* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 49/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 49/60

Der Kläger, dem ihre Verhältnisse bekannt waren, erklärte sich bereit, als Architekt für die Wiederbebauung der Grundstücke tätig zu werden* Er fertigte die Unterlagen für die Baugesuche und reichte diese bei dem Bauaufsichtsamt ein, bemühte sich auch teilv/eise um die Baufinanzierung. 11 Abt r et ung a-Erklär ung Hiermit erkläre ich unwiderruflich, daß ich aus den mir für den Wiederaufbau der Häuser DVHBHM» S^iPetr, flHB und SpppBs traft e 67 zur verfü-gung gestellten oder noch zur Verfügung zu stellenden Baugeldern zur Befriedigung der Ansprüche des Herrn Architekt BDA Fritz KflPMHB, Dl Str. A den Betrag von Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, da dem Kläger ihre Mittellosigkeit bekannt gewesen sei, seien die Parteien sich von vornherein darüber einig gewesen, daß der Kläger eine Vergütung für seine Leistungen nur aus den eingehenden Baugeldern erhalten könne und spile, wenn die Baufinanzierung gelinge. August 1955 sowie darauf hingewiesen, die Beklagte habe selbst bei ihrer Parteivernehmung erklärt, sie habe, als sie den Kläger beauftragte, nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihm nichts . Der Kläger hat' ferner behauptet, die Beklagte habe GflB^uch zu dem Abschluß der ersten Vereinbarung vom 5. Im übrigen träge die Beklagte selbst die Schuld daran, daß es nicht zur Bauausführung gekommen sei; mindestens bei dem Grundstück SflBHBstraße 67 seien die Vorarbeiten zur Zeit der Kündigung der Beklagten soweit gediehen gewesen, daß mit dem Bau hätte begonnen werden können. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß die Beklagte den Architekten G^^zu dieser Vereinbarung mit dem Kläger bevollmächtigt habe; Gf^p habe vielmehr bekundet, er habe eine solche Vollmacht nicht gehabt, es habe auch nicht in seiner Absicht gelegen, die Beklagte durch diese Vereinbarung zu verpflichten, er habe sie nur als eine Regelung zwischen sich und dem Kläger betrachtet. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin JQgl^nicht berücksichtigt, wonach bei den Besprechungen erklärt habe, er habe Vollmacht für die Beklagte, ferner habe es die Bekundung des Zeugen G^^p außer acht gelassen, es sei möglich, daß die Vorgänge sich so abgespielt hätten, wie Frau 4HBies geschildert habe. einbarung nicht die Beklagte verpflichten, sondern lediglich eine Regelung zwischen sich und dem Kläger herbeiführen wollte. Dem entspricht es, daß die Unterschrift der Beklagten nur zu der zweiten Vereinbarung, nicht auch zu der ersten eingeholt worden ist. b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte aus der ersten Vereinbarung nicht kraft Anscheinsvollmacht hafte, weil der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, daß die Beklagte mit dem Handeln des Architekten GflPeinverstanden sei. c) War aber die Beklagte an der ersten Vereinbarung nicht beteiligt, hat sie auch nicht erweislich G^pdazu bevollmächtigt oder die Vereinbarung nachträglich genehmigt, so können aus deren vom Kläger aufgesetzten Wortlaut keine der Beklagten ungünstigen Schlüsse gezogen werden. Oktober 1955, die von der Beklagten Unterzeichnete Abtretungserklärung, wird vom Berufungsgericht dahin ausgelegt, die Beklagte habe sich dadurch vergleichsweise zur Zahlung eines Betrages von 10.000 DM verpflichtet, aber nur in der Weise, daß Voraussetzung - Bedingung - filr das Wirksam wer den ihrer Verpflichtung die Zahlung von Baugeldern an sie sein sollte. Bas Berufungsgericht folgert das sowohl aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung wie auch daraus, daß dem Kläger schon bei Beginn seiner Tätigkeit die Mittellosigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei und auch Gflp ihm am 5. 