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BGH

Gericht: BGH

rung von 3 c 000 Plattenwechsler-Vitrinen und 500 Musiktruhen zu dem Preise von insgesamt 226«250 HM« Ha sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befand und die Klägerin das für die Anfertigung der Tonmöbel erforderliche Holz nur gegen Sicherstellung ihrer Forderungen zu liefern bereit war, kam es zwischen den Parteien und Gund lach zu Besprechungen, in deren Verlauf der Be- Auf Grund .einer weiteren Besprechung zwischen den Parteien, welche die Sicherstellung der Forderungen der Klägerin aus ihren Holzlieferungen an zu dem Ge- Für ihre Holzlieferungen erhielt die Klägerin nach dem 23« Juli 1954 noch einige Teilbeträge unmittelbar von G^BB^* Hach Einern zu den Akten eingereichten Rechnungsauszug vom 14, Oktober 1954 betrug die gesamte Schuld gBBBHI aUs Holz lief erungen, Diskont- und Stempelspesen 82*844?20 DM, Hierauf sind an die Klägerin klagten zu verringern* Lern Sicherungszweck der Zessionen habe die Verpflichtung der Beklagten entsprochen, aus den Zahlungen der Firma äie Lieferanten der Firma darunter die Klägerin, zu befriedigen» Hierzu sei die Beklagte auf Grund eines AuftragsVertrages mit der Firma verpflichtet gewesen» Las Schreiben vom 9. April 1954 enthalte nichts von einem Kündigungsrecht der Beklagten» Eine stillschweigend eingeräumte Kündigungsmöglichkeit habe dem mit den - nicht rückgängig gemachten - Abtretungen verfolgten Sicherungszweck widersprochen» Solange die Klägerin das für die Fertigung benötigte Holz geliefert, die Firma die bei ihr bestellten fonmöbel hergestellt und den vereinbarten Preis gezahlt habe, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die weitere Erfüllung Ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der Klägerin aus Gründen zu verweigern, die in ihren Beziehungen zu der Firma G^|^ gelegen hätten. 1) Lie Revision meint, die Auslegung, die das Berufungsgericht insoweit dem Schreiben vom 9> April 1954 gebe, stehe mit den §§ 133, 157 BGB nicht im Einklang, Lie Erklärung der Beklagten lasse nicht den Schluß zu, daß diese sich bis zur Abwicklung des K^)-Geechäfts zu Zahlungen an die Klägerin habe verpflichten wollen» hat es das Berufungsgericht nicht hei einer Würdigung des Wortlauts dieses Schreibens bewenden lassen, sondern es hat auch die näheren Umstände, unter denen das Schreiben verfaßt worden ist, insbesondere die Interessenlage, in Betracht gezogen* Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Sachlage festgestellt hat, daß für die Beklagte ein Grund zur Aufkündigung ihrer Verpflichtungserklärung nicht vorlag, so beruht dies auf einer Auslegung der Erklärung vom 9, April 1954, die rechtlich durchaus möglich ist«, Bas Berufungsgericht hat hierzu näher ausgeführt, bei dem Eingang des Auftrags habe das Bebet der Firma bei der Be- halten können, Biese Möglichkeit habe sich durch die Aufträge der Firma geboten, die dem G^m^ erheblichen Gewinn versprachen» sei aus eigener Kraft zur Ausführung der Aufträge nicht in der Lage gewesen» Er habe vor allem das zur Anfertigung der Tonmöbel erforderliche Holz benötigt» Bie Klägerin sei bei der ihr bekannten Verschuldung des G^H^ nicht bereit gewesen, das Holz zu liefern, ohne für ihre Kaufpreisforderung eine Sicherheit zu erhalten» Unter diesen Umständen lag es nahe, daß die Beklagte, die, wie sie selbst wiederholt hat vortragen lassen, ein starkes Interesse daran hatte, daß der Betrieb des auf- Vertrag zugunsten dritter anzusehen dst - konnte hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur den Sinn haben, daß die Beklagte sich verpflichtete, die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Bezahlung der Holzverkäufe an aus den Zahlungs- eingängen von K^| zu befriedigen und daß diese Verpflichtung so lange gelten sollte, bis das K^^-Geschüft abgewickelt war, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den von zugleich mit der Abtretung der Forderungen gegen erhaltenen Auftrag zur. Bezahlung der Klägerin hätte kündigen können, wenn die Abwicklung des Auftrags durch das Verhalten der Klägerin, des oder der Firma K^^g estört oder verhindert worden wäre* denn ein solcher Fall ist unstreitig nicht eingetreten * Der Umstand, daß die Bankschuld der Firma G^^ sich infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen der Beklagten oder aus anderen Gründen nicht verringert, sondern erhöht hat, gab der Beklagten kein Recht, die im Interesse der Ermöglichung des K|^-Geschäfts gegebene und nach Lage der umstände bis zu dessen vollständiger Abwicklung geltende ZahlungsZusage zu widerrufen* Hatte sich die Beklagte