* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 49/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 49/67

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Klägerin ließ 1940 auf dem Grundstück des Alleininhabers der Beklagten in eine Tankstelle errichten, "Den für die Aufstellung der Hinrichtungen erforderlichen Raum" stellte die Beklagte der Klägerin "mietweise zur Verfügung". Für den ausschließlichen Vertrieb der "Autoöle und sonstigen Schmierstoffe" der Klägerin erhält die Beklagte auf Grund des Zusatzvertrags von 1950 einen "Treubonus". Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, von anderer Seite als von ihr Öle und Fette (Motorenbetriebestoffe) für' eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgendeiner Fas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch mit der Einschränkung, "daß die Unterlassungspflicht nicht besteht, soweit die Klägerin der Beklagten den Bezug und Vertrieb fremder Öle und. Denn soweit das Rechtsverhältnis der Parteien nach dem-Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen ist, ist es jetzt zwischen ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig, und auch der erkennende Senat ist - in Übereinstimmung damit - der Überzeugung, daß eine Anwendung von Vorschriften des G\/B unzweifelhaft nicht in Betracht kommt (vgl. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in EB 1967, 934) hält den § 624 BGB auf Tankstellenverträge wie den hier vorliegenden nicht für anwendbar. Die Frage der Anwendbarkeit des § 624 BGB auf Handelsvertreter könne nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Die "Eechtsbeziehungen zwischen der Beklagten (ihrem Inhaber) und der Klägerin seien also nicht "Persönlichkeitsbezogeu Schließlich sei der Gewinn, den die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin gezogen habe, nicht unbe trächtlich (Provision für den Verkauf von Kraftstoffen a) Bei "Stationärverträgen" ist § 624 BGB keinesfalls anwendbar, ohne daß es bei dieser Vertragsgruppe noch auf besondere Umstände des Sinzelfalls ankommen kann, wie sie z.B. das Berufungsgericht herangezegen hat. die Mineralölgesellschaft (wie hier) die Baulichkeiten und Einrichtungen der Tankstelle mit ihren Mitteln errichtet und dem Stationär zur Benutzung zur Verfügung stellt, öder sie gewährt dem Stationär ein langfristiges Darlehen, damit er die Tankstellengebäude und -einrichtun-gen erstellt; in solchen Bällen ist das Darlehen in der Regel allmählich aus den Tank stellen einnahinen zu tilgen. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessenlage bei einem solchen VertragsVerhältnis führt viel-,-riehr dazu, daß § 624 B&B auf diese Verträge nicht anwendbar ist. c) Dach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Tankstellenvertrag der Parteien ein "Stationärvertrag Schon deswegen ist, wie oben ausgeführt, § 624 BGB auf ihn nicht anwendbar. Ob und in welchem Umfang für die Beklagte ein Wettbewerbsverbot besteht, ist nach dem Vertrage der Parteien zu beurteilen, der die Frage in Ziffer 10 regelt. Satz 2 von Ziffer 10, der eine Bindung an die Erzeugnisse der Klägerin sogar für die eigenen Fahr-zeuge der Beklagten vorsehreibt, zeigt ebenfalls, wie umfassend das Wettbewerbsverbot gemeint ist. 3.) Die genannte Vertragsbeotimmung ist, in Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht' etwa räumlich auf den Tankstellenbetrieb der Beklagten beschränkt, sondern ergreift auch den Betrieb der'(nur ca. a) Y/ollte man der Ziffer 10 eine vertragliche Beschränkung des Y/ettbewerbsverbots der Beklagten auf den Tankstellenbetrieb entnehmen, so würde das bedeuten, daß die Beklagte auf Grund der vertraglichen Regelung besser stehen würde, als wenn der Vertrag überhaupt ’keine \7ett-bewerbsregelung enthielte und allein das Gesetz anzuwenden. In solchem Falle würde nämlich § 86 HGB ein-greifen; denn die Beklagte ist als Tankstellenstationär Handelsvertreter der Klägerin (s. Aus § 86 HGB hat aber der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß, auf Grund des zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bestehenden Treueverhältnisscs, der Handelsvertreter (auch ohne ausdrücklich im Vertrag vereinbarte Wettbewerbsklausel) es unterlassen muß, dem Unternehmer Konkurrenz zu machen (BGHS 42, 59; weitere Nachweise bei BGH .IM Ur. 53 zu -’§ 242 (Ba) BGB). 4.) Das Ergebnis der Auslegung der Ziffer 10 des Vertrages ist somit, daß die Beklagte grundsätzlich vertraglich verpflichtet ist, den Vertrieb von Ölen und Betten anderer Herkunft auch außerhalb der Tankstelle, also auch in der (nahe gelegenen) Y/erkstatt ihres Inhabers, zu unterlassen. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Umständen eine Einschränkung erfährt, ähnlich wie das der Kartellsenat in BGH LM Kr. 53 zu § 242 (Ba) BGB bei der aus § 86 HG3 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben liege hier nicht darin daß sie das Wettbewerbsverbot auch gegenüber dem Werkstatt Die Behauptung der Beklagten - deren Richtigkeit einmal unterstellt die Ford-Kunden in der Werkstatt hätten für ihre Fahrzeuge oft'spezielle Wunsche wegen, der Öle und Fette, mache die Bindung der Beklagten an die Klägerin nicht unzu demutbar. Soweit danach für die ersten 1000 km nur ein von der Firma Ford zu beziehendes Öl verwendet werden dürfe, habe sich die Klägerin (unstreitig) gegenüber der Beklagten mit dem Bezug dieses Öls vom ^Ford-Brsatzteildienst im Schreiben vom September 1966 ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Beklagte habe schließlich, stus den schon lange bestehenden Vertragsbeziehungen mit der Klägerin auch Vorteile gehabt und habe sie noch, so daß sie gelegentlich auch einen Machteil in Kauf nehmen müsse. Diese habe auf den Grundstück des Inhabers der Beklagten die Tankstelle mit ihren eigenen Mitteln errichtet und damit der Beklagten eine Existenzgrundlage geschaffen. Die Revision meint demgegenüber, dem Inhaber der Beklagten dürfe es nicht verwehrt sein, in seiner Ford-, Spezialv/erkstatt auf Wunsch von Ford-Kunden die von der Firma Ford empfohlenen Öle und Fette zu vertreiben und (bei der Wartung von Ford-Wagen) zu verwenden, zu demal seine Werkstatt in der betreffenden Gegend die einzige autorisierte Ford-Spezialwerkstatt sei. 1.) Zuzugeben ist allerdings, daß Pormularverträge - ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen - besonders sorgfältig darauf zu überprüfen sind, ob ihre Bestimmungen im einzelnen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar sind oder ihre Anwendung unter.umständen gegen Treu und Glauben verstößt; denn erfahrungsgemäß kommt es gerade bei solchen, von einer Partei entworfenen und dem Vertragsgegner auferlegten vorgedruckten .Vertragsbedingungen verhältnismäßig häufig zu solchen Verstößen (vgl. Der Senat kann jedoch nicht finden, daß die hier in Kede stehende Vertragsbedingung ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beanstanden ist. Herausnahme des Werkstattbetriebs aus dem Y/ett bewerbsverbot für den Verkauf von Ölen und Fetten nach Treu und Glauben recht-fertigen könnte. Öle mit den von Ford empfohlenen Eigenschaften führt aber auch die Klägerin, wie die Beklagte zugibt, allerdings zu höherem Preis als die entsprechenden Ölsorten der Firma Veedol, 'welche der Inhaber der Beklagten in seiner Werkstatt verkauft. Demgemäß besteht im vorliegenden Fall für den Inhaber der Beklagten keine "Pflichtenkollision" auf Grund von Weisungen des Autoherstellers, wie sie z.B. der Karteilsenat seinem Urteil BGH DK Kr. 55 su § 242 (Ea) Es kann hier keine Hede davon sein, daß der Inhaber der Beklagten bei Verwendung von Ölen der Klägerin in seiner Werkstatt "entgegen den Empfehlungen der Forä-V/erke'! Er findet vielmehr, wie die Beklagte zugegeben hat, auch unter dem Warensortiment der Klägerin die von Ford empfohlenen Ölsorten, nur allerdings nach der Behauptung der Beklagten zu einem teureren Preis, als wenn er die entsprechende Sorte Veedol-Öl verkaufen würde. Deshalb kann es dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet sein könnte, eine Xösung der ‘Beklagten von dem v7ettbewerbsverbot für Öle und Bette über § 242 BGB zu recht-fertigen. b) Die Revision sieht eine "Pflichtenkollision" für den Inhaber der Beklagten weiter darin, daß er durch das Wettbewerbsverbot gehindert sei, besonderen Wünschen der Kunden in Bezug auf die zu verwendende Ölmarke nachzu-komsien. Auch in diesem Punkte fehlt es aber an jeder substantiierten Darlegung der Beklagten, in welchem Umfange Kunden solche Wünsche geäußert haben und auf Grund der Weigerung des Inhabers der Beklagten, diesen Wünschen nachzukommen, von seiner Werkstatt .abgewandert sind. Es fehlt weiter an jeder substantiierten Darlegung, in welchem Umfange dem Inhaber der Beklagten aus einer solchen Abwanderung von Kunden Gewinn-entgangen ist. Das gilt umso mehr, als es dem Kunden, der auf keinen Fall von "seinem" Öl lassen will, freisteht, 'dieses Öl in die Werkstatt des Inhabers der Beklagten mitzubringen und dort einfüllen zu lassen. lias Wettbewerbsverbot bringt somit weder den Inhaber der Beklagten in eine ernsthafte "Pflichten-kollision", noch die Kunden seiner Werkstatt * soweit sie überhaupt auf die Verv/endung einer bestimmten Öl-marke Wert-legen, in ernsthafte Schwierigkeiten. Jedenfalls besteht hier kein Anlaß, der Beklagten mit Hilfe des § 24-2 BGB die Lossagung von dem im Vertrag ausdrücklich übernommenen Wettbewei'bsverbot zu gestatten, soweit es sich um die Verwendung von Ölen und Fetten anderer Herkunft in der Werkstatt ihres Inhabers handelt, da sie nicht substantiiert därgelegt hat, daß in diesem Werkstattbetrieb durch das Y/ettbewerbsverbot ihrem Inhaber ein Schaden von erheblichem Ausmaß erwachsen ist und künftig erwachsen wird. 3.) Aus den gleichen oben zu IV 2 erörterten Gründen ist erst recht hier keine Richtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB dargetan. Was die Fette angeht, die die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler vertreibt, so spielt dieser Umstand für die oben zu III und IV erörterten Fragen keine Rolle.

