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BGH

Gericht: BGH

e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Firma VflBHBHBt stellte aus dem von der Klägerin gelieferten Stoff 12 Damenmäntel her, die sie im Juli 1955 zusammen mit anderen Waren an 3 verschiedene Abnehmer verkaufte. Sie ist der Auffassung, daß die Kaufpreisforderungen durch die in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung auf sie übergegangen seien und daher von der Firma nicht mehr an die Beklagte hätten abgetre- Entsoheidungsgründez Das Berufungsgericht hat angenommen, daB als Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf*.Herausgabe des Erlöses für die Mäntel, die die Firma aus'dem von der Klägerin gelieferten Stoff hergestellt hat, nur § 816 Abs. 2 (in Verbindung mit § 408)BGB in Betracht komme. Der Anspruch aus § 816 Abs.2 BGB setzt voraus, daß die Kaufpi*eisforderungen für die Mäntel im Zeitpunkt der Zahlungen infolge der von der Klägerin mit der Firma.t zustande gekommen- Gemäß Hr. 13 e dieser Bedingungen hat die Firma ihre aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist, an die Klägerin abgetreten» Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorausabtretung künftiger Forderungen bestehen nicht (vgl- BGHZ 7» 365)» Die Kaufpreisforderungen gehen -dann gegebenenfalls mit ihrer Entstehung gemäß § 398 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Kaufpreisforderungen der Firma V(D~ 4HHHM in vollem Umfang an die Klägerin abgetreten worden sind. die unter gattungsmäßiger Bezeichnung-, <■ im voraus abgetretenen Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind; vielmehr reicht es aus, wenn nach der objektiv ausgelegten Abtretungsklausel die vom Abtretungsempfänger im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist. die Beklagte jedoch nach den feetStellungen des Berufungsgerichts nicht substantiiert behaupteta Im Übrigen ist es für die Wirksamkeit der Vorausabtretung an die Klägerin bedeutungslos, ob die Klägerin Alleineigenttimerin oder nur . Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der von der Firma abgetretenen Kaufpreisforderungen für die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten MänteZ. 4) Das Berufungsgericht hält die Vorausahtretung der Kaufpreisforderungen der Firma VflflHHP nach § 138 BGB für nichtig, weil durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma TflHP in einer gegen die guten Sitten verstoßenden ffeise beschränkt worden sei. Eigentumsvorbehalt gewährte Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 f» übersteigt; Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß mit dieser.Abrede nicht die Freistellung aller voll bezahlten Lieferungen gewährleistet ist und daß der Abnehmer möglicherweise trotz erheblicher Zahlungen überhaupt keine Freigabe erreichen kann, wenn gerade keine Lieferung voll bezahlt ist. Immerhin bietet diese Klausel dem Abnehmer doch eine Möglichkeit, sich freie Mittel zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, so daß es schon deswegen mindestens zweifelhaft erscheint, ob die mit dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin verbundene Vorausabtretung wegen übermäßiger Beschränkung des Zedenten als sittenwidrig und nichtig bezeichnet werden kann (vgl. Wenn der Käufer, solange die Klägerin keine anderen Anweisungen gibt, berechtigt ist, die abgetretenen Forderungen selbst einzu-ziehen, ohne daß auch nur andeutungsweise von einer Verpflichtung zur Abführung der eingezogenen Beträge an die Klägerin die Rede ist, dann kann dies nur so verstanden werden, daß der Käufer die *eingezogenen Beträge behalten darf.Dies steht im Einklang mit Satz 1 der Nr, 13 f, wonach die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht einziehen wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. bogenannte stille Zession vor, die zwar der Klägerin die Gläubigerstellung verschafft, aber nach Inhalt und Zweck in dem Sinne beschränkt ist, daß der Zedent bis zu einer anderen Anweisung durch die Klägerin, d. 5) Das Berufungsgericht hält jedoch die Vorausabtretung im vorliegenden Fall selbst dann für nichtig, wenn die Firma VflHHHIp von der Klägerin ermächtigt gewesen sein sollte, über die durch Einziehung der abgetretenen Forderungen erlangten Beträge frei zu verfügen; denn dann werde deutlich, daß es der Klägerin in Wirklichkeit nur darum zu tun gewesen sei, sich ungerechtfertigte Vorteile für den Fall des Zahlungsverzugs oder der Zahlungsunfähigkeit der Firma VflBBHMP zu verschaffen. Im vorliegenden Fall ergibt sioh jedoch schon aus dem Inhalt der Ideferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, daß ihr von Anfang an die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen zustehen sollte. Naoh Nr. 13 f Satz 1 wird die Klägerin zwar die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange ihr Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt ; dieser ist jedoch verpflichtet» auf Verlangen der Klägerin den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. 