1.) Bie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die durch den Antrag auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers nicht beachtet, weder bei Vertragsabschluß noch später sei eine Vereinbarung getroffen worden, daß die Honorarzahlung aufschiebend bedingt durch den Erfolg der Finanzierung sein sollte. Bie Beklagte hat bei ihrer ParteiVernehmung vor dem Landgericht selbst erklärt, sie habe, als sie den Kläger mit den Arbeiten befaßte, nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihm nichts zahlen wolle, wenn etwa nicht gebaut werde. Es geht davon aus, daß die Parteien weder vor Beginn der Tätigkeit des Klägers noch später ausdrücklich darüber gesprochen haben, ob die Beklagte dem Kläger unbedingt oder nur im Falle der Baufinanzierung zahlungspflichtig sein sollte. Gleichwohl hat es aus den Umständen entnommen, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nur für den Fall des Eingehens von 2.) Zu Unrecht beruft die Revision sich darauf, selbst wenn die Beklagte aus der ersten Vereinbarung nicht verpflichtet sein sollte, hätte diese zur PestStellung des Vertragswillens des Klägers herangezogen werden müssen. Bas Berufungsgericht hat aber wie bereits erwähnt, nicht festgestellt, daß die erste Vereinbarung zwischen und dem Kläger der Beklagten auch nur zur Kenntnis gekommen wäre. Seine Bemerkung, aus dem Wortlaut könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Zahlung der Baugelder Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten sein sollte, findet sich am Schlüsse längerer Ausführungen über die Gesamtumstände des Palles und besagt daher offenbar nur, daß diese Gesamtumstände zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß führten. 4«) Bas Berufungsgericht war auch rechtlich nicht gehindert, der Erklärung der Beklagten am Schlüsse ihres Schreibens vom 19« August 1966 ("Ihre nach der GOA entstandenen Kosten werden beglichen") schon im Hinblick auf die 5. ) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei tatbestandswidrig davon ausgegangen, zwischen den Parteien habe bereits Anfang Oktober 1955 streit darüber bestanden, ob der Kläger, da die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht durchgeführt war, schon einen Anspruch auf Honorarzahlung habe. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, daß der Kläger nach der Kündigung der Beklagten sofortige Zahlung verlangte ff) und die Beklagte hierzu nicht bereit und imstande war. Bie Revision verkennt, daß das Berufungsgericht solche Umstände festgestellt hat, daß nämlich die Beklagte über keine eigenen Mittel zur Baufinänzierung verfügte und dies dem Kläger von vornherein bekannt war« Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, die Beklagte habe sich dem Kläger erkennbar nur für den Fall des Gelingens der Bah-finanzierung zur Zahlung seiner Vergütung verpflichten wollen. Bas /Berufungsgericht ist auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, die Beklagte habe die Finanzierung und Durchführung des Bauvorhabens wider Treu'und Glauben verhindert und müsse deshalb die Bedingung als eingetreten gegen sich gelten lassen (§ 162 BGB). Es hat hierzu ausgeführt, infolge der immer größer gewordenen geldlichen Schwierigkeiten der ^klagten sei es für diese ratsam gewesen, von dem Bauvorhaben endgültig Abstand zu nehmen und die Grundstücke wieder zu veräußern. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, zur Zeit der Kündigung der Beklagten im August 1955 sei die Finanzierung des Bauvorhabens wenigstens auf dem Grundstück S0BBP straße 67 voll gesichert gev/esen, es hätte mit dem Bau begonnen werden können. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte schon aus subjektiven Gründen zur Durchführung des Bauvorhabens nicht imstande war» Schon das rechtfertigt die Verneinung eines Treuver&toßes gegenüber dem Kläger. Im übrigen steht diesem Einwand des Klägers entgegen, daß er sich nach der Kündiguhg der Beklagten auf di*§ zweite Vereinbarung vom 5. Es. hätte auch den Umständen nach irgendwelcher Darlegungen des Klägers bedurft, weshalb die Beklagte - gegen ihr eigenes Interesse - eine möglich gewordene Ausführung des Bauvorhabens wider Treu und Glauben verhindert haben sollte. August 1955 und die Feststellungen des Berufungsgerichts über ihre Persönlichkeit deuten aber darauf hin, daß die Beklagte über den Stand der Dinge nicht hinreichend unterrichtet war. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 157 BGB § 97 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtVergütungVereinbarungKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2211 o09
VII ZR 49/60
Verkündet am 6. Juli 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Architekten Fritz H
sUBIHHK St T
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Maria V straße ^P,
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechtswegen
 Tatbestand:
Die Beklagte erwarb 1949 oder 1950 die bombenzerstörten Grundstücke DflHI SflHIBstraße 63/65 und später auch das Nachbargrund BHHBstraße 67 zu Eigentum. Da sie über keine anderen Mittel verfügte, zahlte sie auf den Kaufpreis aus ihrem Einkommen als Angestellte eines Terrazzobetriebes monatliche Raten und ließ im übrigen eine Restkaufgeldhypothek eintragen. Der Kläger, dem ihre Verhältnisse bekannt waren, erklärte sich bereit, als Architekt für die Wiederbebauung der Grundstücke tätig zu werden* Er fertigte die Unterlagen für die Baugesuche und reichte diese bei dem Bauaufsichtsamt ein, bemühte sich auch teilv/eise um die Baufinanzierung. Hauptsächlich infolge der Pinanzierungsschwierigkeiten kam es bis zu dem Sommer 1955 nicht zu dem Beginn der geplanten Bauarbeiten.
Mit Schreiben vom 18. und 19* August 1955 nahm die Beklagte die dem Kläger erteilten Aufträge zurück. Am Schlüsse ihres Schreibens vom 19. August 1955 bemerkte sie:
'’Ihre nach der GOA entstandenen Kosten werden beglichen.11
Kurz darauf beauftragte die Beklagte den Architekten Gans mit der weiteren Bearbeitung ihres Bauvorhabens.
Gans verhandelte mit dem Kläger über die Herausgabe von dessen Unterlagen und traf mit ihm am 5. Oktober 1955 zwei schriftlich niedergelegte Vereinbarungen.
Die erste Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
HIn gemeinsame^Besprechung zwischen den Herren
 Kollegen Peter G	,	Architekt	________
Istraße	HflHHHfe,	Architekt BDA,
__ SUHHBBhtraßefl^is^i^de^Bau-
angelegenheit de^Prsu Maria V BBBBiBHBt > SBBBMtraßeflP bezügl. des Aufbaues
 der Häuser
 Sfl^BBH^ra^e 63/65 und folgende Vereinbarung getroffen:
Istraße 67
 
.Herr	übergibt	die	Bauunterlagen
 für die vorgenannten Objekte Herrn Kollegen Gpfe der diese in dem heutigen Zustand zur weiteren Bearbeitung übernimmt.
Die von Herrn HppHBp geleisteten Arbeiten für diese Objekte sind auf Pauschal 10.000 DM vereinbart .
Bei	Beginn der Arbeiten	sind aus der
1.	Rat§	der	Hypotheken-	u.	Barlehensgelder	5.000	DM
2.	11	der	Hypotheken-	u.	Darlehensgelder	2.500	DM
5.	”	der	Hypotheken-	u.	Barlehensgelder	2,500	DM
an Herrn Hl
 zu zahlen.
Zur Sicherung dieses Anspruches gibt Frau Maria eine unwiderrufliche Abtretung in der für die Bauausführung zur Verfügung gestellten öder noch zu stellenden Gelder.
Sofern mit den Bausteilen nicht innerhalb von 2 Monaten begonnen wird und die Ablösung der Forderung von 10.000 DM mit dem gleichen Termin beginnt, verpflichtet sich Frau Maria VflHife, Wechsel bis zu dem Betrage von 10,000 DM in verschiedenen Abschnitten auszustellen und Herrn HflBIBBB auszuhändigen.
Die Wechsel müßten dann mit monatlichen Beträgen von mind. 500 DM beginnend mit einer einmonatigen Laufzeit eingelöst werden.
