Durch das zeitweilige Fehlen von Zimmerleuten wurde die Fertigstellung der Arbeiten um etwa 11 Wochen und infolge inzwischen eingetretenen lang andauernden Frostes um weitere 3 Wochen verzögert. VOB (B), da die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, zu denen sie nicht schon nach dem ursprünglichen Vertrag verpflichtet gewesen wäre. 2. ) Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte verneint, und zwar insbesondere deshalb, weil die örtlichen Stellen der Beklagten die Arbeitsmarktlage nicht besser hätten beurteilen können und müssen als das Arbeitsamt in MflHB dieses habe der Klägerin auf ihre Anfrage vor Beginn der Arbeiten mitgetoilt, es könnten ihr genügend Fachkräfte aus der Umgebung zur Verfügung gestellt werden. Es sprechen für eine Unkenntnis der Beklagten von einem Mangel an Zimmerleuten so durchschlagende Gründe, daß die Klägerin schon des näheren Umstände, die für das Gegenteil sprechen könnten, hätte darlogen müssen. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten deshalb ausgeschlossen, weil selbst das Arbeitsamt vor Beginn der Arbeiten noch keine Bedenken hatte, daß genügend Kräfte zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Klägerin hat es an jeder Angabe dafür fehlen lassen, warum die Beklagte eine bessere Kenntnis von der Lage gehabt haben soll als das Arbeitsamt. b) Das Berufungsgericht brauchte ferner ein Verschulden der örtlichen Stellen der Beklagten auch nicht daraus zu entnehmen, daß diese zunächst die Firma c) Während der Ausführung der Bauarbeiten (seit Mai 1955) die L*>ge des Arbeitsmarktes zu beobachten und rechtzeitig die erforderlichen Arbeitskräfte zu beschaffen, war Sache der Klägerin, nicht der Beklagten, 3.) Die Klägerin hat für den Fall, daß kein Verschulden der Beklagten vorliege, hilfsweise geltend gemacht, beide Parteien hätten den eingetretenen Mangel an Zimmerleuten nicht vorhersehen können. 4 - Das Berufungsgericht hat der Klägerin aber auch unter dem hieraus hergeleiteten rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage keine Dachforderung zugebilligt. Es hat dazu ausgeführts Die Möglichkeit der Beschaffung von 50 Zimmerleuten auf dem örtlichen Arbeitsmarkt (im Bereich der Ortsklasse III) sei nicht Geschäftsgrundlage dos Vertrages der Parteien gewesen. Die durch den im Dezember 1955 cinsetzenden Frost entstandenen Mehrkosten seien die Folge der von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung der Arbeiten; sie wären nicht entstanden, wenn die Klägerin die Betonarbeiten zu dem vorgesehenen Termin (30. a) Es bedarf keines Eingehens darauf, ob überhaupt, wie die Klägerin meint, die Beschaffung der erforderli-chcn Arbeitskräfte, insbesondere der Zimmerleute, aus den Gebiet der Ortsklasse III Geschäftsgrundlage dos Vortrages war. 1 - die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung auch prei3rechtlich nur für zulässig erklärt hat, wenn der Mehraufwand des Bauunternehmers durch Umstände verursacht worden ist, die er nicht zu vertreten hat und die auch bei größter Sorgfalt nicht vorauszusehen waren. Juli 1963 VII ZR 28/62 hat der Senat die vorbozeichneten strengen Anforderungen auch für den Fall eines beiderseitigen Kalkulationsirrtums, wie. b) Die vorstehend gekennzeichneten Voraussetzungen' sind hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Zunächst war die Klägerin nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, Arbeitskräfte aus dem Gebiet der Ortsklasse III zu beschäftigen. Seine Auffassung, die Klägerin hätte diese Mehrkosten noch verringern können, wenn sio rechtzeitig auswärtige Zimmerleute hinzugezogen hätte, sic habe die eingetretene Verzögerung der Arbeiten selbst zu vertreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Bestimmung des § 6 Ziff.3 VOB (B), wonach der Unternehmer bei einer Behinderung alles zu tun hat, was ihm billigerweisp zugemutet werden kann, um die Weiter führung der Arbeiten zu ermöglichen. Sie hat nicht dargetan, daß sie dazu