6) Da die Kaufpreisforderungen für die Mäntel von der Pirmä Tim im voraus wirksam an die Klägerin abgetreten worden waren, konnte die Beklagte dieselben Forderungen nicht mehr durch ihre spätere-Vereinbarung mit der Pirma erwerben. Bas Berufungsgericht hält jedoch ln einer Hilfserwägung den Anspruch der Klägerin auch dann für unbegründet, wenn die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen an die Klägerin als wirksam anzuerkennen sei. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob die Pirma so vorgegangen sei oder die Forderungen selbst eingezogen und den Erlös verwertet habe* Eie Firma VdÜ wäre ohne Vertragsverstoß berechtigt gewesen, eine Erfüllung der abgetretenen Forderungen durch die Beklagte entgegenzunehmen (§ 267 BGB), was das Erlöschen der Forderungen bewirkt haben würde. Bei dieser Sachlage seien die an die Klägerin abgetretenen Forderungen durch die später zwischen der Firma VBHMHP und der Beklagten vereinbarte Abtretung erloschen, so daß damit auch die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin entfielen. Unhaltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma 4BHP seien durch die erneute Abtretung an die Beklagte erloschen. Eie Beklagte hätte die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma allenfalls dadurch zu dem Erlöschen bringen können, daß sie an die Firma V4IP-die von deren Kunden geschuldeten Eeistungen bewirkte (§§ 267 Abs.1, 407 Abs. 1 BGB). Eie Beklagte hat sich vielmehr von der Firma äie Forderungen zur Sicherung für einen Kredit abtreten lassen* Sie hat die Forderungen erwerben, gegebenenfalls einziehen, nicht aber durch Bewirken der den ErittSchuldnern obliegenden Zahlungen tilgen wollen. Unzutreffend ist such die weitere Annahme des Berufungsgerichts, mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte zur Sicherung eines Kredits sei wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden, wie wenn die Firma 741^-VHBfc wozu sie der Klägerin gegenüber vertraglich berechtigt war, die Forderungen selbst eingezogen hätte. Mit dieser Verfügung entstand jedoch .ein Anspruch der Beklagten gegen die Firma auf Rückzahlung des gewährten Kredits, zu dessen Sicherung die abgetretenen Forderungen gegen die Kunden der Firma bestimmt waren. Die Firma VflWbat also mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte nicht den Gegenwert dieser Forderungen erlangt, sondern sie hat diese - bereits sicherheitshalber an die Klägerin abgetretenen - Forderungen dazu benutzt, um weitere Schulden machen zu können oder schon bestehende Schulden zu sichern. Diese Verwendung der Forderungen durch die Firma VflHHHHH steht nicht im Kinklang mit Inhalt und Zweck des der Firma VflHBMM von der Klägerin eingeräumten “inziehungsrechts. Sie ist insbesondere nicht vereinbar mit der Bestimmung Hr. 15 c der lieferungs-und Zahlungsbedingungen, die es der Fa.aus- Mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung, daß mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden sei, wie wenn die Firma die Forde- Gegenüber dem auf $ 816 Abs. 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch der Klägerin macht die Beklagte geltend, eine Bereicherung entfalle, weil sie die eingezo- Bie Beklagte hat die Abtretungen der Firma nicht allein zur Sicherung, sondern auch erfüllungshalber angenommen, um durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen teilweise Befriedigung für den von ihr an die Firma VflHP gewährten Kredit* zu erhalten. Eine solche Abtretung erfüllungshalber bedeutet, daß die Beklagte auf ihre alte Forderung aus der Kreditgewährung zurückgreifen konnte, wenn die abgetretenen Forderungen ihr keine Befriedigung verschafften. Sie konnte trotz der Abtretung weiter ihren Anspruch aus der Kreditgewährung uneingeschränkt geltend machen- Baran änderte sich auch nichts, als die Kunden der Firma an die Beklagte zahlten. Benn die Firma (■■B durfte, wenn Bie zur Leistung an die Beklagte Forderungen gegen ihre Kunden verwenden wollte, nur solche Forderungen abtreten, die ihr zustanden, nicht aber Forderungen der Klägerin. Aber dieses Geld stand ihr nicht zu und mußte von ihr dem wahren Inhaber der Forderungen, der Klägerin, nach § 816 Abs, 2 BGB herausgegeben werden. Die Zahlungen der Künden der Firma TdHP haben nichts von der Forderung der Beklagten gegen die Firma getilgt, sie hat ihre Forderungen gegen diese behalten. sie hat fegen die Firma V4HHHP genau dieselbe Forderung wie bisher; von einer Hinderung oder einem Wegfall der Bereicherung kann nicht gesprochen werden (so im Ergebnis auch RG DJZ 1929, 919)« Soweit der Entscheidung RG2 158, 515 eine andere Auffassung zu entnehmen ist, kann dieser aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden« Die Beklagte hat nämlich zunächst darauf vertraut, daß die ihr abgetretenen Forderungen wirklich der Firma zustanden und daß sie deshalb das auf diese Forderungen eingegangene Geld zu Recht erhalten habe und behalten dürfe. Den Sinwand der Beklagten,» daß sie im Vergleichsverfahren der Firma eine entsprechend geringere Forderung angerael- • det habe und deshalb ihre Bereicherung weggefallen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beklagte ihre schon zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens begründete Forderung nach § 82 VerglO auch jetzt noch geltend machen könne * Mit dieser Erwägung allein läßt eich aber das Fortbestehen der Bereicherung noch nicht begründen. Es ist denkbar, daß die Beklagte eine Vermögens-einbuße dadurch erlitten hat, daß ihre Forderung gegen die Firma V^MH* seit dem Zeitpunkt der von deren Kunden geleisteten Zahlungen an Wert verlor und daß die Beklagte im Vertrauen auf den rechtmäßigen Empfang der Zahlungen es unterließ, ihre Forderung gegen die Firma sogleich geltend zu maohen und für Befriedigung zu sorgen. Auf diese Weise könnte die Beklagte, wenn sie nur wegen der von den Kunden der Firma geleisteten Zahlungen den Kre-.