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BGH · VII ZB 49/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 49/61

Auf die Revision der Beklagten wird das %teil des 5. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Bemühungen des Klägers, auch für die Firmen T(^B tätig zu sein,, scheiterten; es wurde ihm von der Firma KG in lediglich ein Kundenschutz.bis zu dem 30. April 1959 schrieb der Kläger an die Beklagte, er habe unter den gegebenen Ümständen nach dem Handelsgesetzbuch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich und bitte um Vorschläge. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM verurteilt. Auf die Anschlußberufung des Klägers v/urden die Beklagten noch zur Zahlung von 5 $ Zinsen aus 12.000 DM seit dem 1. 1) Das Berufungsgericht sieht die dreimonatige Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs als gewahrt an (§ 89 b Abs.4 Satz 2 HGB). Es sieht sich zwar in Brmange lung einer ausdrücklichen kalendermäßig bestimmteh Kündigung nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt der Beendigung des zwischen den*Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses fest zusetzen; doch meint es, daß dieser Zeitpunkt keinesfalls vor dem l*ag der-Eintragung des Liquidationsbeschlusses der Beklagten im Handelsregister (28. April 1959) liegen könne* Dann sei die Frist aber durch das Schreiben des Klägers vom 27. a) Es mag zwar zweifelhaft sein, ob es für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem das Vertragsverhältnis beendet wuhde, maßgebend auf die Eintragung der Auflösung der Beklagten im Handelsregister ankomrat, und ob nicht vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der vertraglichen Denn jedenfalls ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vor der Übernahme des Betriebs der Beklagten durch die Firma T^HH eingetreten. Die Beklagten gehen auch selbst davon aus, daß das Vertragsverhältnis nicht vor diesem Zeitpunkt beendet war (Schriftsatz vom 15. Es ist nicht erforderlich, daß der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist durch Klage geltend macht (Urteil des BGH vom 28. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher mit dem Schreiben des Klägers vom 27. b) Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. c) Aus dem in der Revisionsbegründung angeführten Brief der Firma !E|HV KG vom 21 * Mai 1959 an den Kläger ergibt sich nicht, daß die Beklagten einen wichtigen Grund hatten, das Vertragsverhältnis aus Verschulden des Klägers zu kündigen. 2) a) Das Berufungsgericht sieht den von der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit den von dem Kläger geworbenen Kunden erzielten Vorteil (§ 89 h Abs. 1 Ziff.1 HGB) in dem von der Firma an die Beklagten gezahlten Übernahme- schaft der Beklagten weiterbeschäftigt und die von dem Kläger bisher vertriebene FPM-Maschine weiter hergestellt«, VTenn die Beklagten behaupteten, es sei 11 das Anlagevermögen nach Maßgabe einer Sachverständigenschätzung übernommen worden”, so soi dabei unter ”Anlagevermögen” im betriebe-wirtschaftlichen Sinn nicht nur der reine Sachwert der Produktionsanlagen, sondern auch der Geschäftswert der damit hergestollten Waren au verstehen, denn der Wert der Anlage sei von dem Geschäftswert seiner Produkte abhängig und von ihm nicht zu trennen. Für die Frage, ob dem Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters beim Verkauf seines Unternehmens ein Vorteil zugeflossen ist, kommt es allein auf die tatsächlich erzielten Vorteile an. 3) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und ’Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird nach den aufgezeigten Richtlinien noch festzustellen haben, ob die Beklagten von der Firma ?SHVkg tatsächlich nicht mehr als den reinen Sachwert der Anlagen des übernommenen Betriebs vergütet erhalten haben. Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen wiederum zur Bejahung eines Ausgleichsansprudi s kommen, so wird es bei dessen Bemessung auch die durch den Y/egfall der Vertretung von dem Kläger etwa ersparten Reisekosten zu berücksichtigen haben.

Zitierte Normen: § 89b HGB
ZeitpunktAnlagevermögenFirmaBerufungsgerichtAnspruchBrKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

VII ZB 49/61
Verkündet an^. Juli 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2195 052
Im N a m * n des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der Firma Textilmaschinenbau	BflHHB	u.	Co»,
oHG i.Lvertreten durch die Liquidatoren Heinz
 mtm in	und	Br.	Lothar
2)	des Gesellschafters Kaufmann Heinz iBflHhHBpin
. mm*, Krs. samfe
3)	des Gesellschafters Kaufmann Br. Lothar (Mfe in Krs :
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karl-Erich RI Straße dB,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vogt
 fiir Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das %teil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 28. Oktober I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war etwa 10 Jahre lang Alleinvertreter der Beklagten zu 1) für den Bezirk Dänemark. Br verkaufte dort insbesondere die von der Beklagten angefertigte Textilmaschine Typ PPM. Seine Provisionseinnahmen beliefen sich in den letzten 5 Jahren seiner Tätigkeit (1954 - 1958) auf durchschnittlich 14.700 DM im Jahr.
Im Herbst 1958 kam es zwischen der Beklagten und der Textilmaschinenfabrik C. TfliB Sühne KG in StflIHIV zu Verhandlungen, die schließlich zu einer Übernahme des Betriebs der Beklagten zu 1) durch die neugegründete Firma C.	Co.	oHG	in	ton•	Gesellschafter dieser Firma sind die Tflp^KG in	der
 Beklagte Dr. cflBund der Kaufmann Bfl^in	Die
 Liquidation der Beklagten wurde am 28. April 1959 in das Handelsregister eingetragen. Die Bemühungen des Klägers, auch für die Firmen T(^B tätig zu sein,, scheiterten; es wurde ihm von der Firma	KG	in	lediglich
 ein Kundenschutz.bis zu dem 30. Juni 1959 gewährt.
Am 27. April 1959 schrieb der Kläger an die Beklagte, er habe unter den gegebenen Ümständen nach dem Handelsgesetzbuch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich und bitte um Vorschläge. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 5. Mai 1959 eine solche Zahlung ab.
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Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines von dem Gericht festzusetzenden angemessenen Ausgleichs.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, der Kläger habe, da die Gesellschaft ihren Betrieb aufgegeben habe und liquidiert werde, keinen Ausgleichsanspruch. Er habe einen etwaigen Anspruch auch jedenfalls verspätet geltend gemacht.