Zitierte Normen: § 624 BGB § 86 HGB § 242 BGB § 97 ZPO
BGBWerkstattvertragenölenInhaberTankstelleBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs	ja
3GB §§ 6245 242 Ba; HGB § 86
a)	§ 624 BGB ist auf Tankstellen-Stationärverträge nicht anwendbar.
b)	Zur frage, unter welchen Umständen es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn eine taineralölgesel‘1-schaft auf Grund eines im Tank s t eil en-Statiäiärv er trag vereinbarten Wettbev/erbsverbots dem Station?den Verkauf von Ölen und Fetten anderer Herkunft in seiner (nahe gelegenen) Werkstatt verbietet (vgl. auch BGH
 .L!ä Hr. 53 su § 242 (Ba) BGB).
BGH, Urt. v. 9- Juni 1969 - VII ZR 49/67 - OLG Hamm (Westf.
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
j
IM NAMEN DES VOLKES
VII_2R_ik^67	URTEIL	VerkÜQdet	.m
9. Juni 1969 Horn,
 Justizhauptockrctilr
als UrkuncUbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	&	575	MI
Alloininhaber Kaufmann Karl tfl
(Saucrla in MI
 ,nd),
- Prozeßbovollrnächtigters
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
Segen
 die BP B^HHlund	AOr;_____
vertreten durch ihren Vorstands Heinric Hellmuth	Alfred
 traß _
___ Albert £
Herbert K|
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtes und Dr.

Prof
.Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung, von 9. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanz mann' und der Bundesrichter -Br hei, Dr. Vogt,
 Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf .) vom 22. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ließ 1940 auf dem Grundstück des Alleininhabers der Beklagten in	eine
 Tankstelle errichten, "Den für die Aufstellung der Hinrichtungen erforderlichen Raum" stellte die Beklagte der Klägerin "mietweise zur Verfügung". Die Beklagte vertreibt dort seitdem "Motorenbetriebsstoffe (einschließlich Öle und Fette)" der Klägerin. Die Treibstoffe und (seit 1950) die öle verkauft sie im Namen und für Rechnung der Klägerin, die Fette im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Ende 1950 auslaufende erste Vertrag von 1940 wurde abgelöst durch den noch geltenden Vertrag vom 20.4. ,/2.5.1950 (mit Zusatzvertrag vom 1./20.9«1950), Dieses zunächst bis
 
Ende 1965 befristete Abkommen, wurde durch Vertrag vom 18.2./20.5•1960 bis Ende 1975 verlängert. Für diese Verlängerung zahlte die Klägerin der Beklagten Anfang Mai I960 zur Ausgestaltung der Tankstelle einen verlorenen Zuschuß von 6.850 DM. Für den ausschließlichen Vertrieb der "Autoöle und sonstigen Schmierstoffe" der Klägerin erhält die Beklagte auf Grund des Zusatzvertrags von 1950 einen "Treubonus".
Seit Mai 1965 betreibt der Inhaber der Beklagten, etwa 400 m von der Tankstelle entfernt, auf seinem Grundstück	KMl	eine von ihm
 neuerrichtote Kraftfahrzeugwerkstatt, in der er (als Ford-Vertreter) insbesondere die Wartung von Pordwagen durchführt. Bore verkauft er auch Öle und Fette anderer Firmen als der 'Klägerin, u.a. solche der Harke Veedol.
Bie Klägerin sieht darin eine Vertragsverletzung.
Sie beruft sich auf Ziff. 10 des Vertrages vom 20.-4./2.5. 1950, welche lautet;
"Ich (Beklagte) verpflichte mich, Motorenbetriebsstoffe jeder Art von anderer Seite als von Ihnen (Klägerin) für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgendeiner Form weder selbst zu beziehen und zu vertreiben, noch den Vertrieb Dritter zu unterstützen. Verwendung Ihrer Mouorenbetriebsstoffe für meine eigenen Fahrzeuge fällt sinngemäß unter dieses Abkommen."
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, von anderer Seite als von ihr Öle und Fette (Motorenbetriebestoffe) für' eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgendeiner
t
 
Form selbst zu beziehen und zu vertreiben, oder den Vertrieb Fritter zu unterstützen«
Die Beklagte hat u.a. eingewandt, das in Ziff. 10. des Tankstellenvert rages enthaltene Wettbewerbs verbot besiehe sich nur auf die TahRstelle, nicht aber auf die Y/erkstatt ihres Inhabers.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Fas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch mit der Einschränkung, "daß die Unterlassungspflicht nicht besteht, soweit die Klägerin der Beklagten den Bezug und Vertrieb fremder Öle und. Fette im Schreiben vom September 1966 gestattet hat." Fort heißt es;
"Fas für die ersten 1000 km ausschließlich vorgesehene, im Werk eingefüllxe Öl (ESiMI2C 36 A) kann von 'Werkstätten im Bedarfsfall vom FGRF-Ersatzteildienst bezogen werden.”
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung veiter.
Ents ohei düngsgründ e;
I.