einmal entschlossen, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die Klägerin aus den von K^fc zu leistenden Zahlungen zu befriedigen, so mußte sich die Klägerin darauf verlassen können, daß sie, solange das Geschäft ungestört verlief, für ihre Materiallieferungen Bezahlung erhielt. Denn die Klägerin hätte sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Verlauf^des Kfl^-Geschäfts auf Lieferungen an G^Ü^ nicht eingelassen, wenn die Beklagte nicht eine eigene Verpflichtung zur Begleichung des gelieferten Holzes ein- Die Beklagte aber ging mit dem Zahlungsversprechen gegenüber der Klägerin angesichts der ihr bekannten Leistungsfähigkeit der Firma und des in der Erklärung vom 9- April 1954 enthaltenen Vorbehalts hinsichtlich des Zahlungseingangs kein erhebliches Risiko ein; sofern sie gegen Verluste an ^^hinreichende Sicherungsvorkehrungen traf v. Daß der Berufungsrichter sich mit dieser Frage nicht, befaßt hat, weil er das Vorliegen eines Auftrags der Klägerin verneint, wie die Revision meint, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hält ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen die Voraussetzungen für'eine Kündigung aus wichtigem Grunde nicht für gegeben (S 13 f des angefochtenen Urteils), weil in der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung bestehenden Geschäftsgrundlage in der Folgezeit keine Änderung eingetreten sei« Beides ist nicht der Fall, Dafür, daß die Parteien bereits vor dem Eingang der K^^-Auf träge in Geschäftsbeziehungen standen, ist aus dem Akteninhalt nichts zu entnehmenc Die Klägerin war allem Anschein nach auch nicht Kundin der beklagten Banks Daß diese sich der Klägerin gegenüber gjir Bezahlung der Holzlieferungen an verpflichtete, beruhte ersichtlich nicht auf einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnis, sondern entsprang ihrer Sorge um das Weiterbestehen des Fabrikationsbetriebes des G^BHI und sollte dem Interesse der Beklagten an einer Tilgung der Bankschulden G^PP PP^ dienen. Die steigende Verschuldung des aber war für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne rechtliche Bedeutung» Sie beruhte auf Umständen, für die nicht die Klägerin, sondern allenfalls die Beklagte einzustehen hatte, Sie gab der Beklagten kein Recht zur Kündigung der mit der Klägerin getroffenen Abmachungen. reits bei Eingehung der Verpflichtung wußte die Beklagte * daß erhebliche Schulden hatte« Baß diese Verschuldung sich trotz des Gewinns des G^m^ 8X1 dem K^^-Geschäft vergrößert hat,.begründet keinen nach § 119 Abs 2 BGB erheblichen Irrtum über dessen Person und berechtigt demzufolge die Beklagte nicht zu einer Anfechtung der gegenüber der Klägerin abgegebenen Willenserklärung, weil sie sich in ihrer Erwartung, der Schuldsaldo des werde sich verringern, getäuscht sah« III, Bas Berufungsgericht hält das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ihren Zahlungsausfall mitverschuldet, weil sie auf die Vorschläge Uber eine anderweitige Sicherung ihrer Forderungen aus den Holzlieferungen nicht eingegangen sei, für rechtlich bedeutungslos, Bie Klägerin verlange die Erfüllung der Abmachung vom 9« April 1954? während § 254 BGB nur anzuwenden sei, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt habe, Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB prüfen müssen, ob die Beklagte von der. Klägerin hätte verlangen können, daß sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen von der Beklagten einen Schäden abwandte, der dieser durch das starre Festhalten der Klägerin an den am 9c April 1954 getroffenen Vereinbarungen entstehen mußte, Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich des näheren mit dem von der Revision erörterten Rechtsgedanken auseinanderzusetzen« Bie Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung allerdings nicht darauf beschränkt, das Verhalten /Öar* Klägerin nach der Kündigung vom 23- Ju- Sie hat auch geltend gemacht, die Parteien und Gundlach hätten sich zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammengeschlossen* Dieses Treueverhältnis habe die Klägerin zu schonender Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beklagten verpflichtete Die Klägerin habe im Gegensatz dazu an ihren vermeintlichen Ansprüchen gegen die Beklagte festgehalten und die Lieferungen an fortgesetzt. Ob diese Ansicht nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt einer näheren Nachprüfung standhält, braucht nicht weiter erörtert zu werden.Denn in aller Regel setzt sich derjenige, welcher von seinen vertraglichen Rechten Gebrauch macht, nicht mit den Anforderungen von Treu und Glauben