etwa aus zwingenden Gründen nicht im Stande gewesen sei, sondern nur auf die höheren Kosten, die dadurch entstanden wären, hingewiesen. Erot recht w«r die Beklagte nicht nach den (Trunds'tzen von Vreu und l üben (§ 242 BGB) zur Bewilligung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn - was nicht geklärt ist - der Klägerin nach Abzug der unstreitig von der Beklagten übernommenen 14.000 DM weitere Bei einer Gesamtvergütung von rund 2.5 Millionen DM rechtfertigen auch Mehraufwendungen der Klägerin in dieser Höhe im Hinblick auf die in der Rechtsprechung gestellten strengen Anforderungen noch nicht die Zubilligung einer zusätzlichen Vergütung. Diese sind aber, wie dos Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, die Folge der zunächst durch den Mangel an Zimmerleuten verursachten, von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung der Arbeiten bis in den ’»Vinter hinein. Hätte die Klägerin, statt, wie ihr eigenes Vorbringen ergibt, erst eine Aufforderung der Beklagten dazu abzuv/arten, unverzüglich die erforderlichen Arbeitskräfte aus anderen Gebieten herbeigeochafft, wären nur Mehrkosten in ganz erheblich geringerem Umfang entstanden. 4.) Wie bereits unter Nr. 1 bemerkt, hat die Klägerin der Beklagten keine für sie vorteilhafte Mehrleistung erbracht. Da die Leistungen der Klägerin sich nur im Rahmen des Vertrages bewegten, kommen auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Februar 1966 Horn,
JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I URTEIL
in dem Rechtsstreit
der
Firma J. B ■■■■■■■■I Bauunternehmung, ______________
I. GflHhtraSe vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Werner
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundes-ministcr für Verkehr, dieser vertreten durch die V/asser-und Schiffahrtsdirektion
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt!
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamro/toestf. vom 4. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin erhiolt im Frühjahr 1955 auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten an der "Kleinen Schleuse t^H11 den Zuschlag. In dem Bauleistungsvertrag Nr. 93 vom 3./7. Oktober 1955 ist die Vergütung auf 2.530.641>84 DM, im Nachtragsvertrag vom 14./17. Februar 1957 auf 2.419.033*37 DM festgesetzt. Die Betonarbeiten sollten bis zu dem 30. November 1955* die gesamten Arbeiten bis zu dem 31. März 1956 beendet sein. Anwendung der Vorschriften der VOB (B) war vereinbart.
Die Klägerin begann mit den Arbeiten am 2. Mai 1955* Im laufe des Sommers und des Herbstes 1955 vermochte ihr das Arbeitsamt in MflfMdie zur Vorbereitung der Betonarbeiten benötigten etwa 50 Zimmerleute nur 2um Teil zu-zuwoisen, zunächst 14, später weitere 10 Deute. Die Klägerin zog deshalb die weiter benötigten Kräfte von anderen
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Baustellen ab. Durch das zeitweilige Fehlen von Zimmerleuten wurde die Fertigstellung der Arbeiten um etwa 11 Wochen und infolge inzwischen eingetretenen lang andauernden Frostes um weitere 3 Wochen verzögert.
Die ihr dadurch entstandenen Mehrkosten bezifferte die Klägerin zunächst auf 550.000 DM. Bei Verhandlungen mit dem Neubauamt Mfm^er Beklagten wurden sie auf 362.153»98 DM errechnet, und zwar
104*732,60 DM für zusätzliche Wasserhaltung durch den
Betrieb, die Unterhaltung und Wartung von
17 Brunnen auf der Baustelle,
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193*804,87 DU für die Gerätevorhaltungen, v/eil der größte Teil der Geräte gemietet gewesen sei,
35*608,26 DM für die Gemeinunkosten der Baustelle und 28.008,25 DU an Lohnmehrkosten für die Zimmerleute.
Der Bundesverkehrsrainister genehmigte die von der Klägerin beantragte TerminsVerlängerung, verzichtete auf Zahlung einer Vertragsstrafe und billigte der Klägerin über die vereinbarte Vergütung hinaus für Lohnzuschläge einen Betrag von 14.000 DM zu, lehnte jedoch die vorbe-scichnote weitere Mehrfordorung der Klägerin ab.
