Dio Weberei FiflHB verkaufte dieso Artikel u.a. an das Großversandhaus , die Firma Sch^HHI^fc in Im Frühjahr 1956 stellte sic die Produktion der Polstorsachon oin und verkaufte vier dafür benutzto Nähmaschinen mit Zubehör durch Vermittlung des Klägers und seines Schwiegervaters zu dem Preiso von 4o500 DM an den Beklagten, der gleichfalls Schaumstoff erzeugnisoe hörsteilto Dieser nahm nunmehr die Herstellung der Porotexartikol auf und lieferte sie in der Folgezeit auch an die Firma SchflHBfe* Für soino Geschäfte mit dieser Firma zahlte er dem Kläger vereinbarungsgemäß. Er zahlte diesem jedoch noch oinon Ausgleich von 2„500 DMo Der Klägor hat vorgetragon, der Beklagte habe sich verpflichtet, für dio Dauer soinor Geschäftsbeziehungon zu der Firma SchflülHIM ihm, dem Kläger, für sämtlicho mit dieser Firma geschlossenen Geschäfte Provision zu zahlen* Nur unter dieser Bedingung habe er dem Beklagten Im zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Lieferungen an dio Firma SchflHHBl in der Zeit vom 1»1»1958 bis zu dem'30* Juni 1959 zu erteilen und die sich daraus für ihn ergebende Provision zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat durch Teilurtoil vom 10» Dezember 1959 dem Auskunfts-antrag dos Klägers entsprochen» Das Teilurteil ist rechtskräftig geworden» Auf Grund der vom Beklagton gegebenen Auskunft hat der Kläger sodann beantragt, ihm für dio Geschäfte mit der Firma SchflHIHft in der Zeit vom 1» Januar 1958 bis 30» Juni 1959 nach Abzug bereits gezahlter 2*500 DM noch 7 671,64 DM nebst Zinsen zu zahlen» Pornor verlangt dor Kläger vom Beklagten Auskunft über alle Lieferungen an die Firma SchflHHHK in der Zeit vom Io Juli 1959 bis 31 o Dezember I960 und Zahlung dor sich daraus ergebenden Provioionsboträgo, Das Oberlandesgoricht hat durch ein zweites Teil-urteil den Beklagten gemäß dom Zahlungsantrag des Klägers und forner zur Auskunftserteilung für dio Zeit vom 1„ Juli 1959 bis 31 o Dezember 1959 verurteilt,, Don Auskunftsanspruch für das Jahr I960 hat es abgewiosen0 Io Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Teilurteil offen gelassen, ob dor Boklagte dio Provision für die Geschäfte mit dor Firma SchfllHBB) dem Kläger als Maklerlohn oder als Entgelt für eine Handelsvertrotertätigkeit zu zahlen habe» Auch für den letzteren Fall hat es angenommen, daß die Parteien eine Geschäftsverbindung begründet hätten, dio mindestens für dio Zeit bis zu dem 30o Juni 1959 bestehen sollteo klagte habo sich mit der Zahlung von Provision an den Kläger für die Dauer der Geschäftsverbindung mit dor Firma SchflHim einverstanden erklärt» Gegen seino Aussagen beständen aber Bedenken» 1. Das Berufungsgericht beantwortet dio Frage, ob dor Kläger dio Geschäftsverbindung des Beklagten mit dem Versandhaus als Mäkler vermittelt hat oder ob er Handelsvertreter des Beklagten gewesen ist, in dem letztgenannten Sinne, Es ist, wie auch seine weiteren Ausführungen ergeben, anscheinend der Meinung, es könne nur Bas Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien schließt os daher nicht aus, daß der Beklagte dem Kläger Provisionszahlung für die Bauer seiner Geschäftsverbindung mit der Firma SchUHHH zu-gesagt haben kann» Bas Berufungsgericht durfte deshalb Bedenken gegen die dahingehenden Bekundungen des Schwiegervaters dos Klägers, des Zeugen Mflli, nicht entscheidend daraus entnehmen, daß-der Kläger Handelsvertreter des Beklagten gewesen sei und sich selbst als solchen bezeichnet habe«, c) Das Berufungsgericht, das ausdrücklich bemerkt, es möge kein ausschlaggebendes Gewicht darauf zu legen 3cin, daß der Schwiegervater des Klägers sei und ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, durfte deshalb eine weitere sachliche Prüfung von dessen Bekundungen nicht darum unterlassen, weil der Kläger Handelsvertreter dos Beklagter! Dezember 1959 gerade damit begründ et, daß die Tätigkeit des Klägers durch die bis dahin entstandenen Provisionsansprücho angemessen abgegolten seio Da3 Berufungsgericht würde also anscheinend den Beklagten noch für einen längeren Zeitraum zahlungspflichtig erklärt haben, wenn dio Aufträge der Firma SchflHIB bis zu dem 31» Dezember 1959 erst eine geringere Höhe erreicht hätten. c) Erst wenn das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen sollte, daß weder don Behauptungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen noch der Darstellung des Beklagten ganz gefolgt werden kann, wird es gegebenenfalls eino dann festzustellende Lücko in den Parteivereinbarungen durch ergänzende Vortragsauslegung zu schließen haben» Es wird sich dabei aber der G-renzcn seiner Befugnisso bewußt sein müssen.