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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers v/urden die Beklagten noch zur Zahlung von 5 $ Zinsen aus 12.000 DM seit dem 1. August 1959 verurteilt.
Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
BntscheidungsgrUnde;
1)	Das Berufungsgericht sieht die dreimonatige Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs als gewahrt an (§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB). Es sieht sich zwar in Brmange lung einer ausdrücklichen kalendermäßig bestimmteh Kündigung nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt der Beendigung des zwischen den*Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses fest zusetzen; doch meint es, daß dieser Zeitpunkt keinesfalls vor dem l*ag der-Eintragung des Liquidationsbeschlusses der Beklagten im Handelsregister (28. April 1959) liegen könne* Dann sei die Frist aber durch das Schreiben des Klägers vom 27. April 1959 gewahrt.
Die hiergegen gerichteten Reyisionsangriffe der Beklag-* ten sind im Ergebnis nicht begründet.
a)	Es mag zwar zweifelhaft sein, ob es für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem das Vertragsverhältnis beendet wuhde, maßgebend auf die Eintragung der Auflösung der Beklagten im Handelsregister ankomrat, und ob nicht vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der vertraglichen
 
Beziehungen abzustellen ist, Doch kann das dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vor der Übernahme des Betriebs der Beklagten durch die Firma T^HH eingetreten. Diese hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 28, Februar 1959 stattgefunden. Die Beklagten gehen auch selbst davon aus, daß das Vertragsverhältnis nicht vor diesem Zeitpunkt beendet war (Schriftsatz vom 15. Dezember 1959» Revisionsbegründung S. 2 f). Nimmt man aber diesen l*ag als frühesten Zeitpunkt der Vertragsbeendigung an, hat der Kläger die ' Frist gewahrt.
Es ist nicht erforderlich, daß der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist durch Klage geltend macht (Urteil des BGH vom 28. Oktober 1957 - II ZR 49/56 - in M Nr. 4 zu § 89 b HGB und vom 5. Dezember i960 - VII ZR 248/59 -). Zweck der Vorschrift des § 89 b ?:.vj Abs. 4 S. 2 HGB ist, dem Unternehmer rechtzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das kann auch mit einem einfachen Schreiben geschehen.
Es ist auch nicht erforderlich, daß dieser Anspruch innerhalb der Frist bereits beziffert wird. Die Errechnung des Anspruchs wird häufig längere Zeit in Anspruch nehmen; zudem stehen dem Unternehmer die hierfür erforderlichen Unterlagen in der Regel ebenso zur Verfügung wie dem Handelsvertreter (vgl. auch Schröder, Recht des Handelsvertreters 4. Aufl. § 89 b Anm. 37 und Fritz in NJW I960, 1653).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher mit dem Schreiben des Klägers vom 27. April 1959 den Erfordernissen einer rechtzeitigen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs Genüge getan.
 
