Geschäft in MMB afeer gegen angemessene Bezahlung erworben hat und daß Sofie bestrebt war, ih- re Kinder Hugo und Elisabeth für ihre Nichtbeteiligung an den anderen Kindern gewährten Begünstigungen durch Zuwendungen unter Lebenden und - ausv/eislich des Testaments vom 23- März 1938 - von Todes wegen zu entschädigen* Der Kläger stellt in Abrede, daß die den Erben Hugo SfBlund eingeräumten Vorteile ein angemessenes Äquivalent für die anderen Kindern, insbesondere die Max gemachten Zuwendungen darstellten. Er verkennt jedoch, daß die vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Sofie Sd» ihre Kinder vermögensrechtlich gleichzustellen, nicht dahin zu verstehen ist, daß jedes Kind zahlenmäßig genau den gleichen Betrag erhalten solle. Im übrigen beruht seine Auffassung, die Kinder der Sofie seien sehr un- gleichmäßig bedacht worden, auf einer rückschauenden Betrachtung der einzelnen Zuwendungen und der verschiedenen Entwicklung, welche die den Kindern überlassenen Vermögensteile genommen haben. Eür einen Vergleich der den einzelnen Kinderngewährten Vorteile kommt es hier auf den Zeitpunkt der Zuwendungen und deren damalige Höhe, allenfalls auch auf die damals übersehbare Entwicklungsfähigkeit des ZugeWandten an, nicht aber auf das, was jedem Miterben aus dem ihm überlassenen Vermögensanteil in späterer Zeit verblieben ist, und noch viel weniger auf die durch die Tätigkeit des einzelnen Bedachten erzielten Gewinne - Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, Max Sflft habe durch den Abschluß der von dem Klä- 18 - ger beanstandeten Verträge seine Pflichten als Beauftragter nicht verletzt, nicht als Rechtsverstoß bezeichnet werden« Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Überschreitung seiner Befugnisse als Vermögensverwalter läge allerdings vor, wenn Max Sfll gegen den Willen der Mutter und unter Verletzung seiner Pflicht, sie aufzuklären, diese zu ihn übermäßig begünstigenden Rechtsgeschäften oder Verfügungen veranlaßt hätte. Hierfür liegen jedoch keine An-* haltspunkte vor. Es kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte beweispflichtig dafür sei, daß Sofie Sinn die Absicht gehabt habe, ihren Sohn Max bei einzelnen Geschäften zu begünstigen. Menschliche Beziehungen, wie sie hier vorliegen, pflegen sich, worauf die Revisionsbeantwortung mit Recht hinweist, individuell zu gestalten. Sie begründen keinen typischen Geschehensablauf, der eine bestimmte Anwendung oder gar eine Umkehrung der Beweislast erfordert! vielmehr ist der Inhalt der sich aus solchen Beziehungen ergebenden Rechtsverhältnisse je nach Lage des Palles und unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Beweisregeln zu beurteilen. Die Einlassung der Beklagten kann deshalb auch nicht dahin aufgefaßt werden, das Schuldverhältnis zwischen Sofie und Max S^B^hahe sich in dieser oder jener Hinsicht von einem angenommenen Regelfall abweichend gestaltet, und es kann hieraus nicht, wie die Revision will, der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte für ihre abweichende Darstellung die Beweislast trage- Der Umstand, daß Sofie Sflfe weder in den Jahren nach dem Abschluß der vom Kläger beanstandeten Geschäfte noch nach dem Tode ihres Sohnes Max diesen eines Mißbrauchs seiner Vertrauensstellung zu ihrem Nachteil bezichtigt oder gegen seine Erbin Ansprüche auf Rückgabe unrechtmäßig erlangter Zuwendungen erhoben hat, läßt vielmehr die Annahme des Berufungsgerichts, Max SfDhabe die ihn begünstigenden Verträge mit Billigung seiner Mutter geschlossen, rechtlich bedenkenfrei erscheinen. -19“ k r. K * Damit entfallen die Schadensersatzansprüche, die der Kläger darauf stützt, daß Max als Beauftragter seiner Mutter schuldhaft seine Pflichten verletzt habe. 2) Die Ansprüche auf Zahlung von Teilbeträgen aus dem Gewinn der Geschäfte in Mfllfc, KiflBl und im