Fas Oberlandesgericht befaßt sich, obwohl es nicht als Kartellsenat entschieden hat, mit § 15 ßY/B und verneint dessen Voraussetzungen. Fer erkennende Senat braucht den Rechtsstreit nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 ßv/3 aus-
 
zusetzen. Denn soweit das Rechtsverhältnis der Parteien nach dem-Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen ist, ist es jetzt zwischen ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig, und auch der erkennende Senat ist - in Übereinstimmung damit - der Überzeugung, daß eine Anwendung von Vorschriften des G\/B unzweifelhaft nicht in Betracht kommt (vgl. BGH2 30, 186, 191 ff; Bock in LM Hr. 4 zu § 96 GV/B; BGH LM Hr. 53 zu § 242 (Ba) BGB).
II.
Die Beklagte hat den Tankstellenvertrag mit Schriftsatz vom 28. Februar 1968 gemäß § 624 BGB gekündigt. Hach dieser Vorschrift kann ein Dienstverhältnis, das für längere 2eit als fünf Jahre eingegangen ist, von dem Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in EB 1967, 934) hält den § 624 BGB auf Tankstellenverträge wie den hier vorliegenden nicht für anwendbar. Die Beklagte sei Handelsvertreter der Klägerin; denn im Vordergründe des Vertrages der Parteien stehe der Verkauf von Treibstoffen und Ölen der Klägerin durch die Beklagte (im Namen und für Rechnung der Klägerin). Die Frage der Anwendbarkeit des § 624 BGB auf Handelsvertreter könne nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Es komme nämlich darauf an, ob, gemäß dem Sinn und Zweck des § 624 BGB, im Einzelfall das Bedürfnis bestehe, den Handelsvertreter vor einer langjährigen 3indung seiner Arbeitskraft zu schützen.
Datei sei zwischen "persönliohkeitsbezogenen" und "unter-nehmensbezogenen" Handelsvertreterverhältnissen au unterscheiden. Bei den ersteren sei § 624 BGB anzuwenden, bei den letzteren nicht. Bs komme also darauf an, ob der Handelsvertreter vorn Unternehmer sozial und persönlich abhängig sei oder nicht. Bine solche Abhängigkeit sei zu verneinen, wenn der Handelsvertreter aus seiner Tätigkeit einen nicht unerheblichen Verdienst erziele und Wenn er weder nach dem Vertrag noch aus tatsächlichen Gegebenheiten so an seinen Unternehmer gebunden sei, daß er die anfallende Arbeit in vollem Umfänge persönlich ausführen müsse und außerdem keiner anderweitigen'beruflichen Tätig keit nachgehen könne.
Bei Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei § 624 BGB hier nicht anwendbar. Die Beklagte sei nach uem Vertrage nicht verpflichtet, sich jeder anderen Tätigiceit zu enthalten; ihr sei nur untersagt, Konkurrenzprodukte zu beziehen und zu vertreiben. Ihr Inhaber sei auch durch die Tätigkeit für die Klägerin zeitlich nicht so in Anspruch genommen, daß er keiner anderen Arbeit naehgeh'en könne. Das beweise schon die Tatsache, daß er noch eine Werkstatt betreibe. Aus diesem Umstand folge weiter, daß er (wofür schon die Lebenserfahrung spreche) -weder die Arbeiten für die Klägerin an der Tankstelle noch die in der Werkstatt anfallenden V\Sx’riehtungen alle persönlich ausführe, sondern hierfür auch Hilfskräfte einsetzc. Die "Eechtsbeziehungen zwischen der Beklagten (ihrem Inhaber) und der Klägerin seien also nicht "Persönlichkeitsbezogeu Schließlich sei der Gewinn, den die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin gezogen habe, nicht unbe trächtlich (Provision für den Verkauf von Kraftstoffen
 
der Klägerin 1965: 50.575 DM, 1964: 32.102 DM, 1965: 40.304 DM). Dieser Gewinn habe es dem Inhaber der Beklagten mit ermöglicht, neben dem Tankstellenbotrieb noch eine Y/'erkstatt au errichten. Sine soziale Abhängigkeit des Inhabers der Beklagten von der Klägerin bestehe daher nicht.	‘	'
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizupflichten.
1.	IVer - wie hier die Beklagte - gegen Provision ständig damit betraut ist, im Kamen und für Rechnung einer MineralölgeseilSchaft deren Treib- und Schmierstoffe (über Fette s. unten zu V) von einer Tankstelle aus zu verkaufen, ist Handelsvertreter (BGHZ 42, 244;
 EGK DM Kr. 53 zu § 242 (Ba) BGB, mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).
2. Streitig ist, ob § 624 BGB auf Handelsvertreter-Verhältnisse stets, niemals oder unter bestimmten Voraussetzungen (nur bei "persönlichkeits"-, nicht bei "unter-nehmensbezogenen". Vertretungen) anwendbar ist, nämlich dann, wenn der dem § 624 BGB zu Grunde liegende "volkswirtschaftliche und soziale Schutzzwec'k" im Einzelfall gegeben ist. (Vgl. dazu OLG Gelle BB 1962, 542; LG Hamburg NJW 1963, 1550; OLG Stuttgart NJW 1964, 2255; Bcldt BB 1962, 906; Duden KJ’« 1962, 1526; Würclinger NJW 1963, 11)550; Rittner NJY/ 1964, 2255; Heyer NJW 1965, 1573; Brüggemami in Großkoram. HGB 3. Aufl. § 39, Amu. 3; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 3. Aufl, § 89 Hz 8; Baumbach-Duden, HGB 18. Aufl.