in "Widerspruch* Die Ausübung von Ansprüchen kann höchstens dann gegen die-se Grundsätze verstoßen, wenn der eine Vertragsteil in Kenntnis der Tatsache und ohne Rücksicht darauf, daß dem anderen Teil ein erheblicher Schaden daraus erwächst, an den ihm vertraglich eingeräumten Rechten festhält und alle Gegenvorschläge des anderen Teils, diese Rechte ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen in anderer Weise auszuüben, ablehnt. Baß die Klägerin nach dem 23« Juli 1934 mehr an G^Hi geliefert hat, als zur Abwicklung des K^^-Auftrags erforderlich war, hat die Beklagte, nicht im einzelnen dargelegtc Es stellt daher keinen Verstoß der Klägerin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, wenn sie ungeachtet der Kündigung der Beklagten ihre Lieferungen an G^UBl fortsetztep Auch daß sie die Vorschläge der Beklagten über eine andere Sicherung ihrer Forderungen gegen Gundlach nicht angenommen hat, läßt sich im Hinblick auf § 242 BGB nicht beanstanden« Es bestand für die Klägerin kein Anlaß, auf diese Vorschläge einzugehen; denn sie hätten der Klägerin im besten Falle keine höhere Sicherung verschafft, als sie die Beklagte bereits gehabt hat und sie hätten ihr darüber hinaus zugemutet, die von eingehenden Gelder mit den anderen Gläubigem zu teilen und unter Umständen einen Teil ihrer Kaufpreisansprüche , wegen der sie durch das Schuldversprechen der Beklagten gesichert war, zu verlie- 1) Unabhängig von der Frage der Beweislast, zu der das Berufungsgericht noch nicht abschließend Stellung genommen hat, ist es angesichts des mit der Klageschrift eingereichien Kontoauszuges vom 14« Oktober 1954 Pflicht der Beklagten, an Hand der ihr zugegangenen Rechnungen der Klägerin zu behaupten, welche in diesen Rechnungen enthaltenen Holzlieferungen mit den K^^auf-trägen nichts zu tun haben.

Zitierte Normen: § 626 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaAuftragBerufungsgerichtKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

2333 072

xf
 Verkündet
lto Protokoll
 am 24o Januar 1957
WoitScheck, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
3h dem Hechtsstreit
 der Volksbank eGmbH	vertreten	durch ihren
 Vorstand, Bankdirektor Wilhelm	und	Bankvorstand
 Ernst	sämtlich	in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Firma Heinrich	Kommanditgesellschaft in
 vertreten durch ihren persönlio^haftenden fter, den Kaufmann Heinrich	sen.	s
Gese in
 ls
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Pr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957 unter Mitwirkung des Bundesrichters Scheffler als Vorsitzender, sowie der Bundesrichter Rietschel, Pr. Heimann-Trosien, Pr. Winkelmanh und Erbel
"für Recht erkannts
t
»
Pie , Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
~ 2 .*
Tatbestands
 Die Klägerin, die eine Holz- und Baustoffhändlung betreibt, stand seit längerer Zeit mit der Holzbearbeitungsfabrik Rudolf	in	geschäftlicher	Verbindung«
Hie Firma G^m^war Bankkundin der Beklagten« Im Uärz 1954 erhielt	von	der	Firma K^^, Tonmöbel
 und Apparatebau Gerhard	Aufträge zur Liefe-
rung von 3 c 000 Plattenwechsler-Vitrinen und 500 Musiktruhen zu dem Preise von insgesamt 226«250 HM« Ha sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befand und die Klägerin das für die Anfertigung der Tonmöbel erforderliche Holz nur gegen Sicherstellung ihrer Forderungen zu liefern bereit war, kam es zwischen den Parteien und Gund lach zu Besprechungen, in deren Verlauf	der	Be-
klagten, der er damals über 40«000 HM verschuldete, seine Forderungen gegen in Höhe von 226*250 HM abtrat«
In den AbtretungBerklärungen vom 4« und 31« März 1954 heißt es u.a«? ,fHie Abtretung erfolgt zu dem Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des vorerwähnten Auftrags sowie zur Sicherstellung meiner	bei
 der Volksbank	bereits	bestehenden	und	in	Zu-
kunft noch entstehenden Verbindlichkeiten jeder Art«"
Auf Grund .einer weiteren Besprechung zwischen den Parteien, welche die Sicherstellung der Forderungen der Klägerin aus ihren Holzlieferungen an	zu dem	Ge-
genstand hatte, bestätigte die Beklagte der Klägerin unter dem 9« April 19.54 die ordnungsmäßige Abtretung der Forderungen	gegen	an	sie und die Benachrichtigung	von der Abtretung und fuhr dann forts
"Vereinbarungsgemäß bitten wir Sie, uns Ihre Rechnungen für die Firma Rudolf	über
 vpn Ilmen gelieferte Hölzer im Durchschlag zugehen zu lassen*
Wir werden Ihre Rechnungen aus den Zahlungseingängen von der Firma auf Grund der vorerwähnten Aufträge bei Ihnen regulieren»
Irgendwelche Garantie für die Zahlung seitens der Firma	ist-selbstverständlich
 ausgeschlossen.”