2228 003 yix_ZR_49/63. Verkünd et am 6„ Juli 1964 Y/oitschock, Justizoberscki’etär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namon des Volkes In dem Rechtsstreit kauf in (Ei hei Gel Boklagton, Bofufungsbeklagtcn, Revisionsklägoro und Anschlußrovisionsbeklagten, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen S t den Kaufmann Y/ernor S t , Vjmp/Rhld», Straße Kläger, Berufungskläger, Rovisionsbeklagtcn und Anschlußrevisionskläger, - prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt - hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio münd liehe Verhandlung vom 6«, Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr» Hoimann-Trosien, Rietschol, Erbel, Di*» Vogt und Dr» Pinke für Recht ex-kannts Auf dio Revisionen der Earteien wird das Ur-toil dos So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13» Dezember 1962 aufgehoben» Dio Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvei-wiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Dor Kläger war Verkaufsleiter der Mechanischen Weberei Fi^H^ AGin SflHB und leitor einer Abteilung dieses Betriebes, in der sog. Porotexartikol, schaum-stoffgefüllto Polstorsachon mit textiler Umhüllung, bergest ollt wurden. Dio Weberei FiflHB verkaufte dieso Artikel u.a. an das Großversandhaus , die Firma Sch^HHI^fc in Im Frühjahr 1956 stellte sic die Produktion der Polstorsachon oin und verkaufte vier dafür benutzto Nähmaschinen mit Zubehör durch Vermittlung des Klägers und seines Schwiegervaters zu dem Preiso von 4o500 DM an den Beklagten, der gleichfalls Schaumstoff erzeugnisoe hörsteilto Dieser nahm nunmehr die Herstellung der Porotexartikol auf und lieferte sie in der Folgezeit auch an die Firma SchflHBfe* Für soino Geschäfte mit dieser Firma zahlte er dem Kläger vereinbarungsgemäß. eino Provision von 5 Für die lieferung von Eckbankauflagen wurdo dio Provision später auf 3 $ herabgesetzt 0 Mit Schreiben vom 30 „ Oktober 1957 kündigte der Beklagte dio GeschäftsbeZiehungen der Parteien zu dem 31° Dezember 1957 und stellte zu diesem Zeitpunkt dio Provisions-Zahlung an den Kläger ein. Er zahlte diesem jedoch noch oinon Ausgleich von 2„500 DMo Der Klägor hat vorgetragon, der Beklagte habe sich verpflichtet, für dio Dauer soinor Geschäftsbeziehungon zu der Firma SchflülHIM ihm, dem Kläger, für sämtlicho mit dieser Firma geschlossenen Geschäfte Provision zu zahlen* Nur unter dieser Bedingung habe er dem Beklagten dio Firma als Kunden benannt* Er hat zunächst beantragt, festzusteilen, daß der Beklagte zur Provisionszahlung für alle Lieferungen an dio Firma SchflBHHl verpflichtet sei o Der Beklagto hat um Abweisung der Klago gobeten0 Er hat geltend gemacht, er habe dom Klag or nur im Rahmen dos Handelsvertretervertrages, den er mit ihm abgeschlossen habo, Kundenschutz auch bezüglich der Firma Sch^HBBfc zugesichertc Den Handelsvertretervertrag habe er fristgerecht gekündigt, weil der Kläger dio Bemühungen um dio weitere Geschäftsverbindung mit der Firma Seht vernachlässigt habOo Das Landgericht hat dio Klago abgewieson» Im zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Lieferungen an dio Firma SchflHHBl in der Zeit vom 1»1»1958 bis zu dem'30* Juni 1959 zu erteilen und die sich daraus für ihn ergebende Provision zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat durch Teilurtoil vom 10» Dezember 1959 dem Auskunfts-antrag dos Klägers entsprochen» Das Teilurteil ist rechtskräftig geworden» Auf Grund der vom Beklagton gegebenen Auskunft hat der Kläger sodann beantragt, ihm für dio Geschäfte mit der Firma SchflHIHft in der Zeit vom 1» Januar 1958 bis 30» Juni 1959 nach Abzug bereits gezahlter 2*500 DM noch 7 671,64 DM nebst Zinsen zu zahlen» ✓ Pornor verlangt dor Kläger vom Beklagten Auskunft über alle Lieferungen an die Firma SchflHHHK in der Zeit vom Io Juli 1959 bis 31 o Dezember I960 und Zahlung dor sich daraus ergebenden Provioionsboträgo, Das Oberlandesgoricht hat durch ein zweites Teil-urteil den Beklagten gemäß dom Zahlungsantrag des Klägers und forner zur Auskunftserteilung für dio Zeit vom 1„ Juli 1959 bis 31 o Dezember 1959 verurteilt,, Don Auskunftsanspruch für das Jahr I960 hat es abgewiosen0 Mit der Revision verfolgt dor Beklagte den Antrcg auf Abweisung der Klago weiter, soweit das Berufungsgericht durch das zweite Toilurtoil zu seinem Nachteil erkannt hat0 Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision seinen Antrag weit or, soweit er damit abgewiesen worden ist«. Ent s ch eid ungsgründ0: Io Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Teilurteil offen gelassen, ob dor Boklagte dio Provision für die Geschäfte mit dor Firma SchfllHBB) dem Kläger als Maklerlohn oder als Entgelt für eine Handelsvertrotertätigkeit zu zahlen habe» Auch für den letzteren Fall hat es angenommen, daß die Parteien eine Geschäftsverbindung begründet hätten, dio mindestens für dio Zeit bis zu dem 30o Juni 1959 bestehen sollteo 5 In seinen zweiten Toilurteil hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dor Kläger 3ei nicht Mäkler, sondern Handelsvertreter dos Beklagten gewesen. Der Schwiegervater des Klägers, der Zeugo habe zwar bekundet, der Be- klagte habo sich mit der Zahlung von Provision an den Kläger für die Dauer der Geschäftsverbindung mit dor Firma SchflHim einverstanden erklärt» Gegen seino Aussagen beständen aber Bedenken» Da jedoch die Parteien, wie bereits in dem ersten Toilurteil angenommen, an eine langfristige Provisionszahlung gedacht hätten, sei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Oktober 1957 der Handelsvertretervertrag der Parteien als erst am 31» Dezember 1959 beendet anzusehen. Andererseits müsse, nachdem der Beklagto gekündigt habe, dio Provisionspflicht des Beklagten nach einer angemessenen Zeitspanne enden. Durch die Provisionen, die der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1959 verdient habe, sei seino Tätigkeit, soweit sie sich auf die Vermittlung und Förderung der Goschäftsboziohungcn dos Beklagten zu der Firma Schfllfe- bezogen habe, angemessen abgegolton. II. Das angofochtono Urteil ist nicht haltbar« 1. Das Berufungsgericht beantwortet dio Frage, ob dor Kläger dio Geschäftsverbindung des Beklagten mit dem Versandhaus als Mäkler vermittelt hat oder ob er Handelsvertreter des Beklagten gewesen ist, in dem letztgenannten Sinne, Es ist, wie auch seine weiteren Ausführungen ergeben, anscheinend der Meinung, es könne nur y das eine odor dao andero der Fall 3ein» Mit Recht tritt die Anschlußrevision de3 Klägers den entgegen* a) Hs ist sehr wohl möglich, daß im Rahmen eines Handelsvertretervertrages Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, der Handelsvertreter solle über den Zeitpunkt der 3eondigung des Handolsvertrotcrverhält-nissos hinaus Provision für weitere Aufträge eines oder einzelner bestimmter Kunden erhalten, die er dem Unternehmer gebracht hato Die Vorschriften dos § 87 HUB stehen solchen dem Handelsvertreter günstigen Vereinbarungen nicht entgegen» Es handelt sich dann um Abreden besonderer Art, dio nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig sind o Bas Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien schließt os daher nicht aus, daß der Beklagte dem Kläger Provisionszahlung für die Bauer seiner Geschäftsverbindung mit der Firma SchUHHH zu-gesagt haben kann» Bas Berufungsgericht durfte deshalb Bedenken gegen die dahingehenden Bekundungen des Schwiegervaters dos Klägers, des Zeugen Mflli, nicht entscheidend daraus entnehmen, daß-der Kläger Handelsvertreter des Beklagten gewesen sei und sich selbst als solchen bezeichnet habe«, b) In diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht zudem ein weiterer Rechtofehler unterlaufen» Es meint (So 9)? hätte der Beklagte dem Kläger allein für die Vermittlung der Geschäftsverbindung zu der Firma Schl Provisionszahlung zugesagt, so hätte der Kläger keinen Anlaß gehabt, sich um die späteren Einzolgecchäftc noch zu bemühen, v/eil ihm dio Provision dafür dann ohnehin zugcflo3Son wäre» Der Klager hatto jedoch ein orheb-liches Interesso, sich weiter um dio Aufrochtorhaltung und Förderung der Geschäftsheziehungon des Beklagten zu SchflBB» zu bemüheno Die ihm zu zahler.do Provision richtete sich nach Zahl und Umfang der Aufträge, die diese Firma dem Beklagten erteilte» Br erhielt keine Provision mehr, wenn Schickedanz die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten abbrach» Dio Bemühungen des Klägers bei Schickedanz sprechen daher nicht gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen c) Das Berufungsgericht, das ausdrücklich bemerkt, es möge kein ausschlaggebendes Gewicht darauf zu legen 3cin, daß der Schwiegervater des Klägers sei und ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, durfte deshalb eine weitere sachliche Prüfung von dessen Bekundungen nicht darum unterlassen, weil der Kläger Handelsvertreter dos Beklagter! gewesen sei und sich um Einzelaufträge der Firma SchflHHHB gekümmert habe o 2o Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Dauer der Provisionszahlungspflicht des Beklagten begegnen rechtlichen Bedenken» a) Zunächst i3t darauf hinzuweisen, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts in den beiden Teilur-teilen sich insoweit widersprechen» Im Teilurteil vom 10» Dezember 1959 (S, 9) ist eine Provisionsverpflichtung des Beklagten auf einen Zeitraum von mindestens s 3 Jahren aus der Höhe der Umsätzo des Beklagten mit der Firma SchflHIH^ hergeleitoto Dagegen wird in dem angefochtenen Urteil (So 14) die Beendigung der Zahlungspflicht des Beklagten mit dom 31. Dezember 1959 gerade damit begründ et, daß die Tätigkeit des Klägers durch die bis dahin entstandenen Provisionsansprücho angemessen abgegolten seio Da3 Berufungsgericht würde also anscheinend den Beklagten noch für einen längeren Zeitraum zahlungspflichtig erklärt haben, wenn dio Aufträge der Firma SchflHIB bis zu dem 31» Dezember 1959 erst eine geringere Höhe erreicht hätten. b) Abgesehen davon kann dem Umfang der Bestellungen der Firma SchflHBB beim Beklagten überhaupt nicht ohne weiteres eine entscheidende Bedeutung boigemessen werden. In erstor Linie wird der Tatrichter die Vereinbarungen der Partoien über die dem Kläger zu zahlende Vorgütung festzustellen und, soweit sie nicht eindeutig sind, auszulogen haben. Die Parteien werden bei VertragsSchluß zwar gewisse Vorstellungen über den Umfang der Absatzmöglichkeiten bei der Firma SchflIHIHft gehabt haben. Sichere Voraussagen ließen sich dazu damals aber noch nicht machen, wie das Berufungsgericht in seinem Teilurteil vom 10. Dezember 1959 (S, 8) auch richtig bemerkt hat. Bei der Auslegung der Erklärungen der Parteien werden die zu den §§ 133, 157, 242 BGB entwickelten allgemeinen Hechtcgrundsätzo zu berücksichtigen sein. Grund- sätzlich ist dem Berufungsgericht darin heizutreten, daß - unbeschadet einer immer zulässigen fristlosen Kündigung aus wichtigem G-runde - unter besonderen Umständen die Kündigung eines Dauorochuldverhältnisses nach dem Willen der Parteien als für eino gewisso Zeit ausgeschlossen angesehen werden kann, auch wenn die Partoien nicht ausdrücklich eino kalendermäßig bestimmte Mindestvertragsdauer verabredet haben, c) Erst wenn das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen sollte, daß weder don Behauptungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen noch der Darstellung des Beklagten ganz gefolgt werden kann, wird es gegebenenfalls eino dann festzustellende Lücko in den Parteivereinbarungen durch ergänzende Vortragsauslegung zu schließen haben» Es wird sich dabei aber der G-renzcn seiner Befugnisso bewußt sein müssen. Die ergänzende Vertragsauslegung berechtigt den Richter nicht zur freien Rochtsschöpfung, Es kann daher nicht ohne weiteres gebilligt worden, daß das Berufungsgericht die Dauer der Provisionszahlungspflicht dos Beklagten, noch dazu ohno jode Begründung, lediglich danach bestimmt, daß bi3 zu dem 31o Dezember 1959 die Tätigkeit des Klägers “angemessen abgegolten“ sei» 4» Das Ergebnis der neuen Verhandlung kann für den Kläger günstiger, aber auch ungünstiger sein, je nach dem, welche Feststellungen das Berufungsgericht nunmehr trifft und wozu gegebenenfalls die ergänzende Vertrags-auslegung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und bei Berücksichtigung der Bewoislast dos Klägers führt» y Das Urteil ist daher auf die Revisionen "beider Parteien in vollem Umfang aufzuheben„ Es läßt sich auch noch nicht zuverlässig sagen9 inwieweit der Zahlungsanspruch dos Klägers gerechtfertigt ist0 Hoimann-Trosien Hietschel Erhol Vogt Pinko