b)	Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. November 1959 übereinstimmend erklärt haben, dem Kläger sei von der Beklagten 11 gekündigt” worden.
Das liegt neben der Sache. Die Erklärung besagt nichts über den Zeitpunkt der durch eine Kündigung eingetretenen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dieser hat aber nach dem Ausgoführten keinesfalls vor dem 28. Februar 1959 gelegen.
c)	Aus dem in der Revisionsbegründung angeführten Brief der Firma !E|HV KG vom 21 * Mai 1959 an den Kläger ergibt sich nicht, daß die Beklagten einen wichtigen Grund hatten, das Vertragsverhältnis aus Verschulden des Klägers zu kündigen. Inwieweit die dort gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe möglicherweise nachträglich der Firma ferrot Anlaß gegeben haben, davon abzusehen, ihn als Handelsvertreter weiterzubeschäftigen, ist unerheblich.
2)	a) Das Berufungsgericht sieht den von der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit den von dem Kläger geworbenen Kunden erzielten Vorteil (§ 89 h Abs. 1 Ziff. 1 HGB) in dem von der Firma	an	die	Beklagten gezahlten Übernahme-
preis. Es verweist auf die glaubhaften Darlegungen des Beklagten Dr. 0^^, wonach der Beklagte	eine	Ab-
findung von 1,5 Millionen DM, Dr. OflP selbst 375.000 DM erhalten hat, mit denen er Gesellschafter der neuen Firma ?4H^poHG geworden ist. Es stellt weiter fest, die Firma habe den Betrieb übernommen, um einen lästigen Konkurrenten auszuschalten und die bisher von diesem hergestellten Maschinen oder Maschinen ähnlicher Art selbst zu erzeugen und im Absatzgebiet der Beklagten zu 1) zu verkaufen. So habe in der Folgezeit die neue Firma die Beleg-
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schaft der Beklagten weiterbeschäftigt und die von dem Kläger bisher vertriebene FPM-Maschine weiter hergestellt«,
Bas Berufungsgericht folgert daraus, daß unter diesen Umständen bei der Bemessung des Übernahmepreises nicht nur der reine Sachwert der Produktionsanlagen, vielmehr auch der Betriebswert der übernommenen Gesellschaft berücksichtigt worden sei. Bafür sprächen schon die Erfahrung der Beklagten im Wirtschaftsleben und ihre hohen Abfindungen.
VTenn die Beklagten behaupteten, es sei 11 das Anlagevermögen nach Maßgabe einer Sachverständigenschätzung übernommen worden”, so soi dabei unter ”Anlagevermögen” im betriebe-wirtschaftlichen Sinn nicht nur der reine Sachwert der Produktionsanlagen, sondern auch der Geschäftswert der damit hergestollten Waren au verstehen, denn der Wert der Anlage sei von dem Geschäftswert seiner Produkte abhängig und von ihm nicht zu trennen.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind begründet.
Bei der Veräußerungeines Gewerbebetriebs hat zwar der Unternehmer aus der dann von dem Erwerber fortgesetzten Ge-ßchäftebeziehung zu den von dem Vertreter geworbenen Kunden insofern Vorteile, als diese sich in einer Wertsteigerung des veräußerten Unternehmens auswirkt (BGH II ZR 130/58 v. 25. 4. I960 - m Nr.- 12 zu § 89 b BGB).
Bie Peststellung des Berufungsgerichts, daß im gegebenen Palle diese Wertstoigorung bei der Berechnung des Übernahmepreises berücksichtigt worden sei, ist Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
 
Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni I960 behauptet und unter Beweis gestellt, daß als Kaufpreis nur der Wert des Anlagevermögens vereinbart und gezahlt worden sei; dagegen sei der Firmenwert nicht vergütet worden.
Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht mit der Begründung, das Anlagevermögen enthalte auch den Froduktions-wert der Anlagen, übergehen. Es verkennt dabei die Bedeutung des Begriffs '‘Anlagevermögen*'. Denn hierunter sind - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - betriebewirtschaftlich in der Tat nur die einzelnen Vermögensgegenstände zu verstehen. Wurden nur sie bewertet, so blieb der Betriebswert (good will) des Unternehmens außer Betracht (vgl. dazu auch §§ 39, 40 HOB und §§131, 133 Nr. 1 AktG; Würdinger in EGHK . z. HOB, Ann. 3 zu § 40 HOB).
Das Berufungsgericht hätte daher durch Vernehmung der benannten Zeugen und erforderlichenfalls auch eines Sachverständigen, sowie an Hand genauer durch Vorlage der letzten Bilanzen der übernommenen Gesellschaft und des Übernahme-* Vertrags belegten Zahlen die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Dieser Prozeßrüge der Beklagten kann auch nicht, wie der Kläger meint, damit begegnet werden, daß eine etwaige Unterbewertung des übernommenen Betriebs dem Handelsvertreter nicht zu dem Hachteil gereichen dürfe, bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs also von dem wirklichen Wert des übernommenen Betriebs aüszugehen sei. Für die Frage, ob dem Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters beim Verkauf seines Unternehmens ein Vorteil zugeflossen ist, kommt es allein auf die tatsächlich erzielten Vorteile an. Dafür, daß bei einer etwaigen Unterbewertung des übernommenen Unternehmens die Beklagten treuwidrig gegen die Interessen des Klägers gehandelt hätten, bestehen bisher keine Anhaltspunkte.
 
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3)	Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und ’Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird nach den aufgezeigten Richtlinien noch festzustellen haben, ob die Beklagten von der Firma ?SHVkg tatsächlich nicht mehr als den reinen Sachwert der Anlagen des übernommenen Betriebs vergütet erhalten haben. Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen wiederum zur Bejahung eines Ausgleichsansprudi s kommen, so wird es bei dessen Bemessung auch die durch den Y/egfall der Vertretung von dem Kläger etwa ersparten Reisekosten zu berücksichtigen haben. Wenn auch für die Höhe des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich die Bruttoprovision maßgebend ist, so sind etwaige wesentliche Ersparnisse dennoch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen .
(§ 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB; BGHZ 29, 83, 93,f)>
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu überlassen.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Rietschel
 Heimann-l'rosien	Dr.	Vogt
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