Die Abwicklung der Forderung über Wechsel erfolgt nur dann, wenn die Bauvorhaben aus irgendeinem Grunde nicht zur Durchführung gelangen.
Herr Architekt Gpp übernimmt Herrn Kollegen gegenüber die Verpflichtung für die Er-
füllung des Vertrages.-11 Diezveite Abmachung lautet wie folgt:
11 Abt r et ung a-Erklär ung
 Hiermit erkläre ich unwiderruflich, daß ich aus den mir für den Wiederaufbau der Häuser DVHBHM» S^iPetr, flHB und SpppBs traft e 67 zur verfü-gung gestellten oder noch zur Verfügung zu stellenden Baugeldern zur Befriedigung der Ansprüche des Herrn Architekt BDA Fritz KflPMHB, Dl Str. A den Betrag von
10.000 DM (i.W.s Zehntausend Deutsche Mark) abtrete.

4 -
Dieser Betrag soll aus den Baugeldern, - da es sich um reine Leistungen für die Bauwerke han delt - wie folgt gezahlt werden:
aus der ersten Rate aus der zweiten Rate aus der dritten Rate
5.000 DM
2.500	DM
2.500	DM
Ich verpflichte mich, die Beträge sofort nach Bereitstellung der Hypotheken- und Darlehensgelder zu überweisen.
Bleib© ich länger als 8 Tage mit der Bereit-stellung und Überweisung in Verzug, so ist Herr berechtigt, die Abtretungserklärung den geldgebenden Stellen zuzustellen und die gesamte Forderung auf dem Zwangswege als sofort fällige Forderung einzutreiben.
Nur die zweite ereinbarung trägt die Unterschrift der Beklagten.
Zur Ausführung des Bauvorhabens kam es auch in der Folgezeit nicht. Die Beklagte veräußerte die Grundstücke
67 gab sie dem früheren Eigentümer zurück.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung des Betrages von 10.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, da dem Kläger ihre Mittellosigkeit bekannt gewesen sei, seien die Parteien sich von vornherein darüber einig gewesen, daß der Kläger eine Vergütung für seine Leistungen nur aus den eingehenden Baugeldern erhalten könne und spile, wenn die Baufinanzierung gelinge. Das sei dann auch in der Abtretungserklärung vom 5. Oktober 1955 zu dem Ausdruck gekommen. Der Kläger könne daher keine
, den 5. Okt. 1955
gez. Maria V
in
\
 
Vergütung beanspruchen, nachdem sie infolge der für sie untragbar gewordenen Belastungen zur Veräußerung der Grundstücke gezwungen gewesen sei^undV.einei;Bebaüüng^durch sie daher nicht mehr in Betracht komme. Zum Abschluß der ersten Vereinbarung vom 5. Oktober 1955 habe sie den Architekten G^^nicht bevollmächtigt; sie habe von dieser nicht einmal Kenntnis erhalten.
Der Kläger hat demgegenüber auf den Schlußsatz des Schreibens der Beklagten vom 19. August 1955 sowie darauf hingewiesen, die Beklagte habe selbst bei ihrer Parteivernehmung erklärt, sie habe, als sie den Kläger beauftragte, nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihm nichts . zahlen wolle, wenn etwa nicht gebaut werde. Der Kläger hat' ferner behauptet, die Beklagte habe GflB^uch zu dem Abschluß der ersten Vereinbarung vom 5. Oktober 1955 bevollmächtigt, aus der sich eindeutig eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe. Im übrigen träge die Beklagte selbst die Schuld daran, daß es nicht zur Bauausführung gekommen sei; mindestens bei dem Grundstück SflBHBstraße 67 seien die Vorarbeiten zur Zeit der Kündigung der Beklagten soweit gediehen gewesen, daß mit dem Bau hätte begonnen werden können.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Brit scheidungagründe:
I.
