Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, der Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 50/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 19 U 32/13 vom 17.02.2015; LG Karlsruhe - Az. 3 O 231 /12 vom 01.02.2013; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, der Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 77.350 € Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer