Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 50/05 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit OLG Bamberg - Az. 4 U 50/02 vom 17.01.2005; LG Würzburg - Az. 14 0 879/00 vom 17.01.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2005 werden zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte 9/10, der Kläger trägt 1/10 sowie 1/10 der Kosten des Streithelfers, der ansonsten seine Kosten selbst trägt (§§ 92 Abs. 1,101 ZPO). Gegenstandswert: 39.289,98 € Dressier Kuffer Bauner Safari Chabestari Kniffka