Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 26. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 49/05 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine Hilfsbe-gründung gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbe-gründung gemachten Ausführungen zu §§ 103, 105 Satz 1 InsO rechtfertigen die Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.090,93 € Bauner Safari Chabestari Dressier Hausmann Kuffer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2004 - 1 0 5295/01 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 27 U 252/04 -