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BGBKäuferForderungFirmaBerufungsgerichtZahlungAbtretungabgetretenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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1)	Gesetzt BGB $§ 138, 398
Rechtssatza Die Vereinbarung eines sogenannten verlänger ten Eigentumsvorbehalts enthält jedenfalls dann keine zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führende Übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Vorbehaltekäufers, wenn der Verkäufer sich zur Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen verpflichtet, soweit die ihm gewährten Sicherungen seine Forderun gen um 25 # übersteigen, und wenn er weiter dem Käufer die Einziehung der abgetretenen Forderungen gestattet, solange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
•	i
2)	feesetzt BGB §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 3
Rechtssatz» Zieht eine Bank eine Forderung ein, die ihr
 von einem ihrer Kunden mit Rücksicht auf einen ihm von ■ «
der Bank gewährten Kredit abgetreten wurde, aber dem Kunden nioht zustand, so kann die Bank dem auf § 816 Abs. 2 BGB beruhenden Anspruch des zehren Inhabers der Forderung nioht entgegenhalten, ihre. Bereicherung entfalle, weil sie den eingezogenen Betrag auf dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben habe.
»
Aktenzeichen* VII ZR 4-9/5?
IG Berlin
 Urteil dee BGH vom 16. Dezember 1957 - KG Berlin
HUR42/3I
Verkündet
 au 16. Dezember 1957 WoitScheck? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Warnen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma 0* F. V(
>, Tuchfabrik?
I/Württ.,
Klägerin? Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin? - FrozeBbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
die Bank für	und	AflHP	zu	BMMBF AG.» vertre-
ten durch ihren Vorstand? Bankdirektor Walter Q0Pund Bankdirektor Curt FflHHW?	V?
G^HHpstraße mm
 Beklagte{ Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- FrozeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schäffler5 Dr. Eeimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkgnnt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 1957 aufgehoben«
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2 -Tatbestand?
Sie Klägerin lieferte im März 1955 an die Firma Korb in BflHfe 15»5 m Mantelstoff zu dem Preise von 19,50 DM je Meter. In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 2. Februar 1955 ist auf die auf der Rückseite des Formulars aufgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen. Unter Nr. 13 dieser Bedingungen ist der Eigentumsvorbehalt der Klägerin wie folgt geregelt?
tta) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers,
- b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen?
c)	Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
d)	Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt
- - der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.
Wenn die VorbehaltBware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
e)	Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
f)	Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
g)
see
 
h)	Venn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 $ übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben."
Es folgen sodann Bestimmungen Uber die Pflichten des Käufers bei Pfändungen und im Falle der Zahlungseinstellung sowie die Verpflichtung zur Verwahrung und Versicherung der Vorbehalteware.
•
Die Firma VflBHBHBt stellte aus dem von der Klägerin gelieferten Stoff 12 Damenmäntel her, die sie im Juli 1955 zusammen mit anderen Waren an 3 verschiedene Abnehmer verkaufte. Die Preise für die Mäntel beliefen sich - nach Abzug eines Babatts von 5 $ - auf insgesamt 1.099,62 DM.
Die Firma	'trat die Kaufpreisforderungen gegen
 die drei Abnehmer zur Sicherung für einen Kredit an die Beklagte ab. Die Abnehmer zahlten an die Beklagte, welche die Beträge dem Konto der Firma VWtKEKKB gutschrieb.
Im September 1955 wurde über das Vermögen der Firma V(mn^ das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Beide Parteien waren als Gläubiger an diesem Verfahren, das zu einem Vergleich mit einer Quote von 4-0,, unter Umständen 50 $> geführt hat, beteiligt.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklaigte auf Herausgabe des durch die Einziehung der Kaufpreisforderungen erlangten Betrages von 1.099,62 DH in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß die Kaufpreisforderungen durch die in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung auf sie übergegangen seien und daher von der Firma	nicht	mehr an die Beklagte hätten abgetre-
ten werden können.