Die Klägerin lieferte der Firma G^BII^) in der Zeit vom 6» März bis zu dem 15* September 1954 die für die Anfertigung der Tonmöbel benötigten Hölzer, Die Beklag-te bezahlte zunächst aus den von K^B eingehenden Geldern die Holzlieferungen der Klägerin an gBBIB» Am 25c Juli 1954 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie trete für alle zukünftigen Holzlieferungen von ihrer ZahlungsZusage zurück. Die Beklagte zahlte nur noch den für die Zeit vor dem 23, Juli 1954 offen stehenden Betrag von 7«614,22 DM» Weitere Zahlungen an die Klägerin lehnte sie ab. Bine Besprechung zwischen den Parteien vom 30» Juli 1954? in der andere Sicherungsmöglichkeiten für die Klägerin erörtert wurden, blieb ohne Ergebnis* Die Klägerin lieferte weiterhin Holz an Dieser wickelte die Aufträge der Firma K^B vollständig ab? und K^B überwies die vereinbarten Zahlungen auf das Konto des gBBB) bei der Beklagten*
Für ihre Holzlieferungen erhielt die Klägerin nach dem 23« Juli 1954 noch einige Teilbeträge unmittelbar von G^BB^* Hach Einern zu den Akten eingereichten Rechnungsauszug vom 14, Oktober 1954 betrug die gesamte Schuld gBBBHI aUs Holz lief erungen, Diskont- und Stempelspesen 82*844?20 DM, Hierauf sind an die Klägerin
64e467,85 DM gezahlt worden. Die Zahlung der Restschuld von 18.376,35 DM nebst 9 1/2 $ Bankzinsen seit dem I, Oktober 1954 verlangt die Klägerin von der Beklagten, indem sie sich auf die aus dem Schreiben der Beklagten vom 9* April 1954 ersichtlichen Vereinbarungen Stützte
 Die Beklagte hat beantragt,
 Sie Klägerin mit der Klage abzuweisen,
 Sie hat ihre Mitteilung an die Klägerin über die Abtretung der Forderungen	an K|^ als rechts-
irrig bezeichnet und geltend gemacht, die von K^| gezahlten Beträge seien dem Konto	gutgeschrie-
ben worden. In dem Schreiben vom 9. April 1954 habe sie sich nur verpflichtet darüber zu wachen, daß die eingehenden Beträge sinnvoll, d.h. zur Befriedigung seiner Lieferanten, verwendete. Den Auftrag der Klägerin habe sie mit Schreiben vom 23. Juli 1954 gekündigt, weil die von ihr übernommene Aufgabe sich infolge der weiteren Verschuldung des	als	undurchführbar	und	un-
zu demutbar erwiesen habe. Bie Klägerin treffe an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden, weil sie nicht nur alle Sicherungsvorschläge abgelehnt, sondern auch weiterhin Holz an	geliefert	habe.