Jah- re 1939 begründet der Kläger damit, daß die den Erwerb der Geschäfte und eines GmbH-Anteils der & Co.. GmbH durch Max vermittelnden Verträge aus verschiedenen Rechts- gründen nichtig gewesen seien, die Geschäfte und das GmbH-Vermögen also nach wie vor zu dem Nachlaß seiner Schwiegermutter gehörten* a) Hinsichtlich des Geschäfts in M^HI kann von einer Unwirksamkeit des Erwerbsakts nicht gesprochen werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat Max dieses Geschäft, in dem er bereits vor dessen Ankauf als Angestellter der gearbeitet hatte, von dieser gegen ein angemessenes Entgelt erworben. Der freschäftserwerb ist von Sofie Sflp genehmigt worden. Auch wenn Max Sflfe zu dem Ankauf des Geschäfts Gelder seiner Mutter benutzt haben sollte, würde das die Rechtswirksamkeit des Erwerbsvorgangs nicht berühren. Daß er das von der Mutter entliehene Kapital an diese nicht zurückgezahlt habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet- b) Die Revision hat weiterhin in Abrede gestellt, daß Max das Geschäft in wirksam erworben habe: Sie meint, der Erwerb sei nichtig, weil Sofie S^|| schon in den Jahren 1933 bis 1934, als Max das Geschäft von der & Co. GmbH übernommen habe, v/enn auch noch nicht geschäftsunfähig, so doch praktisch unfähig zu Geschäften gewesen sei« Es sei treuwidrig, wenn der Bevollmächtigte die Unerfahrenheit und geistige Labilität des Vollmachtgebers ausnutze, um ihn zu Geschäften zu bestimmen, die für ihn ungünstig seien. «■ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Erwerb des Geschäfts in kBHI 80 vor sich, daß Sofie auf Grund eines von ihr als alleiniger Gesellschafterin der Co. GmbH* herbeigeführten Gesellschafterbeschlus- ses vom 17» Februar 1933 ihrem Sohne Max* der Geschäftsführer der GmbH war, anbot, die Filiale in K^dbis zu dem 28 Februar 1938 zu bestimmten Bedingungen käuflich zu übernehmen. Dieses Angebot nahm Max SflBmit Wirkung vom 1, Februar 1934* an und erwarb das Geschäft, nachdem ihn seine Mutter durch Gesellschafterbeschluß vom 30 < April 1934 ermächtigt hatte, den Verkauf unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorzunehmen. Daß der Geschäftserwerb durch Max in dieser Form gesetzlich zulässig war, insbesondere nicht gegen das im § 181 BGB enthaltene Verbot des Kontrahierens mit sich selbst verstieß, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Durch die Ermächtigung der Gesellschafterin der SBfe & Co. GmbH und die gleichzeitige Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB war Max berechtigt, als Geschäfts- führer der GmbH die Filiale in WflHl auf sich selbst als Käufer zu übertragen und das Übereignungsangebot der Gesellschaft anzunehmen. Damit kamider Übertragungsakt rechtswirksam zustande. Der erneute Hinweis der Revision auf eine hiervon abweichende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 68, 178) vermag die Wirksamkeit der Geschäftsübertragung nicht in Frage zu stellen, weil der der angeführten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem vorliegenden Fall in einem wesentlichen Punkte abweicht» Während hier der alleinige Gesellschafter der GmbH und ihr Geschäftsführer verschiedene Personen sind, waren in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall der alleinige Gesellschafter, der Geschäftsführer und dessen Vertragspartner miteinander identisch. Die Ansicht der Revision, zwischen dem Gesellschafter - 21 (Sofie SflU) und dem Geschäftsführer (>Max SflK der GmbH habe praktisch eine Einheit bestanden, ist nicht weiter-begründet- Sie läßt sich auch nicht im Hinblick darauf vertreten, daß zwischen Sofie und Max nicht nur ein enges verwandtschaftliches, sondern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat» Daß Sofie bereits in den Jahren 1933/34 an geistigen Schwächen gelitten habe und dem Max SflUhörig gewesen sei, hat das