Die Beklagte hält die Vorausabtretung für nichtig,
 
weil die abgetretenen Forderungen nicht bestimmbar gewesen seien und weil die Vorausabtretung in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Freiheit der Zedentin beschränkt'habe»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, fungegericht hat sie abgewiesen.
Das Bern-
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat; erstrebt die Klägerin die 7/iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründez
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daB als Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf*.Herausgabe des Erlöses für die Mäntel, die die Firma aus'dem von der Klägerin gelieferten Stoff hergestellt hat, nur § 816 Abs. 2 (in Verbindung mit § 408)BGB in Betracht komme. Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision hat dagegen keine Angriffe erhoben.
I. Der Anspruch aus § 816 Abs.2 BGB setzt voraus, daß die Kaufpi*eisforderungen für die Mäntel im Zeitpunkt der Zahlungen infolge der von der Klägerin mit der Firma.t
vereinbarten Vorausabtretungen der Klägerin zustan den. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzung verneint.
1)	Unstreitig ist der Kaufvertrag über den Mantelstoff zwischen der Klägerin als Verkäuferin und der Firma WKHKP als Xäuferin mit dem sich aus den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin ergebenden Inhalt, insbesondere mit dem darin festgelegten Eigentumsvorbehalt,
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zustande gekommen- Gemäß Hr. 13 e dieser Bedingungen hat die Firma	ihre aus einem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist, an die Klägerin abgetreten» Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorausabtretung künftiger Forderungen bestehen nicht (vgl- BGHZ 7» 365)» Die Kaufpreisforderungen gehen -dann gegebenenfalls mit ihrer Entstehung gemäß § 398 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Ob und inwieweit das hier der Fall ist, hängt zunächst davon ab, welche Forderungen nach dem Inhalt der vereinbarten Abtretungsklausel davon erfaßt werden sollten. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sind ersichtlich sogenannte typische Vertragsbedingungen, d. h. Bedingungen, die dazu bestimmt sind, die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu ihren Abnehmern möglichst einheitlich zu regeln. Sie sind daher nur aus ihrem Inhalt selbst auszulegen; die Umstände des Einzelfalles bleiben außer Betracht (vgl-. BGHZ 7j 365, 368 mit weiteren Hachweisen). Das Revisionsgericht ist dabei nicht an die Auslegung durch den Tatrichter gebunden. Der Geltungsbereich der Bedingungen der Klägerin ist nicht auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die in Württemberg ansässige Klägerin nicht nur an Kunden im Bezirk des Kammergerichts liefert. Die typischen Vertragsbedingungen der Klägerin, insbesondere der darin enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt, können daher auch zur Entscheidung durch eih anderes Oberlandesgericht führen. Sie sind deswegen durch das Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. BGHZ 7, 365, 368? 8, 55, 56? 22, 109, 112/113).
2)	Hach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Lieferungsund Zahlungsbedingungen der Klägerin fallen die Kaufpreisforderungen der Firma VflSHMBP gegen die Käufer der aus
 
dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel unter die Vorausabtretung. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Kaufpreisforderungen der Firma V(D~ 4HHHM in vollem Umfang an die Klägerin abgetreten worden sind. Ben Wortlaut der Abtretungsklausel bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß im Falle der Veräußerung einer durch Verarbeitung des Stoffes der Klägerin zusammen mit anderem Material hergestellten neuen Sache der Kaufpreisanepruoh nur zu einem Teil auf die Klägerin übergehen soll.
3)	Die von der Firma	im	voraus	an	die	Kläge-
rin abgetretenen Forderungen sind auch.hinreichend genau bestimmbar. Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Reichs-gerichts (vgl. RGZ 155, 26, 29? JW 1939, 563? DR 1940, 581) kommt es dabei nach den überzeugenden Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25- Oktober 1952 (BGHZ 7, 365, 368 f.) nicht darauf an, ob. die unter gattungsmäßiger Bezeichnung-, <■ im voraus abgetretenen Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind; vielmehr reicht es aus, wenn nach der objektiv ausgelegten Abtretungsklausel die vom Abtretungsempfänger im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist.
In dieser Richtung könnten Bedenken gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin mit der Firma VflflHHHP vereinbarten Vorausabtretung etwa dann bestehen, wenn die Firma VUHHHHP die bei der Herstellung der Mäntel außer dem Stoff der Klägerin verwendeten Sachen von anderen Lieferanten ebenfalls unter verlängertem, eine Vorausabtretung enthaltendem Eigentumsvorbehalt bezogen hätte. Baß ein solcher Eigentumsvorbehalt anderer Lieferanten bestanden habe, hat
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die Beklagte jedoch nach den feetStellungen des Berufungsgerichts nicht substantiiert behaupteta Im Übrigen ist es für die Wirksamkeit der Vorausabtretung an die Klägerin bedeutungslos, ob die Klägerin Alleineigenttimerin oder nur . neben der Firma	Miteigentümerin	der	verkauften
 Mäntel gewesen ist. Vorbehaltlich der sich aus § 138 BGB ergebenden Schranken steht es der Klägerin frei, sich von ihren Abnehmern auch Forderungen abtreten zu lassen, hiedurch Veräußerung von Sachen entstehen, deren Miteigentümer - neben der Klägerin - oder gar Alleineigentümer die Abnehmer sind.
Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der von der Firma	abgetretenen	Kaufpreisforderungen	für
 die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten MänteZ. könnten sich schließlich noch daraus ergeben, daß diese Mäntel von der Firma	zusammen mit anderen Waren
 verkauft worden sind (vgl. OLG Köln BB 1953,898). Diese Bedenken sind jedoch ebenfalls nicht begründet. Wie sich aus den von der Firma	ihren Abnehmern erteil-
ten Rechnungen ergibt, war nicht ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, sondern für die einzelnen Waren, insbesondere auch für die aus dem Stoff der Klägerin herge-steilten Mäntel, waren bestimmte Einzelpreise festgesetzt. Es läßt sich daher auch schon für den Zeitpunkt des Verkaufs der Mäntel eindeutig feststellen, welcher Teil der
 aus der Summe der Einzelpreise errechneten Gesamtforderung auf die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel
 entfällt. Schwierigkeiten hätten sich allenfalls dann er-• geben können, wenn die Käufer nur Teilzahlungen auf die Gesamtforderung'' geleistet hätten, ohne zu bestimmen, welche einzelnen Waren damit bezahlt werden sollten. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten.
4)	Das Berufungsgericht hält die Vorausahtretung der Kaufpreisforderungen der Firma VflflHHP nach § 138 BGB für nichtig, weil durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma TflHP in einer gegen die guten Sitten verstoßenden ffeise beschränkt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß ein verlängerter Eigentumsvorbehalt,
 der bestehen bleiben soll, bis alle Forderungen des Vor-
behaltverkäufers restlos getilgt sind, zu einer unver-*
hältnismäßigen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Käufers unerträglich beschränkenden Ubersicherung des Verkäufers führen kann. Im vorliegenden Falle bestehen solche Bedenken aber nicht. -
Zunächst ist die Klägerin nach Kr. 13 h ihrer Liefe-
rungs- und Zahlungsbedingungen verpflichtet, voll bezahlte
 Lieferungen nach ihrer Wahl freizugeben, wenn die durch den
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Eigentumsvorbehalt gewährte Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 f» übersteigt; Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß mit dieser.Abrede nicht die Freistellung aller voll bezahlten Lieferungen gewährleistet ist und daß der Abnehmer möglicherweise trotz erheblicher Zahlungen überhaupt keine Freigabe erreichen kann, wenn gerade keine Lieferung voll bezahlt ist. Immerhin bietet diese Klausel dem Abnehmer doch eine Möglichkeit, sich freie Mittel zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, so daß es schon deswegen mindestens zweifelhaft erscheint, ob die mit dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin verbundene Vorausabtretung wegen übermäßiger Beschränkung des Zedenten als sittenwidrig und nichtig bezeichnet werden kann (vgl. BGHZ 7, 365, 369 ff).
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Von einer nach § 138 BGB unzulässigen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Abnehmer der Klägerin kann aber jedenfalls deswegen keine Rede sein, weil nach Hr, 13 f Satz 3 der allgemeinen Bedingungen die Käufer berechtigt sind, die abgetretenen -Forderungen solange selbeb einzuziehen, wie ihnen die Klägerin keine andere Anweisung erteilt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die Abnehmer nur ermächtigt seien, die Forderungen einzuziehen, der Klägerin aber das so Erlangte herausgeben müßten. Schon der Wortlaut der angeführten Bestimmung, aber auch ihr Zusammenhang mit den vorangehenden Sätzen und vor allem auch Sinn und Zweck einer SicherungBZdesion sprechen gegen diese Auslegung. Wenn der Käufer, solange die Klägerin keine anderen Anweisungen gibt, berechtigt ist, die abgetretenen Forderungen selbst einzu-ziehen, ohne daß auch nur andeutungsweise von einer Verpflichtung zur Abführung der eingezogenen Beträge an die Klägerin die Rede ist, dann kann dies nur so verstanden werden, daß der Käufer die *eingezogenen Beträge behalten darf. Dies steht im Einklang mit Satz 1 der Nr, 13 f, wonach die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht einziehen wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Danach ist der Sinn der Bestimmungen unter Nr-. 13 f der Vertragsbedingungen der, daß die Klägerin, solange ihre Abnehmer ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen, sich mit der Sicherung durch die noch aUBStehenden Forderungen der Abnehmer begnügt und es diesen überläßt, die Forderungen im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr einzuziehen und den Erlös zu verwerten. Dies entspricht auch dem im Regelfall mit einer Sicherungszession verfolgten wirtschaftlichen Zweck, dem Sicherungsnehmer eine Befriedigungsmöglichkeit für den Fall zu geben, daß der Sicherungsgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es liegt eine
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bogenannte stille Zession vor, die zwar der Klägerin die Gläubigerstellung verschafft, aber nach Inhalt und Zweck in dem Sinne beschränkt ist, daß der Zedent bis zu einer anderen Anweisung durch die Klägerin, d. h. solange er seine Geschäfte normal abwickelt, zur eigenen wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein spll (vgl. HG DR 1939, 865; RGZ 133, 234, 242; RGZ 136, 100, 102). Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten ist durch eine solche Abtretung nicht in unerträglicher Weise beschränkt.
5)	Das Berufungsgericht hält jedoch die Vorausabtretung im vorliegenden Fall selbst dann für nichtig, wenn die Firma VflHHHIp von der Klägerin ermächtigt gewesen sein sollte, über die durch Einziehung der abgetretenen Forderungen erlangten Beträge frei zu verfügen; denn dann werde deutlich, daß es der Klägerin in Wirklichkeit nur darum zu tun gewesen sei, sich ungerechtfertigte Vorteile für den Fall des Zahlungsverzugs oder der Zahlungsunfähigkeit der Firma VflBBHMP zu verschaffen. Diese Ausführungen werden dem Inhalt der Lieferunge- und Zahlungsbedingungen-der Klägerin und dem Wesen einer Sicherungszession nicht gerecht.
Das Reichsgericht hat allerdings eine Sicherungsabtretung, deren Bedeutung lediglich darin bestand, den Zessionär für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des. Zedenten zu sichern, als unwirksam angesehen (RG JW 1932, 1655 Nr. 9). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall enthielten die Vereinbarungen der Parteien keine Bestimmung darüber, wann der Abtretungsempfänger den Schuldnern der abgetretenen Forderungen gegenüber als Gläubiger in Erscheinung treten, unter welchen Voraussetzungen er von seiner Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderun-
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gen Gebrauch machen würde. Nach dem eigenen Vorbringen jenes Abtretungsempfängers entsprach es dem Inhalt der Abtretungsklausel» daß er seine Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Vorderungen selbst bei Zahlungsverzug des Zedenten nie in Anspruch nahm, sondern den Zedenten in diesem Valle zur Hereingabe weiterer Kundenwechsel oder zur Abdeckung der Rückstände aufforderte. Banach konnte allerdings angenommen werden» daß ein Forderungsübergang nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gewollt war. Im vorliegenden Fall ergibt sioh jedoch schon aus dem Inhalt der Ideferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, daß ihr von Anfang an die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen zustehen sollte. Naoh Nr. 13 f Satz 1 wird die Klägerin zwar die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange ihr Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt ; dieser ist jedoch verpflichtet» auf Verlangen der Klägerin den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Danach soll die Klägerin von. Anfang an die vollen Gläubigerrechte haben; sie will nur nach außen keinen Gebrauch davon machen, solange der Zedent ihr nicht durch Säumigkeit in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung einen Anlaß dazu bietet. Dies entspricht dem Wesen einer Sicherung, die ja stets nur verwirklicht wird, wenn der Sicherungsgeber seinen Ff lichten nicht mehr naohkommt (vgl.
 Flume HJW 1950, 841, 845), Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139,
141 f). Nur wenn die Zession erst mit der Zahlungseinstellung oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten dem Zessionär die Gläubigerstellung verschaffen soll» während er vorher über die "abgetretenen" Forderungen
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nicht verfügen darf, kann von einer unzulässigen Beeinträchtigung der anderen Gläubiger im Palle der Zahlungseinstellung des Zedenten die Rede sein (vgl. RGZ 92, 105, 108 f$ 158, 89» 94). Dieser Pall liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin mit der Pirma
 vereinbarten Vorausabtretung bestehen deshalb auch insoweit keine Bedenken.
6)	Da die Kaufpreisforderungen für die Mäntel von der Pirmä Tim im voraus wirksam an die Klägerin abgetreten worden waren, konnte die Beklagte dieselben Forderungen nicht mehr durch ihre spätere-Vereinbarung mit der Pirma	erwerben.	Die	Beklagte hat danach die
 Zahlungen der Kaufpreisschuldner ohne Berechtigung erhalten. Da durdi diese Zahlungen die an die Klägerin abgetretenen Forderungen gleichwohl erloschen sind (§§ 408 Abs. 1, 407 Abs.. 1 BGB), sind die Voraussetzungen eines Sereicherungs-anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben.
II. Bas Berufungsgericht hält jedoch ln einer Hilfserwägung den Anspruch der Klägerin auch dann für unbegründet, wenn die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen an die Klägerin als wirksam anzuerkennen sei. Der Sinn der nicht ganz klaren Ux-teilsausfÜhrungen ist wohl der folgendes .