§ 89 Anm. 1 A und 2; Palandt, BGB, 28. Aufl. § 624, Anm. 1; zu dem Schutzzweck bei § 624 BGB vgl. auch Staudinger BGB,
11.	Aufl. § 62/>, Rz 1; Erman BGB, 4. Aufl. § 624; RGRK BGB 11. Aufl. § 624).
/
 
Die Streitfrage braucht hier nicht in voller Breite entschieden zu werden, sondern nur für "Tanksteilenvertrage", und zv/ar auch nur für solche, bei denen, v/ic hier, der Tankstelleninhaber ("Stationär") das Tanksteilengrund-stiiek zur Verfügung stellt, .während die Mineralölgesell“ Schaft die Tanksteilenbaulichkeiten und -einrichtungen erstellt oder finanziert (sog. "Stationärverträge", 'im Gegensatz zu den sog. "Pächterverträgen11, bei denen die Mineralölgesellschaft auch das Tankstellengrundotüek zur Verfügung stellt; vgl. Heyer-aaO).
a)	Bei "Stationärverträgen" ist § 624 BGB keinesfalls anwendbar, ohne daß es bei dieser Vertragsgruppe noch auf besondere Umstände des Sinzelfalls ankommen kann, wie sie z.B. das Berufungsgericht herangezegen hat.
Die Unanviendbarkeit des § 624 BGB bei "Stationärver-
trägen'1 ergibt sich nämlich schon aus folgendem; Das Gesamt-Vertragsverhältnis erschöpft sich bei dieser 'Pallgruppe nicht in einem reinen Handelsvertreterverhältnis (Dienst-’ vertrag). Bs umfaßt vielmehr noch v/eitere Verträge oder Vertragselernente, wie schon die Oberlandesgerichte Celle und Stuttgart aaO zutreffend ausgeführt haben. Beachtlich ist dabei einmal, daß der Stationär das Tankstellengrundstück langfristig an die Mineralölgesellschaft vermietet oder ihr sonst zu dem Gebrauch überläßt. Vielfach wird im Zusammenhang damit auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Mineralölgesellschaft im Grundbuch eingetragen. Wesentlich ist für solche Vertragsverhältnisse ferner und vor allem, daß die Mineralölgesellschaft erhebliches Kapital langfristig einsetzt, um die Tankstelle zu erstellen und auszugestalten. Das geschieht entweder, indem
 
die Mineralölgesellschaft (wie hier) die Baulichkeiten und Einrichtungen der Tankstelle mit ihren Mitteln errichtet und dem Stationär zur Benutzung zur Verfügung stellt, öder sie gewährt dem Stationär ein langfristiges Darlehen, damit er die Tankstellengebäude und -einrichtun-gen erstellt; in solchen Bällen ist das Darlehen in der Regel allmählich aus den Tank stellen einnahinen zu tilgen. Hinzukommen können im laufe der Vortragszeit weitere Zuschüsse der Mineralölgeccllschaft an den Stationär für die Ausgestaltung der Tankstelle, sei es (wie hier) als "verlorener Zuschuß", sei es.als rückzahlbares Darlehen.
b)	Stationärverträge sind somit keine reinen Dienot-verträge, sondern komplexe Vertragsverhältnisse. Sie können sich aus mehreren Einzelverträgen verschiedener Vertrogstypen zusammensetzen. Sie können auch gemischte Verträge eigener Art darstellen, bei denen dann jeweils der einheitliche Vertrag die Merkmale verschiedener Vertragstypen in sich vereinigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts überwiegt bei einem solchen Vertrags-verhältnis der Charakter des Dienstvertrages nicht so sehr, daß sich der Gesaaitvertrag ausschließlich nach dessen Regeln richten müßte.
Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessenlage bei einem solchen VertragsVerhältnis führt viel-,-riehr dazu, daß § 624 B&B auf diese Verträge nicht anwendbar ist. Auf der einen Seite se'.:zt die Mineralölgeseii-schafc zu Gunsten der Tankstelle erhebliches Kapital langfristig ein. Das erfordert auf der anderen Seite, daß auch der Stationär ar. den Tankstellenvertrag langfristig gebunden ist. Nur dadurch erhält die liineralölgeseliscüaft die
10
Gewähr, ihr Kapital im laufe der Zeit aus dem Gewinn der Tankstelle zu amortisieren. Bei einer auf nur 5 l/2 Jahre beschränkten Bindung des Stationäre würde dafür keine Gewähr bestehen. Solche Verträge werden üblicherweise auf 10j 15, 20 oder 25 Jahre befristet. Würde die Bindung sich auf nur 5 Jahre (zuzüglich 6 Monate Kündigungsfrist) beschränken, so würden Mineralölgesellschaften kaum noch bereit sein, sich auf derartige Verträge mit langfristigem Kapitaleinsatz einzulaosen. Den Nachteil davon würden auch diejenigen haben, die als künftige Tankstelleninhaber am Abschluß derartiger Verträge interessiert sind.
c)	Dach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Tankstellenvertrag der Parteien ein "Stationärvertrag Schon deswegen ist, wie oben ausgeführt, § 624 BGB auf ihn nicht anwendbar. Daher kommt es nicht darauf an, worauf das Berufungsgericht abstellt, ob der Inhaber der Beklagten die Arbeiten in der Tankstelle nicht alle persönlich leistet und ob die Beklagte aus der Tankstelle er heblichen Gewinn zieht.