Berufungsgericht mit überzeugenden Gründen verneinte Da auch gegen die weiteren Erörterungen in dem angefochtenen Urteil über die Rechtswirksamkeit des Geschäftserwerbs, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 138 • » BGB, keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Filiale in fflflfevon Max Sflp rechtswirksam erworben worden ist- c) Die Übertragung der Geschäftsanteile der S& Co. GmbH durch Sofie S^fcauf ihre Kinder Max, Fritz, Klara und Dec im Jahre 1935 hält das Berufungsgericht aus ähnlichen Gründen für rechtswirksam wie den Erwerb des Geschäfts in Eflfe durch Max SflP. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind von der Revision im einzelnen nicht weiter angegriffen worden* 3) Der Kläger leitet für sich und seine Miterben einen weiteren Schadensersatzanspruch daraus her, daß Max SflBl das bei der Übertragung der Anteile der Elisabeth Schallenberg sn den von .Heinrich hint erlassenen Grundstücken auf Sofie Spp gegebene Versprechen, dieser einen Nießbrauch an den Grundstücken und nach Übertragung der Geschäftsanteile der SpH & Co. GmbH, auf Max, Fritz, Leo und Klara 30P auch an dem Geschäft in KrpBP zu bestellen, nicht eingehalten habe. Durch die Vorenthaltung des Nießbrauchs sei das Vermögen der Mutter tun die entgangenen Einnahmen geschmälert worden. c -22- Das Oberlandesgericht verneint einen solchen Schadensersatzanspruch. Es ist der Ansicht, die der Mutter Sofie und Elisabeth geraacilte Zusage habe nur einen obligatorischen Anspruch auf Bestellung des Bießbrauchs entstehen lassen. Dieser Anspruch sei mit dem Tode der Mutter erloschen. Für die entgangenen Butzungen könne nur dann Schadensersatz gefordert werden, wenn Max S0I mit der Sin-räumung des Bießbrauchs in Verzug geraten wäre» Das aber sei nicht der Fall, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, daß Sofie S4K oder Elisabeth an die Ein- räumung des Bießbrauchs gemahnt hätten. Für die Bießbrauchs-bestellung sei aueh kein bestimmter Termin vorgesehen gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gerecht werden und ob sie in allen Teilen einer rechtlichen Bachprüfung standhalten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestände jedenfalls nur dann, wenn Max in Verletzung seiner Obliegenheiten als Beauftrag- ter seiner Mutter schuldhaft deren Anspruch auf Einräumung • des Bießbrauchs nicht geltend gemacht oder die Entstehung dieses Rechts in anderer Weise verhindert hätte. Hierfür ist von dem Kläger nichts vorgetragen worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Sofie an die Be- stellung des Bießbrauchs nicht gemahnt habe, ist somit dahin zu verstehen, daß Sofie Sflp, die ohnehin genügendes Vermögen besaß, die Einräumung des Bießbrauchs nicht hat geltend machen wollen. Auch die Ehefrau des Klägers hat, wie der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß sie nicht gemahnt habe, zu entnehmen ist, die Bestellung des Bießbrauchs für Sofie nicht gefordert. Unter diesen Um- ständen entfällt ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der unterlassenen BießbrauehsbeStellung, weil eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen des Max S^^als ~ 23 - Beauftragter seiner Mutter nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Oberlandesgerichts insoweit nicht dargetan ist. IV. Hach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu ' Recht angenommen, daß dem Kläger aus den Rechtsbeziehungen, die zwischen Sofie S^^und ihrem Sohne Max bestanden haben, Ansprüche auf Rechenschaftsablegung und auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zustehen. Die Revision des Klägers gegen das angefochtene TJrteil erweist sich somit in vollem Umfange als unbegründet. Sie war daher zu-rückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.-Seheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer .tii *•