Bas Einziehungs- und Verwertungsrecht, das die Klägerin der Pirma	vertragsgemäß	zugestanden	habe,	er-
fasse alle Möglichkeiten, über die Forderungen zu verfügen); das-gelte mindestens insoweit, als der Gegenwert jeweils der Pirma	bei	der Verfügung zufließe.
Hier habe die Pirma VflHBHB), als sie die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abtrat, von dieser den Gegenwert empfangen. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob die Pirma	so vorgegangen sei oder
 die Forderungen selbst eingezogen und den Erlös verwertet habe* Eie Firma VdÜ wäre ohne Vertragsverstoß berechtigt gewesen, eine Erfüllung der abgetretenen Forderungen durch die Beklagte entgegenzunehmen (§ 267 BGB), was das Erlöschen der Forderungen bewirkt haben würde. Genau -so sei sie befugt gewesen, sich den Gegenwert für die Forderungen durch deren Abtretung im Wege des Bankkredits zu beschaffen. Bei dieser Sachlage seien die an die Klägerin abgetretenen Forderungen durch die später zwischen der Firma VBHMHP und der Beklagten vereinbarte Abtretung erloschen, so daß damit auch die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin entfielen.
Unhaltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma 4BHP seien durch die erneute Abtretung an die Beklagte erloschen. Eie Beklagte hätte die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma	allenfalls	dadurch
 zu dem Erlöschen bringen können, daß sie an die Firma V4IP-die von deren Kunden geschuldeten Eeistungen bewirkte (§§ 267 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB). Eies ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber nicht geschehen. Eie Beklagte hat sich vielmehr von der Firma äie Forderungen zur Sicherung für einen Kredit abtreten lassen* Sie hat die Forderungen erwerben, gegebenenfalls einziehen, nicht aber durch Bewirken der den ErittSchuldnern obliegenden Zahlungen tilgen wollen. Unzutreffend ist such die weitere Annahme des Berufungsgerichts, mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte zur Sicherung eines Kredits sei wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden, wie wenn die Firma 741^-VHBfc wozu sie der Klägerin gegenüber vertraglich berechtigt war, die Forderungen selbst eingezogen hätte.
Eie Firma	hatte	zwar	die	Möglichkeit,	über	den
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ihr von der Beklagten eingeräumten Kredit und damit über einen den abgetretenen Forderungen entsprechenden Wert zu verfügen. Möglicherweise hatte sie schon im Zeitpunkt; der Abtretung der Forderungen an die Beklagte über den ent-sprechenden Kreditbetrag verfügt. Mit dieser Verfügung entstand jedoch .ein Anspruch der Beklagten gegen die Firma	auf	Rückzahlung des gewährten Kredits, zu
 dessen Sicherung die abgetretenen Forderungen gegen die Kunden der Firma	bestimmt waren. Die Firma
 VflWbat also mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte nicht den Gegenwert dieser Forderungen erlangt, sondern sie hat diese - bereits sicherheitshalber an die Klägerin abgetretenen - Forderungen dazu benutzt, um weitere Schulden machen zu können oder schon bestehende Schulden zu sichern. Diese Verwendung der Forderungen durch die Firma VflHHHHH steht nicht im Kinklang mit Inhalt und Zweck des der Firma VflHBMM von der Klägerin eingeräumten “inziehungsrechts. Sie ist insbesondere nicht vereinbar mit der Bestimmung Hr. 15 c der lieferungs-und Zahlungsbedingungen, die es der Fa.	aus-
drücklich untersagt, die bereits an die Klägerin abge-r tretenei. Forderung anderweit zur Sicherheit abzutreten.
Mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung, daß mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden sei, wie wenn die Firma	die Forde-
rungen selbst eingezogen hätte, läßt sich daher das an-gefochtene Urteil keinesfalls aufrechterhalten.
III. Gegenüber dem auf $ 816 Abs. 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch der Klägerin macht die Beklagte geltend, eine Bereicherung entfalle, weil sie die eingezo-
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genen Beträge dem Konto der Firma T
gutgeschrie
 ben und im Yergleiohsverfahren dieser Firma nur eine entsprechend geringere Forderung angemeldet habe.