III.
Ob und in welchem Umfang für die Beklagte ein Wettbewerbsverbot besteht, ist nach dem Vertrage der Parteien zu beurteilen, der die Frage in Ziffer 10 regelt.
Der Vertrag ist für das Revisionsgericht frei ausleg barj denn es handelt sich um einen Formularvertrag, der unstreitig in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden kann.
11
Die Auslegung ergibt folgendes;
1.	) Ziffer 10 des Yertrages zielt nach Wortlaut und Inhalt auf ein möglichst umfassendes und lückenloses Y/ettbewerbsverbot. Das kommt zu dem Ausdruck in den \7orten; "Motorenbetriebsstoffe jeder Art"; denn nach Ziffer 1
des Yertrages gehören auch Öle und Fette zu den "Motorenbetriebsstoffen". Dasselbe ergibt sich auch aus dem weiteren Wortlaut; "... für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgendeiner Form weder selbst zu beziehen und zu verbreiten, noch den Vertrieb Dritter zu unterstützen". Satz 2 von Ziffer 10, der eine Bindung an die Erzeugnisse der Klägerin sogar für die eigenen Fahr-zeuge der Beklagten vorsehreibt, zeigt ebenfalls, wie umfassend das Wettbewerbsverbot gemeint ist.
2.	) Es umfaßt somit in sachlicher Hinsicht nicht nur "Treibstoffe" (Benzin und Diesel), sondern auch Öle und
- Fette.
Die Bedenken, die das Berufungsgericht in dieser Beziehung erwägt, sind nicht gerechtfertigt. Es meint, die Parteien könnten möglicherweise im Vertrag von 1350, abweichend vom Vertrag von 1940, Öle und Fette aus der Wett-
r
bewerbsbindung ausgenommen haben, wofür der Wegfall des Klammerzusatzes "(s. Ziff. 1)" im Text der Ziffer 10 des neuen Vertrages angeführt werden könnte. Es fehlt aber "'jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien mit dem Wegfall dieses Klammerzusatzes, über eine inhaltslose, bloß redaktionelle Änderung hinaus, eine sachliche Erweiterung der Rechtsstellung der Beklagten beabsichtigt hätten.
Angesichts der Fassung der Ziffer 10 des Vertrages (s. oben au 1) kann das nicht angenommen werden. ■
3.) Die genannte Vertragsbeotimmung ist, in Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht' etwa räumlich auf den Tankstellenbetrieb der Beklagten beschränkt, sondern ergreift auch den Betrieb der'(nur ca. 400 ui entfernten) Werkstatt des Inhabers der Beklagten. Bas ergibt sich, außer'aus der oben zu 1) erörterten Fassung der Ziffer 10, aus folgender Überlegung;
a) Y/ollte man der Ziffer 10 eine vertragliche Beschränkung des Y/ettbewerbsverbots der Beklagten auf den Tankstellenbetrieb entnehmen, so würde das bedeuten, daß die Beklagte auf Grund der vertraglichen Regelung besser stehen würde, als wenn der Vertrag überhaupt ’keine \7ett-bewerbsregelung enthielte und allein das Gesetz anzuwenden. v:are. In solchem Falle würde nämlich § 86 HGB ein-greifen; denn die Beklagte ist als Tankstellenstationär Handelsvertreter der Klägerin (s. oben zu II 1). Aus § 86 HGB hat aber der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß, auf Grund des zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bestehenden Treueverhältnisscs, der Handelsvertreter (auch ohne ausdrücklich im Vertrag vereinbarte Wettbewerbsklausel) es unterlassen muß, dem Unternehmer Konkurrenz zu machen (BGHS 42, 59; weitere Nachweise bei BGH .IM Ur. 53 zu -’§ 242 (Ba) BGB). Bas aus § 86 HGB herzuleitende Wettbewerbsverbat gilt grundsätzlich - vorbehaltlich sich aus § 242 BGB ergebender Einschränkungen - auch für den Tankstelleninhaber (BGH LM aaO).
sich aus
 
b)-Eine vertragliche Einschränkung des § 86 HGB ergehenden Wettbewerbsverbots ist allerdings möglich; das verkennt das Berufungsgericht. Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß durch Ziffer 10 des Vertrages eine Einschränkung des Y/ettbewerbsverbots des Stationers gegenüber der ihm insoweit schon nach § 86 HOB obliegenden Verpflichtung beabsichtigt wäre. I m Gegenteil aus der oben zu 1) erörterten umfassenden Ecrmulierung der Ziffer 10 rechtfertigt sich der Schluß, daß der Stationär nach dieser Vertragsbestimmung keinesfalls besser gestellt sein soll als nach dem Gesetz.
4.) Das Ergebnis der Auslegung der Ziffer 10 des Vertrages ist somit, daß die Beklagte grundsätzlich vertraglich verpflichtet ist, den Vertrieb von Ölen und Betten anderer Herkunft auch außerhalb der Tankstelle, also auch in der (nahe gelegenen) Y/erkstatt ihres Inhabers, zu unterlassen.
Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Umständen eine Einschränkung erfährt, ähnlich wie das der Kartellsenat in BGH LM Kr. 53 zu § 242 (Ba) BGB bei der aus § 86 HG3
i
herzuleitenden Unterlassungspflicht angenommen hat. Biese Drage wird unten zu IV erörtert.
IV.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben liege hier nicht darin daß sie das Wettbewerbsverbot auch gegenüber dem Werkstatt
- H
1
./
<
(
t
I
betrieb des Inhabers der Beklagten durchsetzen will..
3s führt dazu aus:
Die Behauptung der Beklagten - deren Richtigkeit einmal unterstellt die Ford-Kunden in der Werkstatt hätten für ihre Fahrzeuge oft'spezielle Wunsche wegen, der Öle und Fette, mache die Bindung der Beklagten an die Klägerin nicht unzu demutbar. Sicherlich lege der eine oder andere Kraftfahrer 'Wert auf ein bestimmtes öl oder Fett. Entscheidend für das Aufsuchen einer Werkstatt (sei es zu einer Inspektion oder einer Reparatur) sei aber für einen Kraftfahrzeugbesitzer in der Regel die Qualität der an dem Fahrzeug ausgeführten Arbeit sowie der in dem Betrieb bestehende allgemeine Kundendienst.
Wenn jedoch trotzdem einige Kraftfahrer in der Werkstatt der Beklagten'ausdrücklich darauf bestehen sollten, andere Erzeugnisse als die der Klägerin zu erhalten, so sei es der Beklagten zuzu demuten, diese Kraftfahrer unter Hinweis auf ihre (der Beklagten) Bindung an die Klägerin an eine andere ’Werkstatt zu verweisen.
Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die von den Ford-Werken ab September 1966 vorgeschriebene Verwendung bestimmter Öle. Soweit danach für die ersten 1000 km nur ein von der Firma Ford zu beziehendes Öl verwendet werden dürfe, habe sich die Klägerin (unstreitig) gegenüber der Beklagten mit dem Bezug dieses Öls vom ^Ford-Brsatzteildienst im Schreiben vom September 1966 ausdrücklich einverstanden erklärt.
15
Daß im übrigen - nach der Behauptung der Beklag- ' ten - ein Öl der Ford-Werke von der gleichen Qualität v/ie das der Klägerin billiger sei, stelle ebenfalls keine unzu demutbare Beeinträchtigung der Beklagten dar.
Die Beklagte habe schließlich, stus den schon lange bestehenden Vertragsbeziehungen mit der Klägerin auch Vorteile gehabt und habe sie noch, so daß sie gelegentlich auch einen Machteil in Kauf nehmen müsse. Hinzu komme, daß bei der Präge, ob ein Wettbewerbeverbot gegen Treu und Glauben verstoße, auch die schutswerten Belange der Klägerin zu berücksichtigen seien. Diese habe auf den Grundstück des Inhabers der Beklagten die Tankstelle mit ihren eigenen Mitteln errichtet und damit der Beklagten eine Existenzgrundlage geschaffen. Sie habe noch in Mai I960 einen (verlorenen) Zuschuß von 6.850 DM an die Beklagte gezahlt. Deshalb habe sie ein durchaus schutz-würdiges Interesse daran, daß die Beklagte nur ihre, der Klägerin, Produkte verkaufe.
Die Revision meint demgegenüber, dem Inhaber der Beklagten dürfe es nicht verwehrt sein, in seiner Ford-, Spezialv/erkstatt auf Wunsch von Ford-Kunden die von der Firma Ford empfohlenen Öle und Fette zu vertreiben und (bei der Wartung von Ford-Wagen) zu verwenden, zu demal seine Werkstatt in der betreffenden Gegend die einzige autorisierte Ford-Spezialwerkstatt sei. Bei dieser Sachlage enge $as Festhalten am Wettbewerbsverbot den Inhaber der Beklagten bei dem Betrieb seiner Werkstatt in unzu demutbarer Weise ein und führe zu einer Abwanderung eines erheblichen Teils seiner Kundschaft.
- 16
. Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im .Ergebnis - beizutreten.
1.) Zuzugeben ist allerdings, daß Pormularverträge - ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen - besonders sorgfältig darauf zu überprüfen sind, ob ihre Bestimmungen im einzelnen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar sind oder ihre Anwendung unter.umständen gegen Treu und Glauben verstößt; denn erfahrungsgemäß kommt es gerade bei solchen, von einer Partei entworfenen und dem Vertragsgegner auferlegten vorgedruckten .Vertragsbedingungen verhältnismäßig häufig zu solchen Verstößen (vgl. z.3. BGHZ 22, 90, 96-97; 48, 264; BGH UJW 1962, 1148).
Der Senat kann jedoch nicht finden, daß die hier in Kede stehende Vertragsbedingung ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beanstanden ist.
