Das Landgericht hat der Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte - unter Abweisung einer Zinsmehrforderung -zuerkannt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerin gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht erachtet den auf die Klägerin Ubergegangenen Anspruch der Firma KflHHPge£en die Beklagte dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, daß infolge der Sprengung die Kanalwand eingestürzt sei und die Kabel beschädigt habe, die ihr gegenüber der Firma KSBRP°^llegende werkvertragliche Nebenpflicht verletzt, das in die vorgesehene Sprengung nicht einbezogene Eigentum der HOAG nicht zu beschädigen und deren Produktionsbetrieb nicht zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht erblickt eine schuldhafte Pflichtverletzung darin, daß der Inhaber der Beklagten sich nicht näher um die Stärke der Kanalwand gekümmert habe. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, sich vor der Sprengung Gewißheit über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere über die Stärke der besonders gefährdeten Kanalwand zu verschaffen. Die gegenteilige Ansicht der Revision, die Firma KdlH) hätte die erforderlichen Prüfungen vornehmen und die Beklagten auf die geringe Stärke der Betonwand hinweisen müssen, läßt sich auch nicht mit der eigenen Sachkunde der Firma K^0auf dem Gebiete der Sprengungen rechtfertigen. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Inhaber der Beklagten hätte sich nicht auf die in der Bauzeichnung enthaltene Angabe über die Stärke der Betonwand verlassen dürfen. Vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, ob die Zeichnung auch die Stärke der Kanalwand richtig wiedergebe und nicht etwa durch Änderungen überholt sei und ob sie nicht nur zur allgemeinen Orientierung, etwa über den Verlauf des Kabelkanals, habe dienen sollen. Jedenfalls konnte, wie die Beklagte selbst behauptet hat, bei der Besichtigung des Kabelkanals die Stärke der Kanalwand nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat auch nicht vor getragen, daß die Fachleute der Firma und der HOAG den Inhaber der Beklagten auf die in der Zeichnung angegebene Wandstärke hingewiesen und diese Angabe als zuverlässig und für die Beklagte verbindlich bezeichnet hätten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es allein Sache der Beklagten als des mit der Sprengung beauftragten Bauunternehmers war, sich die erforderliche Gewißheit über die örtlichen Verhältnisse zu verschaffen und hierbei notfalls eine Probebohrung vorzunehmen. Ein Mitverschulden der Firma KfHHHPkann deshalb nicht darin gesehen werden, daß sie die der Beklagten obliegenden Prüfungen nicht selbst vorgenommen hat. Das Berufungsgericht erachtet den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Firma Kj^^gegen den Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Ausgleichs zwischen der Firma K^l^, der beklagten Firma GWtm und dem beklagten Sprengmeister als Gesamtschuldnern der HOAG nach § 426 BGB für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, der HOAG habe auch gegen den Beklagten ein Anspruch zugestanden, und zwar aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen ist, daß der beklagte Sprengmeister sich Kenntnis von den Zeichnungen hätte verschaffen und deren Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit ln derselben Weise prüfen müssen wie die beklagte Firma GflBP. Jedenfalls war auch der beklagte Sprengmeister verpflichtet, sich Uber die örtlichen Verhältnisse derart zu unterrichten, daß er die Sprengung sachgemäß durchführen konnte, ohne anderen Personen Schaden zu-zufügen. Die Rügen, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen zuziehen müssen und habe ein mitwirkendes Verschulden der Firma KflHD sowie der HOAG außer acht gelassen, sind - ebenso wie bei der beklagten Firma GAHBI - nicht gerechtfertigt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 49/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet «m 5. Juli 1973 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma Helmut G ■■■■■, Spreng-Abbruch- und Transportunternehmen, Alleininhaber Helmut •Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr und Prof. Dr. flHP- 2. des Sprengmeisters Roland Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr gegen die Vereinigte Haftpflicht-Versicherung V.a.G., HjMBBH^straße ^•Jvertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans-JoachimSHHIlHB^ Josef GtfH Dr. Eberhard S| Dr. Wolfgang SfHBBB^undLudwig Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1972 werden zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma Theodor K^IHPin die im Aufträge der OMÜM AG (im folgen- den: HOAG) auf deren Werksgelände Abbruchsarbeiten durchführte, übertrug