jedoch die Bereicherung der Beklagten noch nicht aus und mindert sie auch nicht. Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bie Beklagte hat die Abtretungen der Firma nicht allein zur Sicherung, sondern auch erfüllungshalber angenommen, um durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen teilweise Befriedigung für den von ihr an die Firma VflHP gewährten Kredit* zu erhalten. Eine solche Abtretung erfüllungshalber bedeutet, daß die Beklagte auf ihre alte Forderung aus der Kreditgewährung zurückgreifen konnte, wenn die abgetretenen Forderungen ihr keine Befriedigung verschafften. Ba aber die abgetretenen Forderungen in Wirklichkeit der Klägerin zustanden, verschaffte die Abtretung der Beklagten kein Hecht. Sie konnte trotz der Abtretung weiter ihren Anspruch aus der Kreditgewährung uneingeschränkt geltend machen- Baran änderte sich auch nichts, als die Kunden der Firma an die Beklagte zahlten. Biese Zahlungen tilgten allerdings nach §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB die Schulden der Kunden der Firma	Bie	Zahlungen	tilgten	aber
 nicht die Schuld der Firma VflMIP gegenüber der Beklagten aus dem Kreditverhältnis. Benn die Firma (■■B durfte, wenn Bie zur Leistung an die Beklagte Forderungen gegen ihre Kunden verwenden wollte, nur solche Forderungen abtreten, die ihr zustanden, nicht aber Forderungen der Klägerin. Mit der Abtretung fremder Forderungen konnte sie eine Befriedigung der Beklagten nicht erreichen. Burch die Zahlungen der Kunden auf Grund der
 Bie der Firma V
erteilte Gutschrift schließt
 
Abtretungen erhielt die Beklagte zwar Geld. Aber dieses Geld stand ihr nicht zu und mußte von ihr dem wahren Inhaber der Forderungen, der Klägerin, nach § 816 Abs, 2 BGB herausgegeben werden. Die Beklagte hat deshalb die mit der erfüllungshalber angenommenen Abtretung erstrebte Befriedigung in Wahrheit nicht erlangt. Die Zahlungen der Künden der Firma TdHP haben nichts von der Forderung der Beklagten gegen die Firma	getilgt,
 sie hat ihre Forderungen gegen diese behalten. Die von ihr in der irrigen Torstellung, teilweise Befriedigung für ihre Forderung erlangt zu haben, der Firma Vi 41^ erteilte Gutschrift durfte sie rückgängig machen.
Burch die Zahlungen der Kunden der Firma	und
 die daraufhin erteilte Gutschrift hat sich die Lage der Klägerin gegenüber der Firma	nicht geändert;
sie hat fegen die Firma V4HHHP genau dieselbe Forderung wie bisher; von einer Hinderung oder einem Wegfall der Bereicherung kann nicht gesprochen werden (so im Ergebnis auch RG DJZ 1929, 919)« Soweit der Entscheidung RG2 158, 515 eine andere Auffassung zu entnehmen ist, kann dieser aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden«
Gleichwohl läßt der insoweit noch nicht genügend auf« geklärte Sachverhalt die Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Bereicherung offen.
Die Beklagte hat nämlich zunächst darauf vertraut, daß die ihr abgetretenen Forderungen wirklich der Firma zustanden und daß sie deshalb das auf diese Forderungen eingegangene Geld zu Recht erhalten habe und behalten dürfe. Llöglicherweise hat sie es deshalb unterlassen, ihre volle Forderung aus dem Kreditverhältnis ge-
gen die Firma	geltend au machen. Den Sinwand
 der Beklagten,» daß sie im Vergleichsverfahren der Firma
 eine entsprechend geringere Forderung angerael- • det habe und deshalb ihre Bereicherung weggefallen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beklagte ihre schon zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens begründete Forderung nach § 82 VerglO auch jetzt noch geltend machen könne * Mit dieser Erwägung allein läßt eich aber das Fortbestehen der Bereicherung noch nicht begründen. Es ist denkbar, daß die Beklagte eine Vermögens-einbuße dadurch erlitten hat, daß ihre Forderung gegen die Firma V^MH* seit dem Zeitpunkt der von deren Kunden geleisteten Zahlungen an Wert verlor und daß die Beklagte im Vertrauen auf den rechtmäßigen Empfang der Zahlungen es unterließ, ihre Forderung gegen die Firma sogleich geltend zu maohen und für Befriedigung zu sorgen. Ferner besteht die Möglichkeit, daß die Beklagte der Fir-ma	Kredit	nur	bis zu einer bestimmten Höhe
 eingeräumt hatte und daß die Firma VflMBBfe nach Erteilung der Gutschrift den Kredit erneut bis zur eingeräumten Höchstgrenze in Anspruch genommen hat. Auf diese Weise könnte die Beklagte, wenn sie nur wegen der von den Kunden der Firma	geleisteten Zahlungen den Kre-.
dit wieder auffüllte, eine weitere Vermögenseinbuße erlitten haben, die ihre Bereicherung insoweit wegfallen ließ.
IV« Danach kann der Senat noch nicht endgültig entscheiden, ob und inwieweit ein Bereioherungsanspruch der Klägerin besteht. Vielmehr bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Bereicherung.
Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteile an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Diesem muß auch die Entscheidung über die Kosten der Be-vision überlassen werden, weil diese Entscheidung vom endgültigen Ausgang des Bechtsstreits abhängig ist.
Glanzmann Bundesrichter Soheffler Heimann-Trosien ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert ,
Glanemann
 Erbel	Meyer