1.) Bas Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der ersten Vereinbarung vom ‘5. Oktober 1955 und führt aus, die Beklagte sei aus dieser nioht verpflichtet, weil sie weder an der Besprechung an diesem Tage teilgenommen
 
noch die Vereinbarung später unterzeichnet habe. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß die Beklagte den Architekten G^^zu dieser Vereinbarung mit dem Kläger bevollmächtigt habe; Gf^p habe vielmehr bekundet, er habe eine solche Vollmacht nicht gehabt, es habe auch nicht in seiner Absicht gelegen, die Beklagte durch diese Vereinbarung zu verpflichten, er habe sie nur als eine Regelung zwischen sich und dem Kläger betrachtet.
2.) Die Hilgen, mit denen die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind nicht begrünte	det.
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin JQgl^nicht berücksichtigt, wonach
 bei den Besprechungen erklärt habe, er habe Vollmacht für die Beklagte, ferner habe es die Bekundung des Zeugen G^^p außer acht gelassen, es sei möglich, daß die Vorgänge sich so abgespielt hätten, wie Frau 4HBies geschildert habe.
Das Berufungsgericht hat die Zeugen Gp^und in der Schlußverhandlung selbst vernommen. Die Wertung der Zeugenaussagen im einzelnen war seine Sache. Es hat die Erklärung des Zeugen G^p, es sei auch möglich, daß die Vorgänge sich so abgespielt hätten, wie Frau JflilB &s geschildert habe, nicht so aufgefaßt, daß der Zeuge damit alle seine früheren Bekundungen zurücknehmen wollte, sondern das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme eindeutig dahin gewertet, daß der Zeuge	durch	die	erste	Ver-
einbarung nicht die Beklagte verpflichten, sondern lediglich eine Regelung zwischen sich und dem Kläger herbeiführen wollte. Dem entspricht es, daß die Unterschrift der Beklagten nur zu der zweiten Vereinbarung, nicht auch zu der ersten eingeholt worden ist. Jedenfalls kann unter
 
diesen Umständen keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Bekundungen der beiden Zeugen in einer gegen § 286 ZPO verstoßenden ^eise gewürdigt hätte.
b)	Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte aus der ersten Vereinbarung nicht kraft Anscheinsvollmacht hafte, weil der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, daß die Beklagte mit dem Handeln des Architekten GflPeinverstanden sei.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer Anscheinsvollmacht zu begründen vermöchten. Die Beklagte hatte erst kurz vor der Besprechung vom 5. Oktober 1955 den Architekten Gfpp beauftragt; Gpp verhandelte erstmalig in der Angelegenheit der Beklagten mit dem Kläger. Bs ist daher nicht ersichtlich, woraus sich hier ein Vertrauensschütz für den Kläger rechtfertigen ließe.
c)	War aber die Beklagte an der ersten Vereinbarung nicht beteiligt, hat sie auch nicht erweislich G^pdazu bevollmächtigt oder die Vereinbarung nachträglich genehmigt, so können aus deren vom Kläger aufgesetzten Wortlaut keine der Beklagten ungünstigen Schlüsse gezogen werden.
Die Beklagte hat sogar behauptet, sie habe von dieser Vereinbarung überhaupt keine Kenntnis erhalten; das Berufungsgericht hat keine entgegenstehende Feststellung getroffen.
II.
Die zweite Vereinbarung vom 5. Oktober 1955, die von der Beklagten Unterzeichnete Abtretungserklärung, wird vom Berufungsgericht dahin ausgelegt, die Beklagte habe sich dadurch vergleichsweise zur Zahlung eines Betrages von 10.000 DM verpflichtet, aber nur in der Weise, daß
 Voraussetzung - Bedingung - filr das Wirksam wer den ihrer Verpflichtung die Zahlung von Baugeldern an sie sein sollte. Bas Berufungsgericht folgert das sowohl aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung wie auch daraus, daß dem Kläger schon bei Beginn seiner Tätigkeit die Mittellosigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei und auch Gflp ihm am 5. Oktober 1955 erklärt habe, die Beklagte könne ihm Zahlung erst aus eingehenden Baugeldern leisten.