Diese hat Klage auf Zahlung von 362.153,98 DM nebst Zinsen erhoben und den Klageanspruch insbesondere auf Vcrcchulden der Beklagten bei Vertragsschluß, Wegfall der Geschäftsgrundlagc, ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt.
Die Beklagte hat eine Zahlungspflicht in Abrede gestellt.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/icsen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweinen.
Entscheidungsgründe:
1. ) Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt:
Der Klageanspruch rechtfertige sich weder aus einer angeblichen zusätzlichen Vereinbarung der Parteien oder einem Anerkenntnis der Beklagten noch aus Vorschriften der
VOB (B), da die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, zu denen sie nicht schon nach dem ursprünglichen Vertrag verpflichtet gewesen wäre.
Die Ausführungen hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat sich dagegen auch nicht mehr gewandt.
2. ) Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte verneint, und zwar insbesondere deshalb, weil die örtlichen Stellen der Beklagten die Arbeitsmarktlage nicht besser hätten beurteilen können und müssen als das Arbeitsamt in MflHB dieses habe der Klägerin auf ihre Anfrage vor Beginn der Arbeiten mitgetoilt, es könnten ihr genügend Fachkräfte aus der Umgebung zur Verfügung gestellt werden.
a) Die Revision rügt, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 16. Mai 1963 (S. 8) unter Beweis gestellt, daö
die Beklagte den Arbeiterraangel doch gekannt habe, das Berufungsgericht hätte hierauf eingehen müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Behauptung der Klägerin an der angeführten Stelle geht lediglich dahin, daß sich damals ein Arbeitermangel bereits "abgezeichnet" habe. Dadurch, daß das Berufungsgericht sich mit diesem allgemein gefaßten Beweisthema nicht beschäftigt hat, hat es den § 286 ZPO nicht verletzt. Es sprechen für eine Unkenntnis der Beklagten von einem Mangel an Zimmerleuten so durchschlagende Gründe, daß die Klägerin schon des näheren Umstände, die für das Gegenteil sprechen könnten, hätte darlogen müssen.
In erster Linie ist hierbei von Bedeutung, daß sich damals kein allgemeiner Mangel an Facharbeitern im Bezirk Meppen ergeben hat, sondern nur ein solcher an Zimmor-leuton. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, warum die Beklagte gerade damit schon im Frühjahr 1955 hätte rechnen und die Klägerin darauf hätte hinweisen müssen.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten deshalb ausgeschlossen, weil selbst das Arbeitsamt vor Beginn der Arbeiten noch keine Bedenken hatte, daß genügend Kräfte zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Klägerin hat es an jeder Angabe dafür fehlen lassen, warum die Beklagte eine bessere Kenntnis von der Lage gehabt haben soll als das Arbeitsamt.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den vorbezeichneten Beweisantrag unbeachtet gelassen hat.
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b) Das Berufungsgericht brauchte ferner ein Verschulden der örtlichen Stellen der Beklagten auch nicht daraus zu entnehmen, daß diese zunächst die Firma
Y/an für den Zuschlag vorgeschlagen hatten, welche die notwendigen Fachkräfte am Ort zur Verfügung hatte.
c) Während der Ausführung der Bauarbeiten (seit Mai 1955) die L*>ge des Arbeitsmarktes zu beobachten und rechtzeitig die erforderlichen Arbeitskräfte zu beschaffen, war Sache der Klägerin, nicht der Beklagten,
3.) Die Klägerin hat für den Fall, daß kein Verschulden der Beklagten vorliege, hilfsweise geltend gemacht, beide Parteien hätten den eingetretenen Mangel an Zimmerleuten nicht vorhersehen können.
4 - Das Berufungsgericht hat der Klägerin aber auch unter dem hieraus hergeleiteten rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage keine Dachforderung zugebilligt.