Damit ist noch nicht gesagt, daß sich e.in Verstoß nicht unter den besonderen Umständen des Einselfalles ergeben könn'te. Hierzu fehlt es aber vorliegend an einem genügend substantiierten schlüssigen Sachvortrag der Beklagten für einen Tatbestand, der eine. Herausnahme des Werkstattbetriebs aus dem Y/ett bewerbsverbot für den Verkauf von Ölen und Fetten nach Treu und Glauben recht-fertigen könnte.
a) Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Ford-Y/erke (abgesehen von den ersten 1000 km, insoweit hat das Berufungsgericht die Verurteilung eingeschränkt) die
- I? -
Verwendung von Ölen der Klägerin verbaten oder auch nur widerraten hätten. Vielmehr ist die Empfehlung der Ford-Werke, nach der eigenen Darstellung der Beklagten, lediglich darauf gerichtet, Ölsorten bestimmter Eigenschaften, nicht aber darauf, Ölsorten bestimmter Herkunft zu verwenden. Öle mit den von Ford empfohlenen Eigenschaften führt aber auch die Klägerin, wie die Beklagte zugibt, allerdings zu höherem Preis als die entsprechenden Ölsorten der Firma Veedol, 'welche der Inhaber der Beklagten in seiner Werkstatt verkauft.
Demgemäß besteht im vorliegenden Fall für den Inhaber der Beklagten keine "Pflichtenkollision" auf Grund von Weisungen des Autoherstellers, wie sie z.B. der Karteilsenat seinem Urteil BGH DK Kr. 55 su § 242 (Ea)
BGB auf Grund des damaligen Sachverhalts zu Grunde zu legen hatte. Es kann hier keine Hede davon sein, daß der Inhaber der Beklagten bei Verwendung von Ölen der Klägerin in seiner Werkstatt "entgegen den Empfehlungen der Forä-V/erke'! handeln müßte. Er findet vielmehr, wie die Beklagte zugegeben hat, auch unter dem Warensortiment der Klägerin die von Ford empfohlenen Ölsorten, nur allerdings nach der Behauptung der Beklagten zu einem teureren Preis, als wenn er die entsprechende Sorte Veedol-Öl verkaufen würde.
Sin "Interessenkonflikt" besteht für ihn hier also nur darin, daß er wegen des Preisunterschieds durch das Wettbewerb s verbot gehindert ist, einen höheren Gewinn zu erzielen. Darüber, in welcher Höhe ihm durch die Bindung an die Öle und Fette der Klägerin in seiner Werkstatt ein
18
Gewinn entgangen ist, hat die Beklagter aber keine genügend substantiierten Angaben gemacht; jedenfalls v,reist die Revision das nicht nach. Deshalb kann es dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet sein könnte, eine Xösung der ‘Beklagten von dem v7ettbewerbsverbot für Öle und Bette über § 242 BGB zu recht-fertigen.
b) Die Revision sieht eine "Pflichtenkollision" für den Inhaber der Beklagten weiter darin, daß er durch das Wettbewerbsverbot gehindert sei, besonderen Wünschen der Kunden in Bezug auf die zu verwendende Ölmarke nachzu-komsien.
Auch in diesem Punkte fehlt es aber an jeder substantiierten Darlegung der Beklagten, in welchem Umfange Kunden solche Wünsche geäußert haben und auf Grund der Weigerung des Inhabers der Beklagten, diesen Wünschen nachzukommen, von seiner Werkstatt .abgewandert sind. Es fehlt weiter an jeder substantiierten Darlegung, in welchem Umfange dem Inhaber der Beklagten aus einer solchen Abwanderung von Kunden Gewinn-entgangen ist.
Es spricht manches dafür, daß, wie das Berufungsgericht annimnt, es sich dabei nur um wenige Einzelfälle gehandelt hat. Das gilt umso mehr, als es dem Kunden, der auf keinen Fall von "seinem" Öl lassen will, freisteht, 'dieses Öl in die Werkstatt des Inhabers der Beklagten mitzubringen und dort einfüllen zu lassen.
19 -
lias Wettbewerbsverbot bringt somit weder den Inhaber der Beklagten in eine ernsthafte "Pflichten-kollision", noch die Kunden seiner Werkstatt * soweit sie überhaupt auf die Verv/endung einer bestimmten Öl-marke Wert-legen, in ernsthafte Schwierigkeiten.
Jedenfalls besteht hier kein Anlaß, der Beklagten mit Hilfe des § 24-2 BGB die Lossagung von dem im Vertrag ausdrücklich übernommenen Wettbewei'bsverbot zu gestatten, soweit es sich um die Verwendung von Ölen und Fetten anderer Herkunft in der Werkstatt ihres Inhabers handelt, da sie nicht substantiiert därgelegt hat, daß in diesem Werkstattbetrieb durch das Y/ettbewerbsverbot ihrem Inhaber ein Schaden von erheblichem Ausmaß erwachsen ist und künftig erwachsen wird. Hur ein drohender erheblicher Schaden könnte - wenn überhaupt - es der Beklagten allenfalls erlauben, der Berufung der Klägerin auf das Wett-bewerbsverbet den Binwana unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzusetzen.
3.) Aus den gleichen oben zu IV 2 erörterten Gründen ist erst recht hier keine Richtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB dargetan.
V.
Was die Fette angeht, die die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler vertreibt, so spielt dieser Umstand für die oben zu III und IV erörterten Fragen keine Rolle. Es gilt auch für Fette das dort Gesagte.

20 -
VI.
Hach alledem ist die Revision mit
 der Kostend
 des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann
 Erbel
Vont
 Pinke
Schmid'
olge
■