Bie zahlreichen Bügen, die die Revision gegen diese Feststellungen richtet, können gleichfalls keinen Erfolg haben» Es genügt, dazu folgendes zu bemerken:
1.) Bie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die durch den Antrag auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers nicht beachtet, weder bei Vertragsabschluß noch später sei eine Vereinbarung getroffen worden, daß die Honorarzahlung aufschiebend bedingt durch den Erfolg der Finanzierung sein sollte.
Einer Beweiserhebung hierüber bedurfte es nicht. Bie Beklagte hat bei ihrer ParteiVernehmung vor dem Landgericht selbst erklärt, sie habe, als sie den Kläger mit den Arbeiten befaßte, nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihm nichts zahlen wolle, wenn etwa nicht gebaut werde. Bas Berufungsgericht hat diese Erklärung der Beklagten auch berücksichtigt. Es geht davon aus, daß die Parteien weder vor Beginn der Tätigkeit des Klägers noch später ausdrücklich darüber gesprochen haben, ob die Beklagte dem Kläger unbedingt oder nur im Falle der Baufinanzierung zahlungspflichtig sein sollte. Gleichwohl hat es aus den Umständen entnommen, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nur für den Fall des Eingehens von
 
Baugeldern zur Zahlung verpflichtet hat. Bas ist, wie noch weiter zu erörtern sein wird, rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend«
2.) Zu Unrecht beruft die Revision sich darauf, selbst wenn die Beklagte aus der ersten Vereinbarung nicht verpflichtet sein sollte, hätte diese zur PestStellung des Vertragswillens des Klägers herangezogen werden müssen.
Von Bedeutung gegenüber der Beklagten ist nur der ihr erkennbar gewordene Vertragswille des Klägers. Bas Berufungsgericht hat aber wie bereits erwähnt, nicht festgestellt, daß die erste Vereinbarung zwischen	und dem Kläger
 der Beklagten auch nur zur Kenntnis gekommen wäre.
3«) Fehl geht auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Benkgesetze bei der Auslegung der zweiten Vereinbarung. Zwar mag allein deren Wortlaut auch die Auslegung ermöglichen, daß es sich bei der vorgesehenen Zahlung aus eingehenden Baugeldern nur um die Vereinbarung eines zunächst einzuschlagenden Weges handeln sollte. Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine Bemerkung, aus dem Wortlaut könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Zahlung der Baugelder Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten sein sollte, findet sich am Schlüsse längerer Ausführungen über die Gesamtumstände des Palles und besagt daher offenbar nur, daß diese Gesamtumstände zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß führten. Bin Verstoß gegen die Benkge setze ist daher nicht zu erkaanan.
4«) Bas Berufungsgericht war auch rechtlich nicht gehindert, der Erklärung der Beklagten am Schlüsse ihres Schreibens vom 19« August 1966 ("Ihre nach der GOA entstandenen Kosten werden beglichen") schon im Hinblick auf die
 
später getroffene Vereinbarung vom 5. Oktober 1955 die Bedeutung zu versagen.
5.	) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei tatbestandswidrig davon ausgegangen, zwischen den Parteien habe bereits Anfang Oktober 1955 streit darüber bestanden, ob der Kläger, da die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht durchgeführt war, schon einen Anspruch auf Honorarzahlung habe. Auch diese £üge ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, daß der Kläger nach der Kündigung der Beklagten sofortige Zahlung verlangte
 ff)	und	die Beklagte hierzu nicht bereit und imstande war.