Es hat dazu ausgeführts Die Möglichkeit der Beschaffung von 50 Zimmerleuten auf dem örtlichen Arbeitsmarkt (im Bereich der Ortsklasse III) sei nicht Geschäftsgrundlage dos Vertrages der Parteien gewesen. Vielmehr habe die Klägerin das dahingehende Hisiko übernommen. Die Klägerin habe bei Vertragsschluß der Beschaffung der Zimmer-leutc, die nur einen Veil der benötigten Fachkräfte dar-stelltcn, auch keine so grundlegende Bedeutung beigemessen, wie sic jetzt glauben . machen wolle. Die von der Klägerin geforderten Lohnmehrkosten beliefen sich nur auf rund
28.000 DM, eine im Vergleich zur Gesamtvergütung geringe Summe. Die Mehrkosten wären bei rechtzeitiger Heranziehung
auswärtiger Kräfte noch geringer gev/esen, weil dann die Überstundenzuschläge entfallen wären. Die durch den im Dezember 1955 cinsetzenden Frost entstandenen Mehrkosten seien die Folge der von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung der Arbeiten; sie wären nicht entstanden, wenn die Klägerin die Betonarbeiten zu dem vorgesehenen Termin (30. November 1955) beendet hätte.
Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Es bedarf keines Eingehens darauf, ob überhaupt, wie die Klägerin meint, die Beschaffung der erforderli-chcn Arbeitskräfte, insbesondere der Zimmerleute, aus den Gebiet der Ortsklasse III Geschäftsgrundlage dos Vortrages war. Dhs angefochtene Urteil rechtfertigt sich im Ergebnis schon deshalb, weil die sonstigen Voraussetzungen für Ansprüche aus Wegfall oder Änderung der Geschäfts-grundlage nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß an die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag an eine geänderte Geschäftsgrundlage angepaßt werden kann, strenge Anforderungen zu stellen sind. Es muß sich um eine derart einschneidende Änderung der Verhältnisse handeln, daß ein Festhalten an der ursprünglich vorgesehenen vertraglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führoi würde (vgl. dazu z.B. LM Nr. 25,
27, 34, 39 zu § 242 (Bb) BGB). Der erkennende Senat hat dieselbe Auffassung mehrfach gerade auch in Bausachon vertreten, wobei es sich regelmäßig wie hier um Abschlüsse zu Einheitspreisen und Pauschsummen handelte (Urteil von 20. Oktober I960 VII ZR 126/59, vom 23. November 1961,
VII ZR 141/60, vom 26. April 1962 VII ZR 82/61, von 28. September 1964 VII ZR 47/63 (»VM 1964, 1253),vom 12. November 1964 VII ZR 143/63 und vom 29. April 1965
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VII ZR 85/64 (WM 1965, 843). Im Urteil vom 28. September 1964 ist besonders hervorgehoben, daß die Voraussetzungen eines Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlago bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand keine geringeren sind als bei privaten Aufträgen. Ferner ist dort darauf hingewiosen, daß § 12 der VO PR Nr. 8/55 - Bundesanzeiger 1955 Nr. 249 S. 1 - die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung auch prei3rechtlich nur für zulässig erklärt hat, wenn der Mehraufwand des Bauunternehmers durch Umstände verursacht worden ist, die er nicht zu vertreten hat und die auch bei größter Sorgfalt nicht vorauszusehen waren. In seinem Urteil vom 8. Juli 1963 VII ZR 28/62 hat der Senat die vorbozeichneten strengen Anforderungen auch für den Fall eines beiderseitigen Kalkulationsirrtums, wie. er nach Meinung der Klägerin hier vorliegt, gestellt.
b) Die vorstehend gekennzeichneten Voraussetzungen' sind hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Zunächst war die Klägerin nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, Arbeitskräfte aus dem Gebiet der Ortsklasse III zu beschäftigen.
Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß die Klägerin nur lohnmehrkosten in Höhe von
28.000 DM geltend macht, einen im Verhältnis zur gesamten Bausumme geringen Betrag. Seine Auffassung, die Klägerin hätte diese Mehrkosten noch verringern können, wenn sio rechtzeitig auswärtige Zimmerleute hinzugezogen hätte, sic habe die eingetretene Verzögerung der Arbeiten selbst zu vertreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Bestimmung des § 6 Ziff. 3 VOB (B), wonach der Unternehmer bei einer Behinderung alles zu tun hat, was ihm billigerweisp zugemutet werden kann, um die Weiter führung der Arbeiten zu ermöglichen.