Die Beklagte hat ferner die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens bestritten«
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als diese zur Zahlung von 17*086,28 nebst 91/2# Zinsen seit dem 1. Oktober 1954 verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
 intrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet*
fet sehe idungsgründ eg
 lc Ras Berufungsgericht läßt die Rechtsnatur der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 9» April 1954? sie werde die Rechnungen der Klägerin aus den Zahlungseingängen der Firma K^^ regulieren, dahingestellte Es beschränkt sich auf die Feststellung, daß sie keinesfalls ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet habe, und erblickt darin eine selb-ständige, unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin» Es folgert dies nicht nur aus dem Wortlaut des Schreibens, sondern auch aus den Begleitumständen, vor allem aus der Interessenlage- Biese Auslegung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden* Ihr tritt di© Revisionaiich .nicht .entgegen«,
II«, Das Oberlandesgericht ist weiter der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sich einseitig von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin loszusagen» Eine Kündigung auf Grund Auftrags sei nicht möglich^ denn die Beklagte habe ihreBereitwilligkeit, die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen	aus
 den von	entrichteten Beträgen zu befriedigen, nicht
 im Aufträge der Klägerin erklärt. Schuldner aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Holzlieferungsvertrage sei die Firma* G^ppfc gewesen. Biese habe ihre Forderungen gegen K^^ an die Beklagte abgetreten» Bie Abtretungen hätten einmal den Zweck gehabt, Gläubigem der Firma
-* 6
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*
die mit dem K^^-Geschäft nichts zu tun gehabt hätten, den Zugriff auf die abgetretenen Forderungen zu verwehren. Ferner seien die Abtretungen vorgenommen worden, um die Durchführung der K^^-Auf träge durch Sicherstellung der Lieferanten des	zu
 gewährleisten und um das Lebet von	bei der Be-
klagten zu verringern* Lern Sicherungszweck der Zessionen habe die Verpflichtung der Beklagten entsprochen, aus den Zahlungen der Firma	äie	Lieferanten	der Firma
 darunter die Klägerin, zu befriedigen» Hierzu sei die Beklagte auf Grund eines AuftragsVertrages mit der Firma	verpflichtet gewesen» Las Schreiben
 vom 9. April 1954 enthalte nichts von einem Kündigungsrecht der Beklagten» Eine stillschweigend eingeräumte Kündigungsmöglichkeit habe dem mit den - nicht rückgängig gemachten - Abtretungen verfolgten Sicherungszweck widersprochen» Solange die Klägerin das für die Fertigung benötigte Holz geliefert, die Firma die bei ihr bestellten fonmöbel hergestellt und den vereinbarten Preis gezahlt habe, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die weitere Erfüllung Ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der Klägerin aus Gründen zu verweigern, die in ihren Beziehungen zu der Firma G^|^ gelegen hätten.
1)	Lie Revision meint, die Auslegung, die das Berufungsgericht insoweit dem Schreiben vom 9> April 1954 gebe, stehe mit den §§ 133, 157 BGB nicht im Einklang, Lie Erklärung der Beklagten lasse nicht den Schluß zu, daß diese sich bis zur Abwicklung des K^)-Geechäfts zu Zahlungen an die Klägerin habe verpflichten wollen»
Um den wirklichen Sinn der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9* April 1954 zu ermitteln,

hat es das Berufungsgericht nicht hei einer Würdigung des Wortlauts dieses Schreibens bewenden lassen, sondern es hat auch die näheren Umstände, unter denen das Schreiben verfaßt worden ist, insbesondere die Interessenlage, in Betracht gezogen* Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Sachlage festgestellt hat, daß für die Beklagte ein Grund zur Aufkündigung ihrer Verpflichtungserklärung nicht vorlag, so beruht dies auf einer Auslegung der Erklärung vom 9, April 1954, die rechtlich durchaus möglich ist«, Bas Berufungsgericht hat hierzu näher ausgeführt, bei dem Eingang des Auftrags habe das Bebet der Firma	bei der Be-
klagten bereits über 40*000 DM* betragene Eine Aussicht, diese Schuld abzutragen, habe nur bestanden, wenn die Firma	ihren Fertigungsbetrieb habe aufrecht er-
halten können, Biese Möglichkeit habe sich durch die Aufträge der Firma	geboten,	die	dem	G^m^	erheblichen Gewinn versprachen»	sei aus eigener
 Kraft zur Ausführung der Aufträge nicht in der Lage gewesen» Er habe vor allem das zur Anfertigung der Tonmöbel erforderliche Holz benötigt» Bie Klägerin sei bei der ihr bekannten Verschuldung des G^H^ nicht bereit gewesen, das Holz zu liefern, ohne für ihre Kaufpreisforderung eine Sicherheit zu erhalten» Unter diesen Umständen lag es nahe, daß die Beklagte, die, wie sie selbst wiederholt hat vortragen lassen, ein starkes Interesse daran hatte, daß der Betrieb des	auf-
rechterhalten würde und daß dessen Schuldsaldo sich verringerte, sich selbst in das Geschäft einschaltete, um es nicht an den* ungünstigen Vermögensverhältnissen des scheitern zu lassen»
Bie Erklärung vom 9* April 1954 - sei es daß sie als Schuldbeitritt der Beklagten sei es daß sie als

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Vertrag zugunsten dritter anzusehen dst - konnte hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur den Sinn haben, daß die Beklagte sich verpflichtete, die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Bezahlung der Holzverkäufe an	aus	den Zahlungs-
eingängen von K^| zu befriedigen und daß diese Verpflichtung so lange gelten sollte, bis das K^^-Geschüft abgewickelt war, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den von	zugleich	mit	der	Abtretung der
