- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« April 1963 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Br«, Winkelmanng Riet scheiß Br« Heimann-Irosien* Br® Vogt und Br® Pinke für Recht erkannt; Vor Auszahlung des Darlehens kam es zu Spannungen zwischen den Parteieno Die Klägerin warf dem Beklagten vor, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einer an-deren Frau und zahle keinen Unterhalt» Der Beklagte beanspruchte von der Klägerin Ersatz für angebliche Verwendungen auf ihr Grundstück „ Die Klägerin zog den Rechtsanwalt Dr» K^^^in hinzu, der die Bausparkasse ersuchte, den Darlehensvertrag einstweilen nicht weiter durchzuführen, um eine Schädigung der Klägerin zu verhindern» Er hat behauptet, es sei vor und während der Ehe zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Klägerin ihm seine Aufwendungen für ihr Grundstück zu ersetzen habe« Die.Klägerin habe auf den Abschluß des notariellen Vertrages hingewirkt* nachdem Spannungen in der Ehe der Parteien aufgetreten seien« Auch dem Beklagten sei erkennbar geworden., unter denen es zu dem Vertragsschluß gekommen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, der Beklagte habe sich darüber klar sein müssen?.daß der Vertrag nicht nur für die Dauer der Ehe gelte, sondern auch für den Fall einer Scheidung die Vermögensrecht liehen Streitfragen der Parteien klären sollte« ■ 3» Bei der gegebenen Sachlage kann die Revision ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Vereinbarungen der Parteien seien wegen versteckten Einigungsmangels nichtig» Auch dem steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der dem Beklagten erkennbare Vertragszweck sei dahin gegangen, gerade für den Fall der weiteren Gefährdung der Ehe klare Verhältnisse zu schaffen» Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen* daß er das etwa innerlich nicht gewollt hat» Wie bereits dargelegt, konnte die Klägerin nach Wort lauf, Sinn und Zweck des Vertrages davon ausgehen, daß die in einer Krise der ehelichen Beziehungen getroffenen Vereinbarungen auch nach dem Willen des Beklagten im Konfliktsfalle ihre Bedeutung behalten sollten» Die vertraglichen Willenserklärungen der Parteien waren hiernach nicht mehrdeutig, sondern hatten nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Tatrichters einen eindeutigen objektiven Erklärungsinhalt» 4o Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, die von ihm zugestandene vertragliche Regelung einschließlich seines Verzichts auf Verwendungsansprüche sei für ihn ungünstig« Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum den Vertrag als einen Vergleich angesehen, bei dem auch die Klägerin mit der Bestellung der Hypothek an ihrem Grundstück zur Sicherung des dem Beklagten zugute kommenden Darlehens ein erhebliches Risiko auf sich nahm« 1« Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten Über seine Aufwendungen für das Grundstück der Klägerin und deren Anerkennung durch diese nicht berücksichtigt habe« Diese Behauptungen des Beklagten sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben« In den Entscheidungsgründen brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht näher einzugehen« Es konnte sich nach den vorstehenden Ausführungen mit der EestStellung begnügen, daß der Beklagte nach der Bestimmung in Ziff« I 7 des Vertrages keine Verwandungsansprüche habe und daß er an konnte aber von einer Prüfung absehen, welche Bewandtnis es damit hatte, nachdem der Beklagte in dem später geschlossenen Vertrage auf seine Verwendungsansprüche verzichtet und zudem zugesagt hatte, die Erklärung vom 4» Januar 1958 der Klägerin nach Auszahlung des Darlehens zurückzugebena ___ Der Beklagte hat den Schriftsatz vom 5« Dezember 1961 erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 14o Hovember 1961 eingereicht, ohne daß er ihm Vorbehalten worden wäre« Das Berufungsgericht konnte über den darin enthaltenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß ä 156 ZPO nach seinem freien Ermessen befinden; eine Verletzung des § 139 ZPO hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht geltend gemachto
VII 2R 49.762 Verkündet am 25o April ?963 Woitseheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle >88 067 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans R straße D*. £1 bei Beklagtem Berufungsklägers und Revisionsklägers9 Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br gegen die Medizinalrätin Br« medo Helma R geb« K| Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 9 - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« April 1963 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Br«, Winkelmanng Riet scheiß Br« Heimann-Irosien* Br® Vogt und Br® Pinke für Recht erkannt; Bie Revision, des Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7* Pezember 1961 wird zurückgewiesen Ber Beklagte hat die Kosten dei* Revision zu tragen« Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Die Parteien9 die im Oktober **957 geheiratet hatten, sind seit Januar I960 rechtskräftig geschiedene Der Beklagte ist in dem Urteil für allein schuldig erklärte Im März 1958 hatten die Parteien gemeinsam bei der Bausparkasse GdF Gin