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Hier war nach der Annahme des Berufungsgerichts der Klägerin zuzu demuten, so schnell wie möglich Zimmerleuto aus anderen Gebieten zuzuziehen, um eine Verzögerung der Arbeiten zu vermeiden. Sie hat nicht dargetan, daß sie dazu etwa aus zwingenden Gründen nicht im Stande gewesen sei, sondern nur auf die höheren Kosten, die dadurch entstanden wären, hingewiesen. Die Revision belegt ihre im Gegensatz zu dem Standpunkt des Berufungsgerichts stehende Auffassung nicht mit dem Hinweis auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen.
Hach Lage der Sache durfte die Klägerin die im Verhältnis zur Bausumme und zur Höhe des drohenden Schadens
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nicht allzu erhoblichen Lohnmehrkosten nicht scheuen, um unter allen Umständen, besonders in ihrem eigenen Interesse, die Betonarbeiten rechtzeitig noch vor dem Einsetzen von Frostwetter beenden zu können.
Es liegen daher nicht einmal die vorerwähnten Voraussetzungen des § 12 dor VO PR Nr. 8/55 vor, der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der VO hier anwendbar ist. Erot recht w«r die Beklagte nicht nach den (Trunds'tzen von Vreu und l üben (§ 242 BGB) zur Bewilligung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet.
Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn - was nicht geklärt ist - der Klägerin nach Abzug der unstreitig von der Beklagten übernommenen 14.000 DM weitere
28.000 DM, also zusammen 42.000 DM Lohnmehrkosten entstanden sein sollten. Bei einer Gesamtvergütung von rund 2.5 Millionen DM rechtfertigen auch Mehraufwendungen der Klägerin in dieser Höhe im Hinblick auf die in der Rechtsprechung gestellten strengen Anforderungen noch nicht die Zubilligung einer zusätzlichen Vergütung.
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c) Insgesamt hat die Klägerin zwar erheblich höhere Mehraufwendungen geltend gemacht. Diese sind aber, wie dos Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, die Folge der zunächst durch den Mangel an Zimmerleuten verursachten, von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung der Arbeiten bis in den ’»Vinter hinein. Die Klägerin hat selbst in ihrem Schreiben vom 21. März 1956 angegeben, dos Fehlen der Zimmerleute habe die Fertigstellung der Arbeiten um 11 Wochen, der Frost habe sie um weitere
3 Wochen hinausgeschoben. Hätte die Klägerin, statt, wie ihr eigenes Vorbringen ergibt, erst eine Aufforderung der Beklagten dazu abzuv/arten, unverzüglich die erforderlichen Arbeitskräfte aus anderen Gebieten herbeigeochafft, wären nur Mehrkosten in ganz erheblich geringerem Umfang entstanden. Sie hat also ihre Mehraufwendungen im wesentlichen ihrer eigenen Säumigkeit zuzuschreiben, für die sie - wie bereits unter b) erörtert - keine Entschuldi-gungsgründe angeführt hat. Dadurch wird auch insoweit die Anwendung des § 242 BGB zu ihren Gunsten ausgeschlossen (vgl. LM Nr. 2 zu § 284 BGB und BGH in Betrieb 1959 'S. 789).
d) Das Berufungsgericht war an der der Klägerin ungünstigen Würdigung den Sachverhalts rechtlich nicht dadurch gehindert, daß die örtlichen Stellen der Beklagten im Bericht an den Bundesverkehrsminister eine wohlwollendere Auffassung vertreten und die Übernahme eines Teils der Kosten vorgeschlagen haben, und daß
der Bundesverkehrsminister der Klägerin Fristverlängerung gewährt und auf eine Vertragsstrafe verzichtet hat.
4.) Wie bereits unter Nr. 1 bemerkt, hat die Klägerin der Beklagten keine für sie vorteilhafte Mehrleistung erbracht. Schon deshalb entfällt ein Anspruch aus
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ungerechtfertigter Bereicherung, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
Da die Leistungen der Klägerin sich nur im Rahmen des Vertrages bewegten, kommen auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision hiorzu.
5.) Nach alledem ist die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Heinann-Trosien Rietechel Erbel
Vogt * Pinke