der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte) u. a. die Sprengung einer Betonwand und einer daran entlangführenden Treppe. Nach einer Besprechung zwischen dem Inhaber der Beklagten und Angestellten der HOAG sowie der Firma 0X1 Hand von Bauplänen der HOAG, in denen u. a. der Verlauf eines auf der anderen Seite der Treppe vorbeiführenden Kabelkanals eingezeichnet war, und nach einer anschließenden Besichtigung des Kabelkanals führte die Beklagte unter der Leitung des Zweitbeklagten, ihres Sprengmeisters (im folgenden: der Beklagte), die Sprengung am 28. August 1968 aus. Durch die Sprengung wurden eine andere, zu dem Kabelkanal gehörende 15 cm starke Betonwand (im folgenden: Kanalwand), die stehen bleiben sollte, und eine im Kabelkanal errichtete hölzerne Schutzwand eingedrückt und elektrische Kabel beschädigt. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Firma und diese selbst leisteten den von der HOAG wegen Reparaturkosten und Produktionsausfalls verlangten Schadensersatz von 55.000 DM. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht der Firma K^BÜ gegen die Beklagten als Gesamtschuldner diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagten berufen sich darauf, daß - unstreitig -in einer Bauzeichnung, die Gegenstand der Besprechung vor der Sprengung war, die Stärke der Kanalwand mit 40 cm statt 15 cm angegeben war. Sie meinen, die Beklagte habe auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen dürfen. Bei einer Wandstärke von 40 cm wäre der Schaden nicht eingetreten. Das Landgericht hat der Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte - unter Abweisung einer Zinsmehrforderung -zuerkannt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerin gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrlinde A. Zur Revision der Beklagten: Das Berufungsgericht erachtet den auf die Klägerin Ubergegangenen Anspruch der Firma KflHHPge£en die Beklagte dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung für gerechtfertigt. I. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, daß infolge der Sprengung die Kanalwand eingestürzt sei und die Kabel beschädigt habe, die ihr gegenüber der Firma KSBRP°^llegende werkvertragliche Nebenpflicht verletzt, das in die vorgesehene Sprengung nicht einbezogene Eigentum der HOAG nicht zu beschädigen und deren Produktionsbetrieb nicht zu beeinträchtigen. Damit sei der objektive Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung erfüllt. Dem ist zuzustimmen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. II. Das Berufungsgericht erblickt eine schuldhafte Pflichtverletzung darin, daß der Inhaber der Beklagten sich nicht näher um die Stärke der Kanalwand gekümmert habe. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, sich vor der Sprengung Gewißheit über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere über die Stärke der besonders gefährdeten Kanalwand zu verschaffen. Die gegenteilige Ansicht der Revision, die Firma KdlH) hätte die erforderlichen Prüfungen vornehmen und die Beklagten auf die geringe Stärke der Betonwand hinweisen müssen, läßt sich auch nicht mit der eigenen Sachkunde der Firma K^0auf dem Gebiete der Sprengungen rechtfertigen. Vielmehr ist es in erster Linie Sache des mit der Sprengung beauftragten Unternehmers, die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Gefahren richtig einzuschätzen, ihnen zu begegnen und dabei die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren (Senatsurteil vom 2. Dezember 1971 - VII ZR 73/70 - = WM 1972, 243, insoweit in BGHZ 57, 335 nicht veröffentlicht). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Inhaber der Beklagten hätte sich nicht auf die in der Bauzeichnung enthaltene Angabe über die Stärke der Betonwand verlassen dürfen. Selbst wenn er diese Angabe gekannt hätte, was es nicht für bewiesen erachtet, hätte er sich damit wegen der besonderen Gefahren der Sprengung nicht zufrieden geben dürfen. Vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, ob die Zeichnung auch die Stärke der Kanalwand richtig wiedergebe und nicht etwa durch Änderungen überholt sei und ob sie nicht nur zur allgemeinen Orientierung, etwa über den Verlauf des Kabelkanals, habe dienen sollen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ihr steht nicht entgegen, daß Fachleute der Firma und der HOAG den Inhaber der Beklagten bei der Besprechung in der Baubude anhand der Zeichnung allgemein eingewiesen und dann gemeinsam den Kabelkanal besichtigt haben. Jedenfalls konnte, wie die Beklagte selbst behauptet hat, bei der Besichtigung des Kabelkanals die Stärke der Kanalwand nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat auch nicht vor getragen, daß die Fachleute der Firma und der HOAG den Inhaber der Beklagten auf die in der Zeichnung angegebene Wandstärke hingewiesen und diese Angabe als zuverlässig und für die Beklagte verbindlich bezeichnet hätten. Allein der Umstand, daß eine Ortsbesichtigung imd Besprechung mit Fachleuten stattgefunden hat, hat ihn nicht davon befreit, sich durch Fragen und notfalls durch eine Probebohrung Gewißheit über die Wandstärke zu verschaffen, die der Bauplan wegen der möglichen Änderungen bei der Bauausführung nicht zu geben vermochte. Diese mögliche Aufklärung von dem Inhaber der Beklagten zu verlangen, bedeutet entgegen der Ansicht der Revision keine Überspannung der Sorgfaltspflicht. 3. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 EntlG). III. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei nicht auf das selbständige Verteidigungsvorbringen der Beklagten eingegangen (§ 551 Nr. 7 ZPO), das Vorgehen der Firma KdHB babe ein so überwiegendes Mitverschulden begründet, daß die Haftung der Beklagten völlig entfalle. Das ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es allein Sache der Beklagten als des mit der Sprengung beauftragten Bauunternehmers war, sich die erforderliche Gewißheit über die örtlichen Verhältnisse zu verschaffen und hierbei notfalls eine Probebohrung vorzunehmen. Ein Mitverschulden der Firma KfHHHPkann deshalb nicht darin gesehen werden, daß sie die der Beklagten obliegenden Prüfungen nicht selbst vorgenommen hat. Auch eine Irreführung der Beklagten liegt nicht vor. Dies hätte dann angenommen werden können, wenn die Firma zu erkennen gegeben hätte, der- artige Prüfungen vorgenommen zu haben. Dafür aber bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Das Berufungsgericht brauchte daher die Ablehnung eines Mitverschuldens der Firma nicht besonders zu erörtern. Das gleiche gilt für ein angebliches Mitverschulden der HOAG wegen der Überlassung der Bauzeichnung an die Firma das die Klägerin und die Firma bei der Schadensersatzleistung an die HOAG hätten berücksichtigen müssen. B. Zur Revision des Beklagten: Das Berufungsgericht erachtet den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Firma Kj^^gegen den Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Ausgleichs zwischen der Firma K^l^, der beklagten Firma GWtm und dem beklagten Sprengmeister als Gesamtschuldnern der HOAG nach § 426 BGB für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, der HOAG habe auch gegen den Beklagten ein Anspruch zugestanden, und zwar aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Er habe durch die nach seinen Weisungen durchgeführte Sprengung das Eigentum der HOAG beschädigt und Folgeschäden verursacht. Hierbei habe er fahrlässig gehandelt, da er als verantwortlicher Sprengmeister die Sprengung in der von ihm angewiesenen Art habe durchführen lassen, ohne sich ein Bild von der Stärke der durch die Sprengung versehentlich mit zerstörten Kanalwand zu machen. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen diesen Schuldvorwurf. 1. Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen ist, daß der beklagte Sprengmeister sich Kenntnis von den Zeichnungen hätte verschaffen und deren Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit ln derselben Weise prüfen müssen wie die beklagte Firma GflBP. Jedenfalls war auch der beklagte Sprengmeister verpflichtet, sich Uber die örtlichen Verhältnisse derart zu unterrichten, daß er die Sprengung sachgemäß durchführen konnte, ohne anderen Personen Schaden zu-zufügen. Diese ihm mögliche Unterrichtung zu unterlassen, war fahrlässig. 2. Hierbei sind entgegen der Auffassung der Revision die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Beklagten und der Firma sowie zwischen der Firma K|BHP und der HOAG ohne Bedeutung. Denn an welcher Stelle der beklagte Sprengmeister die für die Sprengung notwendigen Erkundigungen hätte einziehen müssen, ob bei dem Inhaber der beklagten Firma GflB, bei der Firma KtHHP oder bei der HOAG, ist gleichgültig. Er durfte jedenfalls nicht blindlings sprengen. Ohne Bedeutung ist auch, daß vor der Sprengung Besichtigungen ohne Beteiligung des Beklagten stattgefunden haben. 3. Zu Unrecht meint die Revision, die Firma sei zur Prüfling der örtlichen Verhältnisse und alsdann zur Warnung des Beklagten verpflichtet gewesen. Dies war, wie ausgeführt, Sache der beklagten Firma G|P, Im übrigen vermag die mangelnde Warnung den Beklagten nicht zu entlasten. 4. Die Rügen, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen zuziehen müssen und habe ein mitwirkendes Verschulden der Firma KflHD sowie der HOAG außer acht gelassen, sind - ebenso wie bei der beklagten Firma GAHBI - nicht gerechtfertigt. Nach alledem sind die Revisionen beider Beklagten unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Rietschel Erbel Girisch Meise