6.	) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht einen aus seiner Tätigkeit in Bausachen gewonnenen Erfahrurigssatz aüfgestellt habe, wonach Architekten vielfach sich bereit erklärten, eine Vergütung für ihre vor
 der Baufinanzierung geleistete Tätigkeit nur zu verlangen, wenn die für das Bauvorhaben erforderlichen Mittel vorhanden seien.
a) Die Revision ist der Auffassung, ein solcher Er-fahrungssatz bestehe nicht*
$	Nach den §§ 612, 632 BGB gilt zwar beim Dienstund
 Werkvertrag eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung oder die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie schon der Wortlaut der Vorschriften erkennen läßt, kann aber der Tatrichter Umstände feststellen, aus denen zu folgern ist, daß eine Vergütung nicht oder nur unter einer Bedingung als vereinbart anzusehen ist. Das hat er hier getan. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, hierbei seine allgemeine Lebenserfahrung oder seine Erfahrungen auf dem besonderen Sachgebiet zu verwenden. Das
■Si
11
I
Berufungsgericht hat keinen allgemein gültigen "Erfahrungs-satz" aufgestellt, sondern lediglich Beobachtungen in ähnlich gelagerten Fällen, die übrigens auch das Revisionsgericht gemacht-hat, bei der Bildung seiner Überzeugung verwertet. Bas ist rechtlich unbedenklich.
b) Bie Revision vermißt eine Erklärung des Klägers, daß er nur für den Fall des Gelingens der Baufinanzierung eine Vergütung beanspruchen wolle. Eine solche Erklärung brauchte der Kläger nicht ausdrücklich abzugeben. Es genügt, daß sie sich bei Würdigung des Verhaltens beider
 Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus den Umständen ergibt (§ 157 BGB). Bie Revision verkennt, daß das Berufungsgericht solche Umstände festgestellt hat, daß nämlich die Beklagte über keine eigenen Mittel zur Baufinänzierung verfügte und dies dem Kläger von vornherein bekannt war« Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, die Beklagte habe sich dem Kläger erkennbar nur für den Fall des Gelingens der Bah-finanzierung zur Zahlung seiner Vergütung verpflichten wollen. Es konnte diese Auffassung zudem durch den Wortlaut der zweiten Vereinbarung als bestätigt ansehen.
III.
Bas /Berufungsgericht ist auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, die Beklagte habe die Finanzierung und Durchführung des Bauvorhabens wider Treu'und Glauben verhindert und müsse deshalb die Bedingung als eingetreten gegen sich gelten lassen (§ 162 BGB). Es hat hierzu ausgeführt, infolge der immer größer gewordenen geldlichen Schwierigkeiten der ^klagten sei es für diese ratsam gewesen, von dem Bauvorhaben endgültig Abstand zu nehmen und die Grundstücke wieder zu veräußern. Darin könne kein
7
 
Verstoß gegen Treu und Glauben gefunden werden.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden .
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, zur Zeit der Kündigung der Beklagten im August 1955 sei die Finanzierung des Bauvorhabens wenigstens auf dem Grundstück S0BBP straße 67 voll gesichert gev/esen, es hätte mit dem Bau begonnen werden können.
Auch diese Rüge vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte schon aus subjektiven Gründen zur Durchführung des Bauvorhabens nicht imstande war» Schon das rechtfertigt die Verneinung eines Treuver&toßes gegenüber dem Kläger. Im übrigen steht diesem Einwand des Klägers entgegen, daß er sich nach der Kündiguhg der Beklagten auf di*§ zweite Vereinbarung vom 5. Oktober 1955 eingelassen hat. Es. hätte auch den Umständen nach irgendwelcher Darlegungen des Klägers bedurft, weshalb die Beklagte - gegen ihr eigenes Interesse - eine möglich gewordene Ausführung des Bauvorhabens wider Treu und Glauben verhindert haben sollte. Insbesondere hätte der Kläger behaupten müssen, daß der Beklagten das Gelingen der Finanzierung und die Möglichkeit zu dem sofortigen Baubeginn be- . kannt geworden sei und sie gleichwohl auf der Kündigung bestanden habe. Die Schreiben der Beklagten vom 18, und 19. August 1955 und die Feststellungen des Berufungsgerichts über ihre Persönlichkeit deuten aber darauf hin, daß die Beklagte über den Stand der Dinge nicht hinreichend unterrichtet war.
13 -
IV,
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Bundesrichter Dr. Vogt ist Pinke
 beurlaubt und deshalb an
 der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann