Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 49/08
10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft im Berufungsverfahren noch erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 80.000,00 €
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.06.2007 - 1 0 1469/06 -OLG München, Entscheidung vom 15.01.2008 - 13 U 3853/07 -