 Forderungen gegen	erhaltenen	Auftrag	zur. Bezahlung
 der Klägerin hätte kündigen können, wenn die Abwicklung des Auftrags durch das Verhalten der Klägerin, des
 oder der Firma K^^g estört oder verhindert worden wäre* denn ein solcher Fall ist unstreitig nicht eingetreten * Der Umstand, daß die Bankschuld der Firma G^^ sich infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen der Beklagten oder aus anderen Gründen nicht verringert, sondern erhöht hat, gab der Beklagten kein Recht, die im Interesse der Ermöglichung des K|^-Geschäfts gegebene und nach Lage der umstände bis zu dessen vollständiger Abwicklung geltende ZahlungsZusage zu widerrufen*
Auch die Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben kann zu keinem anderen Ergebnis führen „
Hatte sich die Beklagte einmal entschlossen, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen	die	Klägerin
 aus den von K^fc zu leistenden Zahlungen zu befriedigen, so mußte sich die Klägerin darauf verlassen können, daß sie, solange das Geschäft ungestört verlief, für ihre Materiallieferungen Bezahlung erhielt. Denn die Klägerin hätte sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Verlauf^des Kfl^-Geschäfts auf Lieferungen an G^Ü^ nicht eingelassen, wenn die Beklagte nicht eine eigene Verpflichtung zur Begleichung des gelieferten Holzes ein-

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gegangen wäre«.* Die Beklagte aber ging mit dem Zahlungsversprechen gegenüber der Klägerin angesichts der ihr bekannten Leistungsfähigkeit der Firma	und	des
 in der Erklärung vom 9- April 1954 enthaltenen Vorbehalts hinsichtlich des Zahlungseingangs kein erhebliches Risiko ein; sofern sie gegen Verluste an ^^hinreichende Sicherungsvorkehrungen traf v. Es kann daher nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet werden, wenn die Beklagte, solange die Fertigung der Tonmöbel für	ungestört	verlief	und	K^^
seine Verpflichtungen aus den Lieferungsverträgen mit
 ohne Eingriffe Dritter erfüllte, an ihrer Zahlungszusage gegenüber der Klägerin festgehalten wurde•
2)	Die Revision vertritt die Ansicht, der Beklagten müsse wenigstens das außerordentliche Kündigungsrecht zugebilligt werden, das einem Vertragsteil bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer nach einem dem § 626 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zustehe. Daß der Berufungsrichter sich mit dieser Frage nicht, befaßt hat, weil er das Vorliegen eines Auftrags der Klägerin verneint, wie die Revision meint, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hält ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen die Voraussetzungen für'eine Kündigung aus wichtigem Grunde nicht für gegeben (S 13 f des angefochtenen Urteils), weil in der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung bestehenden Geschäftsgrundlage in der Folgezeit keine Änderung eingetreten sei«
Ob man bei der Abwicklung der von der Firma HBfc ^ erteilten Fertigungsaufträge im Hinblick darauf von einem Bauerschuldverhältnis sprechen kann, daß die bestellten Tonmöbel erst nach einer Reihe von Monaten
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hergestellt werden konnten, erscheint zweifelhaft (vgl auch RGZ 169, 203 £^Q7/). Doch kann dies auf sich beruhen; denn ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Anwendung des den §§ 626, 723 BOB, §§ 92, 133 HGB zugrun4e liegenden allgemeinen Rechtsgedankens könnte die Beklagte nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht nur eine starke gegenseitige Interessenverflechtung, sondern auch ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen und gegenseitiges Vertrauen erfordert hätte (RGZ aaO mit Hachweisungen ; RGRK BGB 10» Aufl Anm 1 zu § 626), und wenn seit Eingehung der Verpflichtung vom 9« April 1954 Umstände eingetreten wären, die ein weiteres Festhalten der Beklagten an ihrer Zahlungsverpflichtung für sie unzu demutbar hätten erscheinen lassen. Beides ist nicht der Fall,
 Dafür, daß die Parteien bereits vor dem Eingang der K^^-Auf träge in Geschäftsbeziehungen standen, ist aus dem Akteninhalt nichts zu entnehmenc Die Klägerin war allem Anschein nach auch nicht Kundin der beklagten Banks Daß diese sich der Klägerin gegenüber gjir Bezahlung der Holzlieferungen an	verpflichtete,
 beruhte ersichtlich nicht auf einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnis, sondern entsprang ihrer Sorge um das Weiterbestehen des Fabrikationsbetriebes des G^BHI und sollte dem Interesse der Beklagten an einer Tilgung der Bankschulden G^PP PP^ dienen. Die Verpflichtungserklärung der Beklagten ist daher aus rein geschäftlichen Gründen abgegeben worden. Ein Zusammenarbeiten persönlicher Art bei der Abwicklung und Bezahlung der Holzlieferungen der Klägerin ah GpHjBl erforderte sie nicht»
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Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß in den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien von der Abgabe der Verpflichtungserklärung seitens der Beklagten bis zur Kündigung am 23. Juli 1954 keine Änderungen eingetreten sind, die ein Pesthalten der Beklagten an ihrer am 9„ April 1954 eingegangenen Verbindlichkeit für diese untragbar gemacht hätten. Die Ausführung und die Bezahlung der ^^-Aufträge wickelte sich vielmehr reibungslos ab. Die steigende Verschuldung des	aber	war	für	das
 Verhältnis zwischen den Parteien ohne rechtliche Bedeutung» Sie beruhte auf Umständen, für die nicht die Klägerin, sondern allenfalls die Beklagte einzustehen hatte, Sie gab der Beklagten kein Recht zur Kündigung der mit der Klägerin getroffenen Abmachungen.
3)	Kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt endlich darin, daß es in der Erklärung der Beklagten vom 23* Juli 1954 keine Anfechtung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der Holzlieferungen der Klägerin erblickt hat. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß die Anfechtung unverzüglich erklärt worden sei (§ 121 BGB)?
abgesehen davon liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vor. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte sich über den Erklärungsinhalt oder die Erklärungshandlung geirrt habe (§ 119 Abs 1 BGB), sind nicht gegeben. Aber auch ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache im Sinne des § 119 Abs 2 BGB kann nicht angenommen werden. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, daß die Bankschulden des	bei	ihr	nach dem 9, April 1954
erheblich zugenommen hätten und daß sie von ihrem Auf-siohtsrat zur Kündigung der Zahlungszusage angewiesen worden sei, begründet dies keine Anfechtung der Erklä-
 
rung wegen Irrtums'über die Person des	Be-
reits bei Eingehung der Verpflichtung wußte die Beklagte * daß	erhebliche	Schulden	hatte« Baß diese
 Verschuldung sich trotz des Gewinns des G^m^ 8X1 dem K^^-Geschäft vergrößert hat,.begründet keinen nach § 119 Abs 2 BGB erheblichen Irrtum über dessen Person und berechtigt demzufolge die Beklagte nicht zu einer Anfechtung der gegenüber der Klägerin abgegebenen Willenserklärung, weil sie sich in ihrer Erwartung, der Schuldsaldo des	werde sich verringern, getäuscht
 sah«
III, Bas Berufungsgericht hält das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ihren Zahlungsausfall mitverschuldet, weil sie auf die Vorschläge Uber eine anderweitige Sicherung ihrer Forderungen aus den Holzlieferungen nicht eingegangen sei, für rechtlich bedeutungslos, Bie Klägerin verlange die Erfüllung der Abmachung vom 9« April 1954? während § 254 BGB nur anzuwenden sei, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt habe, Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB prüfen müssen, ob die Beklagte von der. Klägerin hätte verlangen können, daß sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen von der Beklagten einen Schäden abwandte, der dieser durch das starre Festhalten der Klägerin an den am 9c April 1954 getroffenen Vereinbarungen entstehen mußte,
 Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich des näheren mit dem von der Revision erörterten Rechtsgedanken auseinanderzusetzen« Bie Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung allerdings nicht darauf beschränkt, das Verhalten /Öar* Klägerin nach der Kündigung vom 23- Ju-

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li 1954 unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Ver-r schuldens (§ 254 BGB) zu erörtern. Sie hat auch geltend gemacht, die Parteien und Gundlach hätten sich zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammengeschlossen* Dieses Treueverhältnis habe die Klägerin zu schonender Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beklagten verpflichtete Die Klägerin habe im Gegensatz dazu an ihren vermeintlichen Ansprüchen gegen die Beklagte festgehalten und die Lieferungen an	fortgesetzt.	Bas Berufungsge-
richt hat jedoch an anderer Stelle (S 13 des Urteils) den Gedanken einer Schicksalsgemeinschaft zwischen den am K^^-Geschäft Beteiligten und damit eine besondere Treupflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint«. Ob diese Ansicht nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt einer näheren Nachprüfung standhält, braucht nicht weiter erörtert zu werden.Denn in aller Regel setzt sich derjenige, welcher von seinen vertraglichen Rechten Gebrauch macht, nicht mit den Anforderungen von Treu und Glauben in "Widerspruch* Die Ausübung von Ansprüchen kann höchstens dann gegen die-se Grundsätze verstoßen, wenn der eine Vertragsteil in Kenntnis der Tatsache und ohne Rücksicht darauf, daß dem anderen Teil ein erheblicher Schaden daraus erwächst, an den ihm vertraglich eingeräumten Rechten festhält und alle Gegenvorschläge des anderen Teils, diese Rechte ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen in anderer Weise auszuüben, ablehnt. Von der Beklagten ist jedoch nicht vorgetragen worden, daß ihre berechtig-ten Belange durch das Verhalten der Klägerin ernstlich beeinträchtigt worden seien. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte sich die Klägerin zu den Holzlieferungen an	nur	unter	der	Voraussetzung ent-
schlossen, daß die Beklagte ihre Bezahlung aus den Eingängen übernahm. Solange	die	Lieferungen bezahl-
te und demgemäß die Zahlungszusage der Beklagten galt, war die Klägerin	gegenüber zur Bereitstellung
 der für die Anfertigung der Tonmöbel erforderlichen Hölzer verpflichteto Der Umstand, daß die Verschul-dung	bei	der	Beklagten zunahm, gab der Klä-
gerin noch nicht das Recht, jenem gegenüber die Holzlieferungen einzustellen, oder von dem Kaufverträge mit zurückzutreten» Die Beklagte hat auch keine . substantiierten Angaben darüber gemacht, welche besonderen Nachteile ihr entstanden wären, wenn die Verträge über die Lieferungen an K^^und die Holzverkäufe der Klägerin an	voll	durchgeführt	worden wären.
Baß die Klägerin nach dem 23« Juli 1934 mehr an G^Hi
 geliefert hat, als zur Abwicklung des K^^-Auftrags erforderlich war, hat die Beklagte, nicht im einzelnen dargelegtc Es stellt daher keinen Verstoß der Klägerin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, wenn sie ungeachtet der Kündigung der Beklagten ihre Lieferungen an G^UBl fortsetztep Auch daß sie die Vorschläge der Beklagten über eine andere Sicherung ihrer Forderungen gegen Gundlach nicht angenommen hat, läßt sich im Hinblick auf § 242 BGB nicht beanstanden« Es bestand für die Klägerin kein Anlaß, auf diese Vorschläge einzugehen; denn sie hätten der Klägerin im besten Falle keine höhere Sicherung verschafft, als sie die Beklagte bereits gehabt hat und sie hätten ihr darüber hinaus zugemutet, die von	eingehenden	Gelder	mit den anderen
 Gläubigem	zu	teilen	und	unter	Umständen einen
 Teil ihrer Kaufpreisansprüche , wegen der sie durch das Schuldversprechen der Beklagten gesichert war, zu verlie-
ren«
Unter diesen Umständen läßt sich das Festhalten der Klägerin an den mit der Beklagten getroffenen Abma-
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chungen und die Fortsetzung ihrer Lieferungen an Gund-lach nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnen«
IV* Lie .Revision bemängelt endlich die Höhe des der Klägerin zuerkannten Betrages« Auch diese Beanstandungen können nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Teilurteils fuhren,
1)	Unabhängig von der Frage der Beweislast, zu der das Berufungsgericht noch nicht abschließend Stellung genommen hat, ist es angesichts des mit der Klageschrift eingereichien Kontoauszuges vom 14« Oktober 1954 Pflicht der Beklagten, an Hand der ihr zugegangenen Rechnungen der Klägerin zu behaupten, welche in diesen Rechnungen enthaltenen Holzlieferungen mit den K^^auf-trägen nichts zu tun haben. Sie hat das in den Tatsacheninstanzen nur mit Bezug auf die Rechnungen vom
6, und 31« Mai sowie vom 31. August 1954 getan. Die Klägerin hat hierüber bereitwillig Auskunft erteilt und zugegeben, daß sich in diesen Rechnungen objektsfremde Posten in Höhe von 394,85 IM befänden, und das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Betrag einstweilen von der Klageforderung abgesetzt, obwohl die Klägerin geltend gemacht hatte, die 394,85 LM seien der Firma	gutgebracht worden und in dem der Klage-
schrift beigefügten Kontoauszug unter dem 14. Oktober 1954 auf der Haben-Seite aufgeführt. Lie Beklagte ist durch dieses Verfahren dfes Berufungsgerichts nicht beschwert ,
2)	Einer Beweiserhebung über die Höhe der Anteile der Klägerin an den von Gundlach hergestellten Truhen bedurfte es nicht, weil die Klageforderung nicht nach der Summe der Tmhenanteile, sondern nach den tatsäch-
liehen Holzlieferungen der Klägerin berechnet ist. Auch das Berufungsgericht hat die Truhenanteile der Klägerin seiner Berechnung nicht zugrunde gelegt. Es hat lediglich in einer Hilfserwägung zu der Behauptung der Beklagten, bei der Berechnung der Klageforderung sei von einem Truhenanteil der Klägerin von 26,38 DM auszugehen, festgestellt, daß der Anteil der Klägerin sich bei unstreitig gelieferten 3.500 Truhen und Vitrinen auf 92.330 IM belaufen würde, während die Klägerin eine Gesamtforderung von nur 82.844,20 DM in Rechnung gestellt habe.
Hiernach erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Scheffler	Rietschel
 zugleich für den Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, der durch Krankheit an der Unterschrift verhindert ist
 Dr. Winkelmann
 Erbel