Darlehensgeschäft über 33o000 DM eingeleitet, worauf der Beklagte aus seinen Mitteln bereits t3°000 DM angespart hatte» Für 20«>400 DM sollte die-Klägerin eine Hypothek an ihrem Haungrundstück in best eilen» Vor Auszahlung des Darlehens kam es zu Spannungen zwischen den Parteieno Die Klägerin warf dem Beklagten vor, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einer an-deren Frau und zahle keinen Unterhalt» Der Beklagte beanspruchte von der Klägerin Ersatz für angebliche Verwendungen auf ihr Grundstück „ Die Klägerin zog den Rechtsanwalt Dr» K^^^in hinzu, der die Bausparkasse ersuchte, den Darlehensvertrag einstweilen nicht weiter durchzuführen, um eine Schädigung der Klägerin zu verhindern» Am 23«. Dezember 1958 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag» Darin verpflichtete sich der Be-klagte, dafür zu sorgen, daß weder die Klägerin persönlich noch ihr Grundstück 2ur Haftung für das Darlehen der Bausparkasse herangezogen werde; er verpflichtete sich insbesondere, die Zinsen und Abzahlungen in Höhe von monatlich 222 DM pünktlich zu entrichten (I l)a Der Beklagte sollte ferner ab Januar 1959 einen Beitrag zu den Kosten des Haushalts und zu dem Unterhalt des Kindes der Parteien in Höhe von monatlich 100 DM leisten (I 2-4) «> Die Parteien stellten weiter fest, daß die auf dem Anwesen der Klägerin befindlichen Gegenstände, soweit sie nicht ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch des Beklagten bestimmt waren, alleiniges Eigentum der Klägerin seien und daß irgendwelche Ansprüche des Beklagten auf Ersatz von Verwendungen für das Anwesen nicht beständen (I 7)o Die Klägerin erklärte, daß sie keinen Widerspruch gegen die weitere Durchführung des Darlehens- und Hypothekengeschäfts mit der Bausparkasse erhebe und damit einverstanden sei, daß die Darlehens summe an den Beklag-* ten ausgezahlt werde (II)« ___ Dementsprechend nahm der Beklagte den Betrag von 33«000 DM von der Bausparkasse entgegen« Er zahlte aber seit Februar I960 keine Zins- und Tilgungsbeträge mehr an diese« Darauf übernahm die Klägerin die Zahlungen, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden» Sie verlangt die Beträge in diesem Rechtsstreit vom Beklagten erstattet« Im ersten Rechtszug hat sie 2«157a70 DM, im zweiten Rechtszug weitere 20644 DM, jeweils mit Zinsen, beansprucht o 1 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat ferner wegen seiner Verwendungen Widerklage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, die Klägerin zu verurteilten, ihm 6o003p73 DM nebst Zinsen zu zahlen« Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet sei, die monatlichen Zins- und l'ilgungsbeträge von 222 DM der Klägerin zu erstatten, auch soweit die Raten mit der Klage noch nicht geltend gemacht seien« Er hat behauptet, es sei vor und während der Ehe zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Klägerin ihm seine Aufwendungen für ihr Grundstück zu ersetzen habe« - 4 Diese hätten sich insgesamt auf etwa 20o000 DM belaufen» Deshalb habe er neben dem von ihm angesparten Betrag von 'j3oOOO DM auch die weiteren 20«000 DM des Darlehens der Bausparkasse erhalten und die Klägerin die Zins- und filgungsbeträge an diese zahlen sollen« Der notarielle Vertrag habe nur die UnterhaltsZahlung geregelto Die Klägerin habe zunächst hierfür monatlich 300 DM verlangt« ihm aber vor dem Vertragsabschluß vorgeschlagenP nur 300 DM Unterhalt zu zahlen und dafür die Zahlung der Beträge an die Bausparkasse zu übernehmen* weil das für ihn steuerlich günstiger sei« Voraussetzung*ä£B_ganzen Vertrages und insbesondere seines Verzichts auf Ersatz der Aufwendungen für das Grundstück der Klägerin sei das Fortbestehen der Ehe gewesen* Mit der Scheidung sei die Geschäftsgrundlage nweggefallen« Landgericht und Oberländesgerieht haben nach den Anträgen der Klägerin erkannt und die Widerklage abge-wiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* EntScheidung©gründe: Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die.Klägerin habe auf den Abschluß des notariellen Vertrages hingewirkt* nachdem Spannungen in der Ehe der Parteien aufgetreten seien« Auch dem Beklagten sei erkennbar geworden., daß die Bestimmungen des Vertrages* soweit sie nicht den Unterhalt betrafen* in ihrer Wirk- samkeit nicht vom Bestand der Ehe abhängen, sondern ge rade für den Fall ihrer weiteren Gefährdung die Vermögens-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten auf eine klare Grundlage stellen sollten» Dem stehe nicht entgegen? daß man an den Vertragsschluß zugleich die Hoffnung geknüpft habe? er werde nach Klärung der Streitfragen eine Aussöhnung der Parteien fördern« Es sei auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür hervorgetreten? daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages? der die Vermutung der Vollständigkeit und Dichtigkeit für sich habe? die Übernahme der monatlichen Zins—und Tilgungsbeträge durch den Beklage ten eine versteckte UnterhaltsZahlung dargestellt habe» 1» Die sachlichrechtlichen Bügen der Revision können gegenüber den eindeutigen? das HeVisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters über den erklärten Vertragswillen der Parteien keinen Erfolg haben« <!. Hach den Umständen? unter denen es zu dem Vertragsschluß gekommen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, der Beklagte habe sich darüber klar sein müssen?.daß der Vertrag nicht nur für die Dauer der Ehe gelte, sondern auch für den Fall einer Scheidung die Vermögensrecht liehen Streitfragen der Parteien klären sollte« Der Vertrag enthält auch weder eine Bestimmung, daß er bei Auflösung der Ehe außer Kraft tritt? noch hat der Beklagte zu behaupten vermocht, es seien vor oder bei dem Abschluß mündliche Erklärungen dieser Art abgegeben worden« Daher muß der Beklagte seine bei dem Abschluß des Vertrages abgegebenen Erklärungen so gegen sich gei- / r ten lassen, wie die Klägerin sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts verstehen durfte, nämlich als sein Einverständnis mit einer Regelung, die gegebenenfalls auch Uber die Beendigung der Ehe hinaus wirksam bleiben sollte» Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge der Scheidung der Ehe kann demnach keine Rede sein» 2o Der Klägerin kann auch nicht der Einwand unzulässiger RechtsausÜbung entgegengehalten werden» Mit _____ Recht hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die Hoffnung beider Parteien, daß der Abschluß des Vertrages ihre Aussöhnung fördern werde« stehe der Weitergeltung des Vereinbarten im Falle des endgültigen Scheiterns der Ehe nicht entgegen» Die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Parteien zu der Bausparkasse bedurften einer Regelung gerade für den Fall der Scheidung» ■ 3» Bei der gegebenen Sachlage kann die Revision ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Vereinbarungen der Parteien seien wegen versteckten Einigungsmangels nichtig» Auch dem steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der dem Beklagten erkennbare Vertragszweck sei dahin gegangen, gerade für den Fall der weiteren Gefährdung der Ehe klare Verhältnisse zu schaffen» Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen* daß er das etwa innerlich nicht gewollt hat» Wie bereits dargelegt, konnte die Klägerin nach Wort lauf, Sinn und Zweck des Vertrages davon ausgehen, daß die in einer Krise der ehelichen Beziehungen getroffenen Vereinbarungen auch nach dem Willen des Beklagten im Konfliktsfalle ihre Bedeutung behalten sollten» Die vertraglichen Willenserklärungen der Parteien waren hiernach nicht mehrdeutig, sondern hatten nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Tatrichters einen eindeutigen objektiven Erklärungsinhalt» 4o Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, die von ihm zugestandene vertragliche Regelung einschließlich seines Verzichts auf Verwendungsansprüche sei für ihn ungünstig« Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum den Vertrag als einen Vergleich angesehen, bei dem auch die Klägerin mit der Bestellung der Hypothek an ihrem Grundstück zur Sicherung des dem Beklagten zugute kommenden Darlehens ein erhebliches Risiko auf sich nahm« Es braucht nicht geprüft-zu werden, ob der Beklagte seine Erklärungen im Vertrage vom 23» Dezember *958 etwa wegen eines Irrtums über deren Inhalt hätte anfechten können; denn er 'hat sie nicht angefochten« HI* Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen, gehen fehl« . 1« Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten Über seine Aufwendungen für das Grundstück der Klägerin und deren Anerkennung durch diese nicht berücksichtigt habe« Diese Behauptungen des Beklagten sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben« In den Entscheidungsgründen brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht näher einzugehen« Es konnte sich nach den vorstehenden Ausführungen mit der EestStellung begnügen, daß der Beklagte nach der Bestimmung in Ziff« I 7 des Vertrages keine Verwandungsansprüche habe und daß er an - s - sein Anerkenntnis auch nach der Scheidung der Ehe gebunden bleibeo 2o Das Berufungsgericht hat auch die ”Willenserklärung” der Klägerin vom 4« Januar 1958 erwähnt (BU 9)? konnte aber von einer Prüfung absehen, welche Bewandtnis es damit hatte, nachdem der Beklagte in dem später geschlossenen Vertrage auf seine Verwendungsansprüche verzichtet und zudem zugesagt hatte, die Erklärung vom 4» Januar 1958 der Klägerin nach Auszahlung des Darlehens zurückzugebena ___ \ 3° Das Schreiben des Hechtsanwalts Dr» Krauss vom 8o Oktober 1958 hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt, und das Berufungsgericht hat dazu auch mit rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen Stellung genommen (BU 9)» 4« Auch der § 529 Abs» 2 ZPO ist nicht verletzt<> Der Beklagte hat den Schriftsatz vom 5« Dezember 1961 erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 14o Hovember 1961 eingereicht, ohne daß er ihm Vorbehalten worden wäre« Das Berufungsgericht konnte über den darin enthaltenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß ä 156 ZPO nach seinem freien Ermessen befinden; eine Verletzung des § 139 ZPO hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht geltend gemachto IIIo Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Hechts-irrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